Dual-Use-Vo – Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz

Dual-Use bezeichnet Güter, Software und Technologie, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können. Eine Werkzeugmaschine, ein Laser, elektronische Bauteile oder bestimmte Software können deshalb exportkontrollrechtlich genehmigungspflichtig sein, obwohl sie für einen völlig legalen zivilen Zweck hergestellt wurden. Entscheidend sind die technischen Eigenschaften, das Bestimmungsland und teilweise auch die beabsichtigte Endverwendung. Wer genehmigungspflichtige Dual-Use-Güter ohne Genehmigung ausführt, riskiert ein Strafverfahren nach § 18 AWG. Allerdings muss die Staatsanwaltschaft zunächst beweisen, dass das konkrete Produkt tatsächlich von einer Verbots- oder Genehmigungspflicht erfasst war.
Der Fall: Mehrere Exporte nach Mexiko – plötzlich droht eine Freiheitsstrafe
Mein Mandant exportierte mehrfach technische Produkte nach Mexiko. Die Waren hatten einen zivilen Verwendungszweck. Allerdings konnten sie nach Auffassung der Ermittlungsbehörden grundsätzlich auch im militärischen Bereich eingesetzt werden. Damit begann ein umfangreiches Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz. Der Vorwurf wog schwer: Die Staatsanwaltschaft ging nicht nur von genehmigungspflichtigen Dual-Use-Gütern, sondern aufgrund der mehrfachen Lieferungen sogar von gewerbsmäßigem Handeln aus. Damit stand eine Mindestfreiheitsstrafe im Raum. Der damalige Beitrag schildert, dass letztlich Freispruch erfolgte. Entscheidend war keine politische Bewertung des Exports, sondern technische Detailarbeit.
Bei genauer Prüfung stellte sich heraus:
Die konkret ausgeführten Produkte erfüllten die technischen Parameter der maßgeblichen Dual-Use-Listenposition nicht. Damit brach die strafrechtliche Grundlage des Vorwurfs weg.
Welche Rechtslage gilt 2026?
Die im alten Beitrag noch genannte Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist überholt. Seit September 2021 gilt die Verordnung (EU) 2021/821. Sie erfasst Ausfuhr, Vermittlung, technische Unterstützung, Durchfuhr und Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Anhang I enthält zehn Kategorien, unter anderem:
- Elektronik,
- Rechner,
- Telekommunikation und Informationssicherheit,
- Sensoren und Laser,
- Navigation,
- Luft- und Raumfahrt sowie
- Werkstoffbearbeitung.
Die Liste wird regelmäßig angepasst. Seit November 2025 gilt eine erneut aktualisierte Fassung des Anhangs I.
Nach § 18 Abs. 5 AWG macht sich grundsätzlich strafbar, wer ein genehmigungspflichtiges Dual-Use-Gut ohne die erforderliche Genehmigung ausführt. Der Strafrahmen beträgt regelmäßig drei Monate bis fünf Jahre. Bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln droht nach § 18 Abs. 7 AWG eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Auch der Versuch ist strafbar.
Auch nicht gelistete Produkte können kontrolliert sein
Besonders wichtig sind die sogenannten Catch-all-Regelungen. Ein Produkt muss nicht zwingend in Anhang I stehen. Kennt der Exporteur beispielsweise eine vorgesehene Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen oder bestimmten militärischen Verwendungen in Embargoländern, muss er das BAFA informieren und dessen Entscheidung abwarten. Ähnliche Regeln gelten für bestimmte digitale Überwachungstechnologien, wenn diese für interne Repression oder Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden könnten.
Deshalb lautet die Prüfung nicht lediglich:
„Steht mein Produkt auf einer Liste?“
Ebenso wichtig ist:
„Was weiß ich über Empfänger und Endverwendung?“
BGH 2024: Die Listeneinordnung entscheidet
Wie ernst solche Verfahren werden können, zeigt BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 – AK 2/24. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, in 14 Fällen genehmigungspflichtige Dual-Use-Güter nach Russland exportiert zu haben. Nach dem damaligen Ermittlungsstand wusste er, dass die Produkte von Anhang I erfasst waren. Der BGH bestätigte im Haftprüfungsverfahren den dringenden Tatverdacht und die Fortdauer der Untersuchungshaft.
Die Entscheidung zeigt zugleich, warum die technische Klassifizierung so wichtig ist: Ohne Listung oder einschlägige Catch-all-Regel besteht keine Strafbarkeit allein deshalb, weil ein technisches Produkt theoretisch militärisch genutzt werden könnte.
OLG Düsseldorf 2025: Laser in alten Mobiltelefonen versteckt
Ein aktueller Fall zeigt die andere Seite. Das OLG Düsseldorf verurteilte am 22. Dezember 2025 drei Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßiger Verstöße gegen die Dual-Use-Vorschriften. Sie hatten genehmigungspflichtige Quantenkaskadenlaser nach China exportiert. Die Geräte waren nach den gerichtlichen Feststellungen in Anhang I unter einer konkreten Listenposition erfasst und teilweise in ausgedienten Mobiltelefonen versteckt versandt worden.
Die Strafen reichten bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Das Urteil war bei seiner Verkündung noch nicht rechtskräftig.
Bemerkenswert: Eine konkrete militärische Verwendung der Laser konnte das Gericht nicht feststellen. Für die Strafbarkeit wegen ungenehmigter Ausfuhr gelisteter Güter war dies auch nicht erforderlich.
Dual-Use – technische Prüfung vor strafrechtlicher Bewertung
Bei einem Ermittlungsverfahren wegen Dual-Use prüfe ich deshalb insbesondere:
Welche Listenposition nennt die Staatsanwaltschaft? Erfüllt das konkrete Produkt sämtliche technischen Voraussetzungen? Welche Fassung der Güterliste galt am Ausfuhrtag? Bestand eine Genehmigungspflicht aufgrund der Endverwendung? Was wusste der Geschäftsführer oder Exportverantwortliche tatsächlich?
Der damalige Mexiko-Fall zeigt, wie entscheidend diese Prüfung sein kann.
Ein Produkt wird nicht deshalb zum strafrechtlich relevanten Dual-Use-Gut, weil es irgendwie militärisch verwendbar erscheint. Entscheidend sind die konkrete Rechtsgrundlage und die technischen Eigenschaften des tatsächlich exportierten Gegenstands.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.