Die Korruption bei Angestellten in Unternehmen

Der angeblich korrupte Angestellte, der sich für sein von ihm vertretenes Unternehmen im Rahmen der Auftragsvergabe Sondervorteile versprechen lässt, kann sich des Verdachtes der Bestechlichkeit ausgesetzt sehen. Auch dann, wenn er selbst nichts von der Gewährung dieses Sondervorteiles hat.

Der angeblich korrupte Angestellte, Rechtsanwalt , Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Nach unserer Erfahrung stellt sich inzwischen in vielen Branchen ein übliches Geschäftsgebaren dar, dass der Auftraggeber  im Rahmen von Vergabeverhandlungen Sondervorteile in Form von Einmalzahlungen, Sonderrabatten u.ä. verlangt. Diese sind insbesondere bei erneuter Auftragsvergabe vom Auftragnehmer zu leisten.

Solche Vertragsverhandlungen, z.B. im Rahmen von Ausschreibungen, führen oft Angestellte des Auftraggebers mit dem potentiellen Auftragnehmer. So ist es z.B. im Lebensmitteleinzelhandel gängige Praxis, dass Hersteller von Konsumprodukten, um in die Regale der großen Supermarktketten zu kommen, an die Zentrale des Einzelhandelskonzerns Einmalzahlungen in Form sog. „Listinggebühren“ oder „Regalmieten“ zahlen müssen. Macht sich beispielsweise dieser Angestellte, der mit dem Hersteller im Rahmen von Vertragsverhandlungen solche Sonderzuwendungen für seinen Arbeitgeber versprechen lässt, der Bestechlichkeit schuldig?

Es mag auf den ersten Blick absurd klingen, wenn man bedenkt, dass solches Geschäftsgebaren in vielen Branchen üblich ist. Was ist jedoch, wenn der Arbeitgeber des Angestellten als „Dritter“ im Sinne von § 299 StGB anzusehen ist, dem der Vorteil der Einmalzahlung zufließt?

Der angeblich korrupte Angestellte – eine umstrittene Rechtsfrage

Zu der Frage, inwieweit sich der Angestellte des Auftraggebers in solchen Fällen des Verdachtes der Korruption ausgesetzt sehen kann, existiert zur Zeit keine gefestigte Rechtsprechung (Ballo,Skoupil, NJW 19,1175).

Im Übrigen  ist auch zu prüfen, ob denn ein solches Handeln des Angestellten überhaupt unlauter im Sinne von § 299 (1) Ziffer 1 StGB ist oder eine Pflichtverletzung im Sinne von § 299 (1) Ziffer 2 StGB darstellt.

Es liegt vermutlich keine Angestelltenbestechlichkeit vor, weil ein solches Verhalten weder ein unlauteres Verhalten im Wettbewerb darstellt (Fischer, StGB, 2019, § 299 Rn.18), noch eine Pflichtverletzung. Der Angestellte handelt ja gerade im Sinne seines Arbeitgebers, wenn er für ihn diese Zuwendungen vereinbart.

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