Verfolgungsverjährung bei Korruption

Die Verfolgungsverjährung bei Korruption hat in den letzten Jahren in der Rechtsprechung zu einer erheblichen Ausweitung geführt. Deshalb musste in der Praxis nicht mehr auf steuerstrafrechtliche oder geldwäscherechtliche Ermittlungen ausgewichen werden.
Rechtsfolge der Verfolgungsverjährung
Die Verfolgungsverjährung bei Korruption schließt die Ahndung einer Straftat aus (§78 Abs.1 StGB). Die Verjährung stellt ein Prozesshindernis dar. Die Folge ist, dass eine strafrechtliche Sanktion nicht mehr möglich ist, die Straftat nicht mehr von den Ermittlungsbehörden und Strafgerichten verfolgt und geahndet werden kann.
Die Verjährungsfrist bei Korruptionsstraftaten
Die Verjährungszeit richtet sich nach der Schwere der jeweiligen Straftat. Die Verjährungsfrist für die wichtigsten Wirtschaftsstraftaten einschließlich Korruptionsstraftaten beträgt 5 Jahre. Dies gilt auch für Korruptionsdelikte des besonders schweren Falles mit erhöhter Strafandrohung (§ 78 Abs.4 StGB).
In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass die seit Juli 2017 mögliche Vermögensabschöpfung als selbstständige Vermögensabschöpfung auch dann noch möglich ist, wenn das Grunddelikt, wie z.B. die Bestechung, längst verjährt ist und nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden kann. Die Abschöpfung des aus der Korruptionsstraftat Erlangten kann noch bis zu 30 Jahre nach der Tat abgeschöpft werden (siehe hierzu auch).
Der Verjährungsbeginn
Der Verjährungsbeginn tritt grundsätzlich mit der Beendigung der Tat ein bzw., sofern ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später eintritt, läuft die Verjährung erst ab diesem Zeitpunkt (§ 78a StGB).
Bei der versuchten Korruption beginnt die Verjährung mit der Beendigung der Tätigkeit, die der Vollendung der Korruptionstat dienen sollte. Für Mittäter bestimmt sich die Tatbeendigung nach dem letzten Tatbeitrag eines Mittäters. So auch beim Teilnehmer (z.B. Anstifter).
Wann endet die Korruptionsstraftat und wann beginnt die Verfolgungsverjährung?
Kurze Zusammenfassung der BGH-Rechtsprechung (Stand April 2025)
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Verfolgungsverjährung bei Korruptionsdelikten hat sich in den vergangenen Jahren deutlich konkretisiert. Ausgangspunkt ist die Entscheidung des 1. Strafsenats vom 29. Januar 1998 (1 StR 64/97). Bereits dort stellte der BGH klar, dass Bestechungsdelikte nicht bereits mit der Gewährung des Vorteils beendet sind, sondern erst dann, wenn die gesamte Unrechtsvereinbarung vollständig umgesetzt wurde.
Diese Grundsätze wurden durch den 3. Strafsenat im Urteil vom 19. Juni 2008 (3 StR 90/08, BGHSt 52, 300) weiterentwickelt. Danach können auch spätere Umstände, welche das Tatunrecht vertiefen oder fortsetzen, für die Beendigung der Tat von Bedeutung sein. Der 1. Strafsenat bestätigte diese Linie anschließend im Urteil vom 6. September 2011 (1 StR 633/10).
Besondere praktische Bedeutung besitzt das Urteil des 3. Strafsenats vom 18. Mai 2017 (3 StR 103/17). Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) die Verjährung regelmäßig erst mit der vollständigen Durchführung des begünstigten Geschäfts beginnt. Im konkreten Fall war die Tat deshalb erst mit der letzten Werklohnzahlung beendet und nicht bereits mit der Auftragsvergabe.
Der 2. Strafsenat schloss sich dieser Rechtsprechung im Urteil vom 12. Dezember 2017 (2 StR 308/16) ausdrücklich an. Eine weitere Fortentwicklung erfolgte durch das Urteil des 3. Strafsenats vom 24. März 2022 (3 StR 375/20). Dort ging es um fortlaufende Vorteilsgewährungen im Zusammenhang mit einer Unternehmensbeteiligung. Der BGH stellte klar, dass die Verjährung erst mit der letzten von der Unrechtsvereinbarung erfassten Vorteilsgewährung beginnt.
Zuletzt hat der 5. Strafsenat mit Urteil vom 23. April 2025 (5 StR 422/24) die bisherige Rechtsprechung bestätigt und die Bedeutung sukzessiver Vorteilsannahmen für den Verjährungsbeginn hervorgehoben.
Warum persönliche Betreuung durch Rechtsanwalt Marson?
Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Geschäftsführer, Vorstände und Führungskräfte in Wirtschaftsstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Gerade Korruptionsverfahren erfordern häufig die Auswertung umfangreicher Geschäftsunterlagen sowie die genaue Analyse von Vertragsbeziehungen und Kommunikationsvorgängen.
Korruptionsverfahren beginnen häufig mit der Frage, ob überhaupt ein Vorteil im strafrechtlichen Sinne vorliegt. Je früher die tatsächlichen Hintergründe, die Vertragsbeziehungen und die Kommunikation der Beteiligten aufgearbeitet werden, desto besser lassen sich die Interessen von Unternehmern, Selbstständigen und Unternehmen verteidigen.