Digitale Spuren

IP-Adressen, Smartphones, Chats, Cloud-Daten und Kryptowährungen spielen in Strafverfahren eine immer größere Rolle. Bei Cyberkriminalität und digitalen Spuren entsteht schnell der Eindruck, technische Daten seien objektiv und eindeutig.
Das stimmt jedoch nur teilweise. Digitale Spuren müssen richtig erhoben, einer Person zugeordnet und im Zusammenhang mit anderen Beweisen bewertet werden.
Welche digitalen Spuren gibt es?
Digitale Spuren entstehen heute bei fast jeder Nutzung elektronischer Geräte.
Für Ermittlungsverfahren können insbesondere relevant sein:
- IP-Adressen und Logdateien,
- Smartphone- und Computerdaten,
- E-Mails und Messenger-Nachrichten,
- Cloud-Dateien,
- Standort- und Funkzellendaten,
- Metadaten von Fotos und Dokumenten,
- Kryptowährungs-Transaktionen,
- Benutzerkonten und Zugangsdaten.
Cyberkriminalität betrifft deshalb nicht mehr nur klassische Hackerangriffe. Digitale Spuren finden sich auch bei Betrug, Untreue, Geldwäsche, Korruption oder Steuerstraftaten.
Welche Straftaten gehören zur Cyberkriminalität?
Das Strafgesetzbuch kennt verschiedene spezielle IT-Delikte.
§ 202a StGB erfasst das Ausspähen besonders geschützter Daten. § 202b StGB betrifft das Abfangen nichtöffentlicher Datenübertragungen.
§ 303a StGB stellt bestimmte Veränderungen von Daten unter Strafe. § 303b StGB erfasst die Computersabotage.
Hinzu kommen allgemeine Delikte. Dazu gehören etwa Computerbetrug, Erpressung, Geldwäsche und Betrug.
Wie dürfen Ermittler digitale Daten sichern?
Die Strafprozessordnung enthält keine einheitliche Vorschrift für alle digitalen Beweise.
§ 94 StPO ermöglicht die Sicherstellung beweiserheblicher Gegenstände. Bei Computern und Smartphones können Ermittler deshalb Datenträger sichern und auswerten.
§ 110 Abs. 3 StPO erlaubt bei der Durchsicht elektronischer Speichermedien unter bestimmten Voraussetzungen auch den Zugriff auf räumlich getrennte Speicher. Das kann beispielsweise Cloud-Daten betreffen.
Seit August 2026 erleichtert außerdem die europäische E-Evidence-Verordnung den grenzüberschreitenden Zugriff auf elektronische Beweismittel bei Diensteanbietern.
Digitale Spur bedeutet nicht automatisch Täterschaft
Eine IP-Adresse identifiziert zunächst einen technischen Anschluss. Sie beweist nicht automatisch, wer den Computer benutzt hat. Auch ein Smartphone kann mehreren Personen zugänglich sein. Dasselbe gilt für Accounts, Cloud-Zugänge oder Kryptowährungs-Wallets. Deshalb muss die Verteidigung fragen:
- Wie erfolgte die Zuordnung?
- Wer hatte tatsächlich Zugriff?
- Stimmen Zeitangaben und Metadaten?
- Sind die Daten vollständig?
- Welche Alternativerklärungen bestehen?
Die technische Spur und ihre strafrechtliche Bewertung sind zwei verschiedene Dinge.
BGH: Authentizität und Integrität digitaler Daten prüfen
Der Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Juli 2025 (2 StR 644/24), beschäftigte sich mit digitaler Kommunikation und TKÜ-Daten. Der BGH hob hervor, dass sich das Tatgericht mit Authentizität und Integrität des Datenmaterials auseinandergesetzt hatte.
Das ist für digitale Beweise zentral. Ein Gericht muss wissen, woher Daten stammen und ob Veränderungen ausgeschlossen werden können. Bei der Verteidigung können deshalb Rohdaten, Exportdateien, Hashwerte und Auswertungsprotokolle eine erhebliche Rolle spielen.
Bundesverfassungsgericht: Auch digitale Verdachtsmomente haben Grenzen
Das Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Januar 2025 (1 BvR 1677/24), äußerte deutliche Zweifel an einer Durchsuchung aufgrund eines kurzen Chats. Der Tatverdacht war schwach. Auch die Wahrscheinlichkeit, weitere belastende Daten auf elektronischen Geräten zu finden, erschien gering. Damit wird deutlich: Ein digitaler Hinweis rechtfertigt nicht automatisch umfassende Zugriffe auf sämtliche Geräte und Daten eines Beschuldigten.
Wie prüft der Strafverteidiger digitale Spuren?
Bei Cyberkriminalität und digitalen Spuren prüfe ich nicht nur den polizeilichen Auswertebericht.
Entscheidend sind insbesondere:
- Herkunft der Daten,
- Sicherungsmethode,
- Vollständigkeit der Rohdaten,
- Personen- und Gerätezuordnung,
- Zeitstempel und Metadaten,
- eingesetzte Auswertungssoftware,
- mögliche Veränderungen,
- entlastende digitale Informationen.
Bei technisch komplexen Fragen arbeite ich mit ausgewählten IT-Sachverständigen und forensischen Analysten zusammen. Digitale Spuren können sehr belastend wirken. Trotzdem gilt auch im Cyberstrafrecht: Nicht die technische Möglichkeit entscheidet, sondern der nachweisbare konkrete Tatbeitrag.
Rechtsanwalt Oliver Marson
Fachanwalt für Strafrecht in Berlin
Persönliche Strafverteidigung bei Cybercrime und digitalen Beweismitteln