Auslandskonten und Steuerhinterziehung – Schweiz, Liechtenstein und Österreich

Ist ein Auslandskonto bereits strafbar?

Auslandskonten und Steuerhinterziehung Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Ein Konto oder Wertpapierdepot im Ausland ist grundsätzlich legal. Deutsche Staatsangehörige und in Deutschland steuerpflichtige Personen dürfen deshalb Bankkonten in der Schweiz, in Liechtenstein, in Österreich oder in anderen Staaten unterhalten. Strafrechtliche Probleme entstehen jedoch, wenn der Kontoinhaber steuerpflichtige Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne oder andere Erträge nicht in seiner deutschen Steuererklärung angibt. Außerdem können ausländische Stiftungen, Gesellschaften, Treuhandverhältnisse oder Schenkungen zusätzliche Anzeige- und Erklärungspflichten auslösen. Der Vorwurf „Auslandskonten und Steuerhinterziehung“ betrifft deshalb nicht nur vermögende Privatpersonen. Auch Unternehmer, Geschäftsführer, Selbstständige, Freiberufler und Erben können in ein Steuerstrafverfahren geraten.

Welche Einkünfte aus einem Auslandskonto müssen versteuert werden?

Wer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterliegt grundsätzlich der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Daher erfasst die deutsche Besteuerung regelmäßig auch Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Zu den steuerlich relevanten Erträgen eines Auslandskontos gehören insbesondere:

  • Zinsen auf Kontoguthaben,
  • Dividenden,
  • Erträge aus Investmentfonds,
  • Gewinne aus Wertpapierverkäufen,
  • Erträge aus ausländischen Beteiligungen,
  • Ausschüttungen aus Stiftungen oder vergleichbaren Vermögensstrukturen.

Die maßgeblichen Regelungen finden sich vor allem in §§ 1, 2 und 20 EStG. Allerdings können Doppelbesteuerungsabkommen bestimmen, welcher Staat eine bestimmte Einkunft besteuern darf und wie eine im Ausland einbehaltene Steuer angerechnet wird. Deshalb führt eine ausländische Quellensteuer nicht automatisch dazu, dass der Ertrag in Deutschland nicht mehr erklärt werden muss.

Auslandskonto in der Schweiz

Schweizer Bankkonten galten über viele Jahre als besonders vertraulich. Dennoch schützt das Schweizer Bankgeheimnis deutsche Steuerpflichtige heute nicht vor einer Übermittlung steuerlich relevanter Kontodaten. Die Schweiz beteiligt sich am automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten. Deshalb können deutsche Finanzbehörden unter anderem Informationen über Kontoinhaber, Kontostände, Zinsen, Dividenden und Veräußerungserlöse erhalten. Ein Konto in der Schweiz ist zwar weiterhin erlaubt. Allerdings sollte der Kontoinhaber prüfen, ob sämtliche Kapitalerträge in Deutschland erklärt wurden. Das gilt besonders für ältere Depots, Nummernkonten, Gemeinschaftskonten und Vermögen, das ursprünglich von Eltern oder Großeltern übertragen wurde. Probleme entstehen außerdem, wenn der formelle Kontoinhaber und der wirtschaftlich Berechtigte nicht identisch sind. Dann müssen Finanzamt und Steuerfahndung klären, wem das Vermögen und die daraus erzielten Erträge steuerlich zuzurechnen sind.

Auslandskonto in Liechtenstein

Auch Liechtenstein nimmt am internationalen Informationsaustausch teil. Daher können deutsche Finanzbehörden ebenfalls Daten zu liechtensteinischen Konten und Depots erhalten. In Liechtenstein geht es häufig nicht nur um einfache Bankkonten. Vielmehr betreffen Steuerstrafverfahren oftmals:

  • Stiftungen,
  • Anstalten,
  • Trusts,
  • Treuhandverhältnisse,
  • ausländische Gesellschaften,
  • Vermögensverwaltungsstrukturen.

Bei solchen Konstruktionen muss geprüft werden, wer tatsächlich über das Vermögen verfügen konnte, wem die Erträge steuerlich zuzurechnen sind und ob zusätzliche Mitteilungspflichten bestanden. Gerade bei einer liechtensteinischen Stiftung reicht es deshalb nicht aus, lediglich die Ausschüttungen zu betrachten. Vielmehr können auch die Errichtung, die wirtschaftliche Kontrolle, die Begünstigtenstellung und thesaurierte Erträge steuerlich relevant sein.

Auslandskonto in Österreich

Ein Bankkonto in Österreich ist für deutsche Steuerpflichtige ebenfalls nicht ungewöhnlich. Insbesondere Personen mit Immobilien, Unternehmen, beruflichen Beziehungen oder Familienangehörigen in Österreich verfügen dort häufig über Konten. Da Österreich Mitglied der Europäischen Union ist und außerdem am automatischen Informationsaustausch teilnimmt, arbeiten die deutschen und österreichischen Steuerbehörden eng zusammen. Deshalb können auch österreichische Kontodaten an das Bundeszentralamt für Steuern gelangen. Eine frühere Annahme, ein Konto im benachbarten Ausland werde dem deutschen Finanzamt nicht bekannt, ist daher heute regelmäßig unzutreffend. Allerdings begründet auch ein österreichisches Konto allein keinen Straftatverdacht. Entscheidend bleibt, ob steuerpflichtige Einkünfte oder andere steuerlich erhebliche Tatsachen unvollständig erklärt wurden.

Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten

Der Common Reporting Standard dient dem grenzüberschreitenden Austausch von Finanzkonteninformationen. Inzwischen beteiligen sich mehr als 100 Staaten und Gebiete an diesem Verfahren. Ausländische Finanzinstitute erfassen regelmäßig die steuerliche Ansässigkeit ihrer Kunden. Anschließend übermitteln sie meldepflichtige Daten an die zuständige nationale Behörde, welche diese Informationen an den Wohnsitzstaat des Kontoinhabers weiterleitet.

Übermittelt werden können insbesondere:

  • Name und Anschrift,
  • Geburtsdatum,
  • steuerliche Identifikationsnummer,
  • Kontonummer,
  • Kontostand oder Kontowert,
  • Zinsen und Dividenden,
  • bestimmte Veräußerungserlöse.

Die Steuerverwaltung kann diese Daten mit den abgegebenen Steuererklärungen vergleichen. Wenn dort keine entsprechenden Kapitalerträge erscheinen, kann das Finanzamt zunächst Rückfragen stellen oder den Vorgang an die Steuerfahndung weiterleiten.

Rechtsgrundlage der Steuerhinterziehung

Die strafrechtliche Grundlage bildet § 370 AO. Danach macht sich unter anderem strafbar, wer gegenüber dem Finanzamt vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt. Eine Steuerhinterziehung kann außerdem durch Unterlassen entstehen. Das kommt beispielsweise in Betracht, wenn ein Steuerpflichtiger eine Steuererklärung nicht abgibt oder eine erkannte Unrichtigkeit nicht berichtigt.

Bei Auslandskonten betrifft der Vorwurf häufig folgende Sachverhalte:

  • verschwiegene Zinsen und Dividenden,
  • nicht erklärte Wertpapierverkäufe,
  • verdeckte Ausschüttungen aus ausländischen Gesellschaften,
  • verschwiegene Stiftungsleistungen,
  • nicht erklärte Schenkungen oder Erbschaften,
  • unrichtige Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten.

Allerdings verlangt § 370 AO Vorsatz. Die Staatsanwaltschaft muss deshalb nachweisen, dass der Beschuldigte die steuerlich erheblichen Umstände kannte oder zumindest für möglich hielt und die Steuerverkürzung billigend in Kauf nahm. Ein bloßes Versehen oder eine unübersichtliche ausländische Abrechnung begründet daher nicht automatisch eine vorsätzliche Steuerhinterziehung. Bei grober Nachlässigkeit kann jedoch eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO in Betracht kommen.

Welche Strafen drohen?

Die einfache Steuerhinterziehung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe sechs Monate bis zu zehn Jahren. Für die Strafzumessung berücksichtigt das Gericht insbesondere:

  • die Höhe der hinterzogenen Steuer,
  • die Dauer des Tatzeitraums,
  • die Zahl der betroffenen Steuererklärungen,
  • die Art der Verschleierung,
  • die Verwendung ausländischer Gesellschaften oder Stiftungen,
  • die Mitwirkung bei der Aufklärung,
  • die Nachzahlung der Steuern.

Daneben drohen erhebliche finanzielle Folgen. Dazu gehören Steuernachzahlungen, Hinterziehungszinsen, Säumniszuschläge, Vermögensarrest und unter bestimmten Voraussetzungen die Einziehung von Vermögenswerten. Besonders schwere Steuerhinterziehungen können außerdem einer strafrechtlichen Verjährungsfrist von 15 Jahren unterliegen. Deshalb können auch lange zurückliegende Auslandssachverhalte noch Bedeutung gewinnen.

Aktuelle Rechtsprechung zu geerbten Auslandskonten

Der Bundesfinanzhof befasste sich in seinem Urteil vom 21. Juni 2022 – VIII R 26/19 – mit Vermögen in Liechtenstein und der Schweiz, das der Erblasser über liechtensteinische Stiftungen verwaltet hatte. Die Erben kannten die nicht erklärten Kapitalanlagen. Dennoch berichtigten sie die früheren Steuererklärungen nicht vollständig. Der BFH bestätigte, dass Erben nach § 153 AO verpflichtet sein können, unrichtige Erklärungen des Erblassers zu berichtigen. Unterlassen sie die erforderliche Berichtigung vorsätzlich, können sie eine eigene Steuerhinterziehung durch Unterlassen begehen. Außerdem kann die Festsetzungsfrist weiter gehemmt bleiben, solange die eigene Tat der Erben noch strafrechtlich verfolgt werden kann. Die Entscheidung ist für die Praxis besonders relevant. Wer ein Konto, Depot oder eine Stiftung im Ausland erbt, sollte deshalb nicht abwarten, sondern sofort prüfen lassen, ob der Erblasser sämtliche Erträge erklärt hatte.

Muss die Steuerfahndung die Kontoinhaberschaft beweisen?

Der bloße Verdacht, dass eine Person über ein Auslandskonto verfügt, reicht für eine strafrechtliche Verurteilung nicht aus.

Die Behörden müssen vielmehr klären:

  • Wer war Kontoinhaber?
  • Wer konnte tatsächlich über das Konto verfügen?
  • Wem sind die Kapitalerträge zuzurechnen?
  • Welche Erträge wurden erzielt?
  • Welche Angaben fehlten in der Steuererklärung?
  • Wie hoch ist die verkürzte Steuer?
  • Handelte der Beschuldigte vorsätzlich?

Gerade bei Nummernkonten, Treuhandkonten, Gemeinschaftsdepots oder Stiftungen können die Eigentums- und Zurechnungsverhältnisse streitig sein. Deshalb darf die Steuerfahndung nicht allein aus einer Überweisung, einer Vollmacht oder einer familiären Beziehung auf eine Steuerhinterziehung schließen.

Selbstanzeige bei einem Auslandskonto

Eine strafbefreiende Selbstanzeige kann nach § 371 AO weiterhin möglich sein. Allerdings muss sie vollständig, rechtzeitig und inhaltlich richtig sein. Der Steuerpflichtige muss grundsätzlich alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart offenlegen, mindestens jedoch die Sachverhalte der letzten zehn Kalenderjahre. Eine Erklärung nur für einzelne Konten, einzelne Banken oder ausgewählte Jahre reicht deshalb häufig nicht aus. Außerdem tritt keine Straffreiheit ein, wenn ein Sperrgrund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn:

  • die Tat bereits entdeckt ist und der Betroffene damit rechnen musste,
  • eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde,
  • ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde,
  • die Steuerfahndung oder ein Prüfer bereits erschienen ist.

Bei höheren Hinterziehungsbeträgen können zusätzlich Zahlungen nach § 398a AO erforderlich sein. Außerdem müssen die hinterzogenen Steuern und die Zinsen fristgerecht entrichtet werden. Deshalb sollte niemand eine Selbstanzeige ohne vorherige vollständige Aufarbeitung der Konten und Erträge einreichen.

Praxisbeispiel: Geerbtes Depot in der Schweiz

Eine Unternehmerin erfährt nach dem Tod ihres Vaters, dass dieser seit vielen Jahren ein Wertpapierdepot in der Schweiz unterhielt. Der Vater hatte die dort erzielten Kapitalerträge nicht vollständig in Deutschland erklärt. Die Tochter übernimmt das Depot und erhält später eine Anfrage des Finanzamts. Gleichzeitig stellt sich heraus, dass die Bank bereits Kontodaten im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs übermittelt hatte. Nun muss geklärt werden, wann die Tochter von den unversteuerten Erträgen erfuhr, ob sie eine Berichtigungspflicht traf und ob eine Selbstanzeige noch möglich war. Außerdem muss geprüft werden, welche Steuerjahre tatsächlich noch offen sind und wie hoch die Erträge ausfielen.

Wie hilft der Strafverteidiger?

Bei einem Auslandskonto muss die Verteidigung zunächst den gesamten Sachverhalt erfassen. Einzelne Kontoauszüge oder Jahressalden reichen dafür häufig nicht aus. Ich prüfe insbesondere:

  • Welche Konten und Depots bestanden?
  • Wer war wirtschaftlich berechtigt?
  • Welche Erträge wurden erzielt?
  • Welche Steuern wurden im Ausland einbehalten?
  • Welche Doppelbesteuerungsabkommen gelten?
  • Wurden ausländische Stiftungen oder Gesellschaften eingeschaltet?
  • Welche Erklärungs- und Mitteilungspflichten bestanden?
  • Ist Vorsatz nachweisbar?
  • Liegen Sperrgründe für eine Selbstanzeige vor?
  • Sind die Steuer- und Zinsberechnungen richtig?

Bei umfangreichen Sachverhalten arbeite ich bei Bedarf mit Steuerberatern, Analysten und weiteren Spezialisten zusammen. Dadurch lassen sich Kontounterlagen, Wertpapierabrechnungen und internationale Vermögensstrukturen systematisch auswerten.

Persönliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson

Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Geschäftsführer, Selbstständige und Privatpersonen in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Gerade bei Auslandskonten ist eine abgestimmte Vorgehensweise erforderlich, weil steuerliche Berichtigung, strafrechtliche Verteidigung und Kommunikation mit dem Finanzamt ineinandergreifen.

Ein Auslandskonto in der Schweiz, in Liechtenstein oder in Österreich ist nicht verboten. Allerdings können nicht erklärte Erträge, unklare Stiftungsstrukturen und unterlassene Berichtigungen ein Steuerstrafverfahren auslösen. Wer Zweifel an der bisherigen steuerlichen Behandlung eines Auslandskontos hat, sollte deshalb frühzeitig handeln. Je früher die Konten, Erträge und Steuererklärungen vollständig geprüft werden, desto größer sind die Möglichkeiten, Fehler zu berichtigen und strafrechtliche Folgen zu begrenzen.