Die investigative Online-Recherche in Strafverfahren
Wenngleich der sogenannte Untersuchungsgrundsatz (gem. § 244 Abs. 2 StPO, auch § 155 Abs. 2 und § 160 Abs. 1 StPO) die Strafverfolgungsorgane verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und aufzuklären, kann oft nicht selbstverständlich davon ausgegangen werden, dass alle Möglichkeiten der Ermittlung digitaler Beweisinformationen, so auch der Online-Recherche, zu einem angeklagten Tatgeschehen seitens der Staatsanwaltschaft ausgeschöpft worden sind.
Das gilt auch für die Gerichte. Es ermangelt an der erforderlichen Software. Wenn es daran nicht ermangelt, dann fehlt es an der Sachkompetenz. Die meisten Kriminalbeamten sind daran nicht oder nicht hinreichend ausgebildet. Noch dramatischer ist es bei den Strafkammern. Die Gerichte haben mangels Ausstattung und Ausbildung keine Möglichkeit, die von der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel quantitativ und qualitativ zu überprüfen. Damit werden die Gerichte entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zum Spielball der Staatsanwaltschaft. Und für die Angeklagten wird diese Art verantwortungsloser Beweiserhebung zu einer Art russischem Roulette. Dagegen wehren wir uns als Strafverteidiger.
Rechtsanwälte nutzen die investigative Online-Recherche
Häufig ergeben sich aus Sicht der Rechtsanwälte im Verlaufe des Ermittlungs- oder Hauptverfahrens Fragen, die von den Ermittlern noch nicht untersucht oder nicht aufgearbeitet worden sind. Hier bietet die eigene investigative Online-Recherche Möglichkeiten, wichtige zusätzliche Informationen zu erlangen, welche geeignet sind, die Anklagehypothese in Frage zu stellen oder sie sogar zu widerlegen.
‚Ausspähen‘ von Beweismitteln mit der Online-Recherche in sozialen Netzwerken
Es ist mitunter verblüffend, welche teilweise sehr persönlichen oder vertraulichen Informationen freiwillig ins Internet gestellt werden. Die Online-Recherche findet insbesondere bei der Überprüfung von Zeugen oder Beteiligten (Background-Check) Anwendung, die Informationen in sozialen Netzwerken hinterlassen oder auf Webseiten aktiv sind. Hier erweisen sich von uns verwendete Tools als zielführende Werkzeuge, um kommunikative Netzwerke von Personen, Unternehmen oder Institutionen zu erfassen, die für einen Fall potenziell relevant sein können.
Der im Januar 2018 bekanntgewordene Fall der Aufklärung von konkreten Personenbewegungen über GPS-Daten auf der Plattform Strava, dem sozialen Netzwerk für Athleten, zeigt exemplarisch, welche völlig legalen Möglichkeiten der Ortsbestimmung von Personen für jedermann verfügbar sind. Das jedoch setzt voraus, dass die Fähigkeiten zur Online-Recherche vorhanden sind.
Meine Kanzlei verfügt über den Sachverständigen Dr. Uwe Ewald über derartiges Wissen und Erfahrungen. Darüber hinaus arbeite ich im Bereich investigativer Forensik mit Experten zusammen, die im Einzelfall einbezogen werden können. Weitere Informationen zur Analyse der mittels Online-Recherche ermittelten Daten (Big Data) finden Sie hier.