Bestechlichkeit aller Heilberufler
Zu den Hintergründen der Ausweitung des Antikorruptionsstrafrechts im Gesundheitswesen, wozu auch die Bestechlichkeit gehört, finden sich bereits hier Erläuterungen auf unserer Seite.
Bestechlichkeit für akademische Heilberufe
Der neue § 299 a StGB richtet sich hinsichtlich der Bestechlichkeit nicht nur gegen Ärzte. Erfasst sind alle akademischen Heilberufe. Normadressaten sind also auch Zahnärzte, Tierärzte und Psychologische Psychotherapeuten.
Bestechlichkeit der Krankenpfleger und anderer Berufsgruppen
Damit aber nicht genug. Auch die Gesundheitsfachberufe werden von § 299 a StGB erfasst. Deren Angehörige können sich auch wegen Bestechlichkeit strafbar machen. Danach betrifft es die Krankenpfleger, Gesundheitspfleger, Logopäden, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten.
Die Zielsetzung des Gesetzgebers
Somit erfasst die Strafrechtsnorm einen enorm großen „Täterkreis“. Kommen weitere Berufsgruppen hinzu, deren Ausbildung zukünftig gesetzlich geregelt wird, ist noch mit einer Ausweitung des potentiellen Täterkreises zu rechnen.
Das Justizministerium begründete die Ausweitung des möglichen Täterkreises mit dem allgemein hohen Korruptionsrisiko im Gesundheitswesen. Das nämlich bestehe laut Bundesministerium nicht nur in den Leitungsebenen bei Ärzten und Apothekern. Darüber hinaus seien die von Heilberuflern erbrachten Leistungen ausgesprochen wichtig. Das ist mit Sicherheit zutreffend. Aber ob das nicht dann doch übertrieben erscheinen mag, gleich mit den Mitteln des Strafrechts zu reagieren, dürfte zumindest eine berechtigte Frage sein.
Bestechlichkeit als Generalverdacht?
Fakt ist, dass die Neuregelung einen sehr großen Personenkreis erfasst. Deshalb kann es nicht verwundern, dass die derzeit ( Stand November 2016) geführte Diskussion auch Kritik erfahren hat. So wird von einer Ausuferung des Korruptionsstrafrechts gesprochen. Dieses stelle alle Angehörigen der akademischen Heilberufe und der Gesundheitsfachberufe unter Generalverdacht. Über jedem lauere das Damoklesschwert des Korruptionsverdachts.
Diese Kritik ist so zu indifferent und nicht völlig berechtigt. Dennoch lauern eine Vielzahl juristischer Probleme und Fragestellungen für den praktizierenden Heilberufler. Deshalb stehen für alle Normadressaten praktische Fragen im Vordergrund, um sich gerade nicht des Korruptionsverdachts auszusetzen:
Was darf ich und wo sind die Grenzen?
Einen einführenden Artikel zum Thema Korruption im Gesundheitswesen finden Sie hier. Zu den Hintergründen der Neuregelungen finden Sie hier weitere Informationen. Zum Vorteil, der dem bestochenen Arzt zukommen soll finden Sie auf den folgenden Seiten Informationen.