Cyber-Strafverteidigung ist unausweichlich

Digitalisierung bringt nicht nur für Wirtschaft, Politik und das Zusammenleben der Menschen im Alltag einen tiefgreifenden Wandel mit sich – die Welt des Digitalen, der Cyber-Space, wird auch zunehmend zum Raum, in dem Handlungen, die unter dem Verdacht einer Straftat stehen, verfolgt werden. Die digitalen Spuren dieser Handlungen werden mit Hard- und Software erfasst, aufbereitet, analysiert und am Ende als digitales Beweismittel vor einem Strafgericht präsentiert – und bedürfen einer kritischen Überprüfung durch eine im Umgang mit digitalen Beweisen erfahrene Verteidigung der Beschuldigten: der Cyber-Strafverteidigung.

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RA und Analyst Dr. Uwe Ewald

Der Übergang von analoger zu digitaler Informationsverarbeitung im Erkenntnisverfahren

Während im analogen Zeitalter Tatgegenstände (z.B. Messer), Zeugenaussagen, Dokumente oder aber die Darstellungen von Sachverständigen als Beweise sinnlich unmittelbar wahrnehmbar in ein Strafverfahren eingebracht werden (siehe § 244 Abs. 1 StPO), befinden sich digitale beweisrelevante Informationen auf elektronischen Datenträgern, die erst mit Hilfe computer-gestützter Verfahren ausgewertet und dargestellt werden müssen, um dann als „digitale Beweise“ in die juristische Entscheidungsfindung aufgenommen zu werden.
Seit vielen Jahren wurden die Grundlagen für eine Cyber-Polizei geschaffen, deren digitale Ermittlungsergebnisse vor Gericht zum Beweis der Anklage vorgebracht werden.  „Waffengleichheit“ und „faires Verfahren“ erfordern zum Schutz der Interessen von Beschuldigten die Überprüfung der polizeilich vorgelegten digitalen Beweise. Diese Überprüfung ist um so mehr erforderlich, da die Verarbeitung digitaler Spuren hohe Risiken in Bezug auf Fehlerquellen und einseitig-belastende Interpretationen aufweisen können.
Cyber-Strafverteidigung ist die Antwort auf diese Entwicklung zum rechtsstaatlichen Schutz der Beschuldigteninteressen gegenüber einer übermächtigen Cyber-Polizei, wie sie insbesondere durch die Erweiterung digitaler Eingriffsbefugnisse der Polizei und auch die neuen Polizeigesetze einiger Bundesländer im Entstehen ist.

Grundkompetenzen der Cyber-Strafverteidigung

Eine effektive Verteidigung in Strafverfahren mit digitalen Beweismitteln erfordert zwingend die Fähigkeit der Verteidigung:

A) eine methodenkritische Überprüfung der polizeilichen digitalen Beweise hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, Authentizität und Integrität sachkundig vorzunehmen,

B) durch investigative Strafverteidigung digitale Massendaten nach z.B. Auslassungen in der polizeilichen Analyse zu durchsuchen oder eine „Gegentheorie“ der Verteidigung auch durch eigenständige OSINT-Recherche* zu verifizieren,

C) die Charakteristik der digitalen Spurenlagen in den verschiedenen Cyber-Deliktsbereichen zu verstehen, so in den Hauptdeliktskategorien

  • Cybercrime – Internet als digitaler Tatort
  • Internet und IKT** als digitales Tatmittel
  • sonstige Delikte, zu deren Nachweis digitale Spuren vorgebracht werden.

D) gefundene Fehler und Schwächen der polizeilichen digitalen Beweise zugunsten der Beschuldigten prozessförmig einzubringen bis hin zu erfolgreichen Revisionen.

E) kontinuierlich eigene Kompetenzen der Strafverteidigung im Umgang mit den Folgen der Digitalisierung des Strafverfahrens und der gezielten eigenen Anwendung von (forensischer) Hard- und Software zu erwerben.

* OSINT: Open Source Intelligence
** IKT: Informations- und Kommunikationstechnik