Fachanwalt für Strafrecht, Aussenwirtschaftsrecht, Aussenwirtschaft, Wirtschaftsstrafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Straftaten in der Außenwirtschaft stellen Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz stellen Straftaten nach § 17 und § 18 des Außenwirtschaftsgesetzes bzw. Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Außenwirtschaftsgesetz dar.

Der Zweck des Außenwirtschaftrechtes

Das Außenwirtschaftsgesetz (kurz AWG) regelt für die Bundesrepublik Deutschland die Außenwirtschaft und den Aussenwirtschaftsverkehr. Zu den Zielen des Gesetzes in Verbindung mit der Außenwirtschaftsverordnung (kurz AWV) und den dazugehörigen Ausfuhrlisten über Aus- und Einfuhrbeschränkungen gehört u.a. die Gewährleistung internationaler Wirtschafts- und Waffenembargos auf nationaler Ebene.

Die Bußgeldvorschrift im Außenwirtschaftsrecht

Fahrlässige Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz werden ausschließlich nach § 19 AWG als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Einzige Ausnahme sind fahrlässige Verstöße gegen bestehende Waffenembargos. Allerdings können die auszusprechenden Bußgelder schon existenzbedrohend  sein (bis zu 500.000 EUR).

Der Verbrechenstatbestand im Außenwirtschaftsrecht

Verstöße gegen internationale Embargos (Waffenembargos) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bzw. des Rates der Europäischen Union werden nach § 17 (1) AWG als Verbrechen verfolgt und sind mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bedroht.

Die Verstöße gegen Genehmigungspflichten

Der § 18 Abs. 1 AWG regelt die Strafbarkeit von vorsätzlichen Verstößen gegen die Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr- und sonstigen Verbote und Genehmigungspflichten aus länderspezifischen Embargovorschriften, die durch unmittelbar geltende Rechtsakte der EU verhängt wurden. Vorsätzliche Verstöße gegen diese Vorschriften werden nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AWG mit Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet.

Nach § 18 Abs. 2 AWG werden Verstöße gegen die nationalen Genehmigungserfordernisse der §§ 8 und 9 AWV bei der Ausfuhr von in der Ausfuhrliste genannten Gütern mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen geahndet. Gleiches gilt für entsprechende Handels- und Vermittlungsgeschäfte im Hinblick auf die technische Unterstützung.

Nicht strafbewehrt sind Verstöße gegen das Umgehungsverbot. Die Umgehung selbst ist verboten und ein diesbezügliches Rechtsgeschäft ist nach § 134 BGB nichtig, jedoch nicht von § 18 AWG erfasst. Allerdings können Umgehungshandlungen strafrechtlich als Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe angesehen werden. Unternehmen haben daher die Pflicht der genauen Prüfung, ob ein beabsichtigtes Rechtsgeschäft mit embargorechtlichen Vorschriften kollidieren könnte.

Die Bewertung des Unternehmens und die Einziehung beim Unternehmen

Neben der Verhängung der Bußgeldbuße kann der Verstoß zudem bei Bewertung der Zuverlässigkeit des Unternehmens im Rahmen von Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren negativ berücksichtigt werden. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden, können  ebenso wie das aus der Tat Erlangte eingezogen werden (§20 AWG).