Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Vorteilsgewährung im Wirtschaftsstrafrecht

Die Strafnorm der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) im Wirtschaftsstrafrecht ist das Spiegelbild zur Vorteilsannahme (§ 331 StGB). Beide strafbaren Handlungen ergänzen sich: ohne Vorteilsgewährung keine Vorteilsannahme.
Allerdings muss keine Vorteilsannahme durch einen Amtsträger vorliegen, damit eine strafbare Vorteilsgewährung vorliegt.

Das Anbieten, Versprechen und Gewähren von Vorteilen an einen Amtsträger ist unter Strafe gestellt.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Strafbarkeit desjenigen, der den Vorteil gewährt, ausgeschlossen sein (§ 333 Abs. 3 StGB).

Das Gesetz droht Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Soll der Vorteil einem Richter oder Schiedsrichter gewährt werden, ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe angedroht.

Die Materie ist bei allen Korruptionsdelikten rechtlich kompliziert und die Strafandrohung zu hoch, um zu glauben, man könne sich selbst effektiv verteidigen. Deshalb auch hier unser Ratschlag: Beauftragen Sie einen Strafverteidiger! Vorteilsgewährung im Wirtschaftsstrafrecht gehört in Anwltshand.

 Kompetente Strafverteidigung zur Verhinderung der Hauptverhandlung vor dem Gericht bei Vorwurf von Vorteilsgewährung

Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Rechtsanwälte im Wirtschaftsstrafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten aus dem Bereich der Wirtschaft. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Unternehmens und seiner leitenden Mitarbeiter zu erreichen.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder Freispruch bei Vorwurf von Vorteilsgewährung

Sollten sich die Straftatvorwürfe nach unserer rechtlichen Würdigung nicht bestätigen, kämpfen wir mit allen und zur Verfügung stehenden Mitteln für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder um den Freispruch vor Gericht.

Der Deal zur Verfahrensbeendigung als Weg zur Einstellung des Strafverfahrens bei Vorwurf von Vorteilsgewährung

In anderen Fällen bedienen wir uns unseres Verhandlungsgeschicks, um über einen Deal und somit unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu einer Verfahrensbeendigung zu kommen. Dabei wenden wir mitunter auch prozessrechtliche Möglichkeiten zur „Verfahrensverschleppung“ an, um die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrensabsprache zu „fördern“ oder zu „erzwingen“.

Ratschlag Ihrer Rechtsanwälte:

Nehmen Sie sofort mit uns Kontakt auf, wenn Sie Kenntnis von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erhalten. Jedes Zuwarten kann die Verteidigungsmöglichkeiten erheblich verringern. Und machen Sie zunächst von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. In Ihrem ureigensten Interesse gilt die Devise: reden ist gut, sofern es sich auf Ihre Strafverteidiger beschränkt. Das gilt selbst dann, wenn Sie sich völlig zu Unrecht als beschuldigt oder angeklagt sehen. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit. Auch im Strafrecht gilt: Recht haben  und Recht bekommen sind nicht immer ein paar Schuhe. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen. Sie können uns jederzeit auch außerhalb der Geschäftszeiten über unsere Mobiltelefone erreichen.

Weitere Informationen

Einen einführenden Artikel zum Thema Korruption finden Sie hier. Auf den Unterseiten haben wir weiterführende Informationen zu den Themen Vorteilsannahme und Vorteil bei Bestechlichkeit. Dem Thema der Bestechung und ihrer Formen widmen wir uns in den folgenden Artikeln: Bestechung & BestechlichkeitDie Bestechung von Amtsträgern und Die Bestechlichkeit im Amt. Die sonstigen Unterseiten beschreiben weitere wichtige Phänomene wie die Unrechtsvereinbarung bei Bestechlichkeit der Amtsträger, die Sozialadäquanz und die Verfolgungsverjährung.