Massenbetrug, Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Rechtsanwälte, Berlin
Rechtsanwalt Marson

Zum Vorstellungsbild des Geschädigten im Massenbetrug

Unserem Mandanten wurde gewerbsmäßiger Bandenbetrug in 433 Fällen mit einem Gesamtschaden von ca. 8 Mill. EURO vorgeworfen. Er und weitere Mitbeschuldigte sollen wertlose, an der Wiener Börse gehandelte Aktien einer Berliner Aktiengesellschaft, an spanische Anleger verkauft haben.  Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichtes Düsseldorf verurteilte ihn deswegen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Die Verteidiger beantragten mehrfach die Vernehmung von in Spanien lebenden Zeugen zur Klärung der Frage des bei den Anlegern zum Zeitpunkt des Erwerbes der Aktien vorliegenden Irrtum. Immer wieder lehnte das Gericht unter ausführlicher Begründung die von der Verteidigung diesbezüglich gestellten Beweisanträge ab.

Die gegen die Entscheidung des LG Düsseldorf eingelegte Revision hatte Erfolg, jedoch aus anderen Gründen. Im Hinblick auf die abgelehnten Beweisanträge der Verteidigung sah sich allerdings der 3. Senat des BGH veranlasst, eine Anmerkung zu machen, die sich nochmal mit den notwendigen Feststellungen im Hinblick auf den Irrtum des Betrogenen im sogenannten Massenbetrug beschäftigt.

Beim Massenbetrug handelt es sich um Betrug, der massenhaft durch immer gleichgelagerter Ausführungshandlung begangen wird. Klassisches Beispiel aus der Vergangenheit ist massenhafte Versendung von Zahlungsaufforderungen, die einem Gebührenbescheid einer Verwaltungsbehörde zum Verwechseln ähnlich sehen und die Empfänger in der irrrigen Annahme eine Verwaltungsgebühr entrichten zu müssen, einfach zahlen. Die Frage, die sich bei solchen Strafprozessen damit ergibt ist, ob dann Jeder der gezahlt hat, in Hinsicht seines Irrtumes auch zu vernehmen ist.

Nein, sagt der BGH und hat hierzu nochmals auf seine bisherige Rechtsprechnung verwiesen, wonach beim normativ geprägten Vorstellungsbild der Geschädigten aus dem äußeren Tatgeschehen bei massenhaften und gleichgelagerten Ausführungshandlungen geschlossen werden kann ( BGH – 1 StR 263/12 – , 2 StR 169/15 -). Aus konkret dargelegten Umständen kann in diesem Falle vom Vorliegen gleichgelagerter Irrtümer bei den Geschädigten ausgegangen werden, so dass sogar generell auf die Vernehmung von Geschädigten verzichtet werden kann ( BGH – 3 StR 80/22 -).