Die Schuldnerbegünstigung in der Unternehmenskrise

Schuldnerbegünstigung
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Schuldnerbegünstigung ist ein besonderer Fall der Vermögensverschiebung. Sie soll die Gläubiger eines Unternehmens in der Krise schützen. Damit werden auch Dritte vom Insolvenzstrafrecht erfasst. Nach § 283d StBG wird bestraft, wer in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Anderen, Bestandteile des Vermögens eines Anderen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.

Der Dritte als Täter muss unter einer der folgenden Gegebenheiten gehandelt haben, damit eine Schuldnerbegünstigung vorliegt:

Der Täter wusste von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens.

Der Täter handelte nach der Zahlungseinstellung des Unternehmens.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens war bereits eröffnet oder es stand noch eine Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus.

Eine weitere Bedingung ist, dass der Schuldner dem Vorgehen entweder zugestimmt oder die Person zu Gunsten des Schuldners gehandelt hat.

Unsere Empfehlung bei Vorwürfen der Schuldnerbegünstigung

Nach unseren Erfahrungen ist ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat aus dem Bereich der Insolvenzdelikte schnell eröffnet. Meist ist den Verantwortlichen in den Unternehmen ihr strafbewährtes Verhalten gar nicht bewusst, umso wichtiger ist es auch hier rechtzeitig anwaltlichen Rat zu suchen, damit ein Ermittlungsverfahren verhindert oder strafrechtliche Folgen abgemildert werden können.

Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Rechtsanwälte im Wirtschaftsstrafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten. Zielsetzung ist es, nach Möglichkeit in allen Fällen eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Unternehmens und seiner leitenden Mitarbeiter zu erreichen.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens, Freispruch oder Deal

Sollten sich die Straftatvorwürfe nach unserer rechtlichen Würdigung nicht bestätigen, kämpfen wir mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln für die Einstellung des Strafverfahrens oder um den Freispruch vor Gericht.

In anderen Fällen bedienen wir uns unseres Verhandlungsgeschicks, um über einen Deal und somit unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu einer Verfahrensbeendigung zu kommen.

Einen einführenden Artikel zum Thema des Insolvenzstrafrechts finden Sie hier. Weitere Informationen finden Sie auf den Unterseiten zu den Themen des

Insolvenzverschleppung

Bankrott

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