Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Ermittlungsverfahren und Strafverfahren im Arzneimittelstrafrecht

Das Arzneimittelstrafrecht dient der Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln und soll Gesundheitsgefahren vorbeugen.

Die Kernregelungen für das Arzneimittelstrafrecht finden sich im Arzneimittelgesetz (AMG), in dem der Umgang mit Arzneimitteln geregelt wird und das die Straf- und Bußgeldvorschriften enthält.

Herstellung von und Handel mit Arzneimitteln

Die Herstellung und der Handel von Arzneimitteln sind Bereiche starker Reglementierung und durch ständige Änderung der Rechtslage gekennzeichnet. Das Arzneimittelstrafrecht ist in den letzten Jahren erheblich verschärft worden. Verstöße, die früher als Ordnungswidrigkeit geahndet wurden, werden heute als Straftat verfolgt.

Arzneimittelstrafrecht bei schweren Verstößen gegen Arzneimittelrecht

Schwere Verstöße gegen das Arzneimittelrecht werden gem. §§ 95 ff. AMG als Straftaten geahndet. In Betracht kommen jedoch auch nebenstrafrechtliche Bestimmungen und Straftatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) wie z.B. Tötungs- und Körperverletzungsdelikte.

Inverkehrbringen, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln

Unter Strafe steht das Inverkehrbringen von Arzneimitteln bei denen der begründete Verdacht einer schädlichen Wirkung besteht, die Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken oder anderer berechtigter Personen (§ 95 AMG). Das unzulässige Inverkehrbringen von Medikamenten, die Nichteinhaltung der Verschreibungspflicht und das Inverkehrbringen, Verschreiben oder die Anwendung von Arzneimitteln zu Dopingzwecken sind mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.

Seit 2007 ist mit der Einführung des § 6a AMG auch das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, sowie das Verschreiben und das Anwenden zu Dopingzwecken in nicht geringen Mengen verboten. Ebenso ist neuerdings auch der Erwerb und der Besitz von Dopingmitteln unter Strafe gestellt. Welche Stoffe zu Dopingzwecken im Sport geeignet sind, ergibt sich aus einer Liste im Anhang zu § 6a AMG.

Arztstrafrecht ist mehr als Arzneimittelstrafrecht – Ihre Rechtsanwälte aus Berlin

Das Arzneimittelstrafrecht ist nur ein kleiner Teil des “Arztstrafrechts“, das sich nicht nur gegen Ärzte, sondern auch gegen Apotheker, Heilpraktiker und das medizinische Personal richten kann. Sie können sich hier auf unseren speziellen Seiten und den Unterseiten einen entsprechenden Überblick verschaffen. Auch das sogenannte Produktstrafrecht tangiert die Ärzteschaft.

Medizinstrafrecht und Arzneimittelstrafrecht – Ihre Rechtsanwälte aus Berlin

Werden Ihnen Verstöße gegen das Arzneimittelstrafrecht vorgeworfen, stehen wir Ihnen ebenso wie im gesamten Arztstrafrecht bzw. Medizinstrafrecht bundesweit als erfahrene Strafverteidiger zur Seite. Gerne können Sie uns kontaktieren.