Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
Das Verbot der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB) stellt die Abgabe eines Angebotes im Rahmen einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen unter Strafe, wenn dieses auf rechtswidrigen Absprachen beruht und darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebotes zu veranlassen.
Schutzzweck & Tatbestand
Geschützt werden der freie Wettbewerb und die Vermögensinteressen des Veranstalters der Ausschreibung. Vom Tatbestand erfasst werden alle Vergabeverfahren der öffentlichen Hand einschließlich der Verfahren von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von § 98 GWB.
In den Anwendungsbereich fallen auch alle Ausschreibungsverfahren von Privatpersonen oder von privaten Unternehmen, die als Veranstalter auftreten und das Vergabeverfahren so wie öffentliche Auftraggeber ausgestalten. Wann das bei privaten Ausschreibungsverfahren tatsächlich der Fall ist und ob diese dann in den Schutzbereich des § 298 StGB fallen, ist in der Praxis im Einzelfall umstritten. Herrschende Auffassung ist wohl, dass private Ausschreibungsverfahren vom Geltungsbereich des § 298 StGB nur dann erfasst werden, wenn der Veranstalter in seiner Ausschreibung ausschließlich nach öffentlichen Vergaberegeln verfährt.
Die rechtswidrige Absprache
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen: Zum Tatbestand gehört auch, dass das Angebot des Täters auf einer rechtswidrigen Absprache beruht. Eine rechtswidrige Absprache liegt nur vor, wenn mindestens zwei Unternehmen eine Vereinbarung darüber getroffen haben, dass ein konkretes abgestimmtes Angebot abgegeben werden soll. Absprachen mit dem Veranstalter oder mit Personen des Veranstalters wurden bisher nicht vom Tatbestand der Absprache erfasst (BGHSt 49, 201). Mit der Novellierung des § 1 GWB werden jedoch nunmehr auch sogenannte vertikale Absprachen zwischen Veranstalter und einem oder mehreren Unternehmen erfasst (BGH 2 StR 154/12).
Der Eintritt eines Vermögensschadens ist nicht, wie etwa beim Subventionsbetrug nach § 263 StGB, erforderlich.
Hilfe durch Rechtsanwälte
Diese und weitere Tatbestandsvoraussetzungen der wettbewerbsbeschränkenden Absprache bei Ausschreibungen hat der Strafverteidiger bereits im Ermittlungsverfahren akribisch zu prüfen und die Lücken der Staatsanwaltschaft konsequent im Interesse der Mandanten offen zu legen.
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