Insolvenzstrafrecht und das Insolvenzverfahren der Unternehmen
Das Insolvenzstrafrecht umfasst die Vorschriften, die die Durchführung eines geordneten Insolvenzverfahrens mit den Mitteln des Strafrechts gewährleisten sollen. Unter Strafe werden daher der Bankrott (§ 283 StGB), die Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB), die Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung (§§ 283c, 283d StGB) und die Insolvenzverschleppung gestellt.
Zum Insolvenzstrafrecht gehören auch sogenannte Begleitdelikte wie die Steuerhinterziehung (§ 370 ff. AO), die Betrugstatbestände, die Untreue sowie das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§266a StGB) dazu.
Die „Täter“ im Insolvenzstrafrecht
Inhaber und Gesellschafter als „Täter“ im Insolvenzstrafrecht
Als Täter kommen die Inhaber und Gesellschafter eines Unternehmens in Betracht.
Geschäftsführer und Vorstände als „Täter“ im Insolvenzstrafrecht
Außerdem kommen die gesetzlichen Vertreter wie Geschäftsführer oder Vorstände eines Unternehmens in als Täter Betracht.
Der faktische Geschäftsführer als „Täter“ Insolvenzstrafrecht
Erstaunt sind manchmal unsere Mandanten über den Umstand, dass auch der sogenannte faktische Geschäftsführer eines Unternehmens sich einer Insolvenzstraftat schuldig machen kann. Er ist zwar nicht im Handelsregister als gesetzlicher Vertreter des Unternehmens eingetragen. Da er jedoch tatsächlichen – faktischen – und maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens nimmt, trifft ihn daher die gleiche strafrechtliche Haftung wie den ordnungsgemäß bestellten Geschäftsführer.
Auf den Unterseiten halten wir weitergehende Informationen zum dem Thema Insolvenzstrafrecht für Sie bereit. Auch gehen wir auf einer speziellen Seite „Insolvenverschleppung im Strafrecht“ gesondert auf diese Strafnorm ein. Denn sie ist in der Praxis sowohl für kleine, mittelständige und große Unternehmen immer wieder von Bedeutung ist. Entsprechende Ermittlungsverfahren werden immer wieder und es finden Strafverfahren vor Gericht statt. Ein Beispiel dafür ist auch das Unternehmen Teldafax.
Droht die Insolvenz Ihres Unternehmens? Bevor Sie jetzt den nächsten Schritt tun, suchen Sie den Rat eines auf dem Gebiet des Insolvenzstrafrechts erfahrenen Anwalts. Die in Deutschland inzwischen weit verbreitete Methode der Firmenbestattung ist mit nicht unerheblichen strafrechtlichen Konsequenzen verbunden.
Mögliche Straflosigkeit im Insolvenzstrafrecht
Sie sollten aber nicht erst dann anwaltlichen Rat einholen, wenn bereits ein Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung gegen Sie als Verantwortlichen des Unternehmens eingeleitet wurde. Wenn die Insolvenz nicht zu verhindern ist, muss das dann keine strafrechtlichen Folgen nach sich ziehen, wenn rechtzeitig Insolvenz angemeldet wird. Wir beraten Sie gerne zu den Voraussetzungen der zwingend erforderlichen Insolvenzanmeldung und dem „wie und wo“. Gerne können Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen.
Kompetente Strafverteidigung im Insolvenzstrafrecht
Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Rechtsanwälte im Wirtschaftsstrafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten aus dem Bereich der Wirtschaft. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Unternehmens und seiner leitenden Mitarbeiter zu erreichen.
Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder Freispruch im Insolvenzstrafrecht
Sollten sich die Straftatvorwürfe nach unserer rechtlichen Würdigung nicht bestätigen, kämpfen wir mit allen und zur Verfügung stehenden Mitteln für die Einstellung des Strafverfahrens oder um den Freispruch vor Gericht.
Der Deal zur Verfahrensbeendigung als Weg bei Straftaten aus dem Insolvenzstrafrecht
In anderen Fällen bedienen wir uns unseres Verhandlungsgeschicks, um über einen Deal und somit unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu einer Verfahrensbeendigung zu kommen. Dabei wenden wir mitunter auch prozessrechtliche Möglichkeiten zur “Verfahrensverschleppung” an, um die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrensabsprache zu “fördern” oder zu “erzwingen”. Weitere Informationen finden sich auch hier.
Dieser Beitrag gibt einen ersten Überblick über das Thema Insolvenzstrafrecht. Nähere Informationen zur Insolvenzverschleppung und der Kenntnis von Insolvenzgründen finden Sie auf unseren Unterseiten.