Aussenwirtschaftsgesetz: Meinem Mandanten wurde die illegale Einfuhr eines schwarzen Diamanten vorgeworfen. Über einen indischen Edelsteinhändler wurde ein sog. Carbonado nach Deutschland eingeführt, ohne im Besitz eines Kimberley-Zertifikates zu sein. Carbonados werden vornehmlich in Afrika und Südamerika gefunden und sind schwarze hochfeste Grafitsteine, die in Folge von Sternexplosionen enstehen und durch Asteroideneinschläge auf die Erde gelangen. Sie sind relativ unansehnlich und eignen sich daher nicht als Schmuckstein, wie herkömmliche Diamanten. Sie sind jedoch bei Steinesammlern begehrt.
Nach § 18 Abs. 3 Aussenwirtschaftsgesetz (AWG) macht sich strafbar, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2149 vom 9. Dezember 2020 (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 38) geändert worden ist, verstößt, indem er entgegen Artikel 3 Rohdiamanten einführt.
Was mein Mandant und offensichtlich auch der indische Edelsteinhändler nicht wussten, war der Umstand, dass auch schwarze Diamanten, die eigentlich nichts mit den Blutdiamanten aus Krisen- und Unruhegegenden dieser Welt zu tun haben, auch unter das Kimberley – Abkommen fallen.
Bei einer Kontrolle des Zolls am Leipziger Flughafen wurde dieser, von meinem Mandanten bestellte Stein sichergestellt und ein Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Aussenwirtschaftsgesetz eingeleitet.
Objektiv lag tatsächlich ein Verstoß gegen die sog. Kimberley-Abkommen vor, weil nach der Definition, was ein Diamant bzw. Rohdiamant im Sinne der VERORDNUNG (EG) Nr. 2368/2002 DES RATES vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten ist, auch Carbonados natürliche Diamanten sind. Da es sich jedoch bei diesem Mineralienstein nicht um einen klassischen Diamanten handelte und er auch ein Zertifikat bekommen hätte, war meinem Mandanten Vorsatz nicht nachweisbar.
Auf meinen Antrag hin stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170 II StPO ein und überließ dem Zoll die Möglichkeit der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit.
Einen Überblick zum Zollstraf- und -ordnungswidrigkeitsrecht finden Sie hier.
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