Die Vorteilsannahme im Wirtschaftsstrafrecht
Die Vorteilsannahme (§ 331 StGB) im Wirtschaftsstrafrecht nimmt den bestechlichen Amtsträger und ihm gleichgestellte Personen in das strafrechtliche Visier. Die Bestechungsdelikte unterscheiden zwischen der Vorteilsannahme und der Bestechlichkeit.
In beiden Fälle steht das Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen von Vorteilen unter Strafandrohung.
Das muss bei der Vorteilsannahme die “Gegenleistung” für eine bestimmte Dienstausübung sein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Dienstausübung pflichtgemäß oder pflichtwidrig erbracht wird.
Bei der Bestechlichkeit im Amt stellt sich das anders dar.
Das Gesetz droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Für bestimmte “Täterkreise” drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Die Materie ist rechtlich kompliziert und die Strafandrohung zu hoch, um zu glauben, man könne sich selbst effektiv verteidigen.
Kompetente Strafverteidigung zur Verhinderung der Hauptverhandlung vor dem Gericht bei Vorwurf der Vorteilsannahme
Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Rechtsanwälte im Wirtschaftsstrafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten aus dem Bereich der Wirtschaft. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Unternehmens und seiner leitenden Mitarbeiter zu erreichen.
Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder Freispruch bei Vorwurf der Vorteilsannahme
Sollten sich die Straftatvorwürfe nach unserer rechtlichen Würdigung nicht bestätigen, kämpfen wir mit allen und zur Verfügung stehenden Mitteln für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder um den Freispruch vor Gericht.
Der Deal zur Verfahrensbeendigung als Weg zur Einstellung des Strafverfahrens bei Vorwurf der Vorteilsannahme
In anderen Fällen bedienen wir uns unseres Verhandlungsgeschicks, um über einen Deal und somit unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu einer Verfahrensbeendigung zu kommen. Dabei wenden wir mitunter auch prozessrechtliche Möglichkeiten zur „Verfahrensverschleppung“ an, um die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrensabsprache zu „fördern“ oder zu „erzwingen“.
Ratschlag Ihrer Rechtsanwälte:
Nehmen Sie sofort mit uns Kontakt auf, wenn Sie Kenntnis von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erhalten. Jedes Zuwarten kann die Verteidigungsmöglichkeiten erheblich verringern. Und machen Sie zunächst von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. In Ihrem ureigensten Interesse gilt die Devise: Reden ist gut, sofern es sich auf Ihre Strafverteidiger beschränkt. Das gilt selbst dann, wenn Sie sich völlig zu Unrecht als beschuldigt oder angeklagt sehen. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit. Auch im Strafrecht gilt: Recht haben und Recht bekommen sind nicht immer ein paar Schuhe. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen. Sie können uns jederzeit auch außerhalb der Geschäftszeiten über unsere Mobiltelefone erreichen.
Weitere Informationen
Einen einführenden Artikel zum Thema Korruption finden Sie hier. Auf den Unterseiten haben wir weiterführende Informationen zu den Themen Vorteilsgewährung und Vorteil bei Bestechlichkeit. Dem Thema der Bestechung und ihrer Formen widmen wir uns in den folgenden Artikeln: Bestechung & Bestechlichkeit, Die Bestechung von Amtsträgern und Die Bestechlichkeit im Amt. Die sonstigen Unterseiten beschreiben weitere wichtige Phänomene wie die Unrechtsvereinbarung bei Bestechlichkeit der Amtsträger, die Sozialadäquanz und die Verfolgungsverjährung.