Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Das Strafverfahren – die Teilnahme der

Angeklagten an der Hauptverhandlung

Das Recht der Teilnahme der Angeklagten an der Hauptverhandlung ist zugleich als Pflicht ausgestaltet (§ 230 StPO). Die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist also zwingend. Dabei spielt es keine Rolle, ob der angeklagte Mandant beabsichtigt, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Aus § 230 StPO ergibt sich auch, dass eine Hauptverhandlung ohne den Angeklagten grundsätzlich nicht stattzufinden hat, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt (§ 231 Abs. 2 StPO§ 231 a StPO§ 231 b StPO, § 231 c StPO§ 232 StPO§ 233 StPO, § 247 StPO, § 329 Abs. 2 StPO§ 350 Abs. 2 StPO, § 387 Abs. 1 StPO und § 411 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Teilnahme der Angeklagten an der Hauptverhandlung zur Strafverteidigung

Damit soll dem Angeklagten die Möglichkeit gegeben werden, sich gegen die strafrechtlichen Vorwürfe der Anklage zu verteidigen (rechtliches Gehör des Angeklagten). Gleichzeitig soll dem Gericht ermöglicht werden, sich einen persönlichen Eindruck von dem angeklagten Mandanten zu verschaffen (Hilfe zur Wahrheitsermittlung).

Der Angeklagte hat auch anwesend zu sein, wenn er einen Freispruch erwarten kann. Sein Anwesenheitsrecht und seine Anwesenheitspflicht bezieht sich auch auf Ortsbesichtigung zwecks Beweisaufnahme durch das Gericht. Nichts anderes gilt für die Urteilsverkündung.

Nicht gewollte oder gekonnte Teilnahme der Angeklagten an der Hauptverhandlung

Wie sich die Situation darstellt, wenn ein angeklagter Mandant nicht zur Hauptverhandlung erscheint, nicht erscheinen will oder nicht erscheinen kann, stellen wir auf einer der Unterseiten dar. Diese dort gegebenen Informationen können schon deshalb nützlich sein, weil ein unentschuldigtes Ausbleiben des Angeklagten von der Gerichtsverhandlung zu Zwangsmaßnahmen gegen ihn durch das Gericht führen kann.

Beauftragung des Rechtsanwalts entbindet nicht von Teilnahme der Angeklagten an der Hauptverhandlung

Aus der Vielzahl der Ausnahmeregelungen zur Teilnahme der Angeklagten an der Hauptverhandlung bedarf es auch hier anwaltlichen Beistands, um mit dem Dickicht rechtlicher Regelungen umgehen zu können. Das Recht zur Teilnahme der Angeklagten an der Hauptverhandlung ist das eine. Damit umzugehen ohne gegen Pflichten zu verstoßen ist das andere.

Weitere Informationen

Einen einführenden Artikel zu den Rechten der Angeklagten im Gerichtsverfahren finden Sie hier. Weitere Informationen zum Ausbleiben von der Gerichtsverhandlung, zur Beweiserhebung, den Beweismitteln und dem Fragerecht, zur Fragestellung Aussage-gegen-Aussage, zum Verbot der Beweiserhebung, dem Verwertungswiderspruch und der richterlichen Befangenheit finden Sie auf den folgenden Unterseiten.