Massenbetrug – Spanische Anleger müssen nicht vernommen werden

Massenbetrug
Rechtsanwalt Marson

Ein Massenbetrug ist kein eigener Straftatbestand. Gemeint sind vielmehr zahlreiche gleichartig begangene Betrugstaten nach § 263 StGB. Gerade bei hunderten oder tausenden Geschädigten entstehen jedoch besondere Beweisprobleme: Muss jeder Geschädigte bestätigen, dass er sich tatsächlich geirrt hat? Welche Einzeltaten können einem Geschäftsführer oder Organisator persönlich zugerechnet werden? Und handelt es sich wirklich um hunderte selbstständige Taten? Die aktuelle BGH-Rechtsprechung zeigt, dass Gerichte bei Massenverfahren zwar typisieren dürfen, aber weder Tatbeteiligung noch Konkurrenzen pauschal behandeln dürfen.

433 spanische Anleger und acht Millionen Euro Schaden

Der Fall aus meiner Verteidigungspraxis hatte erhebliche Dimensionen. Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit weiteren Beschuldigten wertlose Aktien einer Berliner Aktiengesellschaft an Anleger in Spanien verkauft zu haben. Die Anklage ging von 433 Betrugsfällen und einem Gesamtschaden von rund acht Millionen Euro aus. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte meinen Mandanten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe.

Während der Hauptverhandlung stellte die Verteidigung mehrfach Beweisanträge auf Vernehmung spanischer Anleger. Denn Betrug verlangt nicht nur eine Täuschung. Der Geschädigte muss sich aufgrund dieser Täuschung geirrt und deshalb über sein Vermögen verfügt haben.

Die entscheidende Frage lautete daher:

Kann ein Gericht bei 433 Anlegern einfach davon ausgehen, dass alle dieselbe Vorstellung hatten?

BGH hebt das Urteil auf

Die Revision hatte Erfolg. Der BGH, Beschluss vom 24. Januar 2023 – 3 StR 80/22, hob das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vollständig auf. Ausschlaggebend war ein Verfahrensfehler: Nach einer 45 Tage dauernden Hauptverhandlung hatte die Strafkammer der Verteidigung keine angemessene Zeit zur Vorbereitung der Schlussvorträge eingeräumt.

Bei den spanischen Anlegern gab der BGH dem Landgericht allerdings grundsätzlich recht.

Nicht jeder Geschädigte muss vernommen werden

Bei massenhaften, gleichgelagerten Geschäftsvorgängen darf das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen aus dem äußeren Tatablauf auf ein normativ geprägtes Vorstellungsbild der Geschädigten schließen. Wenn beispielsweise sämtliche Anleger aufgrund derselben Verkaufsmethode und derselben Informationen investieren, kann das Gericht aus konkret festgestellten Umständen folgern, dass gleichartige Irrtümer bestanden. Dann müssen nicht zwingend alle 433 Geschädigten persönlich vernommen werden. Genau dies bestätigte der BGH im Verfahren 3 StR 80/22.

Das ist jedoch kein Freibrief für Vermutungen.

Das Urteil muss nachvollziehbar darlegen, welche gleichartigen äußeren Umstände den Schluss auf den jeweiligen Irrtum rechtfertigen. Unterscheiden sich Beratung, Informationsstand oder Vertragsabläufe, kann eine pauschale Betrachtung ausscheiden.

BGH 2025: 21 Betrugstaten können rechtlich nur eine Tat sein

Eine weitere wichtige Entwicklung betrifft die Zahl der vorgeworfenen Taten. Im BGH-Beschluss vom 8. Oktober 2025 – 2 StR 554/24 hatte eine Angeklagte einen Geschäftsbetrieb mit mehreren Filialen und mehr als 70 Mitarbeitern aufrechterhalten. Ihr wurden 21 Betrugsfälle zugerechnet. Der BGH stellte jedoch fest, dass sie nicht an jedem einzelnen Betrug individuell mitgewirkt hatte. Ihr Beitrag bestand vielmehr in der einheitlichen Organisation und Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs. Deshalb wurden sämtliche 21 Betrugstaten für sie nach den Grundsätzen des uneigentlichen Organisationsdelikts zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst. Der Schuldspruch und die Strafen mussten entsprechend korrigiert werden.

Für Verfahren wegen Massenbetrug ist dies erheblich: 100 Geschäfte bedeuten nicht automatisch 100 selbstständige Straftaten für jeden Beteiligten.

BGH 2024: Bande auch ohne persönliche Bekanntschaft

Andererseits kann die strafrechtliche Haftung weit reichen. Der BGH, Urteil vom 18. September 2024 – 1 StR 207/24, entschied, dass sich Bandenmitglieder nicht einmal persönlich kennen müssen. Es genügt eine auf Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur fortgesetzten Tatbegehung. Auch eine hierarchisch untergeordnete Person kann Bandenmitglied sein, wenn sie dauerhaft eine feste Funktion innerhalb der gemeinsamen Struktur übernimmt.

Das ist deshalb bedeutsam, weil gewerbs- und bandenmäßiger Betrug nach § 263 Abs. 5 StGB mit einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist.

Verteidigung bei Massenbetrug

Bei umfangreichen Betrugsverfahren prüfe ich deshalb nicht nur die Gesamtschadenssumme. Entscheidend ist vielmehr für jeden Beschuldigten:

  • Welche konkrete Täuschung wird ihm zugerechnet?
  • Welche Geschädigten sollen tatsächlich geirrt haben?
  • Waren die Geschäftsvorgänge wirklich gleichartig?
  • Welche persönliche Tätigkeit lässt sich einzelnen Fällen zuordnen?
  • Liegt eine Bande vor?
  • Handelt es sich konkurrenzrechtlich tatsächlich um hunderte Einzeltaten?

Gerade große Ermittlungsakten verleiten dazu, Fallzahlen und Schadenssummen in den Vordergrund zu stellen.

Beim Massenbetrug ersetzt die Masse der Vorwürfe jedoch nicht den Nachweis der einzelnen Tatbestandsmerkmale und der persönlichen Beteiligung des Beschuldigten.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.