Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Strafverfahren wegen Geldwäsche und Korruption

Geldwäsche und Korruption werden nicht nur in Deutschland, sondern auch international geführt. Zumindestens wenn es sich um schwere Straftaten handelt, werden solche Handlungsweisen als strafwürdig und strafbedürftig angesehen.

Der Straftatbestand

Nach § 261 Abs. 1 StGB macht sich wegen Geldwäsche strafbar, „wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet… Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

  1. Verbrechen (einschließlich der Richterbestechlichkeit),
  2. Vergehen nach § 332 Abs. 1 StGB, auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 334 StGB…“

Bewegliche und unbewegliche Sachen, Rechte (Wertpappiere, Zertifikate, Buchgeld, Forderungen, Beteiligungen an Gesellschaften), Computerprogramme und verschiedenstes Know-how können Gegenstand der Geldwäsche im Sinne des Gesetzes sein.

Bestechung, Bestechlichkeit & das Ausschreibungsverfahren

Die „Gegenstände“ müssen hier oder im Ausland aus einer Tat der Bestechung oder Bestechlichkeit herrühren. Erlangt ein Amtsträger einen „Lohn“ ist das die Folge der Bestechungshandlung. In der Praxis treten solche Fälle z. B. dann auf, wenn der „Bestecher“ ein Bestechungsgeld zahlt und der bestochene Amtsträger vermögenswerte Gegenstände erlangt. Der „Bestecher“ erhält dann einen Vorteil: das kann eine Genehmigung sein, die sonst nicht oder nicht in dem Umfang erteilt worden wäre. Dazu gehört auch der Zuschlag für einen Vertrag in einem Ausschreibungsverfahren.

Möglicher Zusammenhang zwischen Geldwäsche und „Schmiergeld“

Das aber sind noch die leicht überschaubaren Fälle, die unter Strafandrohung gestellt sind. Im Gesetz wird der Begriff des „Herrührens“ nicht zufällig gewählt. Denn es können so auch für die Geldwäsche typische Fälle von verketteten Verwertungshandlungen bestraft werden. Das betrifft Fälle, bei denen der ursprüngliche Gegenstand werterhaltend gegen einen anderen ersetzt wird. Wird also das Schmiergeld für den Kauf eines teuren Fahrzeugs verwendet, dann rührt (=“Herrühren“) auch dieses Fahrzeug aus der Vortat.

Empfehlung Ihrer Rechtsanwälte bei Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche

Die Rechtsmaterie ist schon bei der hier nur oberflächlich möglichen Betrachtungsweise schwierig. Die angedrohten Strafen sind erheblich. Nicht nur § 261 StGB ist beachtenswert, sondern auch das Geldwäschegesetz (dazu an anderer Stelle mehr). Wenden Sie sich an uns, wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche und Verschleierungshandlungen bei Korruption eingeleitet wurde. Dieser Vorwurf kann existentielle Folgen haben. Denn solche Verfahren können lange dauern und die Staatsanwaltschaft hat u.a. die Möglichkeit, das Vermögen von Unternehmen und Privatpersonen bis zur Beendigung des Verfahrens „einzufrieren“. Das gilt auch dann, wenn der Vorwurf ungerechtfertigt ist.

Kompetente Strafverteidigung im Strafverfahren

Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Rechtsanwälte im Wirtschaftsstrafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten aus dem Bereich der Wirtschaft. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Unternehmens und seiner leitenden Mitarbeiter zu erreichen.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder Freispruch

Sollten sich die Straftatvorwürfe nach unserer rechtlichen Würdigung nicht bestätigen, kämpfen wir mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder um den Freispruch vor Gericht.

Der Deal zur Verfahrensbeendigung als Weg zur Einstellung des Strafverfahrens

In anderen Fällen bedienen wir uns unseres Verhandlungsgeschicks, um über einen Deal und somit unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu einer Verfahrensbeendigung zu kommen. Dabei wenden wir mitunter auch prozessrechtliche Möglichkeiten zur „Verfahrensverschleppung“ an, um die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrensabsprache zu „fördern“ oder zu „erzwingen“.

Weiterführende Informationen zu verwandten Delikten finden Sie auf den folgenden Seiten über den Betrug hier und den Subventionsbetrug hier.