Strafbefehl – Einspruch prüfen, bevor die Entscheidung rechtskräftig wird

Ein Strafbefehl im Wirtschaftsstrafrecht ist keine bloße Zahlungsaufforderung, sondern eine strafrechtliche Verurteilung ohne vorherige Hauptverhandlung. Wer nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegt, lässt den Strafbefehl grundsätzlich wie ein rechtskräftiges Urteil wirksam werden. Deshalb sollten Geschäftsführer, Unternehmer und andere Beschuldigte weder vorschnell zahlen noch den Strafbefehl ungeprüft akzeptieren. Entscheidend sind jetzt Akteneinsicht, eine Kontrolle des Tatvorwurfs und der Schadensberechnung sowie die Prüfung, ob ein vollständiger oder beschränkter Einspruch die bessere Verteidigungsstrategie darstellt.
Was ist ein Strafbefehl?
Mit einem Strafbefehl kann ein Strafgericht bei Vergehen ohne Hauptverhandlung eine strafrechtliche Sanktion festsetzen. Die Staatsanwaltschaft beantragt den Strafbefehl, wenn sie nach Abschluss ihrer Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält. Der Richter prüft den Antrag und muss ihn ablehnen, wenn er keinen hinreichenden Tatverdacht sieht. Hält er den Tatverdacht dagegen für ausreichend und hat er gegen die beantragte Entscheidung keine Bedenken, kann er den Strafbefehl erlassen.
Das Verfahren wirkt zunächst unkompliziert. Gerade im Wirtschaftsstrafrecht kann dieser Eindruck jedoch täuschen.
Denn mit einem Strafbefehl kann das Gericht unter anderem
- eine Geldstrafe,
- eine Verwarnung mit Strafvorbehalt,
- ein Fahrverbot,
- eine Einziehung,
- eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung sowie
- unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung festsetzen.
Für eine Freiheitsstrafe im Strafbefehlsverfahren muss der Angeschuldigte verteidigt sein; hat er noch keinen Verteidiger, bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger. Damit kann ein Strafbefehl im Wirtschaftsstrafrecht zugleich persönliche, unternehmerische und vermögensrechtliche Folgen auslösen.
Warum ist ein Strafbefehl im Wirtschaftsstrafrecht besonders gefährlich?
Ein Strafbefehl umfasst häufig nur wenige Seiten. Dahinter können jedoch Tausende Seiten Ermittlungsakten, digitale Daten, Zeugenaussagen und wirtschaftliche Berechnungen stehen. Der Geschäftsführer sieht im Strafbefehl beispielsweise nur den Satz:
„Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 18.000 Euro vorenthalten zu haben.“
Wie die Ermittlungsbehörde diese 18.000 Euro berechnet hat, steht dort regelmäßig nicht vollständig.
Gleiches gilt bei Vorwürfen wegen:
- Steuerhinterziehung,
- Betrug,
- Untreue,
- Subventionsbetrug,
- Insolvenzverschleppung,
- Bankrott,
- Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen,
- illegaler Beschäftigung,
- Umweltstraftaten oder
- Verstößen gegen wirtschaftsrechtliche Nebenstrafgesetze.
Deshalb sollte die Verteidigung nicht nur den Strafbefehl lesen, sondern die gesamte Ermittlungsakte prüfen.
Zwei Wochen: Die wichtigste Frist beim Strafbefehl
Gegen einen Strafbefehl kann der Angeklagte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch muss bei dem Gericht eingehen, das den Strafbefehl erlassen hat. Geschieht das nicht rechtzeitig, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich. Deshalb sollte niemand erst kurz vor Ablauf der Frist entscheiden, ob sich eine Verteidigung lohnt. Ein zunächst fristwahrend eingelegter Einspruch ermöglicht es vielmehr, Akteneinsicht zu nehmen und anschließend zu entscheiden, ob er aufrechterhalten, beschränkt oder gegebenenfalls wieder zurückgenommen werden soll.
Vollständiger oder beschränkter Einspruch?
§ 410 Abs. 2 StPO erlaubt ausdrücklich, den Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte zu beschränken. Das kann im Wirtschaftsstrafrecht strategisch sinnvoll sein.
Beispiele:
Der Tatvorwurf wird eingeräumt, aber die Höhe der Tagessätze ist wegen eines falsch angenommenen Einkommens zu hoch.
Oder:
Der Schuldspruch soll nicht angegriffen werden, allerdings erscheint eine bestimmte Rechtsfolge rechtlich oder wirtschaftlich problematisch.
Eine Beschränkung sollte jedoch nie vorschnell erfolgen. Denn soweit der Strafbefehl nicht angegriffen wird, kann Rechtskraft eintreten. Außerdem setzt eine wirksame Beschränkung voraus, dass der angegriffene Teil rechtlich vom übrigen Entscheidungsgegenstand getrennt werden kann. Besonders interessant ist die Beschränkung auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes. Dann kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft sogar ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. In diesem besonderen Verfahren darf es die Festsetzung des Strafbefehls nicht zum Nachteil des Angeklagten verändern.
Achtung: Nach einem vollständigen Einspruch kann es auch schlechter werden
Nach einem Einspruch ist das Gericht in der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht an die im Strafbefehl festgesetzte Rechtsfolge gebunden, soweit der Einspruch reicht.
Es gibt also nicht generell das Prinzip:
„Schlimmer als im Strafbefehl kann es nicht werden.“
Das Gericht kann nach der Beweisaufnahme auch eine höhere Geldstrafe festsetzen. Deshalb muss vor der Hauptverhandlung eine Risikoanalyse erfolgen:
- Wie belastbar ist der Tatverdacht?
- Welche Beweise existieren?
- Gibt es entlastende Dokumente?
- Ist die Schadensberechnung richtig?
- Drohen weitere bislang nicht ausreichend berücksichtigte Tatsachen?
- Wie wahrscheinlich ist eine günstigere Entscheidung?
Gerade deshalb ist Akteneinsicht vor der endgültigen Entscheidung über den Einspruch so wichtig. Der Strafbefehl kommt häufig erst nach langen Ermittlungen. Der Strafbefehl steht normalerweise nicht am Anfang, sondern eher am Ende des Ermittlungsverfahrens.
Begonnen haben kann das Verfahren Monate oder sogar Jahre zuvor durch:
- eine Vorladung,
- eine Durchsuchung,
- eine Strafanzeige,
- eine Verdachtsmeldung,
- eine Betriebsprüfung,
- eine Mitteilung einer anderen Behörde,
- Erkenntnisse der Steuerfahndung,
- Ermittlungen des Zolls,
- eine Insolvenz,
- eine Anzeige ehemaliger Mitarbeiter oder
- die Auswertung eines anderen Strafverfahrens.
- Manchmal weiß der Betroffene bereits von den Ermittlungen.
In anderen Fällen erhält ein Geschäftsführer überraschend einen Strafbefehl, weil er sich im Ermittlungsverfahren nicht geäußert hat und die Staatsanwaltschaft allein nach Aktenlage entschieden hat. Das Schweigen war deshalb nicht falsch. Vielmehr beginnt jetzt die Frage, ob und in welcher Form eine aktive Verteidigung sinnvoll ist.
Der Strafbefehl beruht auf einer schriftlichen Aktenlage
Das Gericht kann den Strafbefehl ohne vorherige persönliche Anhörung des Angeschuldigten erlassen. § 407 Abs. 3 StPO sieht ausdrücklich vor, dass die sonst vorgesehene vorherige gerichtliche Anhörung nicht erforderlich ist. Das erklärt einen wesentlichen Unterschied zur Hauptverhandlung. Zeugen erscheinen nicht vor Gericht. Sachverständige erläutern ihre Berechnungen nicht mündlich. Der Beschuldigte kann den Richter nicht unmittelbar mit entlastenden Unterlagen konfrontieren. Das Gericht bewertet zunächst die schriftliche Ermittlungsakte. Gerade im Wirtschaftsstrafrecht kann darin ein erheblicher Verteidigungsansatz liegen, weil wirtschaftliche Sachverhalte häufig von Annahmen, Hochrechnungen oder Interpretationen abhängen.
Die wirtschaftliche Berechnung kann den Strafbefehl prägen
Bei vielen Wirtschaftsstraftaten spielt die angenommene Schadenshöhe eine zentrale Rolle. Beispiele sind:
- Steuerhinterziehung: Wie hoch ist die tatsächlich verkürzte Steuer?
- § 266a StGB: Welche Arbeitnehmer waren in welchen Zeiträumen tatsächlich beschäftigt und welche Sozialversicherungsbeiträge fehlen?
- Subventionsbetrug: Welche Förderung war tatsächlich unberechtigt?
- Betrug: Welcher Vermögensschaden entstand wirklich?
- Untreue: Gab es überhaupt einen wirtschaftlichen Nachteil?
- Insolvenzstraftaten: Welche Zahlungen, Vermögenswerte oder Buchungen sind dem Beschuldigten konkret zuzurechnen?
Die Ermittlungsbehörde kann mit Schätzungen und Hochrechnungen arbeiten. Daraus folgt jedoch nicht, dass diese Berechnung strafrechtlich unangreifbar ist. Deshalb prüfe ich die wirtschaftliche Grundlage des Strafbefehls eigenständig.
Strafbefehl und Einziehung
Besondere Vorsicht verlangt die Vermögensabschöpfung. §407 StPO erlaubt ausdrücklich, Einziehung bereits im Strafbefehl anzuordnen. Damit kann neben einer Geldstrafe beispielsweise ein hoher sechsstelliger Betrag als Tatertrag oder Wertersatz eingezogen werden. Für einen Unternehmer kann die Einziehung wirtschaftlich wesentlich schwerer wiegen als die eigentliche Geldstrafe.
Deshalb muss die Verteidigung getrennt prüfen:
- Hat der Beschuldigte tatsächlich etwas erlangt?
- Wer erhielt das Geld?
- Unternehmen oder Geschäftsführer?
- Welcher Betrag ist zurechenbar?
- Sind Gegenleistungen zu berücksichtigen?
- Bestehen Rückzahlungs- oder Ersatzansprüche?
- Ist möglicherweise das Unternehmen und nicht die natürliche Person Empfänger des Vorteils gewesen?
Gerade diese Trennung zwischen persönlichem Vermögen und Gesellschaftsvermögen wird in Wirtschaftsstrafverfahren entscheidend.
Strafbefehl gegen Geschäftsführer – Folgen für das Unternehmen
Ein Strafbefehl gegen einen Geschäftsführer betrifft nicht nur dessen persönliche Geldstrafe. Je nach Tatvorwurf können sich daraus weitere Konsequenzen ergeben.
Denkbar sind beispielsweise:
- gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen,
- Regressansprüche,
- Compliance-Untersuchungen,
- Konsequenzen für D&O-Versicherungen,
- gewerberechtliche Prüfungen,
- Probleme bei öffentlichen Aufträgen,
- Reaktionen von Banken oder Geschäftspartnern und
- berufsrechtliche Folgen.
Auch die Höhe der Geldstrafe kann eine Rolle spielen. Eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erscheint unter bestimmten Voraussetzungen nicht im normalen Führungszeugnis, wenn keine weitere Strafe im Register eingetragen ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt keine registerrechtliche Eintragung erfolgt. Außerdem gelten bei wirtschaftsbezogenen Taten für bestimmte Behördenauskünfte besondere Regeln. Deshalb sollte das Verteidigungsziel nicht allein lauten:
„Hauptsache unter 90 Tagessätze.“
Vielmehr müssen die konkreten beruflichen und wirtschaftlichen Folgen geprüft werden.
Strafbefehl und Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG
Im Wirtschaftsstrafrecht kann neben dem Geschäftsführer auch das Unternehmen selbst betroffen sein. § 407 Abs. 2 StPO erlaubt ausdrücklich, im Strafbefehl eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung festzusetzen. Grundlage kann insbesondere § 30 OWiG sein. Das betrifft beispielsweise Fälle, in denen eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht und dadurch Pflichten des Unternehmens verletzt oder das Unternehmen bereichert beziehungsweise bereichern soll. Ist im Strafverfahren über eine solche Unternehmensgeldbuße zu entscheiden, ordnet das Gericht nach § 444 StPO die Beteiligung der juristischen Person oder Personenvereinigung am Verfahren an.
Damit können parallel laufen:
Strafverfahren gegen den Geschäftsführer
und
Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen.
Diese Interessen müssen nicht identisch sein. Der Geschäftsführer kann beispielsweise erklären, er habe aufgrund interner Unternehmensvorgaben gehandelt. Das Unternehmen kann dagegen einwenden, der Geschäftsführer habe eigenmächtig gegen bestehende Compliance-Regeln verstoßen. Deshalb muss die Verteidigung mögliche Interessenkonflikte früh erkennen.
Aufsichtspflichtverletzung und Compliance
Zusätzlich kann § 130 OWiG eine Rolle spielen. Die Vorschrift erfasst den Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens, wenn er erforderliche Aufsichtsmaßnahmen vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt und dadurch eine betriebsbezogene Zuwiderhandlung ermöglicht oder wesentlich erleichtert. Zu den erforderlichen Maßnahmen zählen ausdrücklich Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. Damit kann ein Strafbefehl gegen eine Leitungsperson zum Ausgangspunkt weiterer Fragen werden:
- Gab es klare Zuständigkeiten?
- Existierte ein Vier-Augen-Prinzip?
- Welche Kontrollen bestanden?
- Gab es Schulungen?
- Wie reagierte das Unternehmen auf frühere Warnzeichen?
- Hat ein Mitarbeiter bestehende Kontrollen bewusst umgangen?
Diese Fragen gehören nicht nur zur Compliance-Aufarbeitung, sondern können zugleich für die Verteidigung gegen eine Unternehmensgeldbuße entscheidend sein.
Ein Beispiel aus der Kanzlei: Strafbefehl gegen einen Geschäftsführer
Ein Logistikunternehmen beschäftigt neben festangestellten Fahrern zahlreiche selbstständige Subunternehmer. Nach einer Zollprüfung vertritt die Deutsche Rentenversicherung die Auffassung, ein Teil dieser Fahrer sei tatsächlich abhängig beschäftigt gewesen. Die Staatsanwaltschaft leitet gegen den Geschäftsführer ein Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen ein. Zunächst äußert sich der Geschäftsführer nicht. Mehrere Monate später erhält er einen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft legt ihm zahlreiche Fälle zur Last und geht von vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen im hohen sechsstelligen Bereich aus. Das Gericht setzt eine empfindliche Geldstrafe fest. Daneben prüft die Behörde eine Geldbuße gegen das Unternehmen. Auf den ersten Blick scheint der Fall eindeutig.
Was ergibt die Akteneinsicht?
Die Ermittlungsbehörde hat die Arbeitsverhältnisse anhand einer Stichprobe bewertet. Sie geht davon aus, dass sämtliche Fahrer während des gesamten Untersuchungszeitraums unter nahezu identischen Bedingungen gearbeitet haben. Die Akte zeigt jedoch erhebliche Unterschiede. Einige Fahrer hatten eigene Fahrzeuge. Andere beschäftigten selbst Mitarbeiter. Mehrere arbeiteten gleichzeitig für verschiedene Auftraggeber. Wieder andere waren nur für einzelne Projekte tätig.
Außerdem hatte die Ermittlungsbehörde bei ihrer Hochrechnung Zeiträume berücksichtigt, in denen einzelne Fahrer überhaupt keine Aufträge für das Unternehmen ausgeführt hatten. Damit verliert die pauschale Berechnung an Aussagekraft.
Digitale Daten ergeben ein anderes Bild
Zusätzlich werden die Dispositionsdaten des Unternehmens ausgewertet. Die Ermittler hatten zunächst einzelne E-Mails als Beleg für eine umfassende Weisungsgebundenheit angesehen. Eine Analyse der vollständigen Kommunikation zeigt jedoch, dass zahlreiche Nachrichten lediglich Liefertermine und Kundenanforderungen betrafen. Außerdem belegen digitale Tourendaten, dass einige Subunternehmer Aufträge ablehnten, Touren selbst organisierten und teilweise andere Fahrer einsetzten.
Es zeigt: Die im Strafbefehl zugrunde gelegte einheitliche Betrachtung war zu pauschal.
Die wirtschaftliche Gegenrechnung
Anschließend werden die einzelnen Beschäftigungszeiträume neu berechnet. Dabei zeigt sich, dass die Ermittlungsbehörde mehrere Monate doppelt beziehungsweise ohne tatsächliche Tätigkeit berücksichtigt hatte. Außerdem beruhte ein Teil der angenommenen Beitragsschuld auf einer für alle Fahrer einheitlichen Hochrechnung. Die individuelle Auswertung reduziert den streitigen Betrag erheblich. Auf dieser Grundlage erhält der Einspruch eine völlig andere strategische Ausgangslage.
Schlussfolgerung aus dem Fall
Der Strafbefehl sah zunächst wie das Ergebnis eines abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens aus. Tatsächlich beruhte er jedoch auf drei angreifbaren Annahmen:
- einheitliche rechtliche Bewertung aller Fahrer,
- Hochrechnung der Beschäftigungszeiten und
- isolierte Interpretation digitaler Kommunikation.
Erst die Verbindung aus juristischer Aktenanalyse, wirtschaftlicher Gegenrechnung und digitaler Beweisauswertung machte diese Schwachstellen sichtbar. Genau deshalb sollte ein Strafbefehl im Wirtschaftsstrafrecht nicht allein danach bewertet werden, ob die vorgeschlagene Geldstrafe „noch akzeptabel“ erscheint.
Die wichtigere Frage lautet:
Ist der zugrunde gelegte Sachverhalt überhaupt richtig?
Konkrete Verteidigungsansätze gegen einen Strafbefehl
-
Tatvorwurf genau prüfen
Zunächst muss feststehen, welche konkrete Handlung der Strafbefehl welcher Person vorwirft.
Bei arbeitsteiligen Unternehmen genügt die Position als Geschäftsführer nicht automatisch, um jede Handlung eines Mitarbeiters persönlich zuzurechnen.
-
Vorsatz angreifen
Viele Wirtschaftsstraftaten verlangen Vorsatz. Deshalb prüfe ich:
- Was wusste der Geschäftsführer?
- Welche Informationen erhielt er?
- Wer traf die Entscheidung?
- Gab es gegenteilige fachliche Beratung?
- Welche Warnsignale bestanden tatsächlich?
-
Zuständigkeiten rekonstruieren
Organigramme und Stellenbeschreibungen reichen nicht immer aus. Entscheidend ist häufig, wer tatsächlich
- Zahlungen freigab,
- Verträge abschloss,
- Steuererklärungen verantwortete,
- Mitarbeiter auswählte,
- Abrechnungen kontrollierte oder
- bestimmte Unternehmensbereiche leitete.
-
Schadensberechnung überprüfen
Gerade dieser Punkt wird häufig unterschätzt. Wenn der Strafbefehl einen bestimmten Schaden nennt, analysiere ich die Berechnung dahinter. Fehlerhafte Zeiträume, unzutreffende Schätzungen oder falsche wirtschaftliche Annahmen können die Bewertung des gesamten Verfahrens verändern.
-
Digitale Beweise vollständig betrachten
Eine einzelne E-Mail oder Chatnachricht kann belastend wirken. Der vollständige Gesprächsverlauf kann jedoch etwas anderes zeigen. Deshalb prüfe ich unter anderem:
- E-Mail-Ketten,
- DATEV-Daten,
- Excel-Dateien,
- Buchhaltungsdaten,
- Metadaten,
- Bearbeitungshistorien,
- Systemprotokolle,
- Benutzerkennungen und
- digitale Geschäftsabläufe.
-
Sachverständige einschalten
Bei technischen oder wirtschaftlichen Spezialfragen genügt juristische Aktenlektüre allein nicht immer. Je nach Fall können beispielsweise IT-Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerexperten, Mediziner, Umweltgutachter oder andere Fachleute erforderlich sein. Ich arbeite bei Bedarf mit ausgewählten Sachverständigen und Analysten zusammen.
-
Einspruch strategisch gestalten
Nicht jeder Strafbefehl verlangt zwingend einen vollständigen Einspruch. Manchmal ist nur die Tagessatzhöhe falsch. Manchmal steht die Einziehung im Mittelpunkt. In anderen Fällen muss der gesamte Schuldvorwurf angegriffen werden. Welche Variante sinnvoll ist, lässt sich erst nach Akteneinsicht entscheiden.
Meine persönliche Arbeitsweise beim Strafbefehl im Wirtschaftsstrafrecht
Ich bearbeite das Mandat persönlich. Zunächst sichere ich die Zwei-Wochen-Frist und beantrage Akteneinsicht. Danach prüfe ich nicht nur den Strafbefehl, sondern den Weg, auf dem die Staatsanwaltschaft zu ihrer Bewertung gelangt ist.
Ich strukturiere das Verfahren nach:
- einzelnen Tatvorwürfen,
- Tatzeiträumen,
- beteiligten Personen,
- Unternehmenszuständigkeiten,
- Beweismitteln,
- Zahlungsströmen und
- wirtschaftlichen Berechnungen.
Anschließend unterscheide ich:
- Was ist tatsächlich bewiesen?
- Was beruht lediglich auf einer Zeugenaussage?
- Was wurde geschätzt?
- Welche Schlussfolgerung zieht die Staatsanwaltschaft aus digitalen Daten?
- Welche entlastenden Unterlagen fehlen bislang in ihrer Bewertung?
Bei umfangreichen wirtschaftlichen Sachverhalten erstelle ich eine eigene Auswertung der Zahlen. Dabei geht es beispielsweise um Steuerbeträge, Sozialversicherungsbeiträge, Umsätze, Gewinnmargen, Zahlungsströme oder den behaupteten Vermögensschaden. Digitale Beweismittel analysiere ich im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang. Bei Bedarf arbeite ich mit ausgewählten Sachverständigen und Analysten zusammen. Erst danach entscheide ich gemeinsam mit dem Mandanten, welches Ziel realistisch und sinnvoll ist:
- Freispruch,
- Einstellung,
- Beschränkung des Tatvorwurfs,
- Reduzierung der Geldstrafe,
- geringere Tagessatzhöhe,
- Abwehr oder Reduzierung der Einziehung,
- Vermeidung bestimmter Nebenfolgen oder
- eine andere wirtschaftlich tragfähige Verfahrenslösung.
Wie kann der Strafverteidiger helfen?
Ein Strafverteidiger kann zunächst verhindern, dass der Mandant aus Zeitdruck eine rechtskräftige Entscheidung entstehen lässt. Danach geht es um die eigentliche Verteidigung. Ich prüfe insbesondere:
- die Wirksamkeit und Zustellung des Strafbefehls,
- den konkreten Tatvorwurf,
- die Ermittlungsakte,
- die Beweislage,
- Vorsatz und persönliche Verantwortlichkeit,
- wirtschaftliche Schadensberechnungen,
- digitale Beweise,
- Einziehungsentscheidungen,
- mögliche Unternehmensgeldbußen und
- Folgewirkungen für Geschäftsführer und Unternehmen.
Anschließend lässt sich entscheiden, ob ein vollständiger oder beschränkter Einspruch sinnvoll ist. Denn nicht die schnelle Hauptverhandlung ist das Ziel. Entscheidend ist die richtige Hauptverhandlung – oder eine bessere Verfahrenslösung noch davor.
FAQ zum Strafbefehl im Wirtschaftsstrafrecht
Wie lange habe ich Zeit, gegen einen Strafbefehl Einspruch einzulegen?
Die Frist beträgt grundsätzlich zwei Wochen ab Zustellung. Danach steht der Strafbefehl grundsätzlich einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Soll ich den Strafbefehl sofort bezahlen?
Die Zahlung ersetzt nicht die rechtliche Prüfung. Entscheidend ist zunächst, ob Sie den Strafbefehl akzeptieren wollen oder Einspruch einlegen. Lassen Sie die Zwei-Wochen-Frist deshalb nicht verstreichen.
Muss ich den Einspruch begründen?
Für die fristgerechte Einlegung des Einspruchs verlangt § 410 StPO keine sofortige ausführliche Sachbegründung. Deshalb kann zunächst die Frist gesichert und anschließend die Ermittlungsakte ausgewertet werden.
Kann ich nur gegen die Höhe der Strafe Einspruch einlegen?
Ein Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ob eine bestimmte Beschränkung im konkreten Fall wirksam und strategisch sinnvoll ist, sollte jedoch vorab geprüft werden.
Was gilt, wenn nur die Tagessatzhöhe falsch ist?
Ist der Einspruch auf die Höhe der einzelnen Tagessätze beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung der Beteiligten ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. In diesem besonderen Verfahren darf es nicht zum Nachteil des Angeklagten von der Festsetzung im Strafbefehl abweichen.
Kann die Strafe nach meinem Einspruch höher werden?
Ja. Soweit der Einspruch reicht, ist das Gericht bei der Urteilsfällung grundsätzlich nicht an den Rechtsfolgenausspruch des Strafbefehls gebunden. Deshalb muss das Risiko vor der Hauptverhandlung geprüft werden.
Bekomme ich nach dem Einspruch automatisch eine Hauptverhandlung?
Bei einem zulässigen unbeschränkten Einspruch beraumt das Gericht grundsätzlich Hauptverhandlung an. Für bestimmte beschränkte Einsprüche sieht das Gesetz jedoch auch Entscheidungen ohne Hauptverhandlung vor.
Muss ich persönlich zur Hauptverhandlung erscheinen?
Grundsätzlich muss die Ladung ernst genommen werden. § 411 Abs. 2 StPO erlaubt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Vertretung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht. Ob das im konkreten Fall sinnvoll und zulässig ist, muss individuell geprüft werden.
Was passiert, wenn ich einfach nicht zur Hauptverhandlung komme?
Das kann zur Verwerfung des Einspruchs führen. § 412 StPO verweist insoweit auf die Regeln über das Ausbleiben des Angeklagten. Deshalb sollte ein Termin niemals einfach ignoriert werden.
Ist ein Strafbefehl eine Vorstrafe?
Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht einem rechtskräftigen Urteil gleich. Die registerrechtlichen Folgen hängen unter anderem von Art und Höhe der Strafe sowie bereits vorhandenen Eintragungen ab.
Bedeutet eine Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen, dass nichts eingetragen wird?
Nein. Unter bestimmten Voraussetzungen erscheint eine Verurteilung von höchstens 90 Tagessätzen nicht im normalen Führungszeugnis, sofern keine weitere Strafe im Register steht. Daraus folgt jedoch nicht, dass überhaupt keine Eintragung im Bundeszentralregister erfolgt.
Kann ein Strafbefehl eine Einziehung enthalten?
Ja. § 407 StPO erlaubt ausdrücklich die Anordnung der Einziehung im Strafbefehl. Deshalb sollte neben der Geldstrafe immer geprüft werden, ob zusätzliche Vermögensabschöpfung angeordnet wurde.
Kann neben dem Geschäftsführer auch das Unternehmen belangt werden?
Ja. Im Strafbefehlsverfahren kann auch eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung festgesetzt werden. § 444 StPO regelt die Beteiligung des Unternehmens am Strafverfahren.
Muss ich als Geschäftsführer den Strafbefehl akzeptieren, um eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden?
Nein. Die Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung kann ein legitimes wirtschaftliches Interesse sein, allerdings darf sie nicht dazu führen, dass ein sachlich oder wirtschaftlich problematischer Strafbefehl ungeprüft rechtskräftig wird. Zunächst sollte die Akte bewertet werden.
Kann ein Einspruch später wieder zurückgenommen werden?
Ja. § 411 Abs. 3 StPO sieht grundsätzlich die Möglichkeit einer Rücknahme vor. Die Einzelheiten hängen jedoch vom jeweiligen Verfahrensstand ab.
Kann der Strafbefehl auch ganz zu Fall gebracht werden?
Ja. Ein Strafbefehl ist keine endgültige Feststellung der Schuld, solange rechtzeitig Einspruch eingelegt wurde. Je nach Beweislage kommen nach weiterer Verteidigung beispielsweise Freispruch, Einstellung, eine andere rechtliche Bewertung oder eine deutlich günstigere Rechtsfolge in Betracht. Welches Ziel realistisch ist, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.
Strafbefehl erhalten? Die Zwei-Wochen-Frist jetzt nutzen
Ein Strafbefehl im Wirtschaftsstrafrecht sollte weder ignoriert noch allein danach beurteilt werden, ob die verlangte Geldstrafe finanziell verkraftbar erscheint. Denn mit Rechtskraft können weitreichende Folgen verbunden sein: für den Geschäftsführer persönlich, für das Unternehmen, für Compliance-Strukturen, für eine mögliche Verbandsgeldbuße und gegebenenfalls für erhebliche Einziehungsbeträge.
Deshalb lautet der erste Schritt:
- Frist sichern und Akteneinsicht nehmen.
- Erst danach lässt sich seriös entscheiden, ob der Strafbefehl akzeptiert, vollständig angegriffen oder der Einspruch gezielt beschränkt werden sollte.
Ich vertrete Unternehmer, Geschäftsführer, Selbstständige und Unternehmen in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren. Ich bearbeite das Mandat persönlich, analysiere die Ermittlungsakte, überprüfe wirtschaftliche Berechnungen und werte digitale Beweismittel aus. Bei technischen oder betriebswirtschaftlichen Spezialfragen arbeite ich mit ausgewählten Sachverständigen und Analysten zusammen. Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, sollte deshalb zuerst geprüft werden, was die Staatsanwaltschaft tatsächlich beweisen kann, wie sie den behaupteten Schaden berechnet hat und welche Folgen eine Rechtskraft für Sie und Ihr Unternehmen hätte.
Rechtsanwalt Marson August 2026