Der Insolvenzgrund als Voraussetzung für den Insolvenzantrag

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Rechtsanwalt Marson

Der Insolvenzgrund ist Voraussetzung für das Stellen eines Insolvenzantrages. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, kann eine

Insolvenzverschleppung vorliegen.

Die Insolvenz eines Unternehmens kann aus zwei Gründen gegeben sein. Der häufigste Insolvenzgrund ist die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens. Der zweite Insolvenzgrund ist die Überschuldung des Unternehmens.

Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund

Zahlungsunfähigkeit ist die Unfähigkeit des Unternehmens, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. In § 17 Abs. 2 InsO ist die Zahlungsunfähigkeit gesetzlich definiert:

„Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.“

Zahlungsunfähigkeit liegt demnach vor, wenn das Unternehmen 90 % der fälligen Forderungen nicht innerhalb von drei Wochen bedienen kann. Ist die Liquiditätslücke größer als 10 %, liegt bereits Zahlungsunfähigkeit vor.

Zahlungsstockung ist kein Insolvenzgrund

Von der Zahlungsunfähigkeit ist die Zahlungsstockung abzugrenzen. Die vorübergehende Unfähigkeit des Unternehmens fällige Forderungen zu begleichen, stellt keinen Grund für das Stellen eines Insolvenzantrages dar. Die bloße Zahlungsstockung muss jedoch innerhalb von drei Wochen beseitigt sein (BGH, 1 StR 665/12). Ein Liquiditätsmangel muss somit innerhalb einer relativ kurzen Frist behebbar sein.

Überschuldung als Insolvenzgrund

Ein weiterer Grund für die Insolvenz eines Unternehmens ist die Überschuldung. Sie liegt vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und die Fortführung des Unternehmens überwiegend unwahrscheinlich ist (§ 19 Abs.2 InsO). Zur Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen überschuldet ist, ist eine Überschuldungsbilanz zu erstellen. Diese hat alle realisierbaren Vermögenswerte zu enthalten und ist den tatsächlichen Schulden gegenüber zu stellen. Darüber hinaus ist eine Fortführungsprognose anzustellen. In dieser Prognose ist die Frage zu beantworten, ob dem Unternehmen eine positive Entwicklung in der Zukunft beschieden werden kann. Besteht eine günstige  Fortführungsprognose für das Unternehmen, weil mit verschiedenen Sanierungsmaßnahmen die Unternehmenskrise überwunden werden kann, liegt auch bei momentaner Überschuldung kein Insolvenzgrund vor.

In der Praxis kann es im Einzelfall schwierig sein, dem Beschuldigten die Insolvenzverschleppung zu einem bestimmten Stichtag nachzuweisen, weil es an der entsprechenden Liquiditäts- bzw. Überschuldungsbilanz fehlt.

Im Notfall – Notruf: 0171 6543669