Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte und Rechtsanwälte, die gewerbsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, sind Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes.
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte und Rechtsanwälte, die gewerbsmäßig Hilfeleistung in Steuersache erbringen (i.d.R. Fachanwälte für Steuerrecht), sind besonders Verpflichtete im Sinne des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – Geldwäschegesetz.
Dieser Personenkreis hat nach dem Geldwäschegesetz (GwG) besondere Pflichten, die bei deren Verletzung strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben können.
1. Identifizierungs- und Dokumentationspflichten
Vor Begründung eines Mandatsverhältnisses besteht die Pflicht seinen Mandanten zu identifizieren. Die Pflicht enfällt nur dann, wenn der Mandant bereits früher identifiziert wurde. Es spielt hierbei keine Rolle, ob der Mandant von Person der verpflichteten Person bekannt ist.
Folgende Angaben sind zu erheben:
2. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Gemäß § 8 GwG hat der Verpflichtete zur Erfüllung seiner Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten Fotokopien der ihm zur Identifizierung vorgelegten Dokumente, wie von Ausweispapieren, zu fertigen. Die entsprechenden Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren. Spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Daten zu löschen.
3. Risikoanalyse
Die Risikoanalyse soll spezifische Risiken der Steuerberaterkanzlei, bezogen auf die Geldwäsche, vollständig erfassen, um so mit der Risikoanalyse geeignete, auf die konkrete Kanzleistruktur abgestimmte, Präventionsmaßnahmen ergreifen zu können. Die Anlagen 1 und 2 zu § 5 GwG enthalten eine nicht abschließende Aufzählung von Risikofaktoren und Anzeichen, die bei der Erstellung der eigenen Risikoanalyse heranzuziehen sind.
4. Registrierungspflicht bis zum 01.01.2024
Bis zum 01.01.2024 müssen sich Steuerberater als nach dem Geldwäschegesetz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG Verpflichtete nach §§ 45 Abs. 1 S. 2, 59 Abs. 6 GwG bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren lassen.
Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren wegen Geldwäscheverstoß
Als Strafverteidiger stehe ich Ihnen auch zur klassischen Strafverteidigung bei Vorwürfen der Geldwäsche zur Seite. Gerne können Sie mich vertrauensvoll ansprechen.
Weiterführende Informationen finden Sie auch zu: Strafverfahren wegen Geldwäsche und Verschleierungshandlungen bei Korruption, Vorbeugung vor Geldwäsche und Geldwäscheprävention.