Dual-Use, Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Dual-Use: Verstöße gegen die Dual-Use Verordnung der EU können nach dem Außenwirtschaftsgesetz strafrechtliche Verfolgt werden.

Unserem Mandanten wurde der mehrfache Export von Produkten, die sowohl zivilen als auch im militärischen Bereich eingesetzt werden können nach Mexiko vorgeworfen.   Sog. Dual-Use-Produkte sind „Güter mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich Datenverarbeitungsprogramme und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können (…)“ (Art.2 I EG-VO).

Der Verstoß gegen EG VO 428/2009 ist strafbar nach §18 V Nr.1 AWG.

„Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.428/2009 des Rates vom 05.05.2009 (…) verstößt, indem er ohne Genehmigung nach Art.3 I oder Art.4 I 1, II, III Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausführt“ (§18 V Nr.1 AWG). „Die Ausfuhr der im Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig“ (Art.3 I EG-VO).

Mit einer Mindeststrafe von einem Jahr ist die nichtgenehmigte Ausfuhr bedroht, wenn sie gewerbsmäßig erfolgte.

Gewerbsmäßig heißt in diesem Falle, dass die wiederholte nichtgenehmigte Ausfuhr als nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang dient. Das damit verbundene Gewinnstreben muss eine gewisse Intensität erreichen. D.h. ein nennenswerter Teil der Unternehmensressourcen muss für die Ausfuhr der embargorelevanten Güter verwandt werden. Ein zweimaliger Verstoß kann, muss aber hierfür nicht ausreichen. Von einer Gewerbsmäßigkeit ist jedoch dann auszugehen, wenn es sich bei den Taten um eine angestrebte Haupteinnahmequelle des Täters handelt.

Unklarheiten entstehen in der Praxis häufig bei der Frage, welche Güter für welche Länder bzw. Regionen unter die Dual-Use-Vo fallen. Dazu gibt es eine sich oft ändernde und manchmal auch nicht ganz verständliche Anlage zur EG VO 428/2009.  Entscheidend ist die Anlage I zu Artikel 3 der Verordnung in der jeweiligen aktuellen Fassung.

Letztendlich ist unser Mandant vom Vorwurf des gewerbsmäßigen Verstoßes gegen die Embargovorschriften der Dual-Use-Vo freigesprochen worden, weil sich bei genauer Betrachtung der technischen Parameter der ausgeführten Güter die Nichtanwendung herausstellte.