Mißbrauch von Titeln, Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen soll die Allgemeinheit vor Personen schützen, die durch den Gebrauch von Bezeichnungen den Schein besonderer Fähigkeiten und Funktionen erwecken, die nicht legal erwoben wurden. Es soll das Allgemeininteresse an der Zuverlässigkeit formalisierter Zuschreibung von sozialen Bedeutungen, Verdiensten und Machtpositionen schützen. Daher ist der Straftatbestand des § 132a StGB auch als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (Fischer, StGB, zu § 132a RdNr. 2 m.w.N.).

Absatz 1 des § 132a StGB stellt das unbefugte Führen

  1. von inländischen oder ausländischen Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden,
  2. der Berufsbezeichnungen Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter,
  3. der Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger oder
  4. inländischer oder ausländischer Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen unter Strafe.

Was heißt, einen Titel ungefugt führen?

„Führen“ heißt im Sinne des Straftatbestandes  Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen, dass aktive Benutzen bzw. Tragen eines Titels, den man nicht berechtigt oder legal erworben hat, nach aussen. Die Schutzinteressen der Allgemeinheit müssen hierbei tangiert werden. Ein „Führen“ nur im privaten Bereich wird hiervon nicht erfasst. Das bloße Dulden der Anrede mit einem falschen Titel oder das Führen das erkennbar satirisch-künstlerischen Charakter trägt, erfüllt den Tatbestand des §132a StGB nicht.

Einer unserer Mandanten hatte in einem ärztlichen Fragebogen unzulässigerweise den Dorktortitel verwandt. Er hatte jedoch auch Fragen zu einer möglichen Schwangerschaft in dem Fragebogen als Mann scherzhaft beantwortet, so dass für die Arztpraxis die nicht ernstgemeinte Beantwortung der Fragen erkennbar war. Das Kammergericht hat dann letztendlich unseren Mandanten vom Vorwurf des Titelmissbrauches freigesprochen.

Freigesprochen wurde auch ein anderer Mandant unserer Kanzlei, deren Sekretärin versehentlich einen falschen Geschäftsbriefkopf benutzte. Näheres zu der Entscheidung des Amtsgerichtes Cottbus finden Sie hier.

Ein Auftreten nach außen stellt es i.d.R. dann dar, wenn falsche Titel auf Briefköpfen, Visitenkarten, in Werbebroschüren oder in Verzeichnissen verwandt werden.  Ein Sich-nach-Aussen ausgeben mit einem akademischen Grad den man gar nicht erworben oder nicht legal erworben hat, weil man ihn sich „gekauft“ hat, stellt einen Missbrauch dar. Dies gilt auch für geschützte Berufsbezeichnungen und das Tragen von Uniformen.