Die strafbare Gläubigerbegünstigung in der Unternehmenskrise

Gläubigerbegünstigung
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Gläubigerbegünstigung verfolgt eine möglichst gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger eines Unternehmens im Falle der Zahlungsunfähigkeit. Die Gläubigerbegünstigung gehört daher zu den Insolvenzstraftaten und stellt die einseitige Bevorzugung einzelner Gläubiger durch Befriedigung der Ansprüche unter Strafe.

§ 283c StGB Gläubigerbegünstigung

„Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Strafbarkeitsvoraussetzung ist die Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens oder die Abweisung des Eröffnungsantrages mangels Masse. Der Täter muss dem Gläubiger eine Befriedigung seines Anspruches oder eine Sicherheit gewähren. Dies erfolgt also zu einem Zeitpunkt als dem Gläubiger entweder der Anspruch nicht zustand oder in der erfolgten Art und Weise nicht beansprucht werden darf (inkongruente Deckung). Inkongruent sind z.B. sittenwirdrige Vereinbarungen, formnichtige Verträge oder Scheingeschäfte. Straflos bleibt jedoch derjenige, welcher einen Gläubiger befriedigt, der zu diesem Zeitpunkt und in der erfolgten Weise einen fälligen und einredefreien Anspruch hatte. Es sei denn, das Unternehmen war zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig.

Der Täterkreis

Schuldig macht sich derjenige, welcher den Gläubiger bevorzugt befriedigt. Nicht strafbar macht sich der Bevorzugte. Er kann sich allerdings einer Anstiftung oder Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung schuldig machen.

Privilegierung gegenüber dem Bankrott

Bei der Vorschrift der Gläubigerbegünstigung handelt es sich um eine Privilegierung gegenüber dem Bankrott. Sie greift dann ein, wenn sich der Täter bloß davon leiten ließ, einen bestimmten Gläubiger durch Befriedigung oder Sicherung von dessen Forderung besonders zu bevorzugen. In diesem Fall soll der Täter milder bestraft werden. Wenn der Täter allerdings sich selbst oder einem von ihm kontrollierten Unternehmen auf Kosten der Masse einen Vorteil verschaffen will, besteht kein Anlass für eine solche Privilegierung (BGH 3 StR 424/16).

Unsere Empfehlung bei Vorwürfen der Gläubigerbegünstigung

Nach unseren Erfahrungen ist ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat aus dem Bereich der Insolvenzdelikte schnell eröffnet. Meist ist den Verantwortlichen in den Unternehmen ihr strafbewährtes Verhalten gar nicht bewusst, umso wichtiger ist es auch, hier rechtzeitig anwaltlichen Rat zu suchen, damit ein Ermittlungsverfahren verhindert oder strafrechtliche Folgen abgemildert werden können.

Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Rechtsanwälte im Wirtschaftsstrafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten. Zielsetzung ist es, nach Möglichkeit in allen Fällen eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Unternehmens und seiner leitenden Mitarbeiter zu erreichen.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens, Freispruch oder Deal

Sollten sich die Straftatvorwürfe nach unserer rechtlichen Würdigung nicht bestätigen, kämpfen wir mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln für die Einstellung des Strafverfahrens oder um den Freispruch vor Gericht. In anderen Fällen bedienen wir uns unseres Verhandlungsgeschicks, um über einen Deal und somit unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu einer Verfahrensbeendigung zu kommen.

Einen einführenden Artikel zum Thema des Insolvenzstrafrechtes finden Sie hier. Weitere Informationen finden Sie auf den Unterseiten zu den Themen der Insolvenzverschleppung und des Bankrotts.