Die Verfolgungsverjährung zur Einziehung von Vermögen aus Straftaten tritt erst nach 30 Jahren ein. Strafverteidiger, Existenzrisiko, Rechtsanwälte, Strafrecht, Wirtschaftsstraf-recht, Berlin, Einziehung, Vermögensabschöpfung, Arrest, Pfändung, Hausdurch-suchung, Kontensperrung, Vermögen, Guthaben, Ermittlungsverfahren
Rechtsanwalt Oliver Marson

Verfolgungsverjährung bei Einziehung von Vermögenswerten?

Die Einziehung von Vermögenswerten, die der Täter aus der Straftat erlangt hat, stellt im Sinne des Gesetzes keine Strafe dar. Deshalb ist die Verfolgungsverjährung der Straftat von der Zeit, wie lange eine Vermögensabschöpfung erfolgen kann, abgekoppelt.

Verfolgungsverjährung für Straftaten

Straftaten verjähren je nach Schwere der Tat innerhalb von fünf Jahren bis zur Unverjährbarkeit. Allgemein bekannt ist zB., dass Betrug in 5 Jahren und Mord nie verjährt.

Verfolgungsverjährung bei der Einziehung und Vermögensabschöpfung

Der § 76a Abs. 2 StPO regelt jetzt, dass eine selbstständige Einziehung von Vermögenswerten nicht an die strafrechtliche Verjährung gekoppelt ist, so dass auch der Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung der Einziehung nicht entgegensteht. Eine zeitliche Grenze stellt hier lediglich die 30-jährige Verjährungszeit aus der eigenständigen Verjährungsvorschrift des § 76b StGB dar.

Deshalb kann auch viele Jahre nach Verjährung der eigentlichen Straftat aufgetauchtes Vermögen als Tatertrag immer noch eingezogen werden.

Das neue Recht der Vermögensabschöpfung geht noch einen Schritt weiter

Jetzt können Vermögensgegenstände auch dann (selbstständig) eingezogen werden, wenn dem Betroffenen, bei dem diese sichergestellt wurden, eine rechtswidrige Tat nicht nachgewiesen werden kann. Es bedarf bei der verurteilungsunabhängigen Einziehung gemäß des § 76a Abs. 4 StGB keines Schuldspruches, so dass diese auch im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung in Betracht kommt. Die Anwendung dieser (selbstständigen) Einziehungsmöglichkeit ist lediglich an das Vorliegen des Tatverdachts im Sinne eines vorgegebenen Straftatenkatalogs gebunden.

Fazit

Die Verjährung der Einziehung ist seit der Reform nicht mehr an die Verjährung der Straftat gekoppelt. Damit können auch Erträge aus verjährten Taten eingezogen werden. Während die Tat des Täters oder Teilnehmers in der Regel nach fünf Jahren verjährt ist, besteht die Möglichkeit der erweiterten Vermögensabschöpfung unabhängig hiervon bis zu 30 Jahre.

Hinweise zu weiteren Informationen

Es ist allgemein bekannt, dass die Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts fast hoffnungslos überlastet sind. Das hat zur Folge, dass die Ermittlungsverfahren und Gerichtsverfahren oft mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Wer aber denkt, das Vermögen eines Unternehmens oder Privatvermögen sei nicht frühzeitig gefährdet, der täuscht sich gewaltig. Denn durch den Arrest kann die Staatsanwaltschaft den Zugriff auf das Unternehmensvermögen frühzeitig und über Jahre blockieren. Näheres dazu finden Sie hier und auch hier. Zu den Besonderheiten im Steuerstrafrecht bei Steuerhinterziehung finden Sie auf dieser Seite nähere Informationen. Das kann Firmen schnell in die Insolvenz treiben.

Hinweise auf weitere Themen der Vermögenseinziehung

Sie finden auf anderen Seiten u.a. auch Informationen  zu den folgenden neuen Regelungen:

  1. Die Einziehung von nachträglich entdecktem Vermögen;
  2. Die nachträgliche selbständige Vermögensabschöpfung;
  3. Die erweiterte Vermögensabschöpfung ohne Straftatkatalog;
  4. Vermögenseinziehung bei Drogendelikten (Betäubungsmittelstrafrecht)

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu den Ermittlungen zu Unternehmensmitarbeitern und wer eigentlich im Unternehmen haftet finden Sie auf den folgenden Unterseiten. Auch dem Problem der Vermögensabschöpfung haben wir einige Seiten gewidmet. Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne kontaktieren.