Verfolgungsverjährung bei Korruption
Die Verfolgungsverjährung bei Korruption hat in den letzten Jahren in der Rechtsprechung zu einer erheblichen Ausweitung geführt. Deshalb musste in der Praxis nicht mehr auf steuerstrafrechtliche oder geldwäscherechtliche Ermittlungen ausgewichen werden.
Rechtsfolge der Verfolgungsverjährung
Die Verfolgungsverjährung bei Korruption schließt die Ahndung einer Straftat aus (§78 Abs.1 StGB). Die Verjährung stellt ein Prozesshindernis dar. Die Folge ist, dass eine strafrechtliche Sanktion nicht mehr möglich ist, die Straftat nicht mehr von den Ermittlungsbehörden und Strafgerichten verfolgt und geahndet werden kann.
Die Verjährungsfrist bei Korruptionsstraftaten
Die Verjährungszeit richtet sich nach der Schwere der jeweiligen Straftat. Die Verjährungsfrist für die wichtigsten Wirtschaftsstraftaten einschließlich Korruptionsstraftaten beträgt 5 Jahre. Dies gilt auch für Korruptionsdelikte des besonders schweren Falles mit erhöhter Strafandrohung (§ 78 Abs.4 StGB).
In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass die seit Juli 2017 mögliche Vermögensabschöpfung als selbstständige Vermögensabschöpfung auch dann noch möglich ist, wenn das Grunddelikt, wie z.B. die Bestechung, längst verjährt ist und nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden kann. Die Abschöpfung des aus der Korruptionsstraftat Erlangten kann noch bis zu 30 Jahre nach der Tat abgeschöpft werden (siehe hierzu auch).
Der Verjährungsbeginn
Der Verjährungsbeginn tritt grundsätzlich mit der Beendigung der Tat ein bzw., sofern ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später eintritt, läuft die Verjährung erst ab diesem Zeitpunkt (§ 78a StGB).
Bei der versuchten Korruption beginnt die Verjährung mit der Beendigung der Tätigkeit, die der Vollendung der Korruptionstat dienen sollte. Für Mittäter bestimmt sich die Tatbeendigung nach dem letzten Tatbeitrag eines Mittäters. So auch beim Teilnehmer (z.B. Anstifter).
Wann endet die Korruptionsstraftat und wann beginnt die Verfolgungsverjährung?
Hierzu hat sich der 3. Strafsenat des BGH im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der Bestechung geäußert (BGH v. 18.5.2017 – 3 StR 103/17 -).
Nach dieser Entscheidung ist die Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB erst dann beendet, wenn der Bestochene die letzte Leistung, z.B. den regelmäßig gezahlten Werklohn oder Kaufpreis erbracht hat. Dies kann bei Großprojekten erst nach vielen Jahren sein und führt u.U. zu einer erheblichen Ausweitung der Verfolgungsverjährung. Diese Entscheidung des BGH zeigt eine Tendenz zu einer erheblichen Verschiebung des Verjährungsbeginnes auf, mit der Folge, dass auch lange zurückliegende Sachverhalte noch verfolgt werden können.
Weitere Informationen
Einen einführenden Artikel zum Thema Korruption finden Sie hier. Auf den Unterseiten haben wir weiterführende Informationen zu den Themen Die Bestechung von Amtsträgern und Die Bestechlichkeit im Amt für Sie bereitgestellt. Dem Thema der Vorteilsgewährung und Annahme widmen sich die folgenden Artikel: Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, Vorteil bei Bestechlichkeit. Die sonstigen Unterseiten beschreiben weitere wichtige Phänomene wie die Unrechtsvereinbarung bei Bestechlichkeit der Amtsträger und die Sozialadäquanz.