Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG – Verteidigung

Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG – VerteidigungFachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Der Vorwurf einer Aufsichtspflichtverletzung bedeutet, dass Geschäftsführung oder Betriebsleitung notwendige Kontrollen, klare Zuständigkeiten oder die Überwachung von Mitarbeitern unterlassen haben sollen und dadurch eine betriebsbezogene Straftat oder Ordnungswidrigkeit möglich wurde. § 130 OWiG begründet jedoch keine automatische Haftung für jeden Mitarbeiterfehler. Unternehmen und Verantwortliche sollten jetzt schweigen, digitale Daten unverändert sichern, keine internen Schuldzuweisungen vornehmen und umgehend Akteneinsicht veranlassen. Denn die Verteidigung muss prüfen, welche konkrete Aufsichtsmaßnahme gefehlt haben soll und ob sie den Verstoß tatsächlich verhindert oder wesentlich erschwert hätte.

Was bedeutet eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG?

§130 OWiG verbindet Unternehmensstrafrecht, Compliance, Geschäftsführerhaftung und Verbandsgeldbuße. Die Vorschrift soll verhindern, dass sich Unternehmensinhaber oder Leitungspersonen hinter dem Fehlverhalten untergeordneter Mitarbeiter verstecken, obwohl sie den Betrieb unzureichend organisiert oder kontrolliert haben.

Allerdings bestraft § 130 OWiG nicht jeden Organisationsmangel. Die Behörde muss vielmehr mehrere Voraussetzungen nachweisen:

  1. Im Betrieb kam es zu einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit.
  2. Die verletzte Pflicht traf den Betriebs- oder Unternehmensinhaber.
  3. Eine verantwortliche Person unterließ erforderliche und zumutbare Aufsichtsmaßnahmen.
  4. Sie handelte vorsätzlich oder fahrlässig.
  5. Eine ordnungsgemäße Aufsicht hätte die Zuwiderhandlung verhindert oder zumindest wesentlich erschwert.

Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen zählen nach dem Gesetz ausdrücklich die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. Damit geht es nicht nur um persönliche Kontrollen durch den Geschäftsführer. Vielmehr muss die Unternehmensleitung Zuständigkeiten sinnvoll verteilen, geeignete Mitarbeiter auswählen, klare Anweisungen erteilen und deren Einhaltung angemessen kontrollieren. Dennoch verlangt das Gesetz keine lückenlose Überwachung jedes einzelnen Arbeitsschritts. Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt deshalb von der Größe des Unternehmens, seiner Branche, der Aufgabenverteilung, den erkennbaren Risiken und früheren Auffälligkeiten ab.

Wer kann für die Aufsichtspflichtverletzung verantwortlich sein?

§130 OWiG richtet sich seinem Wortlaut nach an den Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens. Bei einer GmbH, Aktiengesellschaft oder Personengesellschaft handeln jedoch natürliche Personen für das Unternehmen.

Deshalb kann der Vorwurf insbesondere folgende Personen treffen:

  • Geschäftsführer einer GmbH,
  • Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft,
  • vertretungsberechtigte Gesellschafter,
  • Betriebsleiter,
  • Prokuristen,
  • Niederlassungsleiter sowie
  • ausdrücklich mit eigenverantwortlichen Aufgaben betraute Mitarbeiter.

§9 OWiG überträgt besondere Pflichten des Unternehmensinhabers unter bestimmten Voraussetzungen auf vertretungsberechtigte Organe, Betriebsleiter und ausdrücklich Beauftragte. Entscheidend ist daher nicht allein die Stellenbezeichnung. Vielmehr kommt es darauf an, welche Aufgaben, Entscheidungsbefugnisse und Kontrollpflichten die Person tatsächlich übernommen hatte. Gerade hier setzt eine Verteidigung häufig an. Denn Organigramme, Geschäftsordnungen oder Arbeitsverträge spiegeln die tatsächlichen Abläufe nicht immer richtig wider. Außerdem lässt sich eine Verantwortung nicht allein damit begründen, dass eine Person innerhalb der Hierarchie eine leitende Position innehatte.

Wie beginnt ein Verfahren wegen Aufsichtspflichtverletzung?

Ein Ermittlungsverfahren beginnt selten mit einem Schreiben, das ausdrücklich den Vorwurf einer Aufsichtspflichtverletzung nennt. Häufig ermitteln Behörden zunächst wegen einer konkreten Tat eines Mitarbeiters.

Typische Auslöser sind:

  • eine Vorladung des Geschäftsführers oder eines Mitarbeiters,
  • eine Durchsuchung von Geschäftsräumen,
  • eine Strafanzeige durch Kunden, Konkurrenten oder ehemalige Beschäftigte,
  • eine Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz,
  • eine steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung,
  • eine Kontrolle durch Zoll, Gewerbeaufsicht oder Arbeitsschutzbehörde,
  • eine Mitteilung einer Aufsichtsbehörde,
  • Hinweise eines Insolvenzverwalters oder
  • die Auswertung beschlagnahmter E-Mails und Geschäftsdaten.

Erst im weiteren Verlauf stellt die Staatsanwaltschaft möglicherweise die Frage, weshalb interne Kontrollen den Rechtsverstoß nicht verhindert haben. Aus einem Ermittlungsverfahren gegen einen einzelnen Mitarbeiter entwickelt sich dadurch schnell ein Verfahren gegen Geschäftsführer, Betriebsleiter und das Unternehmen. Deshalb sollten Verantwortliche bereits beim ersten Behördenkontakt vorsichtig handeln. Spontane Erklärungen wie „Davon wusste ich nichts“ helfen nicht zwangsläufig. Denn die Behörde kann gerade daraus ableiten, dass die Unternehmensleitung keine ausreichenden Informations- und Kontrollwege eingerichtet hatte. Auch der Satz „Dafür war allein die Abteilung zuständig“ löst das Problem nicht. Vielmehr fragt die Ermittlungsbehörde anschließend, wer die Abteilung ausgewählt, angewiesen und überwacht hat.

Typische Anlasstaten im Unternehmen

Eine Aufsichtspflichtverletzung kann an sehr unterschiedliche Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten anknüpfen. Häufig geht es um:

  • Steuerhinterziehung,
  • Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen,
  • Verstöße gegen Mindestlohnvorschriften,
  • unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung,
  • Korruptionsdelikte,
  • Betrug und Subventionsbetrug,
  • Umweltverstöße,
  • Datenschutzverletzungen,
  • Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften,
  • Geldwäsche,
  • Außenwirtschaftsverstöße oder
  • kartellrechtliche Zuwiderhandlungen.

Dabei muss die Leitungsperson die Ausgangstat nicht selbst begangen haben. Der Vorwurf lautet vielmehr, sie habe die Tat durch mangelhafte Organisation, fehlende Kontrollen oder unzureichende Überwachung ermöglicht. Allerdings reicht die bloße Tatsache, dass ein Mitarbeiter gegen Vorschriften verstieß, nicht aus. Die Behörde muss konkret benennen, welche Aufsichtsmaßnahme die verantwortliche Person hätte treffen müssen.

Welche strafrechtlichen und wirtschaftlichen Folgen drohen?

Die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG stellt selbst keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit dar. Dennoch kann das Verfahren erhebliche Folgen auslösen. Beruht die zugrunde liegende Pflichtverletzung auf einer strafbaren Handlung, droht der verantwortlichen natürlichen Person eine Geldbuße bis zu einer Million Euro. Handelt es sich bei der Ausgangstat lediglich um eine Ordnungswidrigkeit, richtet sich der Bußgeldrahmen grundsätzlich nach dem dafür geltenden Höchstbetrag.

Zusätzlich kann die Behörde gegen das Unternehmen eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG festsetzen. Weil § 130 Abs. 3 OWiG auf die besondere Regelung des § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG verweist, kann sich der Höchstbetrag für das Unternehmen auf das Zehnfache des Bußgeldrahmens erhöhen. Bei einer Aufsichtspflichtverletzung mit einem persönlichen Höchstbetrag von einer Million Euro kann daher eine Verbandsgeldbuße bis zu zehn Millionen Euro in Betracht kommen.

Außerdem kann die Abschöpfung eines wirtschaftlichen Vorteils den regulären Höchstbetrag überschreiten. § 17 Abs. 4 OWiG verlangt grundsätzlich, dass die Geldbuße den aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteil übersteigt. Reicht der gesetzliche Rahmen dafür nicht aus, darf die Behörde darüber hinausgehen.

Daneben drohen weitere wirtschaftliche Belastungen:

  • Vermögensarrest und Kontopfändungen,
  • hohe Kosten interner Untersuchungen,
  • Störungen des laufenden Geschäftsbetriebs,
  • Reputationsschäden,
  • Verlust wichtiger Kunden,
  • Probleme bei Ausschreibungen,
  • Konflikte mit Banken und Versicherern sowie
  • gesellschaftsrechtliche Regressforderungen.

Deshalb betrifft der Vorwurf nicht nur die persönliche Verantwortung eines Geschäftsführers. Zugleich kann er die Liquidität und Zukunft des gesamten Unternehmens gefährden.

Konkrete Verteidigungsansätze bei einer Aufsichtspflichtverletzung

Eine wirksame Verteidigung sollte nicht vorschnell über ein angeblich unzureichendes Compliance-System diskutieren. Zunächst muss die Behörde sämtliche Voraussetzungen des § 130 OWiG nachvollziehbar darlegen.

  1. Welche konkrete betriebliche Pflicht wurde verletzt?

Die Ausgangstat muss eine Pflicht betreffen, die den Inhaber des Betriebs oder Unternehmens trifft. Ein rein privates oder ausschließlich eigennütziges Verhalten eines Mitarbeiters reicht nicht ohne Weiteres aus.

Deshalb prüfe ich zunächst, aus welcher Rechtsnorm die Behörde die angeblich verletzte Unternehmenspflicht ableitet. Fehlt eine klare betriebsbezogene Pflicht, fehlt möglicherweise bereits die Grundlage für den Vorwurf.

  1. Ist die Ausgangstat überhaupt nachweisbar?

Ohne eine betriebliche Straftat oder Ordnungswidrigkeit gibt es keine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG.

Daher muss die Verteidigung auch die sogenannte Anlasstat vollständig prüfen. Hat der Mitarbeiter tatsächlich vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt? Bestand eine wirksame Genehmigung? Sind die Messungen, Berechnungen oder Zeugenaussagen zuverlässig? Haben die Ermittler digitale Daten richtig zugeordnet?

Fällt die Ausgangstat weg, entfällt zugleich der darauf gestützte Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung.

  1. Welche Aufsichtsmaßnahme soll konkret gefehlt haben?

Allgemeine Formulierungen wie „unzureichende Compliance“ oder „mangelhafte Organisation“ genügen nicht. Die Behörde muss erklären, welche konkrete Maßnahme erforderlich und zumutbar war.

In Betracht kommen beispielsweise:

  • eindeutige Arbeitsanweisungen,
  • ein Vier-Augen-Prinzip,
  • regelmäßige Stichproben,
  • Schulungen,
  • Freigabegrenzen,
  • Zugriffsrechte,
  • Dokumentationspflichten oder
  • die Kontrolle besonders risikoreicher Vorgänge.

Anschließend muss die Behörde darlegen, weshalb gerade diese Maßnahme den konkreten Verstoß verhindert oder wesentlich erschwert hätte.

  1. Gab es bereits ein funktionierendes Kontrollsystem?

Ein Unternehmen haftet nicht automatisch, nur weil ein Mitarbeiter bestehende Regeln umgangen hat. Vielmehr muss die Verteidigung rekonstruieren, welche Kontrollen bereits existierten.

Dabei kommt es nicht allein auf Compliance-Handbücher an. Entscheidend sind die tatsächlichen Abläufe. Deshalb prüfe ich unter anderem:

  • interne Richtlinien,
  • Zuständigkeitsregelungen,
  • Schulungsunterlagen,
  • Kontrollprotokolle,
  • Freigaben,
  • Prüfberichte,
  • Hinweisgebersysteme und
  • frühere Reaktionen auf Verstöße.

Hat ein Mitarbeiter Kontrollen gezielt getäuscht oder umgangen, kann dies gegen einen vorwerfbaren Organisationsmangel sprechen.

  1. War die verantwortliche Person tatsächlich zuständig?

Geschäftsführer tragen eine umfassende Gesamtverantwortung. Dennoch dürfen sie Aufgaben delegieren, sofern sie geeignete Personen auswählen, klare Vorgaben machen und die Aufgabenerfüllung angemessen überwachen.

Deshalb muss die Verteidigung die tatsächliche Aufgabenverteilung untersuchen. Wer verfügte über die erforderlichen Fachkenntnisse? Wer durfte Entscheidungen treffen? Gab es konkrete Warnhinweise?

Besonders wichtig bleibt die Abgrenzung zwischen Ressortzuständigkeit, Gesamtverantwortung und bloßer hierarchischer Stellung.

  1. Hätte eine zusätzliche Kontrolle die Tat verhindert?

§130 OWiG verlangt einen Zusammenhang zwischen dem Aufsichtsmangel und der betrieblichen Zuwiderhandlung. Eine ordnungsgemäße Aufsicht muss die Tat verhindert oder zumindest wesentlich erschwert haben. Genau dieser Nachweis bereitet der Behörde häufig Schwierigkeiten. Denn ein entschlossener Mitarbeiter kann auch ein gutes Kontrollsystem umgehen. Außerdem lassen sich manche Verstöße selbst durch engmaschige Kontrollen kaum erkennen. Daher muss die Verteidigung einen konkreten hypothetischen Verlauf prüfen: Was hätte sich bei der behaupteten zusätzlichen Kontrolle tatsächlich geändert?

  1. Beruhen die Ermittlungen auf unvollständigen digitalen Beweisen?

Ermittler stützen den Vorwurf häufig auf E-Mails, Chats, Excel-Tabellen oder Systemprotokolle. Einzelne Nachrichten vermitteln jedoch schnell ein falsches Bild, wenn der übrige Verlauf fehlt.

Deshalb untersuche ich:

  • vollständige Kommunikationsverläufe,
  • Absender und Benutzerkonten,
  • Zeitstempel,
  • Dateiversionen,
  • Zugriffsberechtigungen,
  • Änderungsprotokolle,
  • gelöschte oder verschobene Dateien und
  • die von den Ermittlern verwendeten Suchbegriffe.

Gemeinsam genutzte E-Mail-Konten oder Benutzerprofile erlauben beispielsweise nicht ohne Weiteres die Zuordnung zu einer bestimmten Person. Außerdem können spätere Änderungen an Dateien den ursprünglichen Inhalt verdecken.

  1. Hat die Behörde den wirtschaftlichen Vorteil richtig berechnet?

Bei einer drohenden Verbandsgeldbuße rückt schnell die Frage in den Mittelpunkt, welchen Vorteil das Unternehmen aus dem angeblichen Verstoß gezogen hat. Allerdings darf die Behörde nicht sämtliche Umsätze als wirtschaftlichen Vorteil behandeln. Sie muss vielmehr den Zusammenhang zwischen Tat und Vorteil prüfen. Deshalb analysiere ich Aufträge, Kosten, Gewinnmargen, ersparte Aufwendungen und Zahlungsströme. Häufig zeigt die wirtschaftliche Auswertung, dass der angenommene Vorteil deutlich geringer ausfällt oder vollständig fehlt.

Praxisbeispiel: Manipulation trotz vorhandener Kontrollen

Bei einem mittelständischen Entsorgungsunternehmen kontrollierte eine Umweltbehörde mehrere elektronische Begleitnachweise. Dabei stellte sie Abweichungen zwischen den dokumentierten und den tatsächlich angelieferten Abfallmengen fest. Die Behörde leitete zunächst ein Verfahren gegen zwei Mitarbeiter ein. Kurz darauf durchsuchte die Staatsanwaltschaft die Geschäftsräume, sicherte Computer und Mobiltelefone und nahm außerdem den Geschäftsführer wegen einer möglichen Aufsichtspflichtverletzung ins Visier. Nach Auffassung der Ermittler hätte eine stärkere Kontrolle der Wiegedaten die unzutreffenden Eintragungen verhindert. Zugleich prüften sie eine Verbandsgeldbuße gegen das Unternehmen. Die Aktenanalyse zeigte jedoch ein anderes Bild. Das Unternehmen hatte ein elektronisches Freigabesystem eingerichtet. Abweichungen mussten zwei Mitarbeiter bestätigen. Außerdem kontrollierte die zuständige Abteilungsleitung die Monatsauswertungen. Die beiden beschuldigten Mitarbeiter hatten jedoch Zugangsdaten eines ausgeschiedenen Kollegen genutzt und dadurch das Vier-Augen-Prinzip umgangen. Eine Auswertung der Systemprotokolle belegte, dass die fraglichen Änderungen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten und über einen nicht mehr regulär verwendeten Zugang erfolgten.

Zudem zeigte die wirtschaftliche Analyse, dass das Unternehmen aus den falschen Angaben keinen Vorteil zog. Vielmehr hatten die Mitarbeiter einem externen Geschäftspartner günstigere Abrechnungen ermöglicht. Der Vorgang lag daher nicht im wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens. Schließlich fanden sich in den E-Mails mehrere Hinweise darauf, dass die Abteilungsleitung zuvor auf die Einhaltung der Kontrollvorgaben bestanden hatte. Allerdings hatten die Ermittler diese Nachrichten zunächst nicht in ihre Bewertung einbezogen.

Schlussfolgerung aus dem Fall

Der Fall zeigt, dass eine betriebliche Zuwiderhandlung noch keine Aufsichtspflichtverletzung beweist. Selbst ein grundsätzlich geeignetes Kontrollsystem kann kriminelle Absprachen oder die gezielte Nutzung fremder Zugangsdaten nicht immer verhindern. Deshalb darf die Verteidigung nicht nur fragen, ob ein Fehler geschah. Sie muss vielmehr klären, welche Kontrollen bestanden, wie die Mitarbeiter sie umgingen und ob eine weitere zumutbare Maßnahme den Verstoß tatsächlich verhindert hätte. Ebenso wichtig bleibt die wirtschaftliche Perspektive. Fehlt ein Unternehmensvorteil und handelt ein Mitarbeiter gegen die Unternehmensinteressen, kann dies die Verteidigungsposition zusätzlich stärken.

Compliance und Aufsichtspflichtverletzung

Compliance bedeutet nicht, dass ein Unternehmen jeden Rechtsverstoß sicher ausschließen muss. Vielmehr braucht es eine Organisation, die zu Größe, Branche und Risikolage passt.

Der Bundesgerichtshof hat zudem entschieden, dass ein wirksames Compliance-System und nach dem Vorfall ergriffene Verbesserungsmaßnahmen bei der Bemessung einer Verbandsgeldbuße zugunsten des Unternehmens wirken können. Dabei kommt es sowohl auf die vor der Tat bestehenden Vorkehrungen als auch auf spätere Maßnahmen zur Vermeidung vergleichbarer Verstöße an (BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 – 1 StR 265/16).

Allerdings sollte ein Unternehmen nach Beginn der Ermittlungen nicht unkoordiniert neue Richtlinien erstellen oder alte Unterlagen nachträglich verändern. Denn solche Maßnahmen können den Eindruck erwecken, das Unternehmen habe zuvor keine ausreichende Organisation besessen. Sinnvoller ist eine kontrollierte Bestandsaufnahme. Danach lassen sich erkannte Schwachstellen transparent beheben, ohne die Verteidigungsposition unnötig zu belasten.

Wie kann ein Strafverteidiger helfen?

Ein Strafverteidiger schützt Geschäftsführer und Unternehmen zunächst vor vorschnellen Erklärungen. Außerdem sorgt er dafür, dass interne Untersuchungen, Mitarbeitergespräche und die Sicherung digitaler Daten einer einheitlichen Strategie folgen.

Er kann insbesondere:

  • Akteneinsicht beantragen,
  • den Tatvorwurf rechtlich einordnen,
  • Durchsuchungsmaßnahmen überprüfen,
  • Zuständigkeiten und Delegationen rekonstruieren,
  • Compliance-Unterlagen auswerten,
  • digitale Beweise untersuchen,
  • eine wirtschaftliche Gegenrechnung erstellen,
  • einen Vermögensarrest angreifen und
  • mit Staatsanwaltschaft oder Bußgeldbehörde verhandeln.

Je früher die Verteidigung beginnt, desto eher lassen sich Fehler vermeiden. Das gilt besonders nach Durchsuchungen, Betriebsprüfungen oder behördlichen Anhörungen.

Meine persönliche Arbeitsweise

Ich bearbeite das Mandat persönlich und beginne mit einer vollständigen Analyse der Ermittlungsakte. Dabei trenne ich die Interessen des Unternehmens von den persönlichen Interessen der Geschäftsführer, Vorstände oder leitenden Mitarbeiter.

Anschließend rekonstruiere ich:

  • die betriebliche Aufgabenverteilung,
  • die angebliche Ausgangstat,
  • bestehende Kontrollmechanismen,
  • den Informationsfluss zur Geschäftsleitung,
  • mögliche Warnhinweise,
  • digitale Kommunikationswege und
  • die wirtschaftlichen Folgen.

Ich prüfe nicht nur Organisationsunterlagen, sondern auch die tatsächliche Praxis. Denn eine formal perfekte Richtlinie hilft wenig, wenn das Unternehmen sie nicht anwendet. Umgekehrt kann ein funktionierendes Kontrollsystem bestehen, obwohl nicht jeder Arbeitsschritt schriftlich dokumentiert wurde. Bei umfangreichen Datenbeständen arbeite ich mit ausgewählten IT-Sachverständigen und forensischen Analysten zusammen. Dadurch lassen sich Zugriffe, Änderungen, Dateiversionen und Kommunikationsverläufe technisch nachvollziehen. Außerdem werte ich gemeinsam mit geeigneten Fachleuten wirtschaftliche Daten aus. Dazu gehören Umsätze, Kosten, Margen, ersparte Aufwendungen und Zahlungsströme. Denn die Verteidigung gegen eine Verbandsgeldbuße verlangt neben der juristischen Prüfung regelmäßig eine belastbare wirtschaftliche Gegenrechnung.

Auf dieser Grundlage entwickle ich eine Verteidigungsstrategie. Je nach Aktenlage kann sie darauf zielen,

  • die Ausgangstat zu widerlegen,
  • die betriebliche Pflichtverletzung zu bestreiten,
  • die persönliche Zuständigkeit abzugrenzen,
  • bestehende Kontrollen nachzuweisen,
  • den Kausalzusammenhang anzugreifen,
  • digitale Beweise zu entkräften,
  • die Vorteilsberechnung zu korrigieren oder
  • eine wirtschaftlich tragfähige Verfahrensbeendigung zu erreichen.

FAQ zur Aufsichtspflichtverletzung

Hafte ich als Geschäftsführer für jeden Fehler meiner Mitarbeiter?

Nein. § 130 OWiG begründet keine automatische Erfolgshaftung. Die Behörde muss eine konkrete erforderliche Aufsichtsmaßnahme benennen und außerdem nachweisen, dass diese Maßnahme den Verstoß verhindert oder wesentlich erschwert hätte.

Reicht ein Compliance-Handbuch als Entlastung aus?

Ein Handbuch allein reicht nicht. Entscheidend ist, ob das Unternehmen die Regeln tatsächlich anwendet. Schulungen, Kontrollen, Freigaben und dokumentierte Reaktionen auf Hinweise können die Verteidigung jedoch erheblich unterstützen.

Muss ich einer Vorladung folgen?

Das hängt von Ihrer Verfahrensstellung und vom Absender ab. Geben Sie jedenfalls keine ungeprüfte Erklärung zur Sache ab. Lassen Sie zunächst klären, ob die Behörde Sie als Beschuldigten, Betroffenen oder Zeugen behandelt.

Soll ich nach einer Durchsuchung sofort Mitarbeiter befragen?

Unkoordinierte Befragungen können die Verteidigung erschweren und Aussagen beeinflussen. Sichern Sie deshalb zuerst Unterlagen und digitale Daten. Stimmen Sie anschließend Umfang und Ablauf einer internen Aufklärung mit einem Strafverteidiger ab.

Kann neben mir auch das Unternehmen ein Bußgeld erhalten?

Ja. Eine Aufsichtspflichtverletzung kann als Anknüpfungstat für eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG dienen. Dadurch drohen dem Unternehmen eigenständige und unter Umständen sehr hohe finanzielle Belastungen.

Kann die Geldbuße gegen das Unternehmen mehr als zehn Millionen Euro betragen?

Das kann im Einzelfall möglich sein, wenn die Behörde einen höheren wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen will. Allerdings muss sie den Vorteil nachvollziehbar berechnen und einen konkreten Zusammenhang mit der Tat nachweisen.

Entlastet mich die Übertragung der Aufgabe auf einen Mitarbeiter?

Eine wirksame Delegation kann entlasten. Sie setzt jedoch voraus, dass Sie eine geeignete Person auswählen, klare Zuständigkeiten schaffen und die Aufgabenerfüllung angemessen überwachen.

Was geschieht, wenn ein Mitarbeiter Kontrollen absichtlich umgeht?

Ein gezieltes Umgehen vorhandener und grundsätzlich geeigneter Kontrollen kann gegen eine Aufsichtspflichtverletzung sprechen. Entscheidend bleibt jedoch, ob das Unternehmen auf erkennbare Risiken und frühere Warnzeichen angemessen reagiert hatte.

Darf das Unternehmen nach Beginn des Verfahrens sein Compliance-System verbessern?

Ja. Sinnvolle Verbesserungen können sich sogar positiv auf die Bemessung einer Verbandsgeldbuße auswirken. Allerdings sollte das Unternehmen die Maßnahmen rechtlich begleiten und vorhandene Unterlagen keinesfalls nachträglich verändern.

Können Unternehmen und Geschäftsführer denselben Verteidiger beauftragen?

Das hängt von der Interessenlage ab. Häufig entstehen Konflikte, weil das Unternehmen das Verhalten einer Leitungsperson anders bewertet als diese selbst. Deshalb müssen die Verteidigungsinteressen frühzeitig geprüft und gegebenenfalls getrennt vertreten werden.

Bei dem Vorwurf einer Aufsichtspflichtverletzung frühzeitig handeln

Eine Vorladung, Durchsuchung oder behördliche Anhörung verlangt keine spontane Rechtfertigung. Schweigen Sie zunächst zur Sache, sichern Sie Unterlagen und digitale Daten unverändert und vermeiden Sie interne Schuldzuweisungen. Ich vertrete Geschäftsführer, leitende Mitarbeiter und Unternehmen in wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungs- und Bußgeldverfahren. Dabei prüfe ich die Ermittlungsakte, die tatsächliche Unternehmensorganisation, digitale Beweise und die wirtschaftlichen Folgen des Vorwurfs. Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf, damit ich den Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung einordnen und eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln kann.

Rechtsanwalt Marson – August 2026