Die subventionserheblichen Tatsachen des Subventionsbetrugs
In § 264 Abs. 8 StGB werden die subventionserheblichen Tatsachen benannt.
Eine Legaldefinition der in § 264 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 StGB genannten „subventionserheblichen Tatsachen“ findet sich in Abs. 8. Der Tatsachenbegriff entspricht dabei dem des §§ 263 StGB, wobei auch innere Tatsachen, wie eine dem Subventionszweck zuwiderlaufende Verwendungsabsicht des Subventionsempfängers, bedeutsam sein können.
Indes liegt Subventionserheblichkeit allein und abschließend vor, wenn die Tatsachen in einer der in Abs. 8 beschriebenen Form als solche ausgewiesen sind (vgl. BGH 44,233 ff.; Fischer § 264 Rn. 13). Somit wird – in Kombination mit § 2 SubvG – jegliche Unsicherheit im Vergabeverfahren, die zu Subventionsfehlleitungen (oder Beweisschwierigkeiten im Strafverfahren) führen könnten, ausgeschlossen, weil für alle am Vergabeverfahren Beteiligten über die Subventionsvoraussetzungen und die Relevanz von Täuschungshandlungen Klarheit geschaffen wird (Lackner/Kühl § 264 Rn. 10; S/S/Perron § 264 Rn. 28).
Der Subventionsnehmer muss auf die Unerheblichkeit ihm gegenüber nicht bezeichneter Tatsachen vertrauen können (BGH 44, 233, 241; München NJW 82, 457, 458). Fehlt es an einer formalen Ausweisung als subventionserheblich, ist der Anwendungsbereich des § 264 StGB nicht eröffnet und zwar selbst für den Fall, dass die Tatsache materiell für die Bewilligung, Gewährung oder das Belassen der Fördermittel erheblich ist (BT-Drs Z. 7/5291 Seite 13; 5/75 Seite 28; NJW 82,2203; Fischer § 264 Rn. 13; S/S/Perron § 264 Rn. 27).
Die subventionserheblichen Tatsachen des § 264 Abs. 8 StGB
Nach der genannten Vorschrift sind folgende subventionserhebliche Tatsachen abschließend benannt: Subventionserheblich sind danach Tatsachen,
- die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
- von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist.
Die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen durch den Subventionsgeber
§ 2 SubvG (Subventionsgesetz) bestimmt, dass der Subventionsgeber die subventionserheblichen Tatsachen zu bezeichnen hat. Dabei ist der Subventionsgenber aber an die gesetzlichen Vorschriften gebunden. Er darf also nicht irgendwelche Tatsachen als subventionserheblich bezeichnen, die es nach dem Gesetz nicht sind. Das schützt den Subventionsnehmer vor strafrechtlicher Verfolgung, wenn er Fördermittel beantragt und bezieht und ihm „falsche“ subventionserhebliche Tatsachen bezeichnet wurden, zu denen er sich erklären musste.
Weitergehende Informationen zum Subventionsbetrug
Dieser Beitrag gibt einen ersten Überblick über das Thema Subventionsbetrug. Auf den Unterseiten finden Sie Informationen zur Tathandlung, zum Vorsatz und zur Leichtfertigkeit.