Rechtsfolgen der Steuerhinterziehung, Fachanwalt für Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafsachen. Strafverteidiger, Steuerstrafrecht,,, Steuerverkürzung,, Freiheitsstrafe, Geldstrafe,, Verjährung, Ermittlungsverfahren, Berlin
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Rechtsfolgen der Steuerhinterziehung

Die Rechtsfolgen der Steuerhinterziehung sind oft existenzbedrohend. Hier ist professionelle Beratung und Verteidigung unbedingt erforderlich. Zu unterscheiden sind strafrechtliche, steuerrechtliche und sonstige außerstrafrechtliche Rechtsfolgen der Steuerhinterziehung.

Die strafrechtlichen Rechtsfolgen der Steuerhinterziehung

Die Steuerhinterziehung wird gemäß § 370 Abs. 1 AO bestraft mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Nach den Vorschriften zur Vermögensabschöpfung gemäß §§ 73 ff StGB ist zwingend über die Anordnung einer Einziehung zu entscheiden, soweit der festgestellte Hinterziehungsbetrag noch nicht nachentrichtet worden ist.

Seit 2017 ist zudem die Verhängung eines Fahrverbotes gemäß § 44 Abs. 1 StGB möglich, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint. Zudem ist ein Fahrverbot möglich, wenn hierdurch eine Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.

Die Aberkennung der Amtsfähigkeit und die Aberkennung der Wählbarkeit sind möglich, § 375 Abs. 1 AO.

In schwerwiegenden Fällen kommt für Rechtsanwälte. Steuerberater und vereidigte Buchprüfer als strafrechtliche Nebenfolge außerdem die Verhängung eines Berufsverbotes in Betracht, §§ 369 Abs. 2 AO, 70 StGB.

Die steuerrechtlichen Rechtsfolgen der Steuerhinterziehung

Die Festsetzungsfrist des Steueranspruchs verlängert sich auf 10 Jahre, § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. Zudem wird die im Fall einer erfolgten Außenprüfung eintretende Änderungssperre aufgehoben, § 173 Abs. 2 AO.

Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen und zwar ab Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, § 235 AO. Der Zinslauf endet mit Zahlung der hinterzogenen Steuern. Die Hinterziehungszinsen betragen pro Monat  ½ %, also 6% per annum, § 238 Abs. 1 AO.

Die Hinterziehungszinsen sind keine Betriebsausgaben (Werbungskosten), § 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG, § 10 Nr. 2 KStG. Ebenso wenig können Geldstrafen abgezogen werden, § 12 Nr.4 EStG.

Wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an ihr teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern. Dies gilt auch für die zu Unrecht gewährten Steuervorteile und für die Zinsen, § 71 AO. Die Haftung trifft neben den Tätern also auch die Anstifter und Gehilfen der Steuerhinterziehung. Damit ist grundsätzlich eine Haftung des Steuerberaters, der wissentlich falsche Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen für seinen Mandanten gegenüber der Finanzbehörde abgibt, für die Steuerverkürzung und die Zinsen möglich.

Die sonstigen Rechtsfolgen der Steuerhinterziehung.

Die sonstigen rechtlichen Folgen betreffen zunächst das Verwaltungsrecht. So kann die Verwaltungsbehörde im Fall der Steuerhinterziehung in bestimmten Fällen u.a. die Gewerbeausübung untersagen, die Gaststättenerlaubnis widerrufen, Ausländer ausweisen, Waffenscheine  und Jagdscheine einziehen.

Im Zivilrecht ist ein auf eine Steuerhinterziehung gerichteter Vertrag regelmäßig  gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig. Wird im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages eine nicht beurkundete Teilsumme „schwarz“ bezahlt, ist der gesamte Grundstückskaufvertrag nichtig. Dagegen führt eine Schwarzlohnabrede nicht zur Nichtigkeit des gesamten Arbeitsvertrages.

Ein Beamtenverhältnis endet durch rechtskräftiges Urteil wegen einer Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Ruhestandsbeamten drohen Aberkennung oder Kürzung des Ruhegehalts. Im Übrigen drohen disziplinarrechtliche Konsequenzen.

Weitere Informationen

Einen einführenden Artikel zum Thema der Steuerhinterziehung im Steuerstrafrecht finden Sie hier. Weiterführende Informationen zum Straftatbestand, der Selbstanzeige, dem besonders schweren Fall, dem Steuerschaden, zurEinziehung und zur Gefahr eines langen Strafprozesses finden Sie auf den folgenden Seiten.