Titelmissbrauch – Doktortitel auf dem Briefkopf

Beim Titelmissbrauch des Doktortitels genügt es nicht, dass irgendwo der Name eines Beschuldigten mit einem unberechtigten „Dr.“ erscheint. § 132a StGB verlangt, dass der Betroffene den akademischen Grad selbst unbefugt führt. Die Staatsanwaltschaft muss daher nachweisen, dass er nach außen unter dem Doktortitel aufgetreten ist und dies zumindest mit Vorsatz getan hat. Wird ein falscher Briefkopf ohne Wissen des Betroffenen durch einen Mitarbeiter verwendet, kann gerade diese persönliche Zurechnung fehlen. Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt zugleich: Wer dagegen über längere Zeit bewusst mit einem nicht erworbenen Doktortitel auftritt, macht sich strafbar.
Der Fall: Ausgerechnet ein Brief an das Amtsgericht
Der Fall aus meiner Verteidigungspraxis hätte kaum ungünstiger beginnen können. Mein Mandant war Geschäftsführer mehrerer Unternehmen in Brandenburg. An seinem Geschäftssitz arbeiteten mehrere Mitarbeiterinnen. Eines Tages ging ein Geschäftsbrief an das Amtsgericht Cottbus. Auf dem Briefkopf stand vor dem Namen meines Mandanten ein Doktortitel, den er nicht besaß. Die Staatsanwaltschaft Cottbus erhob daraufhin Anklage wegen Titelmissbrauchs nach § 132a StGB. Auf den ersten Blick schien die Sache einfach: falscher Doktortitel, Geschäftsbrief, Verwendung nach außen.
Doch die Hauptverhandlung zeigte ein anderes Bild.
Der Brief war nicht von meinem Mandanten unterschrieben worden. Eine Mitarbeiterin hatte ihn gefertigt und unterzeichnet. Welche Sekretärin den betreffenden Briefkopf verwendet hatte, ließ sich später nicht mehr feststellen.
Damit stellte sich die entscheidende Frage:
Wer hatte den Doktortitel eigentlich geführt?
Freispruch vor dem Amtsgericht Cottbus
Die Verteidigung argumentierte, dass § 132a StGB ein eigenes Verhalten des Angeklagten voraussetzt. Es genügt nicht, dass ein Schriftstück mit seinem Namen und einem falschen Titel existiert. „Führen“ bedeutet, die Bezeichnung im sozialen Verkehr nach außen für sich in Anspruch zu nehmen. Gerade dies ließ sich meinem Mandanten nicht nachweisen. Das Amtsgericht Cottbus sprach ihn deshalb am 23. Oktober 2023 frei.
Der Fall zeigt eine häufig übersehene Verteidigungsfrage: Beim Titelmissbrauch Doktor muss nicht nur geklärt werden, ob der Titel falsch war. Ebenso wichtig ist, wer ihn tatsächlich verwendet hat.
Was ist nach § 132a StGB strafbar?
§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB bestraft, wer unbefugt einen inländischen oder ausländischen akademischen Grad führt. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Nach Absatz 2 werden außerdem Bezeichnungen erfasst, die einem geschützten Titel zum Verwechseln ähnlich sind. Ein Vermögensschaden oder eine konkrete Täuschung eines Geschäftspartners ist nicht erforderlich. § 132a StGB schützt vielmehr das Vertrauen der Allgemeinheit in akademische Grade und geschützte Berufsbezeichnungen.
Trotzdem bleibt Vorsatz erforderlich. Eine fahrlässige Begehung ist nicht strafbar.
OLG Frankfurt 2024: „Dr.“ über Jahre bewusst verwendet
Wie eindeutig ein strafbarer Fall aussehen kann, zeigt OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 1 ORs 51/23. Der Angeklagte hatte über Jahre die Bezeichnung „Dr.“ geführt, obwohl er weder im Inland noch im Ausland einen Doktorgrad erworben hatte. Er ließ den Titel sogar in seinen Personalausweis eintragen und verwendete ihn in Arbeitsverträgen sowie E-Mails. Das Amtsgericht verhängte 100 Tagessätze zu je 80 Euro. Das Landgericht bestätigte die Verurteilung, und das OLG Frankfurt verwarf die Revision. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Unterschied zum Cottbusser Fall ist deutlich:
Dort ließ sich eine bewusste eigene Verwendung gerade nicht beweisen.
BGH 2024: Mehrere Verwendungen können nur eine Tat sein
Auch der BGH, Urteil vom 20. Februar 2024 – 2 StR 468/22, hat § 132a StGB weiter konkretisiert. Eine Frau trat ohne Approbation als Ärztin auf und verwendete zugleich einen zweiten Doktortitel, den sie nicht besaß. In mehreren Schreiben an Krankenversicherungen bezeichnete sie sich als Ärztin mit doppeltem Doktortitel. Das Landgericht nahm vier selbstständige Fälle des Titelmissbrauchs an. Der BGH korrigierte dies: Mehrere einzelne Verwendungen können nur eine Tat im Rechtssinne darstellen, wenn sie auf demselben Entschluss beruhen und Teil eines einheitlichen Auftretens sind.
Das kann für Schuldspruch und Strafzumessung erheblich sein.
Verteidigung beim Vorwurf Titelmissbrauch Doktor
Nach Akteneinsicht prüfe ich insbesondere:
- Wer hat den Titel tatsächlich verwendet?
- Wer erstellte und versandte Schreiben oder E-Mails?
- Wurde der Titel bewusst freigegeben?
- Wie häufig und in welchem Zusammenhang erfolgte die Verwendung?
- Existieren Vorlagen, Signaturen oder Briefköpfe, die Mitarbeiter selbstständig nutzten?
- Lässt sich Vorsatz überhaupt nachweisen?
Digitale Dokumenteneigenschaften, E-Mail-Daten, Benutzerkonten und betriebliche Zuständigkeiten können dabei entscheidend sein.
Der Cottbusser Freispruch zeigt: Ein falscher Doktortitel auf einem Schriftstück beweist noch keinen Titelmissbrauch durch denjenigen, dessen Name dort steht.
Beim Titelmissbrauch Doktor muss die Staatsanwaltschaft auch nachweisen, dass der Beschuldigte den akademischen Grad tatsächlich selbst und vorsätzlich nach außen geführt hat.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.