Stellungnahme zu einem StPO-Reformvorschlag
Kritische Stellungnahme aus Verteidigersicht
Bei LTO wurde am 18.6.2026 ein Gastbetrag von Dr. Christoph Mauntel, Präsident des LG Berlin I und Birte Meyerhoff, Präsidentin des LG Hamburg mit dem Titel -„ Kampf ums Recht“ statt Sabotage der Hauptverhandlung- veröffentlicht. Mit den hier unterbreiteten Vorschlägen für eine StPO-Reform setzt sich dieser Artikel kritisch auseinander und macht Gegenvorschläge.
Ausgangspunkt: Das richtige Problem, aber eine einseitige Diagnose

Der Beitrag benennt ein reales Problem: Umfangreiche Strafverfahren, insbesondere Wirtschaftsstrafsachen, binden erhebliche gerichtliche Ressourcen. Die Autoren ziehen daraus jedoch vorschnell den Schluss, die Hauptverhandlung sei „überreguliert“ und Verfahrensrechte begünstigten ein „dysfunktionales Prozessverhalten“. Als Lösungen schlagen sie unter anderem ein Selbst-Inaugenscheinnahmeverfahren, längere Unterbrechungsmöglichkeiten, den Verzicht auf Schöffen in Wirtschaftsstrafsachen, eine Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens, die Abschaffung des § 250 StPO, Einschränkungen bei § 238 Abs. 2 StPO, ein Wahlrechtsmittel und eine „Contempt of Court“-Regelung vor.
Aus Verteidigersicht fehlt zunächst eine belastbare Ursachenanalyse. Die zunehmende Komplexität von Strafverfahren beruht nicht nur auf Prozesshandlungen der Verteidigung, sondern vor allem auf Massendaten, ausufernden Ermittlungsakten, einer stetigen Ausweitung des materiellen Strafrechts, umfangreichen Telekommunikations- und Finanzermittlungen, Einziehungsentscheidungen sowie personellen und technischen Defiziten der Justiz. Der aktuelle statistische Bericht des Statistischen Bundesamtes enthält zwar Daten zu Geschäftsanfall und Verfahrensdauer, belegt aber nicht die im Artikel unterstellte Kausalität zwischen Verteidigungsrechten und Überlastung.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, wie sich Verteidigungsrechte möglichst geräuschlos zurückdrängen lassen, sondern wie Verfahren beschleunigt werden können, ohne das Fehlurteilsrisiko zu erhöhen.
„Selbst-Inaugenscheinnahmeverfahren“
Bei umfangreichen Bildmappen, standardisierten Videoaufzeichnungen oder technischen Massendaten kann es tatsächlich wenig sinnvoll sein, jedes einzelne Bild während der Hauptverhandlung gemeinsam aufzurufen. Das geltende Selbstleseverfahren zeigt, dass eine arbeitsteilige Kenntnisnahme grundsätzlich mit dem Strafprozess vereinbar sein kann. § 249 Abs. 2 StPO lässt bereits heute zu, Urkunden außerhalb der laufenden Sitzung zur Kenntnis zu nehmen.
Visuelle und audiovisuelle Beweismittel unterscheiden sich jedoch wesentlich von Schriftstücken. Bei Videos können Schnitt, Geschwindigkeit, Tonqualität, Perspektive, zeitliche Abfolge und technische Wiedergabe für die Beweiswürdigung entscheidend sein. Gerade die gemeinsame Betrachtung ermöglicht es der Verteidigung, unmittelbar auf Details hinzuweisen, Sequenzen wiederholen zu lassen und die Wahrnehmung des Gerichts zu kontrollieren.
Ein bloßer Vermerk, alle Beteiligten hätten eine Aufnahme „in Augenschein genommen“, lässt außerdem offen:
- in welcher technischen Qualität sie abgespielt wurde,
- ob tatsächlich die vollständige Datei angesehen wurde,
- ob alle Beteiligten dieselbe Version erhielten,
- ob Metadaten, Tonspur und zeitlicher Zusammenhang berücksichtigt wurden.
Ein solches Verfahren wäre allenfalls für unstreitige oder lediglich ergänzende Beweismittel vertretbar. Erforderlich wären:
- eine genaue Bezeichnung der Datei einschließlich Hashwert und Laufzeit,
- identische technische Zugangsmöglichkeiten für alle Beteiligten,
- ein uneingeschränktes Recht von Angeklagtem und Verteidigung, die Vorführung in der Hauptverhandlung zu verlangen,
- eine Protokollierung, welche Datei in welcher Fassung Gegenstand der Beweisaufnahme war,
- der Ausschluss des Verfahrens bei zentralen Tat-, Identifizierungs- oder Glaubwürdigkeitsfragen.
Der Vorschlag ist daher nicht grundsätzlich abzulehnen, muss aber als bloße Ausnahme und nicht als visuelles Aktenstudium ausgestaltet werden.
Erweiterung der Unterbrechungs- und Hemmungsmöglichkeiten nach § 229 StPO
Nach geltendem Recht darf die Hauptverhandlung grundsätzlich bis zu drei Wochen unterbrochen werden. Eine Unterbrechung bis zu einem Monat ist möglich, wenn zuvor an mindestens zehn Tagen verhandelt wurde. Die Autoren wollen diese Schwelle auf fünf Verhandlungstage absenken.
Eine Aussetzung mit vollständiger Wiederholung der Hauptverhandlung kann für alle Beteiligten, auch für den Angeklagten, äußerst belastend sein. Eine flexiblere Hemmung kann verhindern, dass ein monatelanges Verfahren wegen Krankheit eines Richters, Verteidigers oder Angeklagten neu beginnen muss.
Die Unterbrechungsfristen dienen nicht bloß organisatorischer Förmelei. Sie sichern die Konzentration und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung. Werden bereits nach fünf Verhandlungstagen längere Pausen ermöglicht, können Verfahren leichter nach den Terminkalendern der Gerichte gestreckt werden. Die kalendarische Verfahrensdauer kann dadurch sogar steigen.
Der Hinweis auf die pandemiebedingte Sonderregelung des früheren § 10 EGStPO trägt nur begrenzt. Eine Notfallregelung für eine außergewöhnliche Lage ist kein hinreichender Beleg dafür, dass dieselbe Lockerung im regulären Justizbetrieb folgenlos bleibt.
Eine Absenkung könnte nur für eng definierte Fälle höherer Gewalt erwogen werden:
- nachgewiesene Erkrankung,
- Mutterschutz,
- plötzlich eingetretene Verhinderung eines unverzichtbaren Beteiligten,
- keine Nutzung zur allgemeinen Terminsplanung,
- besonders strenge Begründung bei Haftsachen,
- absolute Obergrenze für die Gesamtdauer der Unterbrechungen.
Der Vorschlag ist somit bedingt vertretbar, darf aber nicht zur Normalisierung von „Teilzeit-Hauptverhandlungen“ führen.
Verzicht auf Schöffen in Wirtschaftsstrafsachen
Große Strafkammern sind grundsätzlich mit Berufsrichtern und Schöffen besetzt. Die Schöffen üben das Richteramt mit gleichem Stimmrecht aus.
Wirtschaftsstrafverfahren verlangen häufig Kenntnisse im Bilanz-, Steuer-, Gesellschafts- oder Kapitalmarktrecht. Die Einarbeitung von Laienrichtern könne Verfahren verlängern. Ohne Schöffen könnten Berufsrichter außerdem schon vor Beginn der Hauptverhandlung umfangreiche Urkunden durcharbeiten.
Diese Argumentation überzeugt aus mehreren Gründen nicht.
Erstens entscheiden Schöffen nicht über abstrakte wirtschaftsrechtliche Gutachten, sondern über Schuld, Beweiswert und persönliche Verantwortlichkeit. Gerade dabei kann der nicht institutionell geprägte Blick eines Laienrichters ein wichtiges Gegengewicht bilden.
Zweitens folgt aus der Komplexität eines Verfahrens nicht, dass Berufsrichter sämtliche wirtschaftlichen Zusammenhänge ohne sachverständige Hilfe beurteilen könnten. Auch Berufsrichter benötigen häufig Gutachter, Wirtschaftsprüfer oder Steuerexperten.
Drittens würde eine Ausnahme gerade für Wirtschaftsstraftaten den Eindruck einer Sonderjustiz für wirtschaftlich oder gesellschaftlich herausgehobene Beschuldigte erzeugen. Während über andere Angeklagte unter Beteiligung der Bevölkerung entschieden wird, würden Wirtschaftsstrafsachen ausschließlich Berufsrichtern vorbehalten.
Besonders problematisch ist die Vorstellung, Berufsrichter könnten die Beweise vor Beginn der Hauptverhandlung vollständig aufnehmen. Nach § 261 StPO darf das Urteil nur auf den Inbegriff der Hauptverhandlung gestützt werden. Aktenkenntnis und Beweisaufnahme dürfen nicht miteinander gleichgesetzt werden.
Der generelle Ausschluss von Schöffen in Wirtschaftsstrafsachen ist daher abzulehnen.
Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens auf Verbrechen und landgerichtliche Verfahren
Das Strafbefehlsverfahren ist derzeit auf Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht zugeschnitten. Es ermöglicht eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung. Gegen den Strafbefehl muss der Betroffene innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.
Bei Banden- und Großverfahren könnten sogenannte Randfiguren durch Strafbefehl abgeurteilt werden, so der Vorschlag der Autoren. Die Hauptverhandlung könne sich dann auf die mutmaßlichen Haupttäter konzentrieren.
Dieser Vorschlag ist aus Verteidigersicht besonders bedenklich.
- Schwere Vorwürfe ohne öffentliche Beweisaufnahme
Bei Verbrechen geht es regelmäßig um erhebliche Freiheitsstrafen und einschneidende Nebenfolgen. Eine Verurteilung allein auf Grundlage der Ermittlungsakte widerspricht dem Grundgedanken, dass gerade schwere Schuldvorwürfe in öffentlicher Hauptverhandlung geprüft werden müssen.
- „Randfigur“ ist kein rechtlicher Begriff
Ob jemand tatsächlich nur eine Randfigur war, ist häufig gerade Gegenstand der Beweisaufnahme. In hierarchisch aufgebauten Gruppierungen beruhen Anklagen nicht selten auf Telekommunikationsdaten, belastenden Angaben Mitbeschuldigter oder interpretationsbedürftigen Chatverläufen. Die staatsanwaltschaftliche Einordnung darf nicht an die Stelle gerichtlicher Aufklärung treten.
- Schweigen wird faktisch zur Zustimmung
Der Strafbefehl wird rechtskräftig, wenn nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt wird. Gerade sprachlich, sozial oder psychisch belastete Beschuldigte können die Bedeutung der Zustellung verkennen. Je schwerer der Vorwurf, desto weniger darf Rechtskraft allein an Untätigkeit anknüpfen.
- Ungleichgewicht und informeller Geständnisdruck
Die Aussicht auf eine vergleichsweise milde Strafe kann auch Unschuldige dazu bewegen, einen Strafbefehl hinzunehmen. Dies gilt besonders, wenn bei einem Einspruch die Teilnahme an einem langwierigen Großverfahren droht.
Gegenvorschlag:
Für untergeordnete Tatbeiträge stehen bereits Abtrennung, Beschränkung des Verfahrensstoffs, Einstellungen nach §§ 153a, 154 StPO sowie eine Verständigung nach § 257c StPO zur Verfügung. Diese Instrumente können in einer öffentlichen Verhandlung und unter Mitwirkung der Verteidigung eingesetzt werden.
Eine Ausweitung auf Verbrechen und landgerichtliche Verfahren ist daher abzulehnen. Denkbar wäre allenfalls ein vereinfachtes Verfahren mit notwendiger Verteidigung, ausdrücklicher persönlicher Zustimmung und einer kurzen öffentlichen Anhörung. Das wäre aber kein klassisches Strafbefehlsverfahren mehr.
Abschaffung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nach § 250 StPO
§250 StPO bestimmt, dass eine Person, auf deren Wahrnehmung der Beweis beruht, grundsätzlich in der Hauptverhandlung zu vernehmen ist. Die frühere Aussage darf nicht ohne Weiteres an ihre Stelle treten.
Hierzu sind die Ausführungen der Autoren widersprüchlich.
Die Autoren erklären § 250 ff. StPO zunächst für „nicht mehr zeitgemäß“ und wollen die Vorschrift mitsamt den Ergänzungsregelungen ersatzlos abschaffen. Zugleich räumen sie ein, dass persönliche Vernehmung, persönlicher Eindruck und Konfrontationsrecht unverzichtbar seien. Beides lässt sich nicht miteinander vereinbaren.
Warum § 244 Abs. 2 StPO kein Ersatz ist.
Nach dem Vorschlag soll die persönliche Vernehmung nur noch über die gerichtliche Aufklärungspflicht abgesichert werden. Das würde aus einer zwingenden Beweiserhebungsregel eine Ermessens- und Prognosefrage machen.
Das Gericht, das bereits das polizeiliche Protokoll kennt, könnte zu dem Ergebnis gelangen, eine persönliche Vernehmung verspreche keine zusätzlichen Erkenntnisse. Genau damit würde die Ermittlungsakte zur faktischen Hauptverhandlung. Die Verteidigung müsste anschließend darlegen, weshalb das Gericht den Zeugen doch hätte hören müssen.
Beweiswürdigung kann fehlende Beweiserhebung nicht heilen.
Besonders wenig überzeugt der Gedanke, Defizite könnten auf der Ebene der Beweiswürdigung ausgeglichen werden. Wer einen Zeugen nicht persönlich befragen konnte, kann Widersprüche, Erinnerungslücken, Suggestionen oder Belastungsmotive nicht aufdecken. Eine vorsichtigere Würdigung ersetzt keine Konfrontation.
Das Bundesverfassungsgericht betrachtet das Recht, Belastungszeugen zu befragen, als Ausprägung des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK. Zwar führt eine fehlende Konfrontation nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot; sie bleibt aber ein erhebliches Verfahrensdefizit, das nur unter besonderen Voraussetzungen kompensiert werden kann. (Beschluss vom 26. Februar 2018 - 2 BvR 107/18 - )
Das geltende Recht enthält bereits Ausnahmen.
Die §§ 251 ff. StPO erlauben unter bestimmten Voraussetzungen die Verlesung früherer Aussagen, etwa bei Unerreichbarkeit, Einverständnis oder besonderen Schutzbedürfnissen. Das Problem besteht deshalb nicht in einem absoluten Verbot, sondern in der bewussten gesetzlichen Gewichtung zugunsten persönlicher Beweiserhebung.
Vertretbar wäre eine eng begrenzte Erweiterung bei:
- unstreitigen Nebenpunkten,
- Aussagen rein formaler Art,
- Zustimmung von Staatsanwaltschaft, Angeklagtem und Verteidigung,
- jederzeitiger Möglichkeit der Verteidigung, die persönliche Vernehmung zu verlangen.
Die ersatzlose Abschaffung des § 250 StPO ist dagegen entschieden abzulehnen. Sie würde das deutsche Strafverfahren in Richtung eines Aktenprozesses verschieben.
Zurückstellung von Beanstandungen nach § 238 Abs. 2 StPO
Nach § 238 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht über die Beanstandung einer sachleitenden Anordnung des Vorsitzenden. Die Vorschrift ermöglicht eine sofortige kollegiale Kontrolle und ist regelmäßig Voraussetzung dafür, den Fehler später revisionsrechtlich geltend zu machen.
Längere Erörterungen über Verfahrensanordnungen können den Ablauf unterbrechen. Eine schriftliche Ausarbeitung kann die Streitfrage präzisieren.
Der Vorschlag verkennt die Dynamik der Hauptverhandlung. Ob ein Rechtsverlust droht, lässt sich häufig nicht zuverlässig im Voraus bestimmen. Wird etwa eine Frage nicht zugelassen, eine Vorführung verweigert oder eine Erklärung unterbrochen, setzt sich die Beweisaufnahme fort. Der Zeuge kann entlassen werden, der Zusammenhang geht verloren und die Verteidigungsstrategie muss unter ungeklärten Bedingungen fortgeführt werden.
Hinzu kommt: Der Vorsitzende, dessen Anordnung beanstandet wird, soll faktisch darüber entscheiden, ob die Beanstandung sofort behandelt werden muss. Damit würde gerade die kollegiale Kontrolle geschwächt, die § 238 Abs. 2 StPO gewährleisten soll.
Eine verpflichtende Schriftform schafft außerdem zusätzliche formale Fehlerquellen. Sie belastet vor allem Einzelverteidiger und Angeklagte, während Gericht und Staatsanwaltschaft institutionell vorbereitet sind.
Möglicher Kompromiss könnte sein:
Eine Zurückstellung sollte nur zulässig sein,
- wenn die Verteidigung zustimmt,
- wenn der betroffene Verfahrensabschnitt bis zur Entscheidung nicht fortgesetzt wird,
- wenn die mündliche Beanstandung bereits fristwahrend wirkt,
- wenn eine schriftliche Ergänzung lediglich angeboten, nicht erzwungen wird.
In der vorgeschlagenen Form ist die Änderung abzulehnen.
Wahlrechtsmittel im Erwachsenenstrafrecht
Gegen amtsgerichtliche Urteile ist grundsätzlich Berufung möglich. Daneben kann unmittelbar Sprungrevision eingelegt werden. Nach einer Berufungsentscheidung ist wiederum Revision möglich. § 55 Abs. 2 JGG enthält dagegen ein Wahlrechtsmittel: Wer Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.
Das Argument der Autoren:
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei landgerichtlichen Ersturteilen eine Tatsacheninstanz genüge, während amtsgerichtliche Bagatellverfahren eine zweite Tatsacheninstanz und anschließend eine Revision ermöglichen.
Der Vergleich ist verkürzt. Erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht werden regelmäßig von einem Kollegialgericht geführt, häufig bei notwendiger Verteidigung und mit deutlich umfangreicherer Verfahrensvorbereitung. Amtsgerichtliche Verfahren können dagegen vor einem Einzelrichter stattfinden und unter erheblichem Termindruck stehen.
Vor allem erfüllen Berufung und Revision unterschiedliche Funktionen:
Die Berufung ermöglicht eine neue Tatsachenfeststellung.
Die Revision kontrolliert, ob das Berufungsgericht materielles und formelles Recht eingehalten hat.
Die Revision nach einer Berufung ist deshalb keine überflüssige „dritte Tatsacheninstanz“. Sie ist die einzige rechtliche Kontrolle der neu durchgeführten Berufungshauptverhandlung. Auch das Berufungsgericht kann Beweisanträge rechtsfehlerhaft behandeln, den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzen oder materielles Recht falsch anwenden.
Der Verzicht würde außerdem Fehlanreize setzen. Verteidiger könnten sich gezwungen sehen, unmittelbar Sprungrevision einzulegen, obwohl eine erneute Tatsachenverhandlung sachgerechter wäre, nur um den revisionsrechtlichen Rechtsschutz nicht endgültig zu verlieren.
Die bestehende Annahmeberufung bei geringfügigen Sanktionen bietet bereits ein Instrument zur Begrenzung offensichtlich unbegründeter Rechtsmittel.
Die Übertragung des § 55 Abs. 2 JGG ist daher abzulehnen.
Änderung des Gebührenrechts
Dieser Vorschlag ist im Ansatz zu begrüßen.
Nach § 19 RVG gehört die bloße Einlegung eines Rechtsmittels durch den bereits in der Vorinstanz tätigen Verteidiger grundsätzlich noch zum vorherigen Rechtszug. Für eine eigenständige Tätigkeit im Berufungs- oder Revisionsverfahren sieht das Vergütungsverzeichnis weitere Gebühren vor.
Eine sorgfältige Beratung mit dem Ergebnis, kein Rechtsmittel einzulegen oder ein vorsorglich eingelegtes Rechtsmittel zurückzunehmen, ist anwaltlich ebenso wertvoll wie eine Rechtsmittelbegründung. Das Gebührenrecht sollte nicht nur sichtbare Prozesshandlungen, sondern auch die verantwortliche Vermeidung aussichtsloser Verfahren honorieren.
Das größere Problem liegt allerdings in den Rechtsmittelfristen. Eine Revision muss grundsätzlich binnen einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden. Zu diesem Zeitpunkt liegen die schriftlichen Urteilsgründe regelmäßig noch nicht vor. Eine belastbare Prüfung ist daher kaum möglich. Die vorsorgliche Rechtsmitteleinlegung ist kein anwaltlicher Gebührenreflex, sondern oft eine Notwendigkeit zur Vermeidung eines endgültigen Rechtsverlusts.
Erforderlich wäre eine eigenständige Nachberatungs- und Prüfungsgebühr, die entsteht:
- nach Urteilsverkündung beziehungsweise nach Zugang der schriftlichen Gründe,
- unabhängig davon, ob ein Rechtsmittel eingelegt wird,
- auch für Pflichtverteidiger,
- anrechenbar auf eine spätere Rechtsmittelverfahrensgebühr.
Dieser Vorschlag ist zu unterstützen, reicht aber ohne Reform der Fristen und angemessene Vergütung der Urteilsprüfung nicht aus.
„Contempt of Court“ gegen professionelle Verfahrensbeteiligte
Das geltende Recht gibt dem Vorsitzenden bereits die Aufgabe, die Ordnung in der Sitzung aufrechtzuerhalten. Gegen Beschuldigte, Parteien, Zeugen, Sachverständige und nicht beteiligte Personen bestehen weitreichende Ordnungsbefugnisse. Verteidiger werden bewusst nicht in gleicher Weise dem unmittelbaren Ordnungsgeldregime des Tatgerichts unterstellt. Daneben bestehen berufsrechtliche Sachlichkeits- und Disziplinarregelungen.
Grundproblem des Vorschlags
Das Tatgericht wäre zugleich:
- Adressat der angeblichen Missachtung,
- Beobachter des Verhaltens,
- Entscheider über dessen Unzulässigkeit,
- Sanktionsinstanz,
- und weiterhin zur Entscheidung über Schuld und Strafe berufen.
Gerade in konfliktbelasteten Verfahren besteht die Gefahr, dass scharfe, aber zulässige Verteidigung als „dysfunktional“, „respektlos“ oder „rechtsmissbräuchlich“ bewertet wird. Die Aussicht auf ein persönliches Ordnungsgeld kann Verteidiger davon abhalten, Anordnungen entschieden zu widersprechen, Befangenheitsgründe vorzutragen oder rechtswidriges Vorgehen deutlich zu benennen.
Der Artikel betont zwar, die Regelung solle für professionelle Beteiligte „gleich welcher Rolle“ gelten. Praktisch würde das erkennende Gericht jedoch kaum gegen den eigenen Vorsitzenden oder einen beisitzenden Richter vorgehen. Auch ein Staatsanwalt unterliegt nicht in gleicher Weise der Autorität des Gerichts wie der Verteidiger, der fortlaufend Anordnungen des Vorsitzenden begegnen muss.
Damit droht eine formal neutrale Norm faktisch zu einem Instrument gegen unbequeme Verteidigung zu werden.
Sollte der Gesetzgeber überhaupt eine Regelung erwägen, müsste sie jedenfalls vorsehen:
- Sanktion nur bei vorsätzlicher, schwerwiegender persönlicher Herabsetzung oder tatsächlicher Verhinderung der Verhandlung,
- ausdrücklichen Ausschluss prozessualer Anträge, Beanstandungen, Befangenheitsgesuche und rechtlicher Wertungen,
- Entscheidung durch ein anderes Gericht, nicht durch den betroffenen Spruchkörper,
- vorherige Anhörung,
- sofortige Beschwerde mit aufschiebender Wirkung,
- gleiche und tatsächlich durchsetzbare Regeln für Staatsanwaltschaft und andere professionelle Beteiligte.
Eine unmittelbare Ordnungsgeldbefugnis des erkennenden Gerichts gegenüber Verteidigern ist abzulehnen.
Schlußbetrachtung
Die Vorschläge lassen sich aus Verteidigersicht wie folgt einordnen:
Vertretbar mit Schutzvorkehrungen ist, dass das Selbst-Inaugenscheinnahmeverfahren für unstreitige Nebenbeweise sowie begrenzte zusätzliche Hemmungsmöglichkeiten bei objektiver Verhinderung.
Unterstützenswert ist eine Gebührenregelung, die qualifizierte Rechtsmittelberatung auch dann vergütet, wenn kein Rechtsmittel durchgeführt wird.
Abzulehnen ist der generelle Verzicht auf Schöffen in Wirtschaftsstrafsachen, das landgerichtliche Strafbefehlsverfahren für Verbrechen, die Abschaffung des § 250 StPO, die erzwungene Zurückstellung von Beanstandungen nach § 238 Abs. 2 StPO, das Wahlrechtsmittel im Erwachsenenstrafrecht und eine vom erkennenden Gericht verhängte „Contempt of Court“-Sanktion gegen Verteidiger.
Eine moderne StPO-Reform sollte nicht die Hauptverhandlung entleeren, sondern ihre Qualität erhöhen. Dazu gehören insbesondere:
- eine zuverlässige digitale Dokumentation der land- und oberlandesgerichtlichen Hauptverhandlung,
- frühzeitige und vollständig durchsuchbare elektronische Akteneinsicht,
- verbindliche Strukturierung umfangreicher Anklagen und Beweismittel,
- ausreichende Richter-, Geschäftsstellen- und IT-Kapazitäten,
- realistische Konzentration des Verfahrensstoffs bereits im Ermittlungs- und Zwischenverfahren,
- frühzeitige Beteiligung der Verteidigung an zentralen Beweiserhebungen.
Der Bundestag hatte bereits ein Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung beraten und dabei ausdrücklich das Ziel einer objektiven und zuverlässigen Dokumentation verfolgt. Ein solcher Ansatz stärkt Wahrheitsfindung und Verfahrenseffizienz zugleich, statt Beschleunigung durch einen Abbau von Kontrolle zu erkaufen.
Die Schwäche des Artikels liegt deshalb nicht darin, dass er eine Reform verlangt. Sie liegt darin, dass er die Überlastung der Justiz weitgehend als Problem zu vieler Verfahrensrechte beschreibt. Ein Strafverfahren wird jedoch nicht dadurch rechtsstaatlicher, dass es schneller endet, sondern dadurch, dass Schnelligkeit und zuverlässige Wahrheitsfindung miteinander verbunden werden.
Steuerfahndung – Befugnisse und Grenzen
Steuerfahndung ist eine der Ermittlungsbehörden im Steuerstrafrecht

Für viele Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Handwerker und Geschäftsführer beginnt ein Steuerstrafverfahren mit Maßnahmen der Steuerfahndung. Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder Auskunftsersuchen erfolgen häufig überraschend und führen bei den Betroffenen zu erheblicher Verunsicherung. Dabei verfügt die Steuerfahndung über weitreichende Befugnisse. Gleichzeitig unterliegt sie jedoch gesetzlichen Grenzen. Nicht jede Ermittlungsmaßnahme ist zulässig und nicht jede Durchsuchung oder Beschlagnahme hält einer gerichtlichen Überprüfung stand. Gerade deshalb ist es wichtig, die Aufgaben, Befugnisse und Grenzen der Steuerfahndung zu kennen.
Was ist die Steuerfahndung?
Die Steuerfahndung ist eine besondere Ermittlungsbehörde der Finanzverwaltung. Ihre Aufgabe besteht darin, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten aufzudecken und zu ermitteln.
Die Steuerfahndung arbeitet dabei häufig mit:
- Staatsanwaltschaften,
- Zollbehörden,
- Steuerämtern,
- Landeskriminalämtern,
- ausländischen Finanzbehörden
zusammen.
Im Mittelpunkt stehen insbesondere Ermittlungen wegen:
- Steuerhinterziehung (§ 370 AO),
- leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO),
- Umsatzsteuerbetrug,
- Schwarzlohnzahlungen,
- Auslandskonten,
- Scheingeschäften,
- verdeckten Gewinnausschüttungen.
Die Rechtsgrundlagen
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen finden sich in der Abgabenordnung (AO).
Von besonderer Bedeutung sind:
- § 208 AO (Aufgaben der Steuerfahndung),
- § 404 AO,
- § 385 AO,
- § 386 AO.
Daneben gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO), insbesondere über:
- Durchsuchungen,
- Beschlagnahmen,
- Vernehmungen,
- Telekommunikationsmaßnahmen,
- Vermögensarreste.
Die Steuerfahndung besitzt deshalb teilweise ähnliche Befugnisse wie Polizei und Staatsanwaltschaft.
Welche Befugnisse hat die Steuerfahndung?
Die Steuerfahndung darf steuerlich relevante Sachverhalte untersuchen und Beweismittel sichern. Zu den wichtigsten Befugnissen gehören:
- Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen,
- Auswertung von Buchhaltungsunterlagen,
- Befragung von Zeugen,
- Anforderung von Bankunterlagen,
- Durchführung steuerlicher Ermittlungen,
Zusammenarbeit mit anderen Behörden.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kommen außerdem in Betracht:
- Hausdurchsuchungen,
- Durchsuchungen von Geschäftsräumen,
- Beschlagnahmen,
- Sicherstellung digitaler Daten,
- Vermögensarreste.
Gerade bei umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren spielen digitale Datenbestände eine immer größere Rolle.
Wo liegen die Grenzen der Steuerfahndung?
Auch die Steuerfahndung ist an Recht und Gesetz gebunden. Besonders bedeutsam sind:
- das Verhältnismäßigkeitsprinzip,
- das Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
- das Steuergeheimnis,
- das Recht auf ein faires Verfahren,
- das Schweigerecht des Beschuldigten.
Nicht jede Ermittlungsmaßnahme ist zulässig. Insbesondere Durchsuchungen und Beschlagnahmen bedürfen regelmäßig einer richterlichen Anordnung. Außerdem dürfen Ermittlungen nicht zu einer unzulässigen Ausforschung führen.
Durchsuchungen durch die Steuerfahndung
Eine der einschneidendsten Maßnahmen ist die Durchsuchung. Die Rechtsgrundlagen ergeben sich insbesondere aus §§ 102 ff. StPO. Die Gerichte verlangen hierfür:
- einen konkreten Tatverdacht,
- einen hinreichend bestimmten Durchsuchungsbeschluss,
- die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
Der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht betonen regelmäßig, dass Durchsuchungsbeschlüsse den Tatvorwurf ausreichend konkret beschreiben müssen. Pauschale Vermutungen genügen nicht. Gerade bei umfangreichen Steuerstrafverfahren beschäftigen sich die Gerichte häufig mit der Frage, ob der Tatverdacht ausreichend belegt war.
Aktuelle Rechtsprechung
Die aktuelle Rechtsprechung stärkt einerseits die Ermittlungsbefugnisse der Steuerfahndung, fordert andererseits jedoch die strikte Beachtung rechtsstaatlicher Grenzen. Der Bundesgerichtshof verlangt insbesondere bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen eine nachvollziehbare Darlegung des Tatverdachts. Gleichzeitig betont das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Auch bei der Auswertung digitaler Daten prüfen die Gerichte zunehmend, ob Umfang und Dauer der Maßnahmen noch gerechtfertigt sind. Für Beschuldigte ergeben sich daraus wichtige Verteidigungsansätze.
Praxisbeispiel
Im Rahmen einer Betriebsprüfung entsteht der Verdacht, dass ein mittelständisches Unternehmen Umsätze nicht vollständig erklärt hat. Die Steuerfahndung übernimmt die Ermittlungen und beantragt einen Durchsuchungsbeschluss. Wenige Wochen später erscheinen Beamte in den Geschäftsräumen und sichern Computer, Mobiltelefone und Buchhaltungsunterlagen.
Im weiteren Verlauf stellt sich die Frage:
- Bestand überhaupt ein ausreichender Tatverdacht?
- War die Durchsuchung verhältnismäßig?
- Durften sämtliche Daten kopiert werden?
- Sind Beschwerde und Rechtsmittel möglich?
- Gerade diese Fragen entscheiden häufig über den weiteren Verlauf des Verfahrens.
- Wie sollte man sich bei Maßnahmen der Steuerfahndung verhalten?
Betroffene sollten insbesondere:
- Ruhe bewahren,
- keine Angaben zur Sache machen,
- den Durchsuchungsbeschluss prüfen lassen,
- keine Unterlagen vernichten,
- möglichst früh einen Strafverteidiger kontaktieren.
Das Schweigerecht gilt auch im Steuerstrafverfahren.
Warum Betreuung durch Rechtsanwalt Marson?
Als Strafverteidiger vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Handwerker, Geschäftsführer und Führungskräfte in Steuerstrafverfahren und Wirtschaftsstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Gerade Verfahren der Steuerfahndung erfordern eine schnelle Reaktion, die Überprüfung der Ermittlungsmaßnahmen und die Entwicklung einer durchdachten Verteidigungsstrategie. Maßnahmen der Steuerfahndung bedeuten nicht automatisch, dass der Tatvorwurf zutrifft. Je früher die Ermittlungsakte ausgewertet und die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen überprüft wird, desto besser lassen sich die Interessen des Beschuldigten verteidigen.
BGH zum Verjährungsbeginn bei Korruptionsdelikten
Verlängert der Bundesgerichtshof die Verjährung immer weiter?
BGH zum Verjährungsbeginn bei Korruptionsdelikten

Die Frage des Verjährungsbeginns spielt in Korruptionsverfahren häufig eine entscheidende Rolle. Für Beschuldigte, Unternehmen und Verteidiger stellt sich regelmäßig die Frage, ob die vorgeworfenen Taten überhaupt noch verfolgt werden dürfen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in den vergangenen Jahren eine Reihe wichtiger Entscheidungen getroffen. Die Entwicklung der Rechtsprechung zeigt dabei eine deutliche Tendenz: Der Verjährungsbeginn wird häufig deutlich nach hinten verlagert. Die jüngste Entscheidung des 5. Strafsenats vom 23. April 2025 (5 StR 422/24) gibt jedoch Anlass zu einer differenzierten Betrachtung.
Die Entwicklung der Rechtsprechung
Den Ausgangspunkt bildet das Urteil des 1. Strafsenats vom 29. Januar 1998 (1 StR 64/97). Bereits damals stellte der Bundesgerichtshof fest, dass Bestechungsdelikte nicht zwingend mit der Übergabe des Vorteils beendet sind. Maßgeblich sei vielmehr die vollständige Umsetzung der getroffenen Unrechtsvereinbarung.
Diesen Ansatz entwickelte der 3. Strafsenat im Urteil vom 19. Juni 2008 (3 StR 90/08) weiter. Danach können auch spätere Vorgänge für die Tatbeendigung relevant sein, wenn sie das Tatunrecht fortsetzen oder vertiefen.
Der 1. Strafsenat bestätigte diese Linie im Urteil vom 6. September 2011 (1 StR 633/10).
Besondere Aufmerksamkeit erhielt sodann die Entscheidung des 3. Strafsenats vom 18. Mai 2017 (3 StR 103/17). Dort ging es um Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Verjährung erst mit der vollständigen Durchführung des begünstigten Geschäfts beginnt. Bei einem Bauauftrag war die Tat deshalb nicht bereits mit der Auftragserteilung beendet, sondern erst mit der letzten Werklohnzahlung.
Der 2. Strafsenat schloss sich dieser Auffassung im Beschluss vom 12. Dezember 2017 (2 StR 308/16) ausdrücklich an.
Noch weiter ging der 3. Strafsenat im Urteil vom 24. März 2022 (3 StR 375/20). Dort bestand der Vorteil aus einer Unternehmensbeteiligung mit fortlaufenden Gewinnausschüttungen. Der Senat stellte fest, dass die Verjährung erst mit der letzten von der Unrechtsvereinbarung erfassten Vorteilsgewährung beginnt.
Die Entscheidung des 5. Strafsenats vom 23. April 2025
Die Entscheidung 5 StR 422/24 zeigt jedoch, dass diese Rechtsprechung nicht grenzenlos gilt.
Das Landgericht Hamburg hatte den Angeklagten unter anderem wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 56 Fällen verurteilt. Der Angeklagte erhielt über einen längeren Zeitraum luxuriöse Reisen und Sachleistungen. Im Gegenzug vergab er fortlaufend Aufträge an ein Unternehmen.
Der 5. Strafsenat stellte klar, dass hier gerade keine einheitliche Bestechungstat mit mehreren Teilleistungen vorlag. Vielmehr handelte es sich um zahlreiche selbstständige Bestechungstaten. Deshalb komme es für den Verjährungsbeginn nicht auf die letzte Handlung zur vollständigen Erfüllung einer Gesamtvereinbarung an. Maßgeblich sei vielmehr jeweils die Empfangnahme der einzelnen Bestechungsleistung durch den Bestochenen.
Damit grenzt sich der Senat ausdrücklich von den Fallgestaltungen ab, die den Entscheidungen 3 StR 103/17 und 2 StR 308/16 zugrunde lagen.
Kritische Betrachtung
Aus Sicht der Strafverteidigung ist die bisherige Entwicklung problematisch. Die Rechtsprechung verschiebt den Verjährungsbeginn zunehmend auf den Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung einer Unrechtsvereinbarung. Dadurch können Ermittlungen noch Jahre nach der eigentlichen Vorteilsgewährung geführt werden. Gerade bei langfristigen Bau-, Beratungs-, Liefer- oder Beteiligungsverträgen entsteht faktisch eine erhebliche Verlängerung des Zeitraums strafrechtlicher Verfolgbarkeit. Dies wirft rechtsstaatliche Fragen auf. Die Verjährung dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Je weiter die Tatbeendigung hinausgeschoben wird, desto schwieriger wird für Beschuldigte die Verteidigung. Zeugen erinnern sich schlechter, Unterlagen gehen verloren und wirtschaftliche Abläufe lassen sich nur noch eingeschränkt rekonstruieren. Zudem besteht die Gefahr, dass der gesetzlich vorgesehene Verjährungszeitraum faktisch ausgeweitet wird, ohne dass der Gesetzgeber selbst tätig geworden ist.
Verteidigersicht
Die Entscheidung 5 StR 422/24 ist deshalb zu begrüßen. Der 5. Strafsenat erinnert daran, dass nicht jede fortdauernde Geschäftsbeziehung automatisch zu einer Verlängerung des Verjährungsbeginns führt. Vielmehr muss sorgfältig geprüft werden, ob tatsächlich eine einheitliche Unrechtsvereinbarung mit Teilleistungen oder mehrere selbstständige Korruptionshandlungen vorliegen. Gerade in Wirtschaftsstrafverfahren wird dieser Unterschied künftig erheblich an Bedeutung gewinnen.
Fazit
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verjährungsbeginn bei Korruptionsdelikten hat den Strafverfolgungsbehörden in den vergangenen Jahren erhebliche Spielräume eröffnet. Die Entscheidungen 1 StR 64/97, 3 StR 90/08, 1 StR 633/10, 3 StR 103/17, 2 StR 308/16 und 3 StR 375/20 zeigen eine deutliche Tendenz zur Ausdehnung des Zeitpunkts der Tatbeendigung.
Der Beschluss des 5. Strafsenats vom 23. April 2025 setzt dieser Entwicklung jedoch wichtige Grenzen. Ob dies lediglich eine Einzelfallentscheidung bleibt oder den Beginn einer restriktiveren Linie markiert, werden die kommenden Jahre zeigen.
BGH zu Einziehung ohne Verurteilung
BGH zur selbständigen Einziehung – Hohe Anforderungen an die Einziehung ohne Verurteilung
Einziehung ohne Verurteilung beschäftigt zunehmend die Gerichte

Die selbständige Einziehung nach § 76a StGB gewinnt in der Praxis der Strafjustiz zunehmend an Bedeutung. Während früher regelmäßig die strafrechtliche Verurteilung einer Person im Mittelpunkt stand, konzentrieren sich Ermittlungsbehörden heute häufig auf Vermögenswerte. Dabei geht es nicht selten um Bargeld, Fahrzeuge, Immobilien, Kontoguthaben oder Kryptowährungen.
Für die Betroffenen stellt sich deshalb häufig die Frage, ob der Staat Vermögen auch dann einziehen darf, wenn es nicht zu einer Verurteilung kommt. Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen befasst und dabei wichtige Anforderungen für die Praxis entwickelt.
Gerade Unternehmer, Geschäftsführer und Privatpersonen sehen sich deshalb immer häufiger mit selbständigen Einziehungsverfahren konfrontiert, obwohl ein Strafverfahren eingestellt wurde oder eine Verurteilung nicht erfolgt ist.
Was ist die selbständige Einziehung?
Die selbständige Einziehung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Einziehung von Vermögenswerten, ohne dass zuvor eine strafrechtliche Verurteilung erfolgen muss.
Dabei genügt jedoch nicht jeder Verdacht. Vielmehr müssen die Gerichte konkrete Tatsachen feststellen, die den Schluss zulassen, dass der betreffende Vermögenswert aus einer rechtswidrigen Tat stammt oder mit einer solchen Tat in Zusammenhang steht.
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach hervorgehoben, dass die Gerichte sämtliche belastenden und entlastenden Umstände sorgfältig würdigen müssen. Deshalb darf die Einziehung nicht auf bloße Vermutungen oder allgemeine Verdachtsmomente gestützt werden.
Die Anforderungen des Bundesgerichtshofes
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zeigt deutlich, dass eine selbständige Einziehung eine tragfähige Tatsachengrundlage voraussetzt.
Zwar ist kein Nachweis einer konkreten Vortat erforderlich. Gleichwohl müssen die Gerichte nachvollziehbar darlegen, weshalb sie von einer deliktischen Herkunft des Vermögenswertes ausgehen.
Dabei spielen insbesondere folgende Gesichtspunkte eine Rolle:
- Herkunft der Vermögenswerte
- Erwerbsumstände
- finanzielle Verhältnisse des Betroffenen
- vorhandene Nachweise
- wirtschaftliche Plausibilität
- Besitz- und Eigentumsverhältnisse
- Verhalten der Beteiligten
Der Bundesgerichtshof verlangt dabei stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles.
Fahrzeug soll eingezogen werden – ein typischer Streitfall
Besondere Bedeutung besitzen Verfahren, in denen die Staatsanwaltschaft die Einziehung eines hochwertigen Fahrzeugs beantragt.
In der Praxis argumentieren Ermittlungsbehörden häufig damit, dass die Herkunft des Kaufpreises nicht ausreichend geklärt sei oder dass der Verkäufer nicht ermittelt werden könne. Teilweise stützen sie ihren Antrag zusätzlich auf widersprüchliche Angaben des Betroffenen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt dies jedoch nicht ohne Weiteres. Vielmehr müssen die Gerichte sämtliche Umstände des Erwerbs umfassend würdigen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Fahrzeugführer gerät im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Geldwäsche in den Fokus der Ermittlungsbehörden. Das Verfahren wird später eingestellt. Gleichwohl beantragt die Staatsanwaltschaft die selbständige Einziehung eines hochwertigen Kraftfahrzeuges.
Der Betroffene legt einen schriftlichen Kaufvertrag vor. Darüber hinaus kann er die Finanzierung des Kaufpreises nachvollziehbar dokumentieren. Die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II befinden sich ordnungsgemäß in seinem Besitz. Gleichzeitig stellt sich jedoch heraus, dass der angebliche Verkäufer später nicht mehr festgestellt werden kann oder möglicherweise unter falscher Identität auftrat.
Genau in solchen Konstellationen stellt sich die entscheidende Frage, ob die vorhandenen Tatsachen tatsächlich ausreichen, um die deliktische Herkunft des Fahrzeuges nachzuweisen.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zeigt, dass die bloße Nichterreichbarkeit eines Verkäufers oder einzelne Ungereimtheiten für sich genommen regelmäßig nicht ausreichen. Vielmehr müssen die Gerichte sämtliche belastenden und entlastenden Umstände in ihre Bewertung einbeziehen.
Warum die Verteidigung besonders wichtig ist
Selbständige Einziehungsverfahren konzentrieren sich häufig weniger auf die Schuldfrage als auf die Herkunft des Vermögens. Deshalb gewinnen Kaufverträge, Kontoauszüge, Darlehensunterlagen, Steuerunterlagen und sonstige Nachweise besondere Bedeutung.
Gerade bei hochwertigen Fahrzeugen, Immobilien oder größeren Geldbeträgen entscheidet häufig die Qualität der Dokumentation über den weiteren Verlauf des Verfahrens.
Deshalb empfiehlt sich eine frühzeitige und sorgfältige Aufarbeitung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse.
Wie hilft der Strafverteidiger?
Die Verteidigung beginnt regelmäßig mit der vollständigen Auswertung der Ermittlungsakte. Anschließend müssen die Herkunft des Vermögenswertes, die Finanzierungswege und die vorhandenen Beweismittel analysiert werden.
Dabei zeigt sich häufig, dass die tatsächlichen Umstände wesentlich komplexer sind als die ursprüngliche Verdachtslage vermuten lässt.
Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Mandanten in Ermittlungsverfahren, Vermögensabschöpfungsverfahren und Einziehungsverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Darüber hinaus kann bei Bedarf auf Sachverständige, Analysten und weitere Spezialisten zurückgegriffen werden, um wirtschaftliche Sachverhalte umfassend aufzuarbeiten.
Fazit
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stärkt die Rechte der Betroffenen in Verfahren der selbständigen Einziehung. Zwar kann Vermögen auch ohne strafrechtliche Verurteilung eingezogen werden. Dennoch müssen die Gerichte konkrete Tatsachen feststellen und sämtliche Umstände des Einzelfalles sorgfältig würdigen. Gerade bei hochwertigen Fahrzeugen, Bargeld, Kontoguthaben oder anderen Vermögenswerten lohnt sich deshalb eine genaue Prüfung der Voraussetzungen einer Einziehung. Nicht jede Verdachtslage rechtfertigt den endgültigen Verlust von Eigentum.
BGH zum freiverantwortlichen Suizid einer psychisch erkrankten Person
Erläuterung der BGH-Entscheidung 5 StR 520/24

Mit Beschluss vom 14. August 2025 – 5 StR 520/24 – hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur strafrechtlichen Bewertung assistierter Suizide weiter konkretisiert. Im Mittelpunkt stand die Frage, wann die Entscheidung eines psychisch erkrankten Menschen zum Suizid als freiverantwortlich gilt und wann eine Mitwirkung eines Dritten als strafbares Tötungsdelikt bewertet werden kann.
Die Entscheidung betrifft insbesondere Ärzte, Sterbebegleiter und Personen, die an einem Suizidgeschehen mitwirken.
Der Sachverhalt der Entscheidung
Nach den Feststellungen litt die Geschädigte an einer manisch-depressiven Erkrankung mit wiederkehrenden schweren depressiven Episoden. Der Angeklagte unterstützte den Suizid der Frau durch medizinische Maßnahmen. Die Geschädigte nahm die tödliche Handlung letztlich selbst vor.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts in mittelbarer Täterschaft, weil die Suizidentscheidung nach Auffassung des Gerichts nicht freiverantwortlich getroffen wurde.
Was bedeutet Freiverantwortlichkeit?
Der Bundesgerichtshof knüpft an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Selbstbestimmung am Lebensende an. Danach ist ein Suizid freiverantwortlich, wenn die Entscheidung autonom, ernsthaft und frei von wesentlichen Willensmängeln getroffen wird.
Der BGH betont zugleich, dass psychische Erkrankungen die Freiverantwortlichkeit beeinträchtigen können. Entscheidend bleibt jedoch immer der konkrete Zustand der betroffenen Person im Zeitpunkt der Suizidentscheidung.
Nach der Entscheidung sprechen insbesondere folgende Umstände gegen eine freie Willensbildung:
- eingeschränkte Einsichts- und Urteilsfähigkeit
- fehlende Fähigkeit, nach eigener Einsicht zu handeln
- fehlende Dauerhaftigkeit des Sterbewunsches
- akute psychische Krisensituationen
- krankheitsbedingte depressive Episoden
Der Bundesgerichtshof verlangt deshalb eine besonders sorgfältige Prüfung, ob der Suizidentschluss tatsächlich Ergebnis einer autonomen und realitätsbezogenen Entscheidung war.
Mittelbare Täterschaft beim Tötungsdelikt
Der BGH stellt klar:
Ist der Suizid freiverantwortlich beschlossen, liegt die tödliche Handlung allein im Verantwortungsbereich des Suizidenten. Die Mitwirkung eines Dritten bleibt dann grundsätzlich straflos.
Fehlt dagegen die Freiverantwortlichkeit, kann die Mitwirkung eines Dritten als Tötungsdelikt in mittelbarer Täterschaft gewertet werden. Der Hintermann benutzt den Suizidenten dann gewissermaßen als „Werkzeug“.
Gerade bei psychischen Erkrankungen prüfen Gerichte deshalb sehr genau, ob tatsächlich eine autonome Entscheidung vorlag.
Welche Bedeutung hat die Entscheidung für die Praxis?
Die Entscheidung konkretisiert die strafrechtlichen Anforderungen bei assistierten Suiziden psychisch erkrankter Personen. Ärzte und andere Beteiligte müssen die Frage der Freiverantwortlichkeit besonders sorgfältig prüfen.
Der Beschluss zeigt zugleich, dass psychische Erkrankungen nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer Suizidentscheidung führen. Vielmehr verlangt der Bundesgerichtshof eine konkrete Prüfung des jeweiligen Einzelfalles.
Gerade die Abgrenzung zwischen freiverantwortlicher Selbsttötung und strafbarer Mitwirkung bleibt weiterhin eine schwierige strafrechtliche Bewertungsfrage.
Wie kann der Strafverteidiger helfen?
Ein Strafverteidiger im Medizinstrafrecht analysiert frühzeitig die medizinischen, psychiatrischen und tatsächlichen Hintergründe des Falles. Denn die strafrechtliche Bewertung hängt häufig von Gutachten, Dokumentationen und dem konkreten psychischen Zustand der betroffenen Person ab.
Der Verteidiger prüft insbesondere:
- psychiatrische Gutachten
- Dokumentationen zum Sterbewunsch
- Kommunikationsabläufe
- ärztliche Aufklärungen
- Dauerhaftigkeit und Ernsthaftigkeit der Entscheidung
- die Voraussetzungen der Freiverantwortlichkeit
- die Voraussetzungen mittelbarer Täterschaft
Darüber hinaus beantragt der Verteidiger Akteneinsicht und überprüft die rechtliche Bewertung der Ermittlungsbehörden sowie die Einordnung medizinischer Sachverständigengutachten.
Strafverteidigung im Medizinstrafrecht in Berlin
Ermittlungsverfahren wegen Mitwirkung an einem Suizid betreffen häufig Ärzte und medizinische Entscheidungsträger. Eine frühe Verteidigung ermöglicht es, medizinische Abläufe, Gutachten und die Frage der Freiverantwortlichkeit rechtlich einzuordnen. Als Strafverteidiger in Berlin vertrete ich Mandanten bundesweit bei Ermittlungsverfahren im Medizinstrafrecht und bei Vorwürfen im Zusammenhang mit assistierten Suiziden.
Bundesgerichtshof zur Kronzeugenregelung
Kronzeugenregelung nach der Entscheidung des BGH vom 30.11.2023 – 3 StR 243/23

Mit Urteil vom 30. November 2023 hat der Bundesgerichtshof (BGH) wichtige Anforderungen an die sogenannte Kronzeugenregelung nach § 46b StGB präzisiert. Die Entscheidung des BGH (3 StR 243/23) ist insbesondere für Strafverfahren im Betäubungsmittelstrafrecht, im Wirtschaftsstrafrecht und bei bandenmäßigen Delikten von erheblicher Bedeutung.
Worum ging es in der Entscheidung?
Der Angeklagte hatte gegenüber der Polizei mehrere Straftaten eingeräumt, darunter eine schwere räuberische Erpressung. Das Landgericht hatte die Angaben des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt und zusätzlich die Kronzeugenregelung nach § 46b StGB angewandt. Dadurch wurde der Strafrahmen erheblich reduziert.
Der BGH hob diese Strafmilderung jedoch auf. Nach Auffassung des BGH reichte die bloße Selbstbelastung des Angeklagten nicht aus, um die Voraussetzungen einer echten Aufklärungshilfe zu erfüllen.
Die Kernaussage des BGH
Der BGH stellt klar, dass eine Strafmilderung nach § 46b StGB nur dann in Betracht kommt, wenn der Täter wesentlich zur Aufklärung einer schweren Straftat beiträgt. Wer lediglich eigene Taten offenbart, die er allein begangen hat, erfüllt die Voraussetzungen der Kronzeugenregelung grundsätzlich nicht.
Damit verschärft der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die praktische Anwendung der Vorschrift erheblich. Entscheidend ist nicht nur, dass Angaben gemacht werden, sondern dass diese tatsächlich zur Aufklärung weiterer Straftaten oder weiterer Tatbeteiligter beitragen.
Bedeutung für Ermittlungsverfahren
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen. In vielen Ermittlungsverfahren versuchen Polizei und Staatsanwaltschaft frühzeitig Aussagen von Beschuldigten zu erhalten. Oft wird dabei auf mögliche Strafmilderungen hingewiesen.
Die Entscheidung des BGH zeigt jedoch deutlich, dass nicht jede Kooperation automatisch zu einer Kronzeugenregelung führt. Besonders problematisch wird dies, wenn Beschuldigte vorschnell Aussagen machen, ohne den tatsächlichen Umfang der Ermittlungen zu kennen.
Vorsicht bei Gesprächen mit Ermittlungsbehörden
Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht oder bei umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren kann eine unüberlegte Aussage erhebliche Risiken mit sich bringen. Wer sich selbst belastet, ohne einen rechtlich relevanten Aufklärungsbeitrag zu leisten, verschlechtert unter Umständen seine Verteidigungsposition, ohne einen strafmildernden Vorteil zu erhalten.
Vor einer Einlassung sollte deshalb regelmäßig Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger erfolgen. Erst danach lässt sich seriös beurteilen, ob eine Kooperation mit den Ermittlungsbehörden überhaupt sinnvoll ist.
Fazit
Die Entscheidung des BGH vom 30.11.2023 stärkt die restriktive Anwendung der Kronzeugenregelung. Eine bloße Selbstanzeige oder ein Geständnis genügt regelmäßig nicht. Erforderlich ist vielmehr ein erheblicher Beitrag zur Aufklärung weiterer schwerer Straftaten oder Tatbeteiligter. Für Beschuldigte zeigt die Entscheidung erneut, wie wichtig eine frühzeitige und strategisch geplante Strafverteidigung ist.
Unerlaubtes Glücksspiel und Einziehung

Unerlaubtes Glücksspiel hat zur Folge, dass die gesamten Spieleinsätze beim Veranstalter eingezogen werden.
Unerlaubtes Glücksspiel ist strafbar und ist bedroht mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Darüberhinaus muss mit der Einziehung des "durch die Tat Erlangtem" nach § 73 ff StGB gerechnet werden.
Die Frage ist, was kann beim Veranstalter eines unerlaubten Glücksspiels eingezogen werden? Wie erfolgt die Berechnung? Was ist bei der Berechnung u.U. in Abzug zu bringen?
Mit diesen Fragen hat sich in einem Revisionsverfahren das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen beschäftigt und kommt zu dem Ergebnis, dass sämtliche eingezahlten Spieleinsätze beim Veranstalter einzuziehen sind. Etwaige Auszahlungen aus Gewinnen an die Spieler oder unverbrauchte Guthaben der Spieler sind hierbei nicht in Abzug zu bringen.
Zu den einzuziehenden Vermögenswerten gehört alles, was dem Täter aus der Verwirklichung des Straftatbestandes in jeder Phase des Tatablaufes zugeflossen ist und über das er tatsächlich Verfügungsgewalt ausüben kann. Hierbei spielt es keine Rolle, ob und in welchem Umfang das dem Täter Zugeflossene wieder aufgegeben oder durch Mittelabflüsse wieder gemindert wurde. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel der Einziehung des Tatertrages nach dem Bruttoprinzip. Danach sind alle Vermögenswerte, die einem Tatbeteiligten aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufes zugeflossen sind, abzuschöpfen (BGH - 1 StR 204/23).
Nicht der Einziehung unterliegen Vermögenswerte, an denen der Täter keine faktische Verfügungsgewalt erlangt hat, sondern lediglich einen ganz kurzzeitigen Besitz zum Zwecke der Weitergabe innehatte (BGH - 3 StR 343/22). Bei einem verbotenen Glücksspiel ist umstritten, ob der Gesamtbetrag der Spieleinsätze oder lediglich der Gewinn als aus der Tat erlangtem Gegenstand anzusehen ist.
Nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes ist der Gesamtbetrag der Spieleinsätze und nicht nur ein dem Täter zugeflossener Gewinn nach § 73 Abs.1 StGB einzuziehen. Es ist auch davon auszugehenden, dass sich diese Rechtsauffassung durchsetzen wird.
Aufwendungen, die der Veranstalter hatte, die für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet wurden, sind nicht in Abzug zu bringen. So sind etwaige Auszahlungen an die Spieler vom Täter aufgewendet worden, da ohne Inaussichtstellung von Gewinnchancen und späterer Auszahlung eine Tatbegehung nicht möglich gewesen wäre. Daher sind Auszahlungen an die Spielteilnehmer nach dem Bruttoprinzip nicht vom Wert des Erlangten abzuziehen. Es handelt sich hierbei um Gelder, die der Täter für die Begehung der Tat aufgewendet hat (HansOLG - 1 ORs 14/25).
Strafverteidigung im Berufsrecht – eine doppelte Herausforderung
Strafverteidigung im Berufsrecht – Professionelle Verteidigung für Berufsträger

Die Strafverteidigung im Berufsrecht betrifft insbesondere Angehörige regulierter Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Bei einem strafrechtlichen Vorwurf drohen diesen nicht nur Sanktionen im Strafverfahren, sondern auch einschneidende berufsrechtliche Maßnahmen, die die berufliche Existenz gefährden können.
Schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann berufsrechtliche Folgen haben: Berufsgerichte, Kammern oder Aufsichtsbehörden leiten häufig eigene Verfahren ein. Mögliche Konsequenzen reichen von Verweisen und Geldbußen über Tätigkeitsverbote bis hin zum Widerruf der Approbation oder dem Verlust der Zulassung zur Berufsausübung.
Doppelstrategie der Verteidigung
Die Strafverteidigung im Berufsrecht erfordert stets eine aufeinander abgestimmte Verteidigungsstrategie. Während im Strafprozess prozessuale Überlegungen – wie die Frage nach einem Geständnis – im Vordergrund stehen, müssen gleichzeitig die berufsrechtlichen Auswirkungen berücksichtigt werden. Ein Geständnis, das im Strafverfahren zu einer Strafmilderung führen kann, wirkt sich im Berufsrecht unter Umständen nachteilig aus.
Der Strafverteidiger hat deshalb die Aufgabe, Strafrecht und Berufsrecht miteinander zu verknüpfen und die Vorgehensweise so auszurichten, dass beide Ebenen optimal berücksichtigt werden.
Präventive Beratung und Risikoabwehr
Viele berufsrechtlich relevante Strafverfahren entstehen nicht durch vorsätzliches Fehlverhalten, sondern durch Verstöße gegen komplexe Regelwerke. Beispiele sind:
- Dokumentationspflichten im Medizinrecht
- steuerliche und buchhalterische Sorgfaltspflichten
- berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten
Eine präventive Beratung durch einen erfahrenen Strafverteidiger im Berufsrecht kann helfen, Risiken frühzeitig zu erkennen und Verstöße zu vermeiden. Dadurch lassen sich Ermittlungsverfahren und berufsrechtliche Maßnahmen häufig bereits im Vorfeld verhindern.
Fachliche Kompetenz als Schlüssel zur effektiven Verteidigung
Die Strafverteidigung im Berufsrecht setzt nicht nur vertiefte Kenntnisse im Strafrecht und in der Strafprozessordnung voraus, sondern auch umfassendes Wissen über die einschlägigen Berufsordnungen und die berufsgerichtliche Rechtsprechung.
Nur durch diese Kombination ist es möglich, eine maßgeschneiderte Verteidigung zu entwickeln, die den Mandanten nicht nur vor strafrechtlichen Sanktionen schützt, sondern zugleich seine berufliche Zukunft sichert.
Selbstständige Einziehung von Vermögenswerten

Die selbstständige Einziehung nach § 76a Abs. 1 StGB erfordert, dass die Einziehung von Vermögensgegenständen, die durch eine rechtswidrige Tat erlangt wurden, unabhängig von einer Person durchgeführt werden kann, weil diese aus tatsächlichen Gründen nicht verfolgt oder verurteilt werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Täter zum Beispiel unerkannt bleibt, sich im Ausland befindet oder nicht erreichbar ist. Die Voraussetzungen für die Einziehung selbst müssen aber im Übrigen vorliegen, das heißt, es muss eine rechtswidrige Tat vorliegen, deren Erträge eingezogen werden sollen.
Voraussetzungen im Detail:
- Fehlende Verfolgbarkeit oder Verurteilung einer Person: Es muss ein Grund vorliegen, warum keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann. Hierbei handelt es sich um tatsächliche Hinderungsgründe, wie zum Beispiel:
- Der Täter konnte nicht ermittelt werden.
- Der Täter hält sich im Ausland auf und ist nicht erreichbar.
- Der Täter ist verstorben.
- "Katalogtaten": Die Vorschrift des § 76a Abs. 4 StGB erweitert diese Möglichkeiten für bestimmte Straftaten. Dabei reicht bereits ein Verdacht auf eine rechtswidrige Herkunft des Vermögens, was die selbstständige Einziehung ermöglicht. Die hierzu gehörenden Straftaten sind in § 76a Abs. 4 Satz 3 StGB aufgeführt, dazu gehören unter anderem:
- Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a.
- Terrorismusfinanzierung nach § 89c Abs. 1 bis 4.
- Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen nach den §§ 129, 129a.
- Bestimmte Steuerstraftaten wie gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373 AO.
- Erfolg der Ermittlungen: Die Einziehung kann angeordnet werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der Vermögensgegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt.
Wichtiger Unterschied zur normalen Einziehung:
Während die normale Einziehung (§ 73 StGB) an eine Verurteilung anknüpft, ist die selbstständige Einziehung unabhängig von einem Schuldspruch oder einer Verurteilung möglich, da sie losgelöst von einem laufenden Strafverfahren erfolgen kann.
Ausländische akademische Grade - Titelmissbrauch

Wie führe ich einen im Ausland erworbenen akademischen Grad richtig?
Beim Führen ausländischer akademischer Grade im Inland ist einiges zu beachten. Die nicht korrekte Wiedergabe des im Ausland erworbenen akademischen Grades (Ausländische akademische Grade) kann strafrechtliche Folgen haben.
Für die Regelungen unter welchen Voraussetzungen im Ausland erworbene akademische Grade, wie beispielsweise Hochschulgrade, Hoschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen in Deutschland geführt werden dürfen, sind die Bundesländer zuständig. Rechtsgrundlage sind daher die jeweiliegen Hochschulgesetze der Bundesländer und die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz. Im Land Berlin regelt beispielsweise §34a Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) die Voraussetzungen und die Bedingungen unter welchen Voraussetzungen im Ausland erworbene Titel geführt werden dürfen. Danach dürfen im Ausland erworbene akademische Grade in der Form wie sie verliehen wurden oder in lateinischer Schrift unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Ein in der EU erworbener Titel darf auch ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Grundsätzlich findet keine Umwandlung in einen vergleichbaren deutschen Grad statt. Dies gilt auch für den erworbenen ausländischen Doktortitel, es sei denn, er wurde in den Mitgliedsstaaten der EU oder EWR oder des Europäischen Hochschulinstituts Florenz oder an den päpstlichen Hochschulen erworben.
Ausländische akademische Grade
"Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form ggf. transliteriert und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet mit Ausnahme zugunsten der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt. Entsprechendes gilt für staatliche und kirchliche Grade." (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000)
Gekaufte Hochschulgrade und Hochschultitel (auch ausländische akademische Grade) dürfen ausnahmslos, egal wo sie erworbene wurden, nicht geführt werden.
Wer sich an diese Vorgaben nicht hält, muss mit einem Strafverfahren wegen Titelmissbrauch rechnen. Auch das nicht korrekte Führen eines im Ausland erworbenen akademischen Grades, z.B. auf Grund fehlender Angaben der Herkunftsbezeichnung, stellt ein unbefugtes Führen im Sinne von §132a StGB dar (vgl. Fischer, StGB § 132a, RdNr.12).