Titelmissbrauch, Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Titelmissbrauch warf die Staatsanwaltschaft Cottbus meinem Mandanten in ihrer Anklageschrift vor.

Was war passiert ?

Mein Mandant ist ein angesehener Geschäftsmann im Lande Brandenburg, welcher u.a. Geschäftsführer mehrerer Firmen ist und unterhält zu diesem Zwecke an seinem Geschäftssitz ein Büro mit einer Reihe von Angestellten. Eine seiner Sekretärinnen, welche ließ sich im Nachgang nicht mehr ermitteln, verwandte bei dem Fertigen eines Schreibens – ausgerechnet auch noch an das Amtsgericht Cottbus – einen Briefkopf mit einem Fake-Doktortitel. Diesen Geschäftsbrief hatte mein Mandant – erkennbar- noch nicht einmal selbst unterschrieben, sondern die Mitarbeiterin. Dennoch warf die Cottbusser Staatsanwaltschaft dem Mandanten durch das Tragen des Doktortitels auf seinem Briefkopf ein Vergehen des Missbrauchs von Titeln gemäß § 132a StGB in ihrer Anklageschrift vom 26.05.2021vor.

Die Verteidigung

Die Verteidgung wies das Gericht in der Hauptverhandlung auf den Umstand hin, dass der Angeklagte den akademischen Titel Doktor überhaupt nicht im Sinne der Anklage „geführt“ hat. Schließlich handelte es sich bei dem für den Geschäftsbrief verwandten Briefkopf um einen Fakebriefkopf, den mein Mandant nicht verwendet und den er auch nicht unterschrieben und an das Gericht versandt hat. Somit handelt es sich nicht um das unbefugte „Führen“ eines Doktortitels. Um Titelmissbrauch handelt es sich nur dann, wenn der Verwender gegenüber Dritten nach außen mit dem Doktor auftritt. Näheres zum Führen von Titeln und Bezeichnungen finden Sie hier.

Das Urteil  – Freispruch

Da meinem Mandanten das unbefugte Führen eines Doktortitels in einem Geschäftsbrief nicht nachzuweisen war, sprach ihn das Amtsgericht Cottbus vom Vorwurf des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (§132a I StGB) durch Urteil am 23.10.2023 frei.