E-Evidence-Verordnung im Wirtschaftsstrafrecht

E-Evidence-Verordnung : Unternehmensdaten im Visier

E-Evidence-Verordnung im Wirtschaftsstrafrecht

E-Evidence-Verordnung im Wirtschaftsstrafrecht
E-Evidence-Verordnung im Wirtschaftsstrafrecht

Geschäftliche E-Mails, digitale Rechnungen und interne Projektdateien können zum Ausgangspunkt wirtschaftsstrafrechtlicher Ermittlungen werden. Seit dem 18. August 2026 erleichtert die E-Evidence-Verordnung den grenzüberschreitenden Zugriff auf elektronische Beweismittel bei Diensteanbietern. Für Geschäftsführer und Unternehmen bedeutet das: Auch ausgelagerte Daten können Gegenstand einer Herausgabeanordnung sein. Entscheidend bleiben der Tatvorwurf, die Datenart und die gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen. Bei Kommunikationsinhalten ist in Deutschland eine gerichtliche Entscheidung erforderlich.

Was ändert sich für Unternehmen?

Die Verordnung (EU) 2023/1543 ermöglicht es Justizbehörden, Herausgabeanordnungen unmittelbar an die zuständige Niederlassung oder den Vertreter eines Diensteanbieters in einem anderen teilnehmenden EU-Staat zu richten. Der tatsächliche Speicherort der Daten ist dabei grundsätzlich unerheblich.

Anbieter müssen grundsätzlich binnen zehn Tagen reagieren, in Notfällen binnen acht Stunden. Eine Sicherungsanordnung verhindert zunächst die Löschung bestimmter Daten. Sie erlaubt noch nicht deren Herausgabe.

Für Unternehmen rückt damit die Frage in den Vordergrund, welche geschäftlichen Informationen externe Anbieter tatsächlich speichern und welchem Nutzer sie zugeordnet werden können.

Gilt das auch bei Steuerhinterziehung?

Ja. Teilnehmer- und reine Identifizierungsdaten können grundsätzlich bei jeder Straftat angefordert werden. Für Inhaltsdaten und sonstige Verkehrsdaten gilt grundsätzlich eine Schwelle von mindestens drei Jahren gesetzlicher Höchststrafe; daneben bestehen ausdrücklich geregelte Ausnahmen.

Schon die einfache Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO ist mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Sie erreicht deshalb diese Schwelle. Eine besonders schwere Steuerhinterziehung ist dafür nicht erforderlich.

Die erwartete Strafe im konkreten Verfahren ist nicht ausschlaggebend. Dennoch muss jede Anordnung notwendig, verhältnismäßig und in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zulässig sein.

Wer ordnet die Herausgabe in Deutschland an?

Teilnehmer- und Identifizierungsdaten: Hier kann grundsätzlich die Staatsanwaltschaft entscheiden. Nationale Richtervorbehalte bleiben bestehen. Ermittlungspersonen sowie bestimmte Finanz- und Zollbehörden können innerhalb ihrer Zuständigkeit ebenfalls Anordnungen erlassen; diese bedürfen staatsanwaltschaftlicher Prüfung und Bestätigung (§ 9 EBewMG).

Geschäftliche E-Mails, Dateien und sonstige Inhaltsdaten: Zuständig ist das Gericht. Im Ermittlungsverfahren beantragt regelmäßig die Staatsanwaltschaft die Herausgabe beim Ermittlungsrichter. Das Gericht prüft die Voraussetzungen, erlässt die Anordnung und übermittelt die Bescheinigung an den Anbieter. Entsprechendes gilt für Verkehrsdaten, die nicht ausschließlich zur Nutzeridentifizierung angefordert werden (§ 10 EBewMG).

Für Steuerstrafverfahren wichtig: Führt die Finanzbehörde die Ermittlungen selbstständig, kann sie die gerichtliche Anordnung unmittelbar beantragen. Eine eigene Anordnung der Finanzbehörde genügt für Inhaltsdaten nicht. Nach Anklageerhebung entscheidet grundsätzlich das befasste Gericht.

Praxisbeispiel: Eine Rechnung, ein Verdacht, mehrere Postfächer

Ein fiktiver Fall: Bei einer Berliner GmbH geraten Beratungsrechnungen unter Verdacht. Die Ermittler vermuten Scheinleistungen und einen unberechtigten Vorsteuerabzug. Projektunterlagen und geschäftliche E-Mails liegen bei einem Cloud-Anbieter mit zuständiger Niederlassung in Irland.

Die Finanzbehörde möchte die Korrespondenz mehrerer Mitarbeiter erhalten. Dafür benötigt sie eine gerichtliche Herausgabeanordnung. Für die Verteidigung stellen sich sofort konkrete Fragen: Welche Rechnungen werden beanstandet? Welcher Zeitraum ist relevant? Warum sollen sämtliche Nachrichten mehrerer Beschäftigter offengelegt werden?

Zugleich können gerade die Projektdateien entlasten: Leistungsnachweise, Zwischenberichte und Abnahmen können der Annahme bloßer Scheinleistungen entgegenstehen.

Verteidigung beginnt beim Umfang der Datenanforderung

In wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren reicht es nicht, einzelne belastend wirkende E-Mails zu lesen. Entscheidend sind Geschäftsabläufe, Verantwortlichkeiten und der vollständige Zusammenhang.

Ich prüfe deshalb, ob die Anordnung den Vorwurf hinreichend eingrenzt, welche Daten tatsächlich geliefert wurden und ob die Auswertung entlastende Informationen berücksichtigt. Bei gemeinsam genutzten Postfächern ist außerdem zu klären, wer gehandelt hat. Falls erforderlich, beziehe ich IT-forensische Sachverständige ein.

Gesondert prüfe ich den Schutz von Verteidigerkommunikation und anderen vertraulichen Beratungsunterlagen.

Was sollten Geschäftsführer jetzt beachten?

  • Keine vorschnellen Erklärungen zu einzelnen Buchungen oder Nachrichten ohne anwaltliche Prüfung.
  • Anbieterbenachrichtigungen, behördliche Schreiben und interne Zuständigkeiten dokumentieren.
  • Entlastende Originalunterlagen und Metadaten unverändert erhalten.
  • IT-Verantwortliche einbinden und beweisrelevante Daten vor automatischer Löschung bewahren.
  • Herausgabeanordnung und Rechtsschutzmöglichkeiten frühzeitig prüfen lassen.

Schützt eine Cloud im Ausland vor Ermittlungen?

Der ausländische Speicherort allein bietet keinen verlässlichen Schutz. Für die Verteidigung zählen die rechtlichen Grenzen des Zugriffs und die belastbare Auswertung der Daten.

Als Fachanwalt für Strafrecht in Berlin verteidige ich Geschäftsführer und begleite Unternehmen in wirtschafts- und steuerstrafrechtlichen Verfahren. Wenn geschäftliche Daten zum Beweismittel werden, verbinde ich die rechtliche Prüfung mit der Analyse der zugrunde liegenden Geschäftsabläufe.

Rechtsanwalt Oliver Marson, Fachanwalt für Strafrecht –  September 2026.

 


Steuerhinterziehung

Großes Ausmaß Steuerhinterziehung

Großes Ausmaß bei Steuerhinterziehung: Die neue 140.000-Euro-Grenze des BGH, Urteil vom 14. Oktober 2025 – 1 StR 445/24

Die 140.000-Euro-Grenze darf nicht als allgemeine Ablösung der bisherigen 50.000-Euro-Grenze verstanden werden. Sie gilt ausschließlich für den Steuervorteil aus einer unrichtigen gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften.

großes Ausmaß Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung RA Marson

Ob eine Steuerhinterziehung als besonders schwerer Fall gilt, kann über Jahre zusätzlicher Strafverfolgung und einen erheblich höheren Strafrahmen entscheiden. Bisher galt vielen Beschuldigten, Beratern und Unternehmern vor allem eine Zahl als entscheidende Grenze: 50.000 Euro. Mit seinem Urteil vom 14. Oktober 2025 hat der Bundesgerichtshof jedoch eine weitere Wertgrenze eingeführt. Bei unrichtigen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften liegt ein großes Ausmaß der Steuerhinterziehung bereits dann vor, wenn das Finanzamt die Einkünfte der beteiligten Personen um mindestens 140.000 Euro zu niedrig feststellt.

Das klingt zunächst nach einer Entlastung, weil 140.000 Euro deutlich über 50.000 Euro liegen. Allerdings darf man beide Beträge nicht unmittelbar miteinander vergleichen. Denn die 50.000-Euro-Grenze bezeichnet grundsätzlich die verkürzte Steuer. Die neue 140.000-Euro-Grenze betrifft dagegen nicht die Steuer selbst, sondern die Differenz zwischen den tatsächlich erzielten und den unrichtig festgestellten Einkünften.

Gerade für Gesellschafter einer GbR, OHG, KG, Gemeinschaftspraxis oder sonstigen Personengesellschaft kann die Grenze deshalb schneller erreicht sein, als die Zahl zunächst vermuten lässt.

Der Fall: Zahnärzte, Bargeldeinnahmen und Auslandsgesellschaften

Dem Urteil lag ein umfangreiches Steuerstrafverfahren gegen zwei Zahnärzte und einen Vermögensberater zugrunde. Die Zahnärzte betrieben ihre unternehmerische Tätigkeit über mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Dazu gehörten unter anderem eine Praxisgemeinschaft, eine Laborgemeinschaft und eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis. Nach den Feststellungen des Landgerichts Darmstadt manipulierten sie über mehrere Jahre die Einkünfte dieser Gesellschaften. Sie verbuchten nicht sämtliche Bareinnahmen, setzten fingierte Betriebsausgaben an und verlagerten Einnahmen über ausländische Gesellschaften. Außerdem nutzten sie die Auslandsstrukturen dazu, Zahlungsströme zu verschleiern und Bargeld wieder in den Wirtschaftskreislauf einzubringen. Ein Vermögensberater half bei der Errichtung und Nutzung der ausländischen Gesellschaftsstrukturen. Nach den gerichtlichen Feststellungen nahm er dabei zumindest billigend in Kauf, dass die Zahnärzte diese Konstruktion zur Verkürzung von Steuern einsetzten.

Auf dieser Grundlage reichten die Beteiligten für mehrere Veranlagungszeiträume unrichtige Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte ein. Für spätere Jahre versuchten sie nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens, weitere unrichtige Feststellungen zu erreichen. Insgesamt lagen die erklärten Einkünfte nach den Feststellungen um mehr als 1,8 Millionen Euro unter den tatsächlich erzielten Einkünften. Das Landgericht verurteilte die Zahnärzte wegen vollendeter und versuchter Steuerhinterziehung sowie den Vermögensberater wegen Beihilfe. Der BGH bestätigte die Verurteilungen im Wesentlichen, änderte jedoch Teile der rechtlichen Bewertung.

Was ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung?

Bei einer Personengesellschaft versteuert nicht die Gesellschaft selbst die Einkommensteuer auf ihre Gewinne. Vielmehr ordnet das Finanzamt die Einkünfte den einzelnen Gesellschaftern zu. Deshalb ermittelt das Finanzamt zunächst in einem eigenen Verfahren, wie hoch die Einkünfte der Gesellschaft insgesamt ausfallen und welcher Anteil jedem Beteiligten zusteht. Das Ergebnis hält es in einem gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid fest. Dieser Feststellungsbescheid bildet anschließend die Grundlage für die Einkommensteuerbescheide der einzelnen Gesellschafter. Das jeweilige Wohnsitzfinanzamt darf die festgestellten Einkünfte grundsätzlich nicht selbstständig neu berechnen. Vielmehr bindet der Feststellungsbescheid die späteren Folgebescheide. Genau diese Bindungswirkung regelt § 182 Abs. 1 AO.

Ein Beispiel verdeutlicht den Ablauf:

Eine ärztliche Gemeinschaftspraxis erzielt tatsächlich einen Gewinn von 500.000 Euro. In der Feststellungserklärung erklärt sie jedoch nur 320.000 Euro. Das Finanzamt übernimmt die Angaben und stellt daher 180.000 Euro zu wenig fest. Anschließend verteilt es den unrichtig festgestellten Gewinn auf die einzelnen Gesellschafter. Der steuerstrafrechtlich relevante Vorteil entsteht nach der neuen BGH-Rechtsprechung bereits auf dieser ersten Stufe. Das gilt, obwohl die genaue Einkommensteuer der einzelnen Gesellschafter zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht.

Wann liegt ein großes Ausmaß der Steuerhinterziehung vor?

§ 370 Abs. 3 AO sieht für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Ein besonders schwerer Fall liegt regelmäßig vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Für eine unmittelbar verkürzte Steuer gilt weiterhin die bekannte Wertgrenze von 50.000 Euro. Hat ein Unternehmer beispielsweise durch verschwiegene Betriebseinnahmen 60.000 Euro Einkommensteuer hinterzogen, erfüllt er grundsätzlich das Regelbeispiel des großen Ausmaßes. Bei einer unrichtigen Feststellungserklärung lässt sich die Höhe des Steuervorteils dagegen nicht unmittelbar in Euro und Cent als Steuerbetrag ablesen. Denn die spätere steuerliche Belastung hängt von den persönlichen Verhältnissen der einzelnen Gesellschafter ab. Dazu zählen unter anderem deren weitere Einkünfte, Sonderausgaben, Verlustvorträge und individuelle Steuersätze. Deshalb musste der BGH eine eigene Wertgrenze für den Vorteil entwickeln, der bereits im unrichtigen Feststellungsbescheid liegt.

Warum setzt der BGH die Grenze bei 140.000 Euro an?

Der BGH knüpft zunächst an die 50.000-Euro-Grenze für eine unmittelbar verkürzte Steuer an. Anschließend rechnet er diesen Betrag auf die Ebene der Einkünfte zurück. Dabei unterstellt der Senat einen pauschalen Einkommensteuersatz von 42 Prozent. Außerdem berücksichtigt er einen Sicherheitsabschlag von 15 Prozent. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

50.000 Euro ÷ 42 Prozent ÷ 85 Prozent = rund 140.000 Euro

Weichen die festgestellten Einkünfte deshalb zugunsten der Beteiligten um mindestens 140.000 Euro von den tatsächlich erzielten Einkünften ab, liegt nach Auffassung des BGH ein ungerechtfertigter Steuervorteil großen Ausmaßes vor. Der BGH verfolgt damit einen pauschalen Ansatz. Das Gericht muss für die Schwellenprüfung nicht zunächst sämtliche individuellen Einkommensteuerverhältnisse der Gesellschafter berechnen. Vielmehr entscheidet grundsätzlich die Differenz auf der Ebene des Feststellungsbescheids.

Die 140.000-Euro-Grenze gilt nicht für jede Steuerhinterziehung

Die Entscheidung hat keine allgemeine Anhebung der Wertgrenze von 50.000 Euro auf 140.000 Euro zur Folge. Die neue Grenze gilt nur, wenn der Täter einen ungerechtfertigten Steuervorteil durch eine unrichtige Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften erlangt. Sie betrifft daher vor allem Personengesellschaften und vergleichbare Zusammenschlüsse mehrerer Personen.

Dazu können insbesondere gehören:

  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts,
  • offene Handelsgesellschaften,
  • Kommanditgesellschaften,
  • ärztliche oder anwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften,
  • Grundstücks- und Vermietungsgemeinschaften,
  • Erbengemeinschaften mit gemeinsamen Einkünften,
  • sowie andere Mitunternehmerschaften.

Verkürzt ein Einzelunternehmer dagegen unmittelbar seine Einkommensteuer oder Umsatzsteuer, bleibt für das Merkmal großes Ausmaß Steuerhinterziehung grundsätzlich die Grenze von 50.000 Euro hinterzogener Steuer maßgeblich.

Es kommt auf die Einkünfte der gesamten Personenmehrheit an

Besonders weitreichend ist, dass der BGH auf die Abweichung bei den Einkünften der Personenmehrheit abstellt. Das Gericht teilt die Schwelle von 140.000 Euro daher nicht durch die Anzahl der Gesellschafter. Erklärt eine aus vier Personen bestehende GbR ihre Einkünfte um insgesamt 160.000 Euro zu niedrig, ist die Grenze grundsätzlich überschritten. Das gilt auch dann, wenn auf jeden Gesellschafter rechnerisch nur eine Einkommensdifferenz von 40.000 Euro entfällt.

Ebenso entscheidet nicht allein die spätere Steuerverkürzung des einzelnen Beteiligten. Möglicherweise führt die unrichtige Feststellung bei einem Gesellschafter wegen vorhandener Verluste kaum zu einer zusätzlichen Steuer, während sie sich bei einem anderen Beteiligten vollständig auswirkt. Trotzdem kann der Feststellungsbescheid insgesamt einen Steuervorteil großen Ausmaßes enthalten. Genau darin liegt die erhebliche praktische Reichweite der Entscheidung.

Was gilt, wenn tatsächlich weniger als 50.000 Euro Steuer verkürzt wurden?

Die Überschreitung der 140.000-Euro-Grenze erfüllt zunächst das Regelbeispiel. Dennoch führt ein erfülltes Regelbeispiel nicht in jedem Fall zwingend zur Verurteilung wegen eines besonders schweren Falles. Das Gericht muss vielmehr sämtliche Umstände der Tat und des Täters würdigen. Ergibt die Gesamtbetrachtung, dass der Fall trotz Überschreitung der Wertgrenze deutlich vom gesetzlichen Regelfall abweicht, kann die Indizwirkung des Regelbeispiels entfallen. Hier eröffnet das BGH-Urteil einen wichtigen Ansatz für die Verteidigung. Denn die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen dürfen bei der Strafzumessung nicht vollständig außer Betracht bleiben.

Führt eine um 140.000 Euro unrichtige Gewinnfeststellung aufgrund der konkreten Verhältnisse der Gesellschafter beispielsweise nur zu einer vergleichsweise geringen Steuerverkürzung, kann dieser Umstand gegen die Anwendung des erhöhten Strafrahmens oder jedenfalls für eine mildere Strafe sprechen.

Der BGH trennt daher zwischen zwei Ebenen:

Für die formale Wertgrenze kommt es auf die unrichtig festgestellten Einkünfte an. Für die Gesamtwürdigung und die konkrete Strafe können dagegen die tatsächlich eingetretenen steuerlichen Auswirkungen entscheidend bleiben.

Wann ist die Steuerhinterziehung vollendet?

Nach Auffassung des BGH entsteht der nicht gerechtfertigte Steuervorteil bereits mit dem Erlass des unrichtigen Feststellungsbescheids. Der Grund liegt wiederum in dessen Bindungswirkung. Sobald das Finanzamt die Einkünfte zu niedrig feststellt, müssen die später zuständigen Finanzämter grundsätzlich von diesen Zahlen ausgehen. Deshalb gefährdet bereits der Grundlagenbescheid den staatlichen Steueranspruch konkret. Die Steuerhinterziehung ist somit nicht erst vollendet, wenn die einzelnen Gesellschafter zu niedrige Einkommensteuerbescheide erhalten. Die späteren Steuerfestsetzungen vertiefen vielmehr den bereits eingetretenen Taterfolg.

Diese Unterscheidung wirkt zunächst theoretisch. Allerdings hat sie erhebliche Folgen für Versuch, Vollendung und Verjährung.

Wann beginnt die Verjährung?

Die Vollendung einer Tat und ihre Beendigung fallen im Steuerstrafrecht nicht immer zusammen. Wenn das Finanzamt nach dem Feststellungsbescheid die Einkommensteuer der Gesellschafter festsetzt, endet die Tat nach der Rechtsprechung grundsätzlich erst mit dem Erlass des letzten Einkommensteuerbescheids, auf den sich die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids erstreckt. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt regelmäßig die strafrechtliche Verjährungsfrist. Deshalb genügt es für die Verjährungsprüfung nicht, lediglich das Datum der Feststellungserklärung oder des Feststellungsbescheids zu betrachten.

Die Verteidigung muss vielmehr für jeden Beteiligten und jeden Veranlagungszeitraum feststellen:

  • Wann erging der Feststellungsbescheid?
  • Welche Folgebescheide beruhten darauf?
  • Wann erließ das Finanzamt den letzten bindungsabhängigen Einkommensteuerbescheid?
  • Und gab es spätere Änderungsbescheide, die für die Tatbeendigung relevant sein könnten?

Der BGH bestätigt damit, dass die nachfolgende Steuerfestsetzung zwar keine neue Tat darstellt, für den Beginn der Verjährung jedoch erhebliche Bedeutung besitzt.

Warum die Entscheidung zu 15 Jahren Verjährung führen kann

Für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist nach § 376 Abs. 1 AO 15 Jahre. Damit kann die Steuerfahndung auch sehr lange zurückliegende Sachverhalte aufgreifen.

Nach der vom BGH angewandten typisierenden Betrachtung kann bereits die Überschreitung der 140.000-Euro-Grenze die verlängerte Verjährung auslösen. Dabei kommt es für die Verjährungsfrist grundsätzlich nicht darauf an, ob das Tatgericht später aufgrund besonderer Umstände die Regelwirkung des besonders schweren Falles verneint. Das kann zu einer auffälligen Situation führen: Obwohl die tatsächlich verkürzte Einkommensteuer eines Gesellschafters deutlich unter 50.000 Euro liegt, kann die Tat wegen der auf Gesellschaftsebene überschrittenen 140.000-Euro-Grenze dennoch der 15-jährigen Verjährungsfrist unterliegen.

Gerade bei alten Betriebsprüfungszeiträumen, nachträglich ausgewerteten Bankdaten oder umfangreichen Schätzungen erhält die genaue Berechnung der Feststellungsdifferenz deshalb erhebliche Bedeutung.

Jede unrichtige Feststellungserklärung kann eine eigene Tat bilden

Der BGH befasste sich außerdem mit der Frage, wie mehrere Erklärungen strafrechtlich einzuordnen sind. Unrichtige Feststellungserklärungen für verschiedene Gesellschaften oder verschiedene Veranlagungszeiträume können jeweils selbstständige Taten darstellen. Ebenso bilden die unrichtige Feststellungserklärung und eine spätere Einkommensteuererklärung nicht automatisch eine einzige Tat. Deshalb muss die Anklage genau bezeichnen, welche Gesellschaft, welche Erklärung und welchen Veranlagungszeitraum sie erfasst. Außerdem muss das Gericht die Wertgrenze grundsätzlich für jede selbstständige Feststellungstat gesondert prüfen.

Die Beträge aus verschiedenen Jahren dürfen daher nicht ohne Weiteres zusammengerechnet werden, nur um die Schwelle von 140.000 Euro zu erreichen. Umgekehrt können mehrere eigenständige Taten vorliegen, wenn die Grenze in mehreren Jahren jeweils überschritten wurde. Für die Strafzumessung ist diese Abgrenzung besonders wichtig, weil sich die Anzahl der Taten auf die Einzelstrafen und die spätere Gesamtstrafe auswirkt.

Die Rolle des Vermögensberaters im BGH-Fall

Das Verfahren betraf nicht nur die beiden erklärungspflichtigen Zahnärzte. Auch der Vermögensberater wurde strafrechtlich verfolgt, weil er die ausländischen Gesellschaftsstrukturen eingerichtet und betreut hatte. Der BGH prüfte deshalb, ob seine Tätigkeit mehrere selbstständige Beihilfetaten oder eine einheitliche Beihilfe darstellte. Leistet ein Berater mit einer einzigen, auf einem einheitlichen Entschluss beruhenden Handlung Hilfe zu mehreren Haupttaten, kann seine Unterstützung rechtlich nur eine Beihilfe bilden. Diese Frage betrifft nicht nur Vermögensberater. Sie kann ebenso für Steuerberater, Buchhalter, Treuhänder, Unternehmensberater oder Mitarbeiter relevant werden, die an der Vorbereitung mehrerer Steuererklärungen beteiligt sind.

Allerdings führt eine berufliche Mitwirkung nicht automatisch zur Strafbarkeit. Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass der Berater eine vorsätzliche Steuerhinterziehung bewusst förderte und zumindest deren wesentliche Merkmale kannte.

Schlussfolgerung aus dem BGH-Urteil

Die zentrale Schlussfolgerung lautet:

Bei Personengesellschaften kann das große Ausmaß der Steuerhinterziehung bereits auf der Ebene des Feststellungsbescheids entstehen – unabhängig von der späteren Steuerbelastung des einzelnen Gesellschafters. Die Zahl von 140.000 Euro bezeichnet dabei keinen hinterzogenen Steuerbetrag. Vielmehr geht es um die Differenz zwischen den tatsächlich erzielten und den zu niedrig festgestellten Einkünften.

Für die Praxis folgen daraus mehrere Konsequenzen:

  • Erstens müssen Ermittlungsbehörden und Gerichte die Feststellungsebene strikt von den späteren Einkommensteuerbescheiden unterscheiden.
  • Zweitens darf die Staatsanwaltschaft Beträge verschiedener Gesellschaften oder Jahre nicht beliebig zusammenfassen.
  • Drittens muss die Verteidigung die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen trotz der pauschalen Schwelle herausarbeiten.
  • Viertens erhält der genaue Zeitpunkt der letzten bindungsabhängigen Steuerfestsetzung entscheidende Bedeutung für die Verjährung.

Schließlich zeigt das Urteil, dass die rechtliche Prüfung nicht bei der Feststellung „mehr als 140.000 Euro“ enden darf. Selbst wenn das Regelbeispiel formal vorliegt, muss das Gericht prüfen, ob die tatsächliche Steuerverkürzung, die Beteiligung des Beschuldigten und die übrigen Umstände den erhöhten Strafrahmen wirklich rechtfertigen.

Wie kann ein Strafverteidiger helfen?

Ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs großes Ausmaß Steuerhinterziehung verlangt eine genaue steuerliche und strafrechtliche Aufarbeitung. Eine pauschale Übernahme der Berechnungen aus einem Betriebsprüfungsbericht reicht dafür nicht aus. Als Strafverteidiger beantrage ich zunächst Akteneinsicht und prüfe, welche Feststellungserklärungen die Staatsanwaltschaft als unrichtig ansieht. Anschließend trenne ich die einzelnen Gesellschaften, Veranlagungszeiträume und Tatbeiträge voneinander.

Im Mittelpunkt stehen insbesondere folgende Fragen:

  • Welche Einkünfte erzielte die Gesellschaft tatsächlich?
  • Auf welcher Grundlage schätzt die Finanzverwaltung zusätzliche Einnahmen?
  • Sind angeblich fingierte Betriebsausgaben tatsächlich nicht betrieblich veranlasst?
  • Hat die Behörde Bargeldeinnahmen doppelt erfasst?
  • Welche Buchführungsunterlagen, Kontenbewegungen oder Kalkulationen stützen die Annahmen? Und überschreitet die Differenz für die einzelne Feststellungstat tatsächlich 140.000 Euro?

Gerade in bargeldintensiven Betrieben beruhen steuerliche Mehrergebnisse häufig auf Schätzungen. Deshalb muss die Verteidigung prüfen, ob die Schätzungsmethode nachvollziehbar, wirtschaftlich plausibel und rechtlich zulässig ist. Ein steuerliches Mehrergebnis beweist zudem noch keinen Hinterziehungsvorsatz. Auch die persönliche Verantwortlichkeit verlangt eine eigenständige Prüfung. In einer Personengesellschaft kümmern sich häufig einzelne Gesellschafter, Mitarbeiter oder externe Berater um Buchführung und Steuererklärungen. Deshalb muss die Staatsanwaltschaft konkret nachweisen, wer welche Informationen besaß, wer unrichtige Angaben veranlasste und wer die steuerlichen Auswirkungen erkannte.

Verteidigung gegen den Vorwurf des großen Ausmaßes

Selbst wenn objektiv unrichtige Feststellungen vorliegen, kann die Verteidigung das Merkmal des großen Ausmaßes angreifen. Zunächst muss sie überprüfen, ob die Staatsanwaltschaft die Differenz der Einkünfte richtig berechnet. Dabei dürfen Ermittlungsbehörden legale Einnahmen, anerkannte Betriebsausgaben und steuerlich neutrale Vorgänge nicht unberücksichtigt lassen. Außerdem ist zu prüfen, ob die Behörde mehrere rechtlich selbstständige Sachverhalte unzulässig zusammenrechnet. Die 140.000-Euro-Grenze gilt nicht als pauschale Gesamtsumme für das gesamte Ermittlungsverfahren. Schließlich muss die Verteidigung die tatsächliche Steuerverkürzung der einzelnen Beteiligten berechnen. Liegt diese deutlich unterhalb von 50.000 Euro, kann das gegen die Regelwirkung des besonders schweren Falles oder jedenfalls für eine erhebliche Strafmilderung sprechen.

Verteidigung bei mehreren Gesellschaftern

Die Abgabe einer gemeinsamen Feststellungserklärung bedeutet nicht, dass automatisch jeder Gesellschafter strafrechtlich für sämtliche Unrichtigkeiten haftet. Vielmehr muss die Staatsanwaltschaft den Vorsatz und den Tatbeitrag jedes einzelnen Beteiligten nachweisen. Ein Gesellschafter kann beispielsweise von den falschen Angaben eines Mitgesellschafters oder Buchhalters nichts gewusst haben. Ebenso kann er auf nachvollziehbare Auskünfte eines Steuerberaters vertraut haben. Allerdings genügt ein bloßer Hinweis auf die interne Aufgabenverteilung nicht immer. Die Verteidigung muss anhand von E-Mails, Besprechungsprotokollen, Vollmachten, Buchungsunterlagen und der tatsächlichen Unternehmensorganisation herausarbeiten, welche Kenntnisse und Zuständigkeiten bestanden.

Verjährung als zentraler Verteidigungsansatz

Wegen der möglichen Verjährungsfrist von 15 Jahren darf die Verteidigung die Berechnung der Verjährung nicht der Staatsanwaltschaft überlassen. Sie muss für jede Tat gesondert prüfen, wann das Finanzamt den Feststellungsbescheid und die maßgeblichen Folgebescheide erließ. Außerdem muss sie untersuchen, ob zwischenzeitlich Unterbrechungshandlungen stattfanden und ob diese den konkreten Beschuldigten sowie die konkrete Tat erfassten. Gerade bei mehreren Gesellschaften und zahlreichen Gesellschaftern können unterschiedliche Beendigungs- und Verjährungszeitpunkte gelten. Deshalb kann ein Teil der Vorwürfe verjährt sein, während andere Taten weiterhin verfolgt werden dürfen.

Was sollte ich bei einer Vorladung oder Durchsuchung tun?

Beschuldigte sollten vor Akteneinsicht keine Angaben zur Sache machen. Gerade bei Personengesellschaften können spontane Erklärungen zu Zuständigkeiten, Bargeldeinnahmen oder Buchungen die spätere Verteidigung erheblich erschweren.

Großes Ausmaß Steuerhinterziehung verlangt eine genaue Einzelfallprüfung

Das BGH-Urteil vom 14. Oktober 2025 schafft eine klare Wertgrenze, allerdings vereinfacht es das Steuerstrafrecht nicht. Die neue Schwelle von 140.000 Euro gilt nur für unrichtige gesonderte und einheitliche Feststellungen. Außerdem bezeichnet sie keine Steuerverkürzung, sondern eine Abweichung bei den festgestellten Einkünften. Dennoch kann ihre Überschreitung den erhöhten Strafrahmen und eine Verjährungsfrist von 15 Jahren auslösen.

Wer als Gesellschafter, Geschäftsführer, Freiberufler oder Berater mit dem Vorwurf großes Ausmaß Steuerhinterziehung konfrontiert ist, sollte deshalb jede Feststellungserklärung, jedes Steuerjahr und jeden persönlichen Tatbeitrag getrennt prüfen lassen.

Ich analysiere die steuerlichen Berechnungen, die Feststellungs- und Folgebescheide, die Schätzungsmethoden, die tatsächliche Steuerwirkung sowie die Verjährung. Außerdem prüfe ich, ob die Staatsanwaltschaft einen vorsätzlichen Tatbeitrag und die Voraussetzungen des besonders schweren Falles tatsächlich nachweisen kann. Ziel ist es, den Tatvorwurf bereits im Ermittlungsverfahren einzugrenzen, die Annahme des großen Ausmaßes abzuwehren oder die strafrechtlichen Folgen wirksam zu begrenzen.


Haftung des Steuerberaters

Haftung des Steuerberaters nach § 71 AO - aktuelle Rechtsprechung

Wann der Berater für Steuern seines Mandanten persönlich haftet

Haftung des Steuerberaters
Haftung des Steuerberaters - RA Marson

Die Haftung des Steuerberaters nach § 71 AO kann wirtschaftlich existenzbedrohend sein: Hat ein Steuerberater eine Steuerhinterziehung selbst begangen oder vorsätzlich daran teilgenommen, kann das Finanzamt ihn persönlich für die verkürzten Steuern und bestimmte Zinsen in Anspruch nehmen – auch wenn die Steuern eigentlich sein Mandant schuldet. Betroffene sollten deshalb weder gegenüber der Steuerfahndung noch gegenüber dem Finanzamt vorschnell Erklärungen abgeben. Entscheidend sind Akteneinsicht, die genaue Abgrenzung zwischen Täter, Mittäter, Anstifter und Gehilfe sowie eine eigenständige Prüfung der behaupteten Steuerverkürzung.

Was bedeutet die Haftung des Steuerberaters nach § 71 AO?

§ 71 AO schafft eine persönliche Haftung für Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei. Die Vorschrift erfasst nicht nur denjenigen, der eine Steuerhinterziehung selbst begeht. Sie erfasst ausdrücklich auch Personen, die an einer solchen Tat teilnehmen. Der Haftungsumfang umfasst die verkürzten Steuern, zu Unrecht gewährte Steuervorteile sowie die in § 71 AO genannten Zinsen. Für Steuerberater entsteht damit ein besonderes Risiko.

Der Mandant hinterzieht beispielsweise Umsatzsteuer, Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Der Steuerberater ist selbst nicht Steuerschuldner. Wenn ihm die Finanzverwaltung jedoch eine vorsätzliche Beteiligung an der Steuerhinterziehung nachweist, kann sie zusätzlich zu den strafrechtlichen Ermittlungen einen persönlichen Haftungsbescheid gegen ihn erlassen.

Dann geht es nicht mehr nur um Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Es geht möglicherweise um Hunderttausende oder sogar Millionen Euro. Gerade deshalb müssen Strafverfahren und Haftungsverfahren von Anfang an zusammen gedacht werden.

Wer haftet nach § 71 AO?

Die Vorschrift unterscheidet strafrechtlich zwischen verschiedenen Beteiligungsformen.

Steuerberater als Täter

Ein Steuerberater kann selbst Täter einer Steuerhinterziehung sein. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 5. September 2017 – 1 StR 198/17 entschieden, dass bei einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO auch derjenige Täter sein kann, den selbst keine eigene steuerliche Erklärungspflicht trifft. Im damaligen Verfahren hatte der Angeklagte unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Der BGH sah darin eine eigene Erklärung des Handelnden.

Diese Rechtsprechung ist für Steuerberater unmittelbar relevant.

Reicht ein Steuerberater eine von ihm erstellte Steuererklärung ein und weiß er, dass entscheidende Angaben falsch sind, kann er den Tatbestand selbst verwirklichen. Darauf weist auch der bisherige Beitrag dieser Webseite bereits hin. Allerdings bleibt der Vorsatz entscheidend. Eine falsche Steuererklärung macht den Steuerberater noch nicht zum Steuerhinterzieher.

Mittäterschaft des Steuerberaters

Bei einer Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB wirken mehrere Personen aufgrund eines gemeinsamen Tatplans zusammen. Ein Steuerberater kann beispielsweise als Mittäter in Betracht kommen, wenn er zusammen mit dem Mandanten ein System entwickelt, mit dem Umsätze verschwiegen, Scheinrechnungen eingesetzt oder unberechtigte Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden. Für Mittäterschaft können insbesondere sprechen:

  • gemeinsame Planung,
  • Einfluss auf die steuerlich relevanten Angaben,
  • eigenständige Steuerung zentraler Tatbeiträge,
  • Abstimmung über die Verschleierung,
  • Kontrolle über die Einreichung falscher Erklärungen sowie
  • ein eigenes wirtschaftliches Interesse.

Dagegen reicht die bloße berufliche Bearbeitung einer Steuererklärung nicht. Gerade für die Haftung des Steuerberaters ist diese Abgrenzung entscheidend, weil § 71 AO an die strafrechtliche Verantwortlichkeit anknüpft.

Anstifter zur Steuerhinterziehung

Auch der Anstifter kann nach § 71 AO haften. Anstiftung liegt vor, wenn der Steuerberater beim Mandanten vorsätzlich den Tatentschluss zur Steuerhinterziehung hervorruft.

Ein Beispiel:

Der Mandant erklärt sämtliche Einnahmen ordnungsgemäß. Erst der Berater schlägt ihm vor, bestimmte Bareinnahmen künftig nicht mehr zu erfassen, weil das Finanzamt diese angeblich ohnehin nicht feststellen könne. Das wäre etwas völlig anderes als der Hinweis auf eine zulässige steuerliche Gestaltung. Steueroptimierung bleibt erlaubt. Die strafrechtliche Grenze beginnt dort, wo der Berater bewusst zu falschen oder unvollständigen Angaben gegenüber dem Finanzamt veranlasst.

Gehilfe zur Steuerhinterziehung

Besonders praxisrelevant ist die Beihilfe nach § 27 StGB. Sie setzt voraus, dass der Steuerberater eine vorsätzliche Steuerhinterziehung eines anderen bewusst fördert. Denkbar sind beispielsweise:

  • bewusste Verarbeitung von Scheinrechnungen,
  • Aufnahme bekanntermaßen falscher Betriebsausgaben,
  • Erstellung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen,
  • Verschleierung von Bareinnahmen,
  • nachträgliche Veränderung von Buchhaltungsunterlagen oder
  • bewusst unwahre Erklärungen gegenüber einer Betriebsprüfung.

Allerdings darf die Finanzverwaltung normale berufliche Tätigkeit nicht vorschnell zur Beihilfe erklären.

Aktueller BGH 2026: Berufstypisches Verhalten ist nicht automatisch Beihilfe

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. März 2026 – 1 StR 618/25 nochmals die Bedeutung sogenannter neutraler oder berufstypischer Handlungen behandelt. Dabei nennt der BGH ausdrücklich die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung durch einen Steuerberater als Beispiel einer Handlung, die zunächst auch unabhängig von einer Straftat sinnvoll und berufstypisch sein kann. Entscheidend bleibt deshalb der konkrete Zusammenhang zwischen der Dienstleistung, der Haupttat und dem Wissen des Hilfeleistenden. Das ist für die Verteidigung wichtig.

Die Schlussfolgerung

„Der Steuerberater hat die Erklärung erstellt, also hat er geholfen“

reicht nicht. Vielmehr muss geklärt werden:

  • Was wusste der Steuerberater?
  • Welche Angaben lieferte der Mandant?
  • Welche Widersprüche waren erkennbar?
  • Welche Rückfragen stellte der Berater?
  • Gab es objektive Warnzeichen?

Und vor allem:

Erkannte der Steuerberater überhaupt, dass sein Mandant eine Steuerhinterziehung beging?

Der BFH hat diese Abgrenzung für die Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers mit Beschluss vom 28. Februar 2023 – VII R 29/18 besonders deutlich formuliert. Berufstypische Tätigkeiten können danach zwar Beihilfe darstellen. Dafür muss das erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des Mandanten jedoch so hoch sein, dass die weitere Unterstützung als Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters erscheint.

Der BFH-Fall: Steuerberater haftet persönlich für die Umsatzsteuer seines Mandanten

Der Fall des BFH vom 28. Februar 2023 zeigt, wie gefährlich § 71 AO für Steuerberater werden kann. Der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer betreute eine GmbH im Schrott- und Altmetallhandel. Seine Kanzlei übernahm umfangreiche Aufgaben: steuerliche Beratung, Buchhaltung, Rechnungsprüfung, Korrespondenz und Umsatzsteuervoranmeldungen. Das Unternehmen machte erhebliche Vorsteuerbeträge aus Rechnungen verschiedener angeblicher Lieferanten geltend.

Dann häuften sich Auffälligkeiten. Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte fest, dass ein Rechnungsaussteller nicht existierte. Später übergab der Mandant neue Rechnungen, welche die bisherigen Belege ersetzen sollten. Der Steuerberater ließ diese Austauschrechnungen in die Buchhaltung einarbeiten. Außerdem traf das Finanzgericht Feststellungen zu bewusst unwahren Erklärungen gegenüber dem Finanzamt und nachträglich rückdatierten Unterlagen.

Besonders bemerkenswert:

Die Staatsanwaltschaft hatte das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Steuerberater zuvor nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil sie keinen hinreichenden Tatverdacht für eine Anklage sah. Trotzdem bestätigte die Finanzgerichtsbarkeit später seine Haftung nach § 71 AO.

Einstellung des Strafverfahrens schützt nicht automatisch vor dem Haftungsbescheid

Viele Betroffene gehen davon aus:

„Wenn das Strafverfahren eingestellt wurde, kann auch § 71 AO keine Rolle mehr spielen.“

Das stimmt nicht. Der BFH hat ausdrücklich bestätigt, dass das Finanzgericht im Haftungsverfahren eine eigene Überzeugung bilden darf. Es kann deshalb eine vorsätzliche Teilnahme an einer Steuerhinterziehung annehmen, obwohl die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Umgekehrt bedeutet auch eine strafrechtliche Verurteilung nicht, dass jeder Haftungsbescheid ungeprüft hingenommen werden muss.

Das Haftungsverfahren besitzt eigene Voraussetzungen.

Die Verteidigung muss deshalb beide Verfahren getrennt und zugleich aufeinander abgestimmt bearbeiten.

Verhältnis zwischen Strafurteil und Haftungsbescheid

Ein aktuelles BFH-Urteil macht diesen Punkt noch deutlicher. Mit Urteil vom 21. April 2026 – VII R 18/24 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Feststellungen aus strafrechtlichen Ermittlungen oder einem Strafurteil im finanzgerichtlichen Verfahren verwertet werden dürfen. Allerdings kann sich der Betroffene dagegen wehren. Erhebt er substantiierte Einwendungen gegen die übernommenen Feststellungen und stellt er erforderlichenfalls konkrete Beweisanträge, darf das Finanzgericht diese Einwendungen nicht einfach übergehen. Das hat erhebliche praktische Bedeutung.

Wer im Haftungsverfahren lediglich schreibt, „Das Strafurteil ist falsch“, wird regelmäßig nicht weit kommen.

Die Verteidigung muss vielmehr konkret angreifen:

  • Welche Feststellung ist falsch?
  • Welcher Zeuge wurde unzutreffend gewürdigt?
  • Welche Buchung wurde falsch interpretiert?
  • Welche Rechnung betrifft tatsächlich eine reale Leistung?
  • Welche Information kannte der Steuerberater gerade nicht?
  • Welcher Tatzeitraum ist falsch?
  • Welche Steuerberechnung stimmt nicht?

So wird aus einer abstrakten Einwendung eine überprüfbare Verteidigung.

Täter und Gehilfe haften nicht in jeder Hinsicht gleich

Das BFH-Urteil vom 21. April 2026 – VII R 18/24 enthält noch einen weiteren wichtigen Verteidigungsansatz. § 71 AO erfasst zwar ausdrücklich Täter und Teilnehmer. Deshalb kann auch ein Gehilfe grundsätzlich für die verkürzte Steuer haften. Allerdings folgt daraus nicht, dass Täter und Teilnehmer bei allen weiteren haftungsrechtlichen Vorschriften vollständig gleichbehandelt werden dürfen. Im konkreten Fall war eine wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel verurteilte Person nach § 71 AO in Haftung genommen worden. Der BFH stellte jedoch fest, dass die Sonderregel des § 191 Abs. 5 Satz 2 AO zur Durchbrechung der Akzessorietät nicht für jemanden gilt, der an der Steuerhinterziehung lediglich teilgenommen hat. Deshalb hob der BFH die Haftungsbescheide wegen eingetretener Zahlungsverjährung auf.

Die Entscheidung zeigt:

  • Auch wenn die Voraussetzungen des § 71 AO grundsätzlich vorliegen, kann der Haftungsbescheid aus anderen Gründen rechtswidrig sein.
  • Deshalb darf sich die Verteidigung nicht auf die Frage beschränken, ob Beihilfe vorlag.
  • Sie muss den gesamten Haftungsbescheid prüfen.

Wie hoch kann die Haftung des Steuerberaters sein?

Hier liegt häufig das wirtschaftlich größte Risiko. § 71 AO knüpft die Haftung nicht an das Honorar oder den persönlichen Vorteil des Steuerberaters. Maßgeblich sind vielmehr grundsätzlich die durch die Steuerhinterziehung verkürzten Steuern beziehungsweise zu Unrecht gewährten Steuervorteile und die gesetzlich genannten Zinsen. Das kann zu einem drastischen Missverhältnis führen. Ein Steuerberater erhält beispielsweise 10.000 Euro Honorar für die Bearbeitung eines Mandats. Die Finanzverwaltung behauptet jedoch eine Umsatzsteuerhinterziehung von 800.000 Euro. Dann kann sich das wirtschaftliche Haftungsrisiko nach § 71 AO grundsätzlich an der Steuerverkürzung und nicht am Honorar orientieren. Der BFH hat im Verfahren VII R 29/18 bestätigt, dass ein vorsätzlich beteiligter Steuerberater grundsätzlich in erheblichem Umfang für die hinterzogene Umsatzsteuer haften kann. Deshalb gehört die Berechnung der Steuerverkürzung zum Kern der Verteidigung. Nicht jede Zahl der Steuerfahndung ist richtig. Gerade in umfangreichen Steuerstrafverfahren arbeitet die Finanzverwaltung mit Schätzungen, Hochrechnungen oder pauschalen Annahmen.

Typische Streitpunkte sind:

  • Höhe nicht erklärter Umsätze,
  • Berechtigung zum Vorsteuerabzug,
  • tatsächliche Betriebsausgaben,
  • verdeckte Gewinnausschüttungen,
  • Zuordnung von Zahlungen,
  • Privat- oder Betriebsvermögen,
  • Lieferketten,
  • Scheinrechnungen,
  • Umsatzsteuerkarusselle,
  • Kassenaufzeichnungen,
  • Schwarzlohnzahlungen und
  • steuerliche Auswirkungen einzelner Geschäftsvorfälle.

Für die Haftung des Steuerberaters genügt es deshalb nicht zu fragen, ob irgendwann eine Steuerhinterziehung stattgefunden hat. Die entscheidende Frage lautet:

Welche konkrete Steuerverkürzung ist durch genau die Tat entstanden, an der der Steuerberater beteiligt gewesen sein soll?

Kausalität als Verteidigungsansatz

§ 71 AO besitzt Schadensersatzcharakter. Deshalb muss zwischen der Steuerstraftat und der Steuerverkürzung ein Zusammenhang bestehen. Der BFH hat bereits in seiner Rechtsprechung zur Umsatzsteuerhinterziehung hervorgehoben, dass eine Haftung entfällt, soweit derselbe fiskalische Schaden auch bei steuerehrlichem Verhalten eingetreten wäre. Das eröffnet wichtige Verteidigungsfragen.

Beispielsweise:

  • Hätte der Mandant bestimmte Betriebsausgaben ohnehin abziehen dürfen?
  • Bestand ein tatsächlicher Leistungsaustausch?
  • Gab es materiell einen Vorsteueranspruch, obwohl die Rechnung formelle Fehler enthielt?
  • Welcher Teil der Schätzung betrifft überhaupt die angebliche Beteiligung des Beraters?
  • War die Steuer bereits aus anderen Gründen uneinbringlich?
  • Welche Zahlungen wurden später geleistet?
  • Welche Steuerbescheide wurden geändert?

Die wirtschaftliche Analyse kann daher den Haftungsbetrag erheblich verändern.

Aktueller BGH 2026: Haftung und strafrechtliche Einziehung können nebeneinander stehen

Eine weitere aktuelle Entscheidung zeigt, wie weit die wirtschaftlichen Folgen reichen können. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. Juni 2026 – 1 StR 35/26 einen Fall behandelt, in dem der Angeklagte als Haftungsschuldner nach § 71 AO Teile einer Steuerschuld bereits beglichen hatte. Der BGH stellte klar, dass diese Zahlung nicht automatisch dazu führt, dass daneben ein als Tatlohn erlangter Vermögensvorteil nicht mehr eingezogen werden kann. Tatlohn und Erfüllung der steuerlichen Haftung können unterschiedliche Vermögenspositionen betreffen.

Für Berater bedeutet das, ein Steuerstrafverfahren kann mehrere wirtschaftliche Ebenen gleichzeitig eröffnen:

  • Haftung nach § 71 AO,
  • Hinterziehungszinsen,
  • Einziehung von Tatlohn,
  • eigene Verteidigungskosten,
  • zivilrechtliche Ansprüche und
  • berufsrechtliche Folgen.

Deshalb muss die Verteidigungsstrategie früh auch wirtschaftlich geplant werden.

Compliance in der Steuerberaterkanzlei

Compliance schützt einen Steuerberater nicht automatisch vor jedem strafrechtlichen Vorwurf. Sie kann jedoch Jahre später entscheidende Beweismittel liefern. Sinnvoll sind insbesondere:

  • dokumentierte Mandantenangaben,
  • schriftliche Rückfragen bei ungewöhnlichen Sachverhalten,
  • nachvollziehbare Freigabeprozesse,
  • Speicherung steuerlich relevanter Weisungen,
  • Dokumentation abweichender Rechtsauffassungen,
  • Versionierung von Steuererklärungen,
  • klare Zuständigkeiten innerhalb der Kanzlei,
  • nachvollziehbare Änderungen in der Buchhaltung und
  • Dokumentation, wer welche Information wann erhalten hat.

Gerade wenn ein Mandant später behauptet:

„Mein Steuerberater wusste alles“,

kann eine vollständige digitale Mandatsakte das Gegenteil belegen.

Wie beginnt ein Verfahren gegen den Steuerberater?

Die Haftung des Steuerberaters entsteht häufig nicht mit einem isolierten Haftungsverfahren. Am Anfang steht meist ein anderes Ereignis. Typische Auslöser sind:

  • Betriebsprüfung beim Mandanten,
  • Umsatzsteuer-Sonderprüfung,
  • Ermittlungen der Steuerfahndung,
  • Vorladung als Zeuge,
  • spätere Vorladung als Beschuldigter,
  • Durchsuchung beim Mandanten,
  • Durchsuchung der Steuerberaterkanzlei,
  • Strafanzeige,
  • Verdachtsmeldung,
  • Mitteilung einer anderen Behörde,
  • Aussage des Mandanten oder
  • Auswertung von E-Mails und Buchhaltungsdaten.
  • Besonders kritisch ist der Übergang vom Zeugen zum Beschuldigten.

Der Steuerberater soll zunächst erklären, wie eine bestimmte Buchung zustande kam. Später wertet die Steuerfahndung dieselbe Erklärung als Hinweis darauf, dass er Unregelmäßigkeiten erkannt hatte. Deshalb sollte ein Steuerberater seine eigene Rolle klären lassen, bevor er sich ausführlich zum Sachverhalt äußert.

Konkrete Verteidigungsansätze gegen § 71 AO

  1. Keine vorsätzliche Steuerhinterziehung

§ 71 AO knüpft an Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei an. Deshalb muss zunächst geprüft werden, ob die behauptete Haupttat überhaupt vorliegt. Fehlt es an einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung, fällt auch die darauf gestützte Teilnehmerhaftung weg.

  1. Kein Beteiligungsvorsatz des Steuerberaters

Ein Steuerberater kann falsch beraten, unzureichend prüfen oder einen Fehler machen, ohne vorsätzlich Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu leisten. Gerade hier muss die Verteidigung den damaligen Kenntnisstand rekonstruieren.

  1. Berufstypisches Verhalten

Steuererklärungen erstellen, Buchhaltung führen und Mandanten gegenüber dem Finanzamt vertreten sind zunächst normale berufliche Tätigkeiten. Der aktuelle BGH-Beschluss vom 19. März 2026 unterstreicht, dass die konkrete Einbindung in das Tatgeschehen entscheidend bleibt.

  1. Keine Mittäterschaft

Eine enge Beratung ersetzt keinen gemeinsamen Tatplan. Deshalb muss geprüft werden, wer die falschen Tatsachen entwickelte, wer Entscheidungen traf und wer die Durchführung kontrollierte.

  1. Strafrechtliche Einstellung nutzen – aber nicht überschätzen

Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist ein wichtiges Argument. Sie erledigt das Haftungsverfahren jedoch nicht automatisch, wie BFH VII R 29/18 zeigt.

  1. Strafurteil substantiiert angreifen

Übernimmt das Finanzgericht strafrechtliche Feststellungen, müssen konkrete Einwendungen erhoben und gegebenenfalls Beweisanträge gestellt werden. Das hat der BFH 2026 nochmals ausdrücklich bestätigt.

  1. Steuerberechnung vollständig neu prüfen

Ich übernehme die Berechnung der Finanzverwaltung nicht ungeprüft. Insbesondere untersuche ich Besteuerungsgrundlagen, Schätzungen, Vorsteuer, Betriebsausgaben, Zahlungsströme und bereits erfolgte Korrekturen.

  1. Verjährung prüfen

Auch bei § 71 AO können Verjährungsfragen den Haftungsbescheid zu Fall bringen. Das Urteil BFH VII R 18/24 vom 21. April 2026 zeigt dies besonders deutlich: Obwohl die Voraussetzungen der Teilnehmerhaftung grundsätzlich vorlagen, hob der BFH die Haftungsbescheide aufgrund der eingetretenen Zahlungsverjährung auf.

Meine Arbeitsweise

Ich bearbeite das Mandat persönlich und trenne von Beginn an drei Ebenen: Strafverfahren – Steuerverfahren – Haftungsverfahren. Zuerst beantrage ich Akteneinsicht und prüfe, welchen konkreten Tatbeitrag die Ermittlungsbehörde dem Steuerberater vorwirft.

Anschließend rekonstruiere ich chronologisch:

  • Mandatsbeginn,
  • vom Mandanten übergebene Unterlagen,
  • Buchungen,
  • Rückfragen,
  • Kommunikation,
  • steuerliche Erklärungen,
  • Betriebsprüfungen,
  • Änderungen der Buchhaltung,
  • Ermittlungsmaßnahmen und
  • spätere Aussagen von Beteiligten.

Digitale Beweise können dabei entscheidend sein. E-Mails, DATEV-Daten, DMS-Einträge, Dateiversionen, Benutzerkennungen und Zeitstempel können zeigen, welche Informationen der Steuerberater zu welchem Zeitpunkt tatsächlich besaß. Anschließend prüfe ich die wirtschaftliche Seite. Ich analysiere die vom Finanzamt behauptete Steuerverkürzung und stelle ihr, soweit erforderlich, eine eigene Berechnung gegenüber. Bei komplexen steuerlichen, wirtschaftlichen oder technischen Fragen arbeite ich mit ausgewählten Steuerexperten, Wirtschaftsprüfern, Sachverständigen und Analysten zusammen.

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Die strafrechtliche Verteidigung muss bei § 71 AO weiter denken als bis zur Einstellung oder zum Urteil. Eine strafrechtlich scheinbar günstige Erklärung kann im späteren Haftungsverfahren erhebliche wirtschaftliche Folgen auslösen. Deshalb prüfe ich insbesondere:

Täter- oder Teilnehmerstellung,

  • Vorsatz,
  • Umfang des Tatbeitrags,
  • Aussagen des Mandanten,
  • digitale Kommunikation,
  • strafrechtliche Akten,
  • Betriebsprüfungsberichte,
  • Steuerberechnungen,
  • Haftungsbescheid,
  • Verjährung und
  • mögliche Einziehungsentscheidungen.

Ziel kann sein,

  • den Tatverdacht vollständig auszuräumen,
  • Beihilfe oder Mittäterschaft zu widerlegen,
  • eine Einstellung des Strafverfahrens zu erreichen,
  • die tatsächliche Steuerverkürzung zu reduzieren,
  • einen Haftungsbescheid aufzuheben oder zu begrenzen und
  • die wirtschaftlichen Auswirkungen des Verfahrens zu kontrollieren.

FAQ zur Haftung des Steuerberaters

Hafte ich als Steuerberater automatisch, wenn mein Mandant Steuern hinterzogen hat?

Nein. § 71 AO verlangt, dass Sie die Steuerhinterziehung selbst begangen oder vorsätzlich daran teilgenommen haben. Die bloße Tätigkeit als Steuerberater genügt nicht.

Kann ich auch als Gehilfe für die Steuern meines Mandanten haften?

Ja. § 71 AO erfasst ausdrücklich Teilnehmer einer Steuerhinterziehung. Dazu gehört grundsätzlich auch vorsätzliche Beihilfe. Der BFH hat dies zuletzt 2026 bestätigt.

Hafte ich auch als Anstifter?

Ja. Die Teilnahme umfasst strafrechtlich auch die Anstiftung. Allerdings muss Ihnen nachgewiesen werden, dass Sie vorsätzlich den Tatentschluss zur Steuerhinterziehung hervorgerufen haben.

Kann ich als Mittäter haften?

Ja. Wer eine Steuerhinterziehung gemeinschaftlich als Mittäter begeht, fällt als Täter unter § 71 AO. Entscheidend ist jedoch ein gemeinsamer Tatplan und nicht allein die berufliche Unterstützung.

Hafte ich nur in Höhe meines Beraterhonorars?

Nein. Die Haftung nach § 71 AO orientiert sich grundsätzlich an der verkürzten Steuer beziehungsweise dem zu Unrecht gewährten Steuervorteil und nicht am persönlichen Honorar des Beraters.

Kann ich für die vollständige hinterzogene Steuer haften?

Das ist möglich. Allerdings muss die Steuerverkürzung von der Tat umfasst sein, an der Sie beteiligt waren. Deshalb muss die Berechnung im Einzelfall genau geprüft werden.

Was passiert, wenn mein Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde?

Die Einstellung ist wichtig, verhindert einen Haftungsbescheid aber nicht automatisch. Der BFH hat ausdrücklich entschieden, dass das Finanzgericht im Haftungsverfahren zu einer eigenen Bewertung kommen kann.

Bin ich an ein Strafurteil gebunden?

Das Finanzgericht kann die strafgerichtlichen Feststellungen verwerten. Sie können diese jedoch mit substantiierten Einwendungen und erforderlichenfalls mit Beweisanträgen angreifen.

Kann ein Haftungsbescheid trotz strafrechtlicher Verurteilung aufgehoben werden?

Ja. Der BFH hat am 21. April 2026 trotz festgestellter Beihilfe Haftungsbescheide aufgehoben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Zahlungsverjährung nicht mehr vorlagen.

Ist jede falsche Steuererklärung Beihilfe?

Nein. Der BGH betrachtet die Erstellung einer Steuererklärung durch einen Steuerberater zunächst als eine berufstypische Tätigkeit. Für strafbare Beihilfe müssen weitere objektive und subjektive Voraussetzungen hinzukommen.

Was gilt, wenn mein Mandant mir falsche Unterlagen gegeben hat?

Dann kommt es darauf an, ob Sie die Unrichtigkeit kannten oder zumindest vorsätzlich in Kauf nahmen. Gerade E-Mails, Rückfragen, Belege und digitale Bearbeitungsvermerke können Ihren tatsächlichen Kenntnisstand belegen.

Soll ich gegenüber dem Finanzamt sofort erklären, wie es zu der Steuererklärung kam?

Nicht ohne Kenntnis der strafrechtlichen und steuerlichen Akten. Eine Erklärung kann gleichzeitig im Strafverfahren und im Haftungsverfahren verwendet werden. Deshalb sollten beide Verfahren strategisch aufeinander abgestimmt werden.

Kann ich gegen den Haftungsbescheid vorgehen?

Ja. Der Haftungsbescheid kann insbesondere hinsichtlich Haftungstatbestand, Vorsatz, Beteiligung, Höhe, Kausalität, Ermessen und Verjährung überprüft werden. Das BFH-Urteil VII R 18/24 zeigt, dass sich eine solche Prüfung auch bei feststehender strafrechtlicher Teilnahme lohnen kann.

Können neben § 71 AO zusätzlich Einziehungsmaßnahmen drohen?

Ja. Der BGH hat mit Beschluss vom 8. Juni 2026 – 1 StR 35/26 – deutlich gemacht, dass Zahlungen auf eine Haftungsschuld nach § 71 AO und die strafrechtliche Einziehung eines Tatlohns unterschiedliche Vermögenspositionen betreffen können.

Haftung des Steuerberaters: Strafverfahren und Haftungsbescheid gemeinsam verteidigen

Die Haftung des Steuerberaters nach § 71 AO gehört zu den wirtschaftlich gefährlichsten Folgen eines Steuerstrafverfahrens. Denn selbst wenn der Steuerberater nur an einer fremden Steuerhinterziehung beteiligt gewesen sein soll, kann das Finanzamt ihn persönlich für erhebliche Steuerbeträge in Anspruch nehmen. Zugleich zeigt die aktuelle Rechtsprechung, dass ein Haftungsbescheid keineswegs unangreifbar ist.

Entscheidend sind deshalb nicht nur Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe. Ebenso wichtig sind:

Vorsatz, tatsächlicher Kenntnisstand, Kausalität, Höhe der Steuerverkürzung, Verjährung und die genaue Reichweite des Tatbeitrags.

Wenn Sie als Steuerberater eine Vorladung, einen Durchsuchungsbeschluss, eine Anhörung zu einem Haftungsbescheid oder bereits einen Haftungsbescheid erhalten haben, sollten Sie die strafrechtliche und wirtschaftliche Seite gemeinsam prüfen lassen.

Ich vertrete Steuerberater und andere Berufsträger in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren. Ich analysiere persönlich die Ermittlungsakte, steuerliche Berechnungen, digitale Beweismittel und den Haftungsbescheid. Bei Bedarf arbeite ich mit ausgewählten Steuerexperten, Wirtschaftsprüfern, Sachverständigen und Analysten zusammen. Je früher geklärt wird, welche Tat dem Steuerberater tatsächlich zugerechnet werden kann und wie hoch die dadurch verursachte Steuerverkürzung wirklich ist, desto gezielter lässt sich sowohl gegen den strafrechtlichen Vorwurf als auch gegen die persönliche Haftung vorgehen.

Rechtsanwalt Marson August 2026

 


Steuerhinterziehung

Leichtfertige Steuerverkürzung durch den Steuerberater

Leichtfertige Steuerverkürzung - aktuelle Urteile

Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung RA Marson

Eine leichtfertige Steuerverkürzung liegt nicht schon vor, weil einem Steuerberater ein Fehler unterläuft oder er ein Warnsignal übersieht. § 378 AO verlangt einen erheblichen Sorgfaltsverstoß: Dem Berater muss sich nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten geradezu aufdrängen, dass seine Angaben zu einer Steuerverkürzung führen können. Kann die Steuerfahndung Vorsatz nicht beweisen, folgt deshalb nicht automatisch eine Geldbuße. Betroffene Steuerberater sollten keine vorschnelle Erklärung abgeben, sondern zunächst Akteneinsicht nehmen und rekonstruieren lassen, welche Informationen und Warnsignale ihnen im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich vorlagen.

Was ist eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO?

§ 378 AO liegt an der Grenze zwischen Steuerstrafrecht und Steuerordnungswidrigkeitenrecht. Wer vorsätzlich gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt, kann sich wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO strafbar machen. Fehlt der Vorsatz, kann jedoch § 378 AO in Betracht kommen. Die Vorschrift bestimmt, dass ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht. Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen. Damit richtet sich § 378 AO ausdrücklich auch an Personen, die steuerliche Angelegenheiten für andere wahrnehmen.

Dazu kann ein Steuerberater gehören.

Allerdings genügt nicht jede Fahrlässigkeit.

Der Bundesgerichtshof definiert Leichtfertigkeit als einen erheblichen Sorgfaltsverstoß. Entscheidend sind die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Betroffenen. Es muss sich ihm aufdrängen, dass sein Verhalten zu einer Steuerverkürzung führen kann. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 StR 324/14.

Genau deshalb muss die Verteidigung zwischen drei Ebenen unterscheiden:

  • Vorsatz – Leichtfertigkeit – einfache Fahrlässigkeit.
  • Nur die mittlere Ebene erfüllt § 378 AO.
  • Was passiert, wenn Vorsatz nicht nachweisbar ist?

Das ist eine der praktisch wichtigsten Fragen. Die Steuerfahndung ermittelt zunächst häufig wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Der Vorwurf lautet beispielsweise, ein Steuerberater habe von Scheinrechnungen, nicht erklärten Umsätzen oder falschen Betriebsausgaben gewusst. Nach Akteneinsicht zeigt sich jedoch möglicherweise:

Eine Kenntnis lässt sich nicht beweisen.

Dann darf die Behörde nicht einfach argumentieren:

„Wenn es kein Vorsatz war, war es eben leichtfertig.“

Auch Leichtfertigkeit muss eigenständig nachgewiesen werden.

Der Bundesgerichtshof hat dies gerade in seiner aktuellen Rechtsprechung zur subjektiven Tatseite hervorgehoben. Besonders interessant ist das Urteil vom 18. September 2025 – 1 StR 217/25. Dort ging es um den Vorwurf einer Umsatzsteuerhinterziehung innerhalb eines Umsatzsteuerkarussells. Das Landgericht hatte den Angeklagten sowohl vom Vorwurf der vorsätzlichen Steuerhinterziehung als auch von einer leichtfertigen Steuerverkürzung freigesprochen. Der BGH hob den Freispruch auf, weil wesentliche Umstände für die subjektive Tatseite nicht vollständig gewürdigt worden waren. Dazu zählten unter anderem Geschäftsabläufe, feste Gewinnmargen, Kommunikationswege sowie Ausbildung, Werdegang und Berufserfahrung des Angeklagten.

Die Entscheidung ist für Steuerberater besonders interessant. Denn sie zeigt:

Warnsignale müssen konkret festgestellt und im Zusammenhang mit den persönlichen Kenntnissen des Betroffenen bewertet werden.

Es gibt keine automatische Leichtfertigkeit.

BGH 2025: Warnsignale müssen in einer Gesamtwürdigung betrachtet werden

Im Fall BGH 1 StR 217/25 hatte der Angeklagte hochwertige Fahrzeuge gehandelt. Auffällig erschienen unter anderem:

  • feste Margen,
  • vorgegebene Preise,
  • ein bereits feststehender Abnehmer,
  • ungewöhnliche Lieferabläufe,
  • intensive Kommunikation mit einer zentralen Person der Lieferkette,
  • einzelne Verlustgeschäfte und
  • die wirtschaftliche Struktur der Transaktionen.

Der BGH verlangte, diese Umstände nicht isoliert, sondern in einer Gesamtwürdigung zu betrachten. Außerdem mussten Ausbildung, beruflicher Werdegang und Erfahrung des Betroffenen berücksichtigt werden. Gerade dieser letzte Punkt ist für Steuerberater relevant. Ein erfahrener Steuerberater besitzt regelmäßig andere steuerliche Kenntnisse als ein fachfremder Mandant. Deshalb kann ein Umstand, der einem steuerlichen Laien nicht auffallen muss, für einen Berufsträger eine andere Bedeutung haben.

Aber auch daraus folgt keine automatische Verantwortlichkeit. Die Behörde muss immer noch feststellen:

  • Welches konkrete Warnsignal lag vor?
  • Warum musste gerade dieser Steuerberater es verstehen?
  • Welche Informationen besaß er tatsächlich?
  • Und weshalb musste sich ihm daraus eine mögliche Steuerverkürzung aufdrängen?

Diese Fragen bilden einen Kern der Verteidigung.

BGH vom 6. August 2025: Vertrauen auf andere schließt Vorsatz nicht automatisch aus

Auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2025 – 1 StR 177/25 ist für die Abgrenzung wichtig.  Dort ging es um einen formellen Geschäftsführer, der Steuererklärungen unterschrieben hatte, die ein Steuerberater vorbereitet hatte. Das Landgericht konnte zunächst keinen Vorsatz feststellen, unter anderem weil der Angeklagte nur eingeschränkt lesen konnte und auf andere Personen sowie die Tätigkeit des Steuerberaters vertraute. Der BGH hob den Teilfreispruch jedoch auf, weil die Beweiswürdigung zum Vorsatz nicht vollständig war. Das Gericht musste genauer prüfen, welchen Kenntnisstand der Angeklagte tatsächlich besaß und ob sein Vertrauen angesichts aller Umstände tragfähig war.

Für Verfahren gegen Steuerberater gilt spiegelbildlich:

Auch dort reicht weder die Behauptung

„Ich habe meinem Mandanten vertraut“

noch die Gegenbehauptung der Steuerfahndung

„Als Steuerberater hätte er alles erkennen müssen.“

Entscheidend bleibt die konkrete Informationslage.

Der klassische BGH-Fall zur leichtfertigen Steuerverkürzung

Besonders anschaulich ist weiterhin BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 StR 324/14. Dort hatte ein Unternehmer Vorsteuer aus Rechnungen geltend gemacht, obwohl zahlreiche Auffälligkeiten bestanden. Unter anderem liefen Geschäfte über hohe fünf- und sechsstellige Beträge bar ab. Der Angeklagte hatte keinen Kontakt zu den angeblichen Unternehmensinhabern. Außerdem lief die Kommunikation ausschließlich über andere Personen, während Rechnungen unmittelbar in den Geschäftsräumen erstellt oder übergeben wurden. Das Tatgericht konnte dennoch keinen Vorsatz feststellen.

Der BGH akzeptierte aber die Verurteilung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung. Die Vielzahl der Auffälligkeiten hätte den Angeklagten zum Nachfragen veranlassen müssen. Weil er zudem wusste, dass ihm selbst die erforderlichen Kenntnisse fehlten, hätte er sachkundigen Rat einholen müssen. Dieser Fall zeigt gut, was Leichtfertigkeit bedeutet:

Nicht ein einzelner Fehler entscheidet. Entscheidend ist vielmehr eine Häufung gravierender Warnsignale, die der Betroffene trotz seiner persönlichen Erkenntnismöglichkeiten ignoriert.

Wann kann ein Steuerberater selbst Täter nach § 378 AO sein?

Diese Frage verlangt eine wichtige Differenzierung. Der BFH hat mit Urteil vom 29. Oktober 2013 – VIII R 27/10 entschieden:

Bereitet ein Steuerberater lediglich eine Steuererklärung vor, während der Mandant diese selbst unterschreibt und beim Finanzamt einreicht, macht der Berater damit noch keine eigenen Angaben gegenüber dem Finanzamt. Allein seine fehlerhafte Vorbereitung macht ihn deshalb in dieser Konstellation nicht zum Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 1 in Verbindung mit § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.

Das ist ein erheblicher Verteidigungsansatz.

Anders kann es jedoch aussehen, wenn der Steuerberater selbst gegenüber dem Finanzamt handelt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. September 2017 – 1 StR 198/17 für die vorsätzliche Steuerhinterziehung entschieden, dass demjenigen eine elektronisch eingereichte Steueranmeldung als eigene Erklärung zugerechnet werden kann, wenn er die Daten selbst zusammenstellt, mit dem Finanzamt kommuniziert und die tatsächliche Herrschaft über die elektronische Einreichung besitzt.

Überträgt man diese Grundsätze auf § 378 AO, kommt deshalb bei einer vom Steuerberater selbst elektronisch übermittelten Erklärung grundsätzlich eine eigene leichtfertige Steuerverkürzung in Betracht, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Aber: Auch dann bleibt Leichtfertigkeit gesondert nachzuweisen.

Welche Warnsignale können für einen Steuerberater relevant sein?

Es gibt keinen abschließenden Katalog. Je nach Mandat können jedoch beispielsweise folgende Umstände Anlass zu weiteren Rückfragen geben:

  • Rechnungen passen nicht zur bekannten Geschäftstätigkeit,
  • erhebliche Vorsteuerbeträge entstehen plötzlich,
  • Rechnungsaussteller wechseln ungewöhnlich häufig,
  • Geschäftspartner sind unter ihrer Anschrift nicht erreichbar,
  • Leistungen bleiben unklar beschrieben,
  • ungewöhnlich hohe Barzahlungen treten auf,
  • Zahlungswege stimmen nicht mit Rechnungen überein,
  • Umsätze passen nicht zu BWA oder Buchhaltung,
  • Vertragsunterlagen widersprechen den Buchungen,
  • der Mandant korrigiert seine Angaben mehrfach,
  • angeforderte Belege fehlen dauerhaft,
  • Rechnungen werden rückwirkend ersetzt,
  • Geschäftsvorfälle haben keinen erkennbaren wirtschaftlichen Sinn oder
  • Mitarbeiter und Geschäftsführer geben widersprüchliche Erklärungen ab.

Ein solches Warnsignal beweist für sich genommen jedoch noch keine leichtfertige Steuerverkürzung. Die Verteidigung muss immer fragen:

  • War die Abweichung steuerlich relevant?
  • Gab es eine plausible Erklärung?
  • Hat der Steuerberater nachgefragt?
  • Welche Unterlagen erhielt er daraufhin?
  • Musste er deren Unrichtigkeit erkennen?

Der Steuerberater muss nicht Ermittler seines Mandanten werden

Auch hier ist eine Grenzziehung wichtig. Ein Steuerberater muss fachgerecht arbeiten. Er darf erkennbare Widersprüche nicht ignorieren und muss bei ungeklärten steuerlich erheblichen Sachverhalten nachfragen. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Pflicht, seinem Mandanten grundsätzlich zu misstrauen und jede übergebene Rechnung kriminalistisch zu überprüfen. Gerade die Rechtsprechung zur Leichtfertigkeit verlangt eine individuelle Betrachtung und keinen abstrakten objektiven Idealberater. Der BFH beschreibt Leichtfertigkeit als einen erheblichen Grad der Fahrlässigkeit, bei dem gerade die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Betroffenen maßgeblich bleiben.

Für die Verteidigung heißt das:  Es muss rekonstruiert werden, was damals erkennbar war – nicht, was Steuerfahnder Jahre später nach Durchsuchungen, Zeugenaussagen und Bankauswertungen herausgefunden haben.

Was unterscheidet Leichtfertigkeit von einfacher Fahrlässigkeit?

Die Grenze ist zentral. Ein Steuerberater kann beispielsweise:

  • eine Rechnung übersehen,
  • eine Zahl falsch übertragen,
  • eine komplizierte Rechtsfrage falsch beurteilen,
  • eine Bescheinigung missverstehen,
  • bei einer Plausibilitätsprüfung einen Fehler machen oder
  • einen ungewöhnlichen Vorgang nicht sofort erkennen.

Das alles kann fahrlässig sein.

Für § 378 AO reicht normale Fahrlässigkeit jedoch nicht.

Der BFH hat sogar in einem Fall einer versehentlichen Doppelberücksichtigung steuerlicher Aufwendungen ausdrücklich beanstandet, dass das Finanzgericht die Anforderungen an Leichtfertigkeit zu niedrig angesetzt hatte. Ein objektiver Fehler genügt gerade nicht; maßgeblich bleibt, ob sich die drohende Steuerverkürzung dem Betroffenen nach seinen Fähigkeiten aufdrängen musste. BFH, Urteil vom 17. November 2015 – X R 35/14.

Das ist für Steuerberaterverfahren ein wichtiger Satz:

Nicht jeder vermeidbare Fehler ist leichtfertig.

Leichtfertige Steuerverkürzung ist keine Straftat

§ 378 AO ist eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat. Damit unterscheidet sich die Rechtsfolge erheblich von § 370 AO. § 378 Abs. 2 AO sieht eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro vor. Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung mit Freiheits- oder Geldstrafe erfolgt dagegen gerade nicht. Diese Abgrenzung kann für einen Steuerberater von erheblicher Bedeutung sein.

Denn der Ausgang eines Verfahrens beeinflusst nicht nur die Sanktion, sondern auch:

  • persönliche Reputation,
  • berufsrechtliche Bewertung,
  • mögliche Regressansprüche,
  • Versicherungsfragen,
  • Beziehungen zu Mandanten und
  • wirtschaftliche Risiken.

Deshalb kann bereits die erfolgreiche Verteidigung gegen den Vorsatzvorwurf einen entscheidenden Unterschied ausmachen. Noch besser ist es allerdings, zusätzlich darzulegen, weshalb auch Leichtfertigkeit nicht vorlag.

Besonders wichtig: Keine Haftung nach § 71 AO allein wegen § 378 AO

Dieser Unterschied hat erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. § 71 AO bestimmt die persönliche Haftung desjenigen, der eine Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begeht oder daran teilnimmt. Die Norm nennt die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO dagegen nicht. Kann die Finanzverwaltung dem Steuerberater daher keine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder vorsätzliche Teilnahme daran nachweisen, sondern allenfalls eine leichtfertige Steuerverkürzung, folgt daraus nicht allein auf Grundlage des § 71 AO eine persönliche Haftung für die hinterzogenen Steuern des Mandanten. Das ist in Verfahren gegen Steuerberater häufig wirtschaftlich noch wichtiger als die Geldbuße.

Beispiel:

Die Bußgeldbehörde wirft dem Steuerberater leichtfertiges Verhalten vor. Der Steuerschaden soll 900.000 Euro betragen. Die Geldbuße nach § 378 AO kann zwar erheblich sein. Eine persönliche Haftung für die 900.000 Euro nach § 71 AO lässt sich jedoch nicht allein auf die leichtfertige Steuerverkürzung stützen, weil § 71 AO an eine vorsätzliche Steuerstraftat anknüpft. Deshalb muss die Verteidigung besonders darauf achten, dass aus Warnsignalen nicht vorschnell bedingter Vorsatz konstruiert wird.

Zivilrechtliche Steuerberaterhaftung bleibt eine andere Frage

Die fehlende Haftung nach § 71 AO bedeutet nicht, dass jede andere Haftung ausgeschlossen ist. Hat ein Steuerberater schuldhaft Pflichten aus seinem Mandatsverhältnis verletzt und dadurch einen Schaden verursacht, können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. § 280 BGB knüpft Schadensersatz grundsätzlich an eine schuldhafte Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis. Selbstständige Steuerberater müssen sich zudem gegen berufliche Haftpflichtgefahren versichern.

Straf- beziehungsweise Bußgeldrecht und zivilrechtliche Steuerberaterhaftung folgen jedoch unterschiedlichen Maßstäben.

Deshalb ist es durchaus möglich, dass:

  • keine Steuerhinterziehung,
  • keine leichtfertige Steuerverkürzung,
  • aber dennoch ein zivilrechtlich relevanter Beratungsfehler vorliegt.

Umgekehrt darf ein zivilrechtlicher Fehler nicht automatisch als § 378 AO bewertet werden.

Steuerliche Folgen einer leichtfertigen Steuerverkürzung

Die Einstufung als leichtfertige Steuerverkürzung kann außerdem Auswirkungen auf die steuerliche Festsetzungsverjährung haben. § 169 Abs. 2 AO sieht grundsätzlich eine verlängerte Festsetzungsfrist von fünf Jahren vor, soweit eine Steuer leichtfertig verkürzt wurde. Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung beträgt die Frist dagegen zehn Jahre. Auch deshalb kann die subjektive Einordnung erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Allerdings muss wiederum geprüft werden, wer die leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat und ob die Voraussetzungen für die verlängerte Frist im konkreten Verhältnis überhaupt vorliegen. Gerade bei einem Steuerberater, der lediglich vorbereitend gearbeitet hat, ist die BFH-Rechtsprechung zur eigenen Tathandlung zu beachten.

Kann eine rechtzeitige Korrektur die Geldbuße verhindern?

§ 378 Abs. 3 AO enthält eine eigene Korrekturregelung. Danach wird unter bestimmten Voraussetzungen keine Geldbuße festgesetzt, wenn der Täter unrichtige Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben wurde. Deshalb sollte ein Steuerberater, der einen Fehler entdeckt, nicht einfach abwarten.

Allerdings sollte er ebenso wenig unkoordiniert eine Erklärung an das Finanzamt schicken. Zunächst muss geklärt werden:

  • War die ursprüngliche Erklärung nur falsch?
  • Besteht möglicherweise ein Vorsatzvorwurf?
  • Wer muss berichtigen?
  • Ist § 153 AO einschlägig?
  • Kommt § 378 Abs. 3 AO in Betracht?
  • Oder muss wegen eines möglichen Hinterziehungsvorsatzes eine Selbstanzeige nach § 371 AO geprüft werden?

Gerade die Abgrenzung kann erhebliche Folgen haben.

Wie beginnt ein Verfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung?

Häufig beginnt das Verfahren gerade nicht mit dem Vorwurf nach § 378 AO. Zunächst ermittelt die Behörde wegen Steuerhinterziehung.

Typische Ausgangspunkte sind:

  • eine Betriebsprüfung,
  • eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung,
  • eine Vorladung,
  • eine Durchsuchung,
  • eine Strafanzeige,
  • eine Verdachtsmeldung,
  • eine Mitteilung einer anderen Behörde,
  • auffällige Umsatzsteuervoranmeldungen,
  • Scheinrechnungen,
  • Aussagen eines Mandanten oder Mitarbeiters oder
  • bei einem anderen Beschuldigten aufgefundene E-Mails.

Die Steuerfahndung geht beispielsweise zunächst davon aus, der Steuerberater habe die Unrichtigkeit einer Rechnung gekannt.

Nach der Beweisaufnahme kann sich jedoch herausstellen:

  • Kenntnis lässt sich nicht nachweisen.
  • Dann verlagert sich das Verfahren häufig auf die Frage:
  • Musste der Steuerberater die Unrichtigkeit jedenfalls erkennen?

Genau jetzt wird § 378 AO relevant. Was wusste der Steuerberater im Zeitpunkt seiner eigenen Handlung und was musste sich ihm damals aufdrängen?

Konkrete Verteidigungsansätze gegen den Vorwurf nach § 378 AO

  1. Hat der Steuerberater überhaupt eine eigene Tathandlung begangen?

Das ist der erste Prüfungspunkt.

Hat der Steuerberater die Steuererklärung nur vorbereitet und anschließend der Mandant selbst erklärt, kann nach der BFH-Rechtsprechung bereits der objektive Tatbestand einer eigenen leichtfertigen Steuerverkürzung des Beraters fehlen.

  1. Welche konkreten Warnsignale bestanden?

Allgemeine Behauptungen genügen nicht.

Die Behörde muss benennen, was dem Steuerberater tatsächlich hätte auffallen müssen.

  1. Welche Informationen erhielt der Steuerberater?

Dazu gehören:

  • Belege,
  • Verträge,
  • Buchungsunterlagen,
  • E-Mails,
  • Mandantenangaben,
  • Rückfragen,
  • Besprechungsnotizen und
  • Daten aus der Finanzbuchhaltung.

Erst daraus lässt sich sein damaliger Wissensstand rekonstruieren.

  1. Hat er auf Auffälligkeiten reagiert?

Rückfragen können ein zentraler Entlastungsbeweis sein. Wer Zweifel erkennt und Aufklärung verlangt, handelt anders als jemand, der offensichtliche Widersprüche bewusst ignoriert.

  1. Handelte es sich lediglich um einen fachlichen Fehler?

Auch Steuerberater dürfen irren. Eine falsche steuerrechtliche Einschätzung, ein Übertragungsfehler oder eine missverständliche Bescheinigung begründen nicht automatisch Leichtfertigkeit. Der BFH verlangt einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit.

  1. Wird Wissen aus späteren Ermittlungen rückprojiziert?

Das geschieht in Ermittlungsakten häufig. Die Verteidigung muss deshalb eine genaue Zeitachse erstellen:

  • Wann erhielt die Kanzlei welche Information?
  • Wann wurde gebucht?
  • Wann wurde die Erklärung übermittelt?
  • Wann entstand der belastende Beweis?
  1. Wie hoch ist die Steuerverkürzung tatsächlich?

Auch bei § 378 AO muss eine Steuerverkürzung vorliegen. Deshalb prüfe ich die Berechnung der Finanzverwaltung nicht nur straf- beziehungsweise bußgeldrechtlich, sondern auch steuerlich.

Wirtschaftliche Auswertung als Teil der Verteidigung

Gerade bei Umsatzsteuer, Scheinrechnungen oder verdeckten Umsätzen arbeiten Ermittlungsbehörden häufig mit Schätzungen. Deshalb untersuche ich:

  • tatsächlich ausgeführte Leistungen,
  • Vorsteuerbeträge,
  • Buchungszeiträume,
  • mögliche Korrekturen,
  • Betriebsausgaben,
  • Zahlungsströme,
  • Schätzungsgrundlagen und
  • die steuerliche Auswirkung jedes einzelnen Geschäftsvorgangs.

Auch der BGH verlangt im Steuerstrafrecht eine nachvollziehbare eigenständige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen; eine bloße Übernahme steuerlicher Ergebnisse genügt nicht ohne Weiteres. Die wirtschaftliche Analyse kann deshalb zeigen, dass der behauptete Steuerschaden deutlich geringer ist als zunächst angenommen.

Compliance in der Steuerberaterkanzlei

Eine gute Kanzleiorganisation kann zum Entlastungsbeweis werden. Sinnvoll sind insbesondere:

  • dokumentierte Rückfragen,
  • eindeutige Bearbeiterzuständigkeiten,
  • Freigaben bei außergewöhnlichen Buchungen,
  • Dokumentation ungewöhnlicher Sachverhalte,
  • Versionierung von Steuererklärungen,
  • Speicherung wesentlicher Mandantenangaben,
  • Plausibilitätskontrollen bei erheblichen Abweichungen und
  • nachvollziehbare Eskalationswege.

Compliance bedeutet dabei nicht, dass jede Steuererklärung mehrfach vollständig geprüft werden muss. Es geht vielmehr darum, erkennbare Risiken strukturiert zu bearbeiten und die eigene Prüfung später nachvollziehbar machen zu können.

Meine persönliche Arbeitsweise

Ich bearbeite das Mandat persönlich. Zunächst beantrage ich Akteneinsicht und prüfe, ob die Behörde weiterhin vorsätzliche Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder bereits eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO vorwirft. Anschließend rekonstruiere ich chronologisch:

  • welche Unterlagen der Mandant übergab,
  • wer sie in der Kanzlei bearbeitete,
  • welche Auffälligkeiten bestanden,
  • wann Rückfragen gestellt wurden,
  • welche Antworten der Mandant gab,
  • wann Buchungen erfolgten,
  • wer die Erklärung übermittelte und
  • welche Informationen erst später bekannt wurden.

Digitale Beweismittel spielen dabei häufig eine zentrale Rolle. DATEV-Daten, DMS-Vermerke, E-Mail-Zeitstempel, Dateiversionen und Benutzerkennungen können zeigen, welchen Kenntnisstand der Steuerberater tatsächlich besaß. Daneben überprüfe ich die steuerliche Berechnung. Bei komplexen Sachverhalten arbeite ich bei Bedarf mit ausgewählten Steuerexperten, Wirtschaftsprüfern, IT-Sachverständigen und Analysten zusammen.

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Die Verteidigung muss verhindern, dass die fehlende Beweisbarkeit von Vorsatz lediglich durch das Etikett „Leichtfertigkeit“ ersetzt wird. Deshalb prüfe ich zunächst, ob der Steuerberater überhaupt selbst eine Tathandlung nach § 378 AO begangen hat. Danach untersuche ich:

  • konkrete Warnsignale,
  • persönliche Kenntnisse,
  • Mandantenangaben,
  • dokumentierte Rückfragen,
  • digitale Kommunikation,
  • zeitliche Abläufe,
  • steuerliche Berechnungen und
  • mögliche Korrekturen.
  • Je nach Aktenlage kann die Verteidigung darauf zielen,
  • den Vorsatzvorwurf nach § 370 AO auszuräumen,
  • auch Leichtfertigkeit nach § 378 AO zurückzuweisen,
  • lediglich einfache Fahrlässigkeit darzulegen,
  • eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen,
  • die Steuerverkürzung zu reduzieren oder
  • eine rechtzeitige Korrektur nach § 378 Abs. 3 AO zu nutzen.

FAQ zur leichtfertigen Steuerverkürzung durch Steuerberater

Was ist eine leichtfertige Steuerverkürzung?

Sie ist eine Steuerordnungswidrigkeit nach § 378 AO. Erforderlich ist ein erheblicher Grad an Fahrlässigkeit. Dem Betroffenen muss sich nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen aufdrängen, dass sein Verhalten zu einer Steuerverkürzung führen kann.

Ist jeder Fehler meines Steuerberaters leichtfertig?

Nein. Ein normaler Bearbeitungs-, Rechts- oder Übertragungsfehler genügt nicht. Die Rechtsprechung verlangt einen erheblichen Sorgfaltsverstoß.

Bin ich als Steuerberater automatisch nach § 378 AO verantwortlich, wenn Vorsatz nicht nachweisbar ist?

Nein. Leichtfertigkeit ist ein eigenständiger Tatbestand und muss eigenständig festgestellt werden. Das Fehlen von Vorsatz ersetzt diesen Nachweis nicht.

Wie hoch ist die Geldbuße?

§ 378 Abs. 2 AO sieht eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro vor.

Ist § 378 AO eine Straftat?

Nein. Die leichtfertige Steuerverkürzung ist eine Ordnungswidrigkeit und keine Steuerstraftat.

Kann ich nach § 71 AO für die Steuern meines Mandanten haften, wenn mir nur § 378 AO vorgeworfen wird?

Nicht allein aufgrund einer leichtfertigen Steuerverkürzung. § 71 AO knüpft an Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei beziehungsweise die Teilnahme an solchen Taten an.

Kann dennoch zivilrechtliche Haftung entstehen?

Ja. Eine schuldhafte Verletzung des Steuerberatervertrags kann unabhängig vom Bußgeldverfahren Schadensersatzansprüche auslösen. Das ist jedoch von § 378 AO getrennt zu prüfen.

Muss ich sämtliche Angaben meines Mandanten überprüfen?

Nicht jede Mandantenangabe verlangt eine vollständige eigenständige Untersuchung. Bei konkreten Widersprüchen oder erheblichen Auffälligkeiten können jedoch Rückfragen und weitere Prüfungen erforderlich sein. Ob ein Unterlassen leichtfertig war, hängt von den konkreten Umständen ab.

Was gilt, wenn ich nachgefragt habe und der Mandant mich belogen hat?

Das kann ein erheblicher Verteidigungsansatz sein. Entscheidend ist, ob die Antwort und die vorgelegten Unterlagen aus damaliger Sicht plausibel waren und ob weitere Warnsignale bestanden.

Was gilt, wenn ich die Erklärung nur vorbereitet habe?

Nach BFH VIII R 27/10 begeht ein Steuerberater nicht schon deshalb selbst § 378 AO, wenn er die Erklärung lediglich vorbereitet, der Steuerpflichtige sie aber selbst unterschreibt und beim Finanzamt einreicht.

Was gilt bei elektronischer Übermittlung durch den Steuerberater?

Bei eigener elektronischer Übermittlung kann die Erklärung dem Handelnden selbst zugerechnet werden. Der BGH hat dies für § 370 AO bereits entschieden. Bei § 378 AO muss zusätzlich Leichtfertigkeit festgestellt werden.

Sind berufliche Erfahrungen für die Leichtfertigkeit wichtig?

Ja. Die Rechtsprechung stellt ausdrücklich auf persönliche Fähigkeiten und Kenntnisse ab. Der BGH hat 2025 außerdem hervorgehoben, dass Ausbildung, Werdegang und Berufserfahrung bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite relevant sein können.

Kann eine einzelne auffällige Rechnung bereits ausreichen?

Nicht automatisch. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung. Eine einzelne Auffälligkeit kann erklärbar sein; mehrere schwerwiegende und ungeklärte Warnsignale können dagegen für Leichtfertigkeit sprechen.

Kann ich einen Fehler noch berichtigen?

§ 378 Abs. 3 AO sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass nach rechtzeitiger Berichtigung keine Geldbuße festgesetzt wird. Entscheidend ist insbesondere, dass die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat noch nicht bekannt gegeben wurde.

Soll ich eine erkannte falsche Erklärung sofort korrigieren?

Ein erkannter Fehler sollte nicht ignoriert werden. Allerdings sollte vorher geprüft werden, ob lediglich § 153 AO, § 378 Abs. 3 AO oder möglicherweise eine Selbstanzeige nach § 371 AO relevant ist. Eine unkoordinierte Erklärung kann den eigenen strafrechtlichen Kenntnisstand dokumentieren.

Soll ich einer Vorladung der Steuerfahndung folgen?

Als Beschuldigter beziehungsweise Betroffener sollten Sie keine ungeprüfte Sachverhaltserklärung abgeben. Zunächst sollte die Verfahrensstellung geklärt und Akteneinsicht genommen werden.

Leichtfertige Steuerverkürzung: Warnsignale sind noch kein Tatnachweis

Die leichtfertige Steuerverkürzung ist für Steuerberater besonders relevant, wenn die Steuerfahndung einen Vorsatzvorwurf nicht sicher beweisen kann. Doch § 378 AO ist kein automatischer Auffangtatbestand. Die Ermittlungsbehörde muss konkret feststellen,

  • welche Warnsignale bestanden,
  • welche Informationen der Steuerberater besaß,
  • welche Prüfung ihm möglich und zumutbar war
  • und warum sich ihm gerade daraus eine Steuerverkürzung aufdrängen musste.

Die aktuelle BGH-Rechtsprechung von 2025 bestätigt, dass subjektive Tatseite, berufliche Erfahrung und konkrete Geschäftsabläufe sorgfältig und vollständig gewürdigt werden müssen.

Wenn Ihnen als Steuerberater nach einer Betriebsprüfung, Vorladung oder Durchsuchung Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorgeworfen wird, sollten Sie deshalb zunächst keine spontane Erklärung zur Sache abgeben.

Ich vertrete Steuerberater und andere Berufsträger in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren. Ich analysiere die Ermittlungsakte persönlich, rekonstruiere den damaligen Informationsstand, überprüfe steuerliche und wirtschaftliche Berechnungen und werte digitale Beweismittel aus. Bei Bedarf arbeite ich mit ausgewählten Steuerexperten, Wirtschaftsprüfern, Sachverständigen und Analysten zusammen. Je früher sich nachvollziehen lässt, welche Warnsignale tatsächlich bestanden und wie der Steuerberater darauf reagiert hat, desto besser lässt sich verhindern, dass aus einem beruflichen Fehler vorschnell eine leichtfertige Steuerverkürzung gemacht wird.

Rechtsanwalt Marson, August 2026


Beihilfe zur Schwarzarbeit

Beihilfe zur Schwarzarbeit?

Neutrale Geschäftshandlung oder Beihilfe zur Schwarzarbeit?

BGH, Beschluss vom 16. Juli 2025 – 4 StR 482/24 und Beschluss vom 19. März 2026 – 1 StR 618/25: Die beiden Beschlüsse stehen in einem erkennbaren Spannungsverhältnis. Der 1. Strafsenat hat die Entscheidung des 4. Strafsenats jedoch nicht aufgehoben, sondern verlangt eine stärkere Gesamtbetrachtung des jeweiligen Geschäftsmodells.

Beihilfe zur SchwarzarbeitEin Bauunternehmen vergibt Aufträge an einen Subunternehmer. Außerdem vermietet es Unterkünfte an dessen Arbeiter und vermittelt den Kontakt zu einem Steuerberater. Das klingt zunächst nach gewöhnlichen Geschäftsvorgängen. Doch was gilt, wenn der Auftraggeber weiß, dass der Subunternehmer Beschäftigte nicht ordnungsgemäß anmeldet, Schwarzlöhne zahlt und Sozialversicherungsbeiträge hinterzieht?

Dann stellt sich schnell die Frage nach einer Beihilfe zur Schwarzarbeit.

Zwei aktuelle Beschlüsse des Bundesgerichtshofs zeigen, wie schwierig die Grenze zwischen einer erlaubten Geschäftshandlung und einer strafbaren Unterstützung sein kann. Während der 4. Strafsenat einzelne berufstypische Leistungen zunächst als neutral einordnet, warnt der 1. Strafsenat davor, solche Handlungen aus dem Gesamtzusammenhang herauszulösen. Die Entscheidungen betreffen nicht nur das Baugewerbe. Sie sind ebenso für Logistikunternehmen, Gebäudereiniger, Sicherheitsfirmen, Gastronomiebetriebe, Transportunternehmen, Vermieter, Buchhalter, Steuerberater und sonstige Geschäftspartner von Bedeutung. Denn wer ein fremdes Schwarzarbeitssystem bewusst unterstützt, kann strafrechtlich haften, obwohl er selbst keine Arbeitnehmer beschäftigt und keine Sozialversicherungsbeiträge schuldet.

Was bedeutet Beihilfe zur Schwarzarbeit?

„Schwarzarbeit“ bezeichnet keinen einheitlichen Straftatbestand. Vielmehr können verschiedene Straftaten zusammentreffen. Besonders häufig geht es um das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB sowie um Steuerhinterziehung nach § 370 AO. §266a StGB trifft in erster Linie den Arbeitgeber, der Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abführt. Allerdings kann auch ein Außenstehender strafbar sein, wenn er dem Arbeitgeber vorsätzlich Hilfe leistet. Nach § 27 StGB macht sich wegen Beihilfe strafbar, wer einem anderen vorsätzlich bei dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat hilft. Der Beitrag muss die Haupttat fördern oder erleichtern. Er muss dagegen nicht die alleinige Ursache für den Taterfolg bilden.

Das klingt zunächst weit. Denn fast jede geschäftliche Leistung kann einem anderen mittelbar bei einer Straftat helfen. Ein Vermieter stellt Räume bereit, eine Bank führt Überweisungen aus und ein Steuerberater erstellt Erklärungen. Dennoch darf nicht jede gewöhnliche Dienstleistung automatisch zu einer Strafbarkeit führen. Deshalb entwickelte die Rechtsprechung besondere Maßstäbe für sogenannte neutrale oder berufstypische Handlungen.

Wann ist eine Geschäftshandlung neutral?

Eine Handlung erscheint neutral, wenn sie unabhängig von einer Straftat einen rechtmäßigen wirtschaftlichen Sinn besitzt.

Dazu zählen beispielsweise:

  • die Vergabe eines Bauauftrags,
  • die Vermietung von Wohnungen oder Arbeiterunterkünften,
  • die Bereitstellung eines Fahrzeugs,
  • die Führung einer Buchhaltung,
  • die Vermittlung eines Beraters,
  • die Lieferung von Material,
  • oder die Zahlung einer vertraglich geschuldeten Vergütung.

Allerdings schützt der berufstypische Charakter einer Handlung nicht automatisch vor Strafverfolgung. Entscheidend bleiben der Kenntnisstand des Handelnden, der Zweck seiner Leistung und seine Einbindung in das strafbare Geschäftsmodell. Weiß ein Geschäftspartner sicher, dass seine Leistung ausschließlich oder nahezu ausschließlich einer Straftat dient, verliert die Handlung regelmäßig ihren neutralen Charakter. Hält er eine strafbare Verwendung dagegen lediglich für möglich, reicht dies nicht ohne Weiteres aus. Dann kommt es unter anderem darauf an, wie hoch das erkennbare Tatrisiko war und ob sich der Handelnde bewusst mit einem erkennbar tatgeneigten Geschäftspartner solidarisierte. Gerade diese Abgrenzung beschäftigt die beiden aktuellen BGH-Entscheidungen.

Der erste Fall: Wechselnde Subunternehmen im Rohbau

Im Verfahren 4 StR 482/24 ging es um ein System wechselnder Gesellschaften im Rohbaugewerbe. Ein faktischer Geschäftsführer kontrollierte nacheinander mehrere GmbHs, die als Subunternehmen auf Baustellen tätig waren. Formell traten jeweils andere Personen als Geschäftsführer auf. Tatsächlich führte jedoch derselbe Hintermann die Geschäfte. Die Unternehmen meldeten Arbeiter gar nicht oder nur mit zu niedrigen Löhnen bei den Sozialversicherungsträgern an. Deshalb führten sie nicht die Beiträge ab, die auf die tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte entfielen. Sobald eine Gesellschaft wirtschaftlich oder strafrechtlich aufzufallen drohte, ersetzte der Hintermann sie durch eine neue GmbH. Die Arbeiter, die Aufträge und die tatsächlichen Betriebsstrukturen blieben dabei weitgehend erhalten. Lediglich der rechtliche Unternehmensträger wechselte.

Der Angeklagte führte ein auftraggebendes Bauunternehmen. Er beauftragte die wechselnden Subunternehmen, stellte teilweise Arbeiterunterkünfte zur Verfügung und vermittelte in einem Fall den Kontakt zu seinem Steuerberater. Außerdem kannte er nach den Feststellungen des Landgerichts die Strukturen und wusste jedenfalls im weiteren Verlauf, dass der faktische Geschäftsführer Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abführte. Darüber hinaus wirkte der Angeklagte an den Übergängen zwischen den einzelnen Gesellschaften mit. Er vereinbarte die Übernahme laufender Aufträge durch Nachfolgegesellschaften, obwohl die formellen Geschäftsführer an diesen Absprachen teilweise gar nicht beteiligt waren. Außerdem unterstützte er eine unrichtige Abrechnungskonstruktion und ließ die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden über gesonderte Listen erfassen. Das Landgericht Münster verurteilte ihn wegen mehrfacher Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.

Die Entscheidung des 4. Strafsenats

Der 4. Strafsenat stellte klar, dass nicht jede Tätigkeit des Angeklagten bereits objektiv eine strafbare Hilfeleistung darstellte. Insbesondere die bloße Beauftragung eines Subunternehmens, die Vermietung von Unterkünften und die Vermittlung eines Steuerberaters blieben nach Auffassung des Senats zunächst eigenständig sinnvolle Geschäftshandlungen. Sie hatten auch außerhalb der Beitragshinterziehung einen nachvollziehbaren wirtschaftlichen Zweck. Der Betrieb eines Rohbauunternehmens erforderte Aufträge, Arbeitskräfte, Unterkünfte und eine steuerliche Beratung. Deshalb durfte das Landgericht diese Handlungen nicht allein deshalb als Beihilfe einordnen, weil sie zugleich einem Unternehmen zugutekamen, das Sozialversicherungsbeiträge hinterzog.

Anders bewertete der BGH jedoch Beiträge, die gezielt das System der wechselnden Gesellschaften stützten. Wer bei einem Austausch der Unternehmen die Fortsetzung der Aufträge organisiert, tatsächliche Verantwortliche gegenüber formellen Geschäftsführern abschirmt oder unrichtige Abrechnungswege schafft, kann das strafbare Vorgehen konkret fördern. Die Verurteilung scheiterte daher nicht insgesamt. Der BGH beanstandete vielmehr einzelne rechtliche Bewertungen und Teile der konkurrenzrechtlichen Einordnung. Zugleich hielt er daran fest, dass die gezielte Stabilisierung des Schwarzarbeitssystems eine strafbare Beihilfe begründen konnte.

Die „Sinnhaftigkeit“ als Abgrenzungskriterium

Der 4. Strafsenat stellte bei seiner Bewertung darauf ab, ob eine Handlung auch losgelöst von der Straftat für das Unternehmen sinnvoll blieb. Diese Überlegung bietet zunächst einen nachvollziehbaren Ansatz. Denn ein Bauauftrag bleibt ein Bauauftrag, auch wenn der Subunternehmer später Beiträge hinterzieht. Ebenso benötigt ein legal arbeitendes Unternehmen möglicherweise Unterkünfte für auswärtige Arbeitnehmer und einen Steuerberater. Daraus folgt: Die bloße wirtschaftliche Zusammenarbeit mit einem später straffällig handelnden Unternehmen reicht nicht für eine Beihilfestrafbarkeit. Allerdings kann das Kriterium der Sinnhaftigkeit auch zu kurz greifen. Denn nahezu jede Unterstützung eines illegalen Geschäftsmodells kann zugleich einen wirtschaftlichen Nutzen besitzen. Gerade deshalb setzte sich der 1. Strafsenat wenige Monate später kritisch mit diesem Ansatz auseinander.

Der zweite Fall: Ein Schwarzarbeitssystem im Abbruchgewerbe

Der Beschluss 1 StR 618/25 betraf ein Unternehmen im Bereich Gebäudeabbruch und Schadstoffsanierung. Die Verantwortlichen beschäftigten zwischen 2016 und 2020 überwiegend rumänische Arbeitnehmer. Einen Teil der Löhne rechneten sie offiziell ab, während sie weitere Beträge schwarz zahlten. Dadurch verkürzten sie Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern. Der Angeklagte gehörte nicht zu den formellen Arbeitgebern. Dennoch unterstützte er das System auf verschiedene Weise. Er nahm an Baubesprechungen teil, kümmerte sich um Unterkünfte sowie Transportmöglichkeiten für die Arbeitnehmer und half bei organisatorischen Fragen. Außerdem setzte das Unternehmen ihn aufgrund seiner Kontakte und seiner Vergangenheit im Rockermilieu als eine Art „Durchsetzer“ ein. Nach den Feststellungen sollte seine Anwesenheit Eindruck machen und eine Drohkulisse schaffen. Er sollte Konflikte mit Arbeitnehmern und Subunternehmern lösen, Forderungen durchsetzen und die eigentlichen Organisatoren des Systems abschirmen.

Zugleich profitierte er wirtschaftlich von der Zusammenarbeit. Das Landgericht Aachen verurteilte ihn daher wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Der BGH bestätigte die Beihilfestrafbarkeit im Wesentlichen, änderte jedoch die konkurrenzrechtliche Bewertung des Schuldspruchs.

Der 1. Strafsenat widerspricht einer isolierten Betrachtung

Der 1. Strafsenat erklärte, dass eine Geschäftshandlung nicht schon deshalb neutral bleibt, weil sie auch außerhalb einer Straftat wirtschaftlich sinnvoll sein kann. Denn auch eine Gehaltszahlung, eine Steuererklärung, eine anwaltliche Vertretung oder die Lieferung einer Maschine kann für sich betrachtet einen legalen Zweck erfüllen. Dennoch kann die konkrete Handlung in einem bestimmten Gesamtzusammenhang bewusst eine Straftat fördern. Deshalb lehnt der 1. Strafsenat eine künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs ab. Das Gericht darf nicht lediglich die Organisation einer Unterkunft oder eines Transports isoliert betrachten. Vielmehr muss es fragen, welchem Zweck die Leistung im konkreten Geschäftsmodell diente.

Der Angeklagte hatte im zweiten Fall nicht nur Wohnungen oder Fahrzeuge organisiert. Er war vielmehr in ein bewusst auf illegale Beschäftigung ausgerichtetes System eingebunden. Außerdem diente seine persönliche Stellung dazu, Arbeitnehmer und Geschäftspartner einzuschüchtern sowie die Hintermänner abzusichern. Deshalb verloren auch äußerlich gewöhnliche Organisationsleistungen ihren neutralen Charakter. Sie bildeten einen Teil einer umfassenden Unterstützung des illegalen Geschäftsmodells.

Widersprechen sich die beiden BGH-Beschlüsse?

Die Entscheidungen stehen in einem dogmatischen Spannungsverhältnis. Der 4. Strafsenat betont stärker den eigenständigen legalen Sinn einzelner Geschäftshandlungen. Der 1. Strafsenat warnt dagegen davor, eine Handlung aus dem tatsächlichen und sozialen Zusammenhang herauszulösen. Dennoch führen die Beschlüsse nicht zwingend zu gegensätzlichen Ergebnissen. Denn die zugrunde liegenden Fälle unterscheiden sich.

Im ersten Verfahren erbrachte der Angeklagte teilweise gewöhnliche Leistungen eines Auftraggebers. Strafrechtlich problematisch waren vor allem seine zusätzlichen Beiträge zur Fortführung und Verschleierung des Systems wechselnder Gesellschaften.

Im zweiten Verfahren hatte der Angeklagte dagegen eine umfassendere Funktion. Er organisierte nicht nur praktische Abläufe, sondern stabilisierte das System durch Einschüchterung, Forderungsdurchsetzung und Abschirmung der Hauptverantwortlichen.

Deshalb bleibt als gemeinsamer Kern beider Entscheidungen:

Nicht die äußere Bezeichnung einer Leistung entscheidet über die Strafbarkeit, sondern ihr konkreter Zweck, der Kenntnisstand des Handelnden und seine Einbindung in die Haupttat.

Der 1. Strafsenat teilt allerdings ausdrücklich nicht die Auffassung, dass die eigenständige „Sinnhaftigkeit“ einer Leistung ein tragfähiges, isoliertes Abgrenzungskriterium bildet. Stattdessen verlangt er eine bewertende Gesamtbetrachtung.

Reicht die Kenntnis von Schwarzarbeit für eine Strafbarkeit?

Nein. Die bloße Kenntnis einer fremden Straftat macht einen Geschäftspartner noch nicht zum Gehilfen. Wer weiß, dass ein Kunde oder Auftragnehmer Sozialversicherungsbeiträge hinterzieht, muss nicht automatisch jede Geschäftsbeziehung abbrechen. Allerdings steigt das strafrechtliche Risiko, wenn die eigene Leistung die Fortsetzung der Straftaten konkret erleichtert.

Dabei kommt es insbesondere darauf an:

  • ob die Leistung speziell auf das illegale System zugeschnitten war,
  • ob der Geschäftspartner bei der Verschleierung half,
  • ob er wechselnde Gesellschaften oder Strohleute organisierte,
  • ob er falsche Rechnungen oder Stundenaufzeichnungen unterstützte,
  • ob er Arbeitnehmer oder Zeugen beeinflusste,
  • ob er an den eingesparten Beiträgen wirtschaftlich beteiligt war,
  • und ob er wusste, dass seine Tätigkeit gerade die Straftaten fördern sollte.

Der Gehilfe benötigt einen sogenannten doppelten Gehilfenvorsatz. Er muss sowohl seine eigene Unterstützungshandlung als auch die wesentlichen Merkmale der Haupttat erkennen und billigen. Allerdings muss er nicht jedes Detail kennen. Er braucht daher weder die genaue Höhe der vorenthaltenen Beiträge noch die Namen sämtlicher Arbeitnehmer zu wissen. Dennoch muss sein Vorsatz ein hinreichend konkretisiertes System der illegalen Beschäftigung erfassen.

Können Auftraggeber für Straftaten eines Subunternehmers haften?

Ein Auftraggeber haftet nicht allein deshalb strafrechtlich, weil ein Subunternehmer seine Arbeitnehmer schwarz beschäftigt. Auch ein besonders günstiger Preis beweist noch keine Beihilfe zur Schwarzarbeit. Ebenso begründen Unregelmäßigkeiten bei der Dokumentation nicht automatisch einen Vorsatz. Allerdings kann die Gesamtheit der Umstände einen Tatverdacht auslösen. Dazu gehören beispielsweise:

  • ständig wechselnde Gesellschaften mit derselben Belegschaft,
  • formelle Geschäftsführer ohne erkennbare Entscheidungsbefugnis,
  • ungewöhnlich niedrige Preise,
  • Barzahlungen in erheblichem Umfang,
  • unklare Stundenaufzeichnungen,
  • fehlende oder widersprüchliche Arbeitnehmerlisten,
  • Scheinrechnungen,
  • nicht nachvollziehbare Leistungsbeschreibungen,
  • oder direkte Absprachen mit einer Person, die offiziell gar keine Funktion besitzt.

Besonders kritisch wird die Situation, wenn der Auftraggeber nicht nur Kenntnis besitzt, sondern aktiv an der Organisation, Fortsetzung oder Verschleierung des Systems mitwirkt.

Ist die Vermietung von Arbeiterunterkünften strafbar?

Die Vermietung einer Wohnung oder Unterkunft bleibt grundsätzlich eine erlaubte Geschäftshandlung. Sie wird nicht allein deshalb strafbar, weil die Mieter auf einer Baustelle schwarz arbeiten. Auch eine hohe Zahl untergebrachter Arbeitnehmer reicht für sich genommen nicht aus. Anders kann es jedoch liegen, wenn die Unterkunft Teil eines umfassenden Systems illegaler Beschäftigung ist und der Vermieter dieses System bewusst unterstützt. Das gilt insbesondere dann, wenn er zugleich Arbeitskräfte organisiert, Transporte plant, Lohnzahlungen koordiniert oder die Hintermänner gegenüber Arbeitnehmern abschirmt. Deshalb muss das Gericht die Vermietung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang betrachten.

Kann die Vermittlung eines Steuerberaters Beihilfe sein?

Auch die Vermittlung eines Steuerberaters ist grundsätzlich neutral. Unternehmen benötigen steuerliche Beratung, und der bloße Kontakt zu einem Berater fördert nicht automatisch eine Steuerhinterziehung oder das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen. Allerdings kann sich die Bewertung ändern, wenn der Vermittler gezielt einen Berater sucht, der falsche Erklärungen abgeben, Scheinrechnungen verarbeiten oder ein illegales Abrechnungssystem absichern soll. Wiederum entscheidet daher nicht die Berufsbezeichnung, sondern der konkrete Zweck der Vermittlung.

Welche Schlussfolgerung folgt aus den Entscheidungen?

Die wichtigste Schlussfolgerung lautet:

Berufstypische Handlungen bilden keinen sicheren Schutzraum vor einer Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Schwarzarbeit.

Allerdings darf die Staatsanwaltschaft umgekehrt nicht jede wirtschaftliche Zusammenarbeit mit einem rechtswidrig handelnden Unternehmen kriminalisieren. Zwischen diesen beiden Polen liegt die entscheidende Prüfung. Dabei muss das Gericht die Handlung, den Kenntnisstand, den wirtschaftlichen Zweck und die Einbindung in das Tatgeschehen gemeinsam bewerten.

Für Unternehmen bedeutet das: Je näher ein Geschäftspartner an die interne Organisation eines verdächtigen Subunternehmers rückt, desto höher wird sein strafrechtliches Risiko.

Wer lediglich einen marktüblichen Auftrag erteilt, befindet sich in einer anderen Lage als jemand, der neue Gesellschaften organisiert, Strohleute vermittelt, Abrechnungen verschleiert oder Konflikte mit Arbeitnehmern durch Druck löst.

Warum die Ermittlungsbehörden häufig weitreichende Vorwürfe erheben

Ermittlungen wegen Schwarzarbeit beginnen häufig mit einer Kontrolle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, einer Betriebsprüfung, einer Durchsuchung oder der Auswertung von Geschäftsunterlagen.

Dabei finden Ermittler zahlreiche alltägliche Dokumente:

  • Werkverträge,
  • Rechnungen,
  • Stundenlisten,
  • E-Mails,
  • WhatsApp-Nachrichten,
  • Mietverträge,
  • Fahrzeugunterlagen,
  • Überweisungen,
  • Telefonkontakte,
  • und Notizen zu Baubesprechungen.

Aus dieser Vielzahl von Vorgängen entsteht schnell der Eindruck eines gemeinsam organisierten Systems. Allerdings beweist eine enge geschäftliche Zusammenarbeit noch keine vorsätzliche Beihilfe. Deshalb muss die Verteidigung die einzelnen Handlungen voneinander trennen und ihren jeweiligen legalen wirtschaftlichen Zweck herausarbeiten. Zugleich muss sie prüfen, ob die Staatsanwaltschaft den notwendigen Gehilfenvorsatz tatsächlich nachweisen kann.

Wie kann ein Strafverteidiger beim Vorwurf Beihilfe zur Schwarzarbeit helfen?

Ein Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zur Schwarzarbeit verlangt eine frühzeitige und strukturierte Verteidigung. Als Strafverteidiger beantrage ich zunächst Akteneinsicht. Anschließend prüfe ich, welche Haupttaten die Staatsanwaltschaft überhaupt annimmt. Denn ohne eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat gibt es keine strafbare Beihilfe. Danach ordne ich die angeblichen Unterstützungshandlungen zeitlich und sachlich ein. Dabei muss geklärt werden, welche Tätigkeiten vor, während oder nach den jeweiligen Haupttaten erfolgten. Von zentraler Bedeutung sind insbesondere folgende Fragen:

  • Welche konkrete Handlung soll die Haupttat gefördert haben?
  • Bestand für diese Handlung ein eigenständiger legaler Geschäftszweck?
  • Was wusste der Beschuldigte über die Beschäftigungsverhältnisse?
  • Kannte er die Zahlung von Schwarzlöhnen?
  • Hatte er Einblick in die Lohnbuchhaltung?
  • Kannte er die Höhe oder wenigstens das System der Beitragsverkürzung?
  • Unterstützte er aktiv eine Verschleierung?
  • Profitierte er unmittelbar von den ersparten Abgaben?
  • Handelte es sich um einen einmaligen Geschäftsvorgang oder um eine dauerhafte Einbindung?
  • Trennte das Gericht einzelne Handlungen und Haupttaten zutreffend?

Gerade der letzte Punkt kann erhebliche Auswirkungen auf den Schuldspruch und die Strafe haben. Denn mehrere Handlungen können rechtlich eine einzige Beihilfe bilden, wenn sie dieselbe Haupttat fördern. Umgekehrt können getrennte Haupttaten zu mehreren Beihilfetaten führen. Außerdem prüfe ich, ob die Staatsanwaltschaft die Höhe der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern korrekt berechnet hat. In Schwarzarbeitsverfahren beruhen diese Beträge häufig auf Schätzungen. Fehler bei Arbeitszeiten, Nettolohnhochrechnungen, Beitragssätzen oder Beschäftigungszeiträumen können den angenommenen Schaden erheblich verändern.

Verteidigung des Auftraggebers

Bei einem beschuldigten Auftraggeber steht häufig die Abgrenzung zwischen einer marktüblichen Auftragsvergabe und einer gezielten Unterstützung im Mittelpunkt. Dann muss die Verteidigung zeigen, weshalb der Auftraggeber die internen Lohn- und Beschäftigungsverhältnisse des Subunternehmers nicht kannte. Außerdem kann sie darlegen, dass Preise, Leistungsumfang und Abrechnung wirtschaftlich plausibel waren. Hilfreich können dabei Ausschreibungsunterlagen, Vergleichsangebote, Kalkulationen, Freistellungsbescheinigungen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Dokumentationen der Nachunternehmerprüfung sein. Allerdings darf sich die Verteidigung nicht auf formale Unterlagen beschränken. Denn die Ermittlungsbehörden prüfen, ob der Beschuldigte trotz vorgelegter Bescheinigungen tatsächlich wusste, wie der Subunternehmer arbeitete.

Verteidigung von Vermietern, Beratern und Dienstleistern

Bei Vermietern, Steuerberatern, Buchhaltern und sonstigen Dienstleistern muss die Verteidigung den konkreten Auftrag untersuchen. Ein Mietvertrag, eine Buchhaltung oder eine Steuererklärung kann einen legalen und eigenständigen Zweck besitzen. Dennoch kommt es darauf an, ob der Dienstleister seine Tätigkeit bewusst auf ein illegales System zugeschnitten hat. Deshalb muss die Verteidigung den Umfang des Mandats, die übergebenen Informationen, interne Warnhinweise, Nachfragen und mögliche Täuschungen durch den Haupttäter dokumentieren. Wusste der Dienstleister nichts von falschen Angaben, fehlt grundsätzlich der Vorsatz. Gleiches gilt, wenn der Haupttäter ihm manipulierte oder unvollständige Unterlagen vorlegte und die Unrichtigkeit nicht erkennbar war.

Beihilfe zur Schwarzarbeit verlangt eine Gesamtbetrachtung

Die BGH-Beschlüsse 4 StR 482/24 und 1 StR 618/25 zeigen, dass sich die Strafbarkeit nicht anhand einfacher Schlagworte bestimmen lässt. Eine Beauftragung, eine Vermietung oder eine Beratungsleistung kann neutral sein. Allerdings kann dieselbe Handlung ihren neutralen Charakter verlieren, wenn sie bewusst ein auf Schwarzarbeit ausgerichtetes System organisiert, stabilisiert oder verschleiert. Der 4. Strafsenat schützt gewöhnliche, eigenständig sinnvolle Geschäftsvorgänge vor einer vorschnellen Kriminalisierung. Der 1. Strafsenat betont dagegen den Gesamtzusammenhang und warnt vor einer isolierten Betrachtung. Beide Entscheidungen verlangen deshalb eine genaue Prüfung des Einzelfalls.

Wer als Geschäftsführer, Auftraggeber, Vermieter, Berater oder sonstiger Geschäftspartner mit dem Vorwurf der Beihilfe zur Schwarzarbeit konfrontiert ist, sollte frühzeitig prüfen lassen, ob die Staatsanwaltschaft eine konkrete Förderungshandlung und den erforderlichen Vorsatz tatsächlich nachweisen kann.

Ich analysiere die Geschäftsbeziehungen, Vertragsunterlagen, Kommunikation, Zahlungswege und Kenntnisse des Beschuldigten. Außerdem prüfe ich die Berechnung der angeblich vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. Ziel ist es, neutrale Geschäftshandlungen klar von strafbaren Unterstützungsbeiträgen abzugrenzen und bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung oder eine Begrenzung des Tatvorwurfs hinzuwirken.

 


Big Data Analyse für Umfangsverfahren

Einziehung trotz Einstellung: BGH hält Zugriff offen

Einziehung trotz Einstellung: BGH-Urteil vom 18. März 2026 – 1 StR 97/25 - hält Zugriff offen

Der BGH ordnete keine Einziehung von 40,7 Millionen Euro an, sondern eröffnete den Weg für eine erneute, eigenständige Prüfung.

Einziehung trotz Einstellung Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Ein Strafverfahren endet, weil der Angeklagte dauerhaft nicht mehr verhandlungsfähig ist. Damit kann das Gericht weder über seine Schuld noch über eine Strafe entscheiden. Ist dann auch die Vermögensabschöpfung beendet?

Der Bundesgerichtshof beantwortet diese Frage in seinem Urteil vom 18. März 2026 mit einem klaren Nein. Eine Einziehung trotz Einstellung des Strafverfahrens bleibt möglich. Das gilt jedenfalls dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer selbstständigen Einziehung vorliegen und die Staatsanwaltschaft rechtzeitig den Übergang in das sogenannte objektive Einziehungsverfahren beantragt. Die Entscheidung betrifft einen prominenten Cum-Ex-Komplex und einen Betrag von mehr als 40 Millionen Euro. Allerdings reicht ihre Bedeutung weit über Cum-Ex-Verfahren hinaus. Denn auch bei Betrug, Untreue, Korruption, Steuerhinterziehung, Insolvenzdelikten oder Geldwäsche kann ein Strafverfahren ohne Verurteilung enden, während der Staat weiterhin auf mutmaßliche Taterträge zugreift.

Für Beschuldigte und Einziehungsbetroffene folgt daraus: Die Einstellung eines Strafverfahrens bedeutet nicht automatisch, dass Konten, Immobilien oder andere Vermögenswerte freigegeben werden.

Der Fall: Steuerstrafverfahren gegen einen früheren Bankchef

Die Staatsanwaltschaft Köln warf dem Angeklagten vor, als Verantwortlicher einer Bank an Cum-Ex-Geschäften mitgewirkt zu haben. Nach dem Anklagevorwurf soll er für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2011 wissentlich unrichtige Körperschaftsteuererklärungen abgegeben haben. Dabei soll die Bank die Anrechnung von Kapitalertragsteuer geltend gemacht haben, obwohl diese Steuer zuvor nicht einbehalten und nicht an den Fiskus abgeführt worden war. Nach Darstellung der Anklage erlangte die Bank dadurch ungerechtfertigte Steuervorteile von mehr als 161 Millionen Euro. Die Staatsanwaltschaft nahm außerdem an, dass der Angeklagte persönlich von den Geschäften profitierte. Über eine Gesellschaft, deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer er war, soll er Dividenden und Sonderausschüttungen erhalten haben. Insgesamt verlangte die Staatsanwaltschaft deshalb die Einziehung eines Wertersatzes in Höhe von 40.743.208,18 Euro. Sie bewertete diese Ausschüttungen als Vermögensvorteile, die aus den angeklagten Cum-Ex-Geschäften herrührten. Ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, musste der BGH jedoch nicht abschließend entscheiden.

29 Verhandlungstage – dann endete das Strafverfahren

Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Bonn begann am 18. September 2023. Bis zum 24. Juni 2024 verhandelte das Gericht an insgesamt 29 Tagen. Während des Prozesses entstanden jedoch Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten. Schließlich stellte das Landgericht fest, dass er dauerhaft verhandlungsunfähig war. Deshalb beendete es das Strafverfahren durch Einstellungsurteil. Diese Entscheidung beanstandete der BGH nicht. Denn ein Gericht darf gegen einen dauerhaft verhandlungsunfähigen Angeklagten kein reguläres Strafverfahren fortsetzen. Zudem lagen die Voraussetzungen für einen vorrangigen Freispruch nicht vor, weil der Sachverhalt noch nicht vollständig geklärt war.

Der Streit vor dem BGH betraf daher nicht die Einstellung als solche. Vielmehr ging es um die Frage, was mit dem Antrag auf Einziehung von mehr als 40 Millionen Euro geschehen sollte.

Das Landgericht lehnte die Einziehung trotz Einstellung ab

Die Staatsanwaltschaft hatte bereits am 14. Juni 2024 beantragt, nach der Einstellung des persönlichen Strafverfahrens in das selbstständige Einziehungsverfahren überzugehen. Das Landgericht lehnte diesen Übergang jedoch ab. Nach seiner Auffassung war noch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Gericht später tatsächlich eine Einziehung anordnen würde. Außerdem seien die Ermittlungen zur persönlichen Bereicherung des Angeklagten noch nicht abgeschlossen gewesen. Das Landgericht führte zusätzlich ein prozessökonomisches Argument an: Es ließ sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte bereits während eines Teils der Beweisaufnahme verhandlungsunfähig gewesen war. Deshalb nahm die Strafkammer an, dass sie die bisherigen Beweise in einem späteren Einziehungsverfahren möglicherweise nicht verwerten könne und die Beweisaufnahme vollständig wiederholen müsse. Damit stellte das Landgericht zwar das Strafverfahren ein, beendete jedoch zugleich die Prüfung des Einziehungsantrags.

Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein – mit Erfolg.

BGH: Das Gericht musste in das Einziehungsverfahren übergehen

Der BGH entschied, dass das Landgericht den Übergang in das objektive Einziehungsverfahren nicht ablehnen durfte. Die Staatsanwaltschaft hatte einen wirksamen Antrag gestellt. Sie hatte sowohl den verlangten Einziehungsbetrag als auch die Tatsachen bezeichnet, aus denen sich nach ihrer Auffassung der persönliche Vermögenszufluss ergab. Damit lagen die erforderlichen Angaben für die Fortsetzung des Verfahrens vor.

Nach Auffassung des BGH durfte das Landgericht keine zusätzlichen Hürden errichten. Insbesondere musste es vor dem Übergang nicht bereits abschließend oder in einem weiteren Zwischenverfahren prüfen, ob die Einziehung später tatsächlich Erfolg haben würde. Die Staatsanwaltschaft entscheidet zunächst nach ihrem Ermessen, ob sie einen solchen Antrag stellt. Hat sie den Übergang jedoch wirksam beantragt, besitzt das Gericht nach dem BGH in dieser besonderen Verfahrenssituation kein eigenes Ermessen mehr. Es muss in das objektive Einziehungsverfahren übergehen und dort die Voraussetzungen der Vermögensabschöpfung prüfen.

Der BGH entschied den Übergang deshalb selbst. Nun muss das Landgericht in einem eigenständigen Verfahren klären, ob und in welcher Höhe eine Einziehung rechtlich gerechtfertigt ist.

Was bedeutet „Einziehung trotz Einstellung“?

Die Einziehung trotz Einstellung beruht auf dem Grundgedanken, dass ein Verfahrenshindernis zwar eine persönliche Verurteilung verhindern kann, der mutmaßlich aus einer Straftat stammende Vermögensvorteil deshalb aber nicht zwingend beim Betroffenen verbleiben soll. § 76a Abs. 1 StGB erlaubt eine selbstständige Einziehung, wenn wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann, die übrigen Voraussetzungen der Einziehung jedoch vorliegen. Das kann beispielsweise bei dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit, Tod, Verjährung der Strafverfolgung oder anderen rechtlichen Verfolgungshindernissen der Fall sein.

Das Verfahren richtet sich nach §§ 435 ff. StPO. Die Staatsanwaltschaft kann beantragen, die Einziehung selbstständig anzuordnen, sofern das Gesetz dies zulässt. Dabei geht es nicht mehr um die persönliche Bestrafung des Betroffenen. Das Gericht verhängt also weder eine Geldstrafe noch eine Freiheitsstrafe. Stattdessen prüft es ausschließlich, ob ein bestimmter Vermögensgegenstand oder dessen Wert aus einer rechtswidrigen Tat stammt und wem der Vorteil wirtschaftlich zuzurechnen ist.

Kein Freispruch und trotzdem keine Verurteilung

Die Entscheidung macht einen wichtigen Unterschied deutlich: Eine Verfahrenseinstellung ist kein Freispruch. Bei einem Freispruch entscheidet das Gericht nach einer abgeschlossenen Prüfung, dass es den Angeklagten nicht verurteilen kann. Dagegen beendet eine Einstellung wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit das Verfahren, weil ein rechtliches Hindernis einer weiteren Verhandlung entgegensteht. Das Gericht sagt in diesem Fall weder, dass der Angeklagte schuldig ist, noch stellt es seine Unschuld verbindlich fest. Vielmehr bleibt die Schuldfrage offen.

Gerade deshalb kann das Gericht in einem getrennten Verfahren prüfen, ob ein Vermögensvorteil aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Dennoch darf es die Einziehung nicht allein darauf stützen, dass zuvor eine Anklage erhoben wurde. Die Staatsanwaltschaft muss vielmehr die Voraussetzungen der Vermögensabschöpfung nachweisen.

Warum durfte das Gericht die bisherigen Beweise weiterverwenden?

Das Landgericht hatte angenommen, dass die bisherige Beweisaufnahme möglicherweise wertlos geworden sei. Der BGH widersprach auch diesem Argument. Im selbstständigen Einziehungsverfahren muss der Betroffene grundsätzlich nicht persönlich an der Hauptverhandlung teilnehmen. Er kann sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Deshalb können Beweisergebnisse aus dem vorausgegangenen Strafverfahren grundsätzlich verwertbar bleiben. Das gilt nach dem BGH sogar dann, wenn unklar bleibt, ob der Angeklagte bereits während einzelner früherer Verhandlungstage verhandlungsunfähig war. Denn das objektive Einziehungsverfahren stellt andere Anforderungen an seine persönliche Anwesenheit als das reguläre Strafverfahren.

Diese Aussage stärkt vor allem den prozessökonomischen Zweck des Verfahrenswechsels. Umfangreiche Zeugenaussagen, Urkunden und Sachverständigengutachten sollen nicht ohne sachlichen Grund vollständig wiederholt werden müssen. Für die Verteidigung wirft diese Verwertung jedoch wichtige Folgefragen auf. Sie muss insbesondere prüfen, ob der Betroffene während der früheren Beweisaufnahme wirksam vertreten war, ob seine Verteidigungsrechte gewahrt blieben und ob einzelne Beweisergebnisse dennoch einem Verwertungsverbot unterliegen.

Hat der BGH die Millionen eingezogen?

Nein. Das Urteil enthält keine abschließende Einziehungsanordnung.

Der BGH hat lediglich entschieden, dass das Landgericht die Prüfung nicht mit der Einstellung des Strafverfahrens beenden durfte. Das objektive Einziehungsverfahren muss nun klären:

  • ob tatsächlich rechtswidrige Steuerhinterziehungen vorlagen,
  • ob die Ausschüttungen aus diesen Taten herrührten,
  • ob der Angeklagte die Beträge persönlich oder mittelbar erlangte,
  • ob zwischen den Steuervorteilen der Bank und den Dividenden ein ausreichender Zurechnungszusammenhang besteht,
  • und welcher Wert gegebenenfalls eingezogen werden darf.

Die Pressemitteilung des BGH fasst das Ergebnis deshalb zutreffend dahin zusammen, dass die Einziehung des Tatlohns in Höhe von rund 40 Millionen Euro erneut geprüft werden muss.

Die zentrale Schlussfolgerung aus dem BGH-Urteil

Die wichtigste Schlussfolgerung lautet: Das Ende des Strafverfahrens ist nicht zwingend das Ende der Vermögensabschöpfung.

Allerdings bedeutet die Entscheidung nicht, dass nach jeder Verfahrenseinstellung automatisch eine Einziehung folgt. Vielmehr müssen mehrere Voraussetzungen zusammentreffen. Zunächst muss ein gesetzlicher Fall der selbstständigen Einziehung vorliegen. Außerdem muss die Staatsanwaltschaft das eigenständige Verfahren ordnungsgemäß einleiten oder rechtzeitig den Übergang beantragen. Schließlich muss das Gericht sämtliche materiellen Voraussetzungen der Einziehung feststellen. Gerade der letzte Punkt bleibt entscheidend. Denn das objektive Einziehungsverfahren ist kein verkürztes Strafverfahren mit abgesenkten Beweisanforderungen. Die Staatsanwaltschaft muss weiterhin darlegen und beweisen, aus welcher rechtswidrigen Tat der Vermögensvorteil stammt, wer ihn erlangte und wie sich der Einziehungsbetrag berechnet.

Die Verteidigung verlagert sich deshalb von der Schuld- und Straffrage auf die Herkunft und Zuordnung des Vermögens.

§76a Abs. 1 StGB ist nicht dasselbe wie § 76a Abs. 4 StGB

Der Cum-Ex-Fall betrifft die selbstständige Einziehung nach § 76a Abs. 1 StGB. Diese Vorschrift setzt voraus, dass eine konkrete Erwerbstat festgestellt werden kann, wegen eines Verfahrenshindernisses jedoch keine persönliche Verurteilung möglich ist. Davon unterscheidet sich § 76a Abs. 4 StGB. Diese Vorschrift betrifft bestimmte Katalogstraftaten und ermöglicht unter engen Voraussetzungen die Einziehung sichergestellter Gegenstände, obwohl sich keine konkrete Herkunftstat einer bestimmten Person nachweisen lässt. Diese Abgrenzung ist für die Verteidigung wesentlich. Im Verfahren nach § 76a Abs. 1 StGB muss das Gericht grundsätzlich die konkrete rechtswidrige Tat und den daraus resultierenden Vermögenszufluss feststellen. Es genügt daher nicht, dass das Vermögen lediglich ungewöhnlich hoch erscheint oder nicht vollständig erklärt wurde.

Welche anderen Einstellungen können eine Einziehung offenlassen?

Der BGH-Fall betrifft die dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit. Allerdings kann eine selbstständige Einziehung auch in anderen Konstellationen relevant werden.

Dazu gehören insbesondere:

  • der Tod eines Beschuldigten oder Angeklagten,
  • die Verjährung der Strafverfolgung,
  • ein dauerhaftes rechtliches Verfolgungshindernis,
  • die Immunität eines Betroffenen,
  • das Absehen von der Strafverfolgung,
  • oder bestimmte Einstellungen aus Opportunitätsgründen.

Ob die Einziehung im konkreten Fall fortgeführt werden darf, hängt jedoch vom jeweiligen Einstellungsgrund und von der einschlägigen Einziehungsnorm ab. Deshalb darf weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung pauschal davon ausgehen, dass eine Einstellung automatisch alle vermögensrechtlichen Folgen beendet.

Warum ist die Entscheidung für Unternehmen und Führungskräfte relevant?

Wirtschaftsstrafverfahren richten sich häufig nicht nur gegen natürliche Personen, sondern betreffen zugleich Unternehmen, Beteiligungsgesellschaften, Gesellschafter und sonstige Dritte. Dabei fließen angebliche Taterträge oftmals durch mehrere Vermögensmassen. Ein Betrag kann zunächst auf einem Gesellschaftskonto eingehen, anschließend in den Unternehmensgewinn einfließen und später über Dividenden, Darlehensrückzahlungen, Honorare oder Ausschüttungen an eine natürliche Person gelangen. Die Staatsanwaltschaft kann dann versuchen, diesen mittelbaren Vermögenszufluss persönlich abzuschöpfen. Allerdings reicht eine zeitliche Nähe zwischen einer rechtswidrigen Einnahme der Gesellschaft und einer späteren Ausschüttung nicht immer aus. Vielmehr muss das Gericht den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang genau untersuchen. Zudem darf es nicht denselben Vermögensvorteil mehrfach bei verschiedenen Personen einziehen. Gerade in umfangreichen Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren entscheidet deshalb eine genaue Analyse der Zahlungsströme darüber, ob eine Einziehungsforderung Bestand hat.

Wie kann ein Strafverteidiger bei einer Einziehung trotz Einstellung helfen?

Die Verteidigung endet nicht mit der Einstellung des persönlichen Strafverfahrens. Vielmehr kann ab diesem Zeitpunkt ein neuer Verfahrensabschnitt beginnen, der ausschließlich das Vermögen betrifft. Als Strafverteidiger prüfe ich zunächst, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein selbstständiges Einziehungsverfahren überhaupt vorliegen. Dabei kommt es insbesondere darauf an, aus welchem Grund das Strafverfahren endete und ob die Staatsanwaltschaft einen zulässigen und ausreichend bestimmten Antrag gestellt hat. Anschließend untersuche ich den angeblichen Vermögenszufluss. Die Staatsanwaltschaft muss nachvollziehbar darlegen, was der Betroffene erlangt haben soll. Bei Unternehmensstrukturen muss sie außerdem zwischen dem Vermögen der Gesellschaft, der Gesellschafter und der Geschäftsführer unterscheiden.

Von zentraler Bedeutung sind daher folgende Fragen:

  • Welche konkrete rechtswidrige Tat soll den Vermögensvorteil hervorgebracht haben?
  • Ist diese Tat trotz fehlender Verurteilung beweisbar?
  • Wer erhielt den Vorteil zunächst?
  • Handelte es sich um einen Zufluss an eine Gesellschaft oder an eine natürliche Person?
  • Beruhten spätere Ausschüttungen auf einem eigenständigen Rechtsgrund?
  • Lässt sich der behauptete Tatertrag bestimmten Zahlungen tatsächlich zuordnen?
  • Hat die Staatsanwaltschaft Kosten und Aufwendungen zutreffend berücksichtigt?
  • Besteht die Gefahr einer mehrfachen Abschöpfung desselben Betrags?
  • Sind frühere Beweisergebnisse verwertbar?
  • Wurden rechtliches Gehör und effektive Verteidigung gewährleistet?

Darüber hinaus muss die Verteidigung prüfen, ob bereits bestehende Sicherungsmaßnahmen weiterhin verhältnismäßig sind. Denn ein Vermögensarrest oder eine Kontopfändung kann den Betroffenen über Jahre wirtschaftlich belasten, obwohl noch keine abschließende Einziehungsentscheidung vorliegt. Ziel der Verteidigung kann deshalb sein, die Einleitung des selbstständigen Einziehungsverfahrens anzugreifen, den Einziehungsbetrag zu reduzieren, einzelne Vermögenswerte aus der Sicherung zu lösen oder die Einziehungsforderung vollständig abzuwehren.

Verteidigung gegen den Nachweis der rechtswidrigen Tat

Auch ohne strafrechtliche Verurteilung muss das Gericht feststellen, dass eine rechtswidrige Tat vorlag. Die Verteidigung kann daher weiterhin Einwendungen gegen den objektiven Tatbestand, den steuerlichen Schaden und die rechtliche Bewertung des Geschäftsmodells erheben. Sie kann außerdem die Beweiswürdigung angreifen und alternative Erklärungen für einzelne Vermögensbewegungen aufzeigen. Allerdings steht im objektiven Verfahren nicht mehr die persönliche Schuld des Betroffenen im Mittelpunkt. Deshalb genügt der Einwand, er sei nicht oder nicht mehr strafrechtlich verfolgbar, grundsätzlich nicht. Die Verteidigung muss vielmehr die Tat- und Vermögensebene getrennt bearbeiten.

Verteidigung gegen die Höhe der Einziehung

Selbst wenn eine rechtswidrige Tat feststeht, folgt daraus noch nicht automatisch die von der Staatsanwaltschaft verlangte Summe. Gerade bei Dividenden und Gewinnausschüttungen stellt sich die Frage, ob sie vollständig aus deliktischen Einnahmen stammen oder ob die Gesellschaft daneben erhebliche legale Erträge erwirtschaftete. Außerdem muss das Gericht prüfen, ob die Ausschüttung auf einem gesellschaftsrechtlich wirksamen Gewinnverwendungsbeschluss beruhte und welche Bedeutung dieser Rechtsgrund für die Einziehung besitzt. Weitere Streitpunkte können Steuern, Rückzahlungen, Ansprüche von Geschädigten, bereits erfolgte Einziehungen bei anderen Beteiligten und die Bewertung mittelbarer Vorteile betreffen. Deshalb benötigt eine wirksame Verteidigung häufig nicht nur strafrechtliche, sondern auch steuerrechtliche, gesellschaftsrechtliche und betriebswirtschaftliche Expertise.

Einstellung des Strafverfahrens bedeutet keinen sicheren Schlussstrich

Das BGH-Urteil vom 18. März 2026 verändert nicht die Voraussetzungen der Einziehung. Es stellt jedoch klar, dass ein Gericht die Vermögensfrage nicht allein deshalb unbeantwortet lassen darf, weil das persönliche Strafverfahren wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit endet. Eine Einziehung trotz Einstellung bleibt deshalb möglich. Dennoch muss die Staatsanwaltschaft den behaupteten Tatertrag, seine Herkunft und seine Zuordnung vollständig nachweisen. Gerade bei Gesellschaftsstrukturen, Dividenden, Ausschüttungen und mittelbaren Vermögenszuflüssen bestehen zahlreiche rechtliche und tatsächliche Angriffspunkte.

Wer nach der Einstellung eines Strafverfahrens weiterhin mit einem Vermögensarrest, gesperrten Konten oder einem Antrag auf selbstständige Einziehung konfrontiert ist, sollte das Verfahren nicht als bloßen Annex des ursprünglichen Strafverfahrens behandeln. Ich prüfe die Zulässigkeit des Einziehungsantrags, die behauptete Erwerbstat, die Vermögenszuordnung, die Berechnung des Einziehungsbetrags sowie die Verwertbarkeit der Beweise. Ziel ist es, einen unberechtigten Zugriff auf das Vermögen frühzeitig abzuwehren oder den Umfang der Einziehung wirksam zu begrenzen.


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Einziehung beim Geschäftsführer: Gesellschaftsvermögen ist nicht automatisch Privatvermögen

Einziehung beim Geschäftsführer: BGH, Beschluss vom 12. Januar 2026 – 1 StR 502/25

Einziehung beim Geschäftsführer Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Eine Freiheitsstrafe trifft den Beschuldigten persönlich. Allerdings kann die gleichzeitig angeordnete Vermögensabschöpfung wirtschaftlich noch schwerer wiegen. Denn sobald das Gericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen anordnet, haftet der Verurteilte grundsätzlich mit seinem gesamten pfändbaren Privatvermögen. Immobilien, Bankguthaben, Wertpapierdepots und andere Vermögenswerte können dadurch in den Zugriff der Justiz geraten.

Doch was gilt, wenn nicht der Geschäftsführer persönlich, sondern eine GmbH das Geld aus der Straftat erhalten hat? Darf das Gericht dann trotzdem eine Einziehung beim Geschäftsführer anordnen, weil dieser über die Firmenkonten verfügen konnte?

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage mit Beschluss vom 12. Januar 2026 erneut klar beantwortet: Die bloße Verfügungsbefugnis eines Geschäftsführers über das Vermögen der Gesellschaft reicht nicht aus. Vielmehr muss das Gericht feststellen, dass der Geschäftsführer selbst einen wirtschaftlichen Vorteil erlangte und sich deshalb seine persönliche Vermögensbilanz verbesserte.

Die Entscheidung betrifft einen Betrag von 948.500 Euro. Sie zeigt deshalb eindrucksvoll, wie wichtig es ist, strafrechtliche Verantwortlichkeit und vermögensrechtliche Zuordnung sauber voneinander zu trennen.

Der Fall: Betrugsverurteilung und Einziehung von 948.500 Euro

Das Landgericht München I hatte den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Zusätzlich ordnete das Gericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 948.500 Euro an.

Die aus den Betrugstaten stammenden Vermögenswerte flossen jedoch nicht unmittelbar in das Privatvermögen des Angeklagten. Vielmehr gingen Zahlungen in zwei Fällen auf Konten einer GmbH ein. In einem weiteren Fall erhielt die GmbH einen wirtschaftlichen Vorteil, weil eine Verbindlichkeit der Gesellschaft durch die Aushändigung eines betrügerisch erlangten Kraftfahrzeugs erfüllt wurde.

Damit hatte zunächst die GmbH die Vermögenswerte erlangt. Trotzdem richtete das Landgericht die Einziehungsentscheidung gegen den Angeklagten persönlich.

Der BGH ließ die Verurteilung und die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen. Allerdings beseitigte er die Einziehung von 948.500 Euro. Die Feststellungen des Landgerichts trugen nach Auffassung des BGH keine persönliche Einziehungsanordnung gegen den Angeklagten. Deshalb sah der 1. Strafsenat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung ab.

Warum die GmbH und der Geschäftsführer getrennt betrachtet werden müssen

Eine GmbH ist eine eigenständige juristische Person. Deshalb besitzt sie eine eigene Vermögensmasse, die rechtlich vom Privatvermögen ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer zu unterscheiden ist.

Geht Geld auf einem Konto der GmbH ein, erlangt daher grundsätzlich die Gesellschaft den Vermögenswert. Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer die Überweisung veranlasst, das Konto verwaltet oder aufgrund seiner Organstellung allein über das Guthaben verfügen kann.

§ 73 Abs. 1 StGB erlaubt die Einziehung bei einem Täter oder Teilnehmer nur, wenn dieser durch oder für die rechtswidrige Tat selbst etwas erlangt hat. Hat dagegen eine andere Person oder eine Gesellschaft den Vermögensvorteil erhalten, kommt unter den Voraussetzungen des § 73b StGB eine Einziehung bei diesem Dritten in Betracht.

Genau diese Trennung betont der BGH: Die tatsächliche Macht eines Geschäftsführers über ein Firmenkonto darf nicht mit einem persönlichen Vermögenszufluss gleichgesetzt werden. Denn der Geschäftsführer kann zwar Überweisungen ausführen, dennoch gehört das Guthaben zunächst der GmbH.

Einziehung beim Geschäftsführer nicht allein wegen Kontovollmacht

In wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren argumentieren Ermittlungsbehörden häufig, ein Geschäftsführer habe die Taterträge erlangt, weil er über das Geschäftskonto verfügen konnte. Diese Argumentation greift jedoch zu kurz. Nach der Rechtsprechung des BGH muss das Tatgericht über die faktische Verfügungsgewalt hinaus feststellen, ob der Geschäftsführer persönlich etwas erhielt, das seine eigene Vermögensbilanz veränderte.

Es genügt deshalb nicht, dass der Geschäftsführer:

  • alleiniger Kontobevollmächtigter war,
  • Onlinebanking-Zugriff besaß,
  • Überweisungen für die GmbH ausführte,
  • die Buchhaltung kontrollierte,
  • alleiniger Gesellschafter war oder
  • über die Verwendung der Gesellschaftsmittel entschied.

Auch ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer ist nicht automatisch Eigentümer des Gesellschaftsvermögens. Zwar kann er die Geschicke der GmbH weitgehend bestimmen, allerdings bleibt die Gesellschaft rechtlich selbstständig. Die Einziehung beim Geschäftsführer setzt daher zusätzliche Tatsachen voraus. Das Gericht muss nachvollziehbar darlegen, weshalb nicht nur die Gesellschaft, sondern auch der Geschäftsführer persönlich wirtschaftlich bereichert wurde.

Wann liegt ein indirekter Vermögenszufluss vor?

Eine persönliche Einziehung kann dennoch zulässig sein, wenn die Gesellschaft den Vermögenswert lediglich vorübergehend empfängt und anschließend an den Geschäftsführer weiterleitet. Der BGH bezeichnet diese Konstellation als „indirekten Vermögenszufluss“. Dabei dient die GmbH zunächst als Zahlungsempfängerin, während der wirtschaftliche Vorteil tatsächlich dem Täter zufließt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Geschäftsführer das auf dem Firmenkonto eingegangene Geld kurz darauf auf sein Privatkonto überweist. Gleiches kann gelten, wenn er die Gelder für private Anschaffungen verwendet, persönliche Verbindlichkeiten begleicht oder sich die Beträge in bar auszahlen lässt.

Allerdings muss das Gericht die konkrete Weiterleitung feststellen. Vermutungen reichen nicht aus. Auch die allgemeine Annahme, der Geschäftsführer habe „irgendwie von den Einnahmen profitiert“, trägt keine Einziehungsentscheidung über mehrere Hunderttausend Euro.

Zudem ist nicht jede Zahlung der GmbH an den Geschäftsführer ein indirekter Zufluss aus einer Straftat. Beruht die Übertragung auf einem wirksamen und nicht bemakelten Rechtsgrund, kann der erforderliche Zurechnungszusammenhang fehlen. Das kommt etwa bei einem ordnungsgemäß vereinbarten Geschäftsführergehalt, einer nachweisbaren Kostenerstattung oder der Rückzahlung eines tatsächlich gewährten Gesellschafterdarlehens in Betracht. Der BGH verweist hierzu ausdrücklich auf seine Rechtsprechung zum indirekten Vermögenszufluss.

Wann kann die GmbH nur ein formaler Mantel sein?

Der BGH nennt außerdem Ausnahmefälle, in denen eine persönliche Einziehung auch ohne nachgewiesene Einzelüberweisung möglich sein kann. Das kommt zunächst in Betracht, wenn der Täter die Gesellschaft lediglich als formalen Mantel seiner Straftaten nutzt. Dann existiert zwar auf dem Papier eine GmbH, tatsächlich trennt der Täter das Gesellschaftsvermögen jedoch nicht von seinem Privatvermögen. Eine solche Vermischung kann sich beispielsweise zeigen, wenn der Geschäftsführer Firmenkonten wie private Konten verwendet, persönliche Ausgaben ohne Abrechnung aus Gesellschaftsmitteln bezahlt oder keinerlei geordnete Buchführung unterhält.

Außerdem kann eine persönliche Einziehung in Betracht kommen, wenn jeder aus den Straftaten stammende Vermögenszufluss an die GmbH sofort und vollständig an den Täter weitergeleitet wird. In diesem Fall erscheint die Gesellschaft lediglich als technische Zwischenstation. Allerdings handelt es sich um Ausnahmefälle. Deshalb muss das Urteil konkrete Tatsachen enthalten, die eine solche Vermögensvermischung oder sofortige Weiterleitung belegen. Im Verfahren 1 StR 502/25 hatte das Landgericht solche Feststellungen gerade nicht getroffen.

Was bedeutet die Entscheidung für Geschäftsführer?

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Geschäftsführer vor jeder Einziehung geschützt sind. Vielmehr beantwortet sie die Frage, gegen wen sich die Vermögensabschöpfung richten darf. Hat die GmbH den Tatertrag erlangt, kommt grundsätzlich eine Dritteinziehung gegen die Gesellschaft in Betracht. Hat dagegen der Geschäftsführer persönlich Geld oder einen anderen wirtschaftlichen Vorteil erhalten, kann das Gericht gegen ihn nach §§ 73, 73c StGB vorgehen. Deshalb muss die Staatsanwaltschaft die Zahlungswege genau rekonstruieren. Sie darf nicht allein aus der Organstellung oder Kontovollmacht auf einen persönlichen Zufluss schließen.

Für Geschäftsführer ist diese Unterscheidung von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Denn eine Einziehungsanordnung über 948.500 Euro betrifft nicht nur den Betrag auf einem bestimmten Konto. Vielmehr begründet die Wertersatzeinziehung einen staatlichen Zahlungsanspruch in entsprechender Höhe. Ist der ursprüngliche Tatertrag nicht mehr vorhanden, kann die Vollstreckung deshalb auf andere private Vermögenswerte zugreifen.

Einziehung und Vermögensarrest bereits im Ermittlungsverfahren

Die wirtschaftliche Belastung beginnt häufig lange vor einer Verurteilung. Schon während des Ermittlungsverfahrens kann das Gericht einen Vermögensarrest anordnen, um eine spätere Wertersatzeinziehung zu sichern. Daraufhin können Ermittlungsbehörden private Bankkonten pfänden, Sicherungshypotheken auf Grundstücken eintragen oder andere Vermögenswerte sichern. § 111e StPO bildet hierfür die gesetzliche Grundlage. Die Vollziehung richtet sich ergänzend nach § 111f StPO. Gerade in Verfahren gegen Geschäftsführer besteht die Gefahr, dass Ermittlungsbehörden den gesamten mutmaßlichen Tatertrag zunächst der natürlichen Person zurechnen. Dann trifft der Vermögensarrest möglicherweise das Privatvermögen, obwohl die angeblichen Taterträge ausschließlich auf Konten der GmbH eingingen. Deshalb sollte die Verteidigung die richtige Einziehungsadressatin nicht erst in der Hauptverhandlung thematisieren. Vielmehr muss sie bereits nach Erlass des Vermögensarrests prüfen, wer den behaupteten Vorteil tatsächlich erlangte.

Die Strafe bleibt trotz Wegfall der Einziehung bestehen

Der Beschluss zeigt zugleich, dass Strafe und Einziehung unterschiedlichen Regeln folgen. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen Betruges und die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten. Dennoch entfiel die Einziehung von 948.500 Euro. Der Angeklagte blieb also strafrechtlich verantwortlich, allerdings durfte das Gericht ihn auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht persönlich als Empfänger der Taterträge behandeln. Für die Verteidigung bedeutet das: Auch wenn der Schuldspruch kaum noch angreifbar erscheint, kann sich eine genaue Prüfung der Einziehungsentscheidung lohnen. Denn die Vermögensabschöpfung muss eigenständig begründet werden.

Warum sah der BGH selbst von der Einziehung ab?

Normalerweise kann der BGH ein Urteil teilweise aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverweisen. Dann könnte das neue Tatgericht weitere Feststellungen zur Vermögenszuordnung treffen. Im Fall 1 StR 502/25 wählte der BGH jedoch einen anderen Weg. Er sah mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus verfahrensökonomischen Gründen nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung ab. Dadurch entfiel die Einziehungsentscheidung endgültig im anhängigen Verfahren. Der Beschluss führte daher zu einem unmittelbaren wirtschaftlichen Erfolg: Während die Freiheitsstrafe bestehen blieb, musste der Angeklagte aufgrund dieser Entscheidung nicht mehr persönlich für den Einziehungsbetrag von 948.500 Euro einstehen.

Wie kann ein Strafverteidiger bei der Einziehung beim Geschäftsführer helfen?

Die Verteidigung gegen eine Einziehung beginnt mit der Frage, wer den wirtschaftlichen Vorteil tatsächlich erhielt. Dabei darf die strafrechtliche Tatbeteiligung nicht mit der vermögensrechtlichen Zuordnung verwechselt werden. Als Strafverteidiger prüfe ich deshalb zunächst die Kontobewegungen, Buchungsunterlagen und Zahlungswege. Entscheidend ist, ob die Gelder auf ein Privatkonto oder auf ein Konto der Gesellschaft flossen. Außerdem muss geklärt werden, wem ein gelieferter Gegenstand, eine ersparte Aufwendung oder ein sonstiger Vorteil wirtschaftlich zugutekam.

Anschließend untersuche ich, ob Zahlungen der Gesellschaft an den Geschäftsführer auf einem nachvollziehbaren Rechtsgrund beruhten. Dazu gehören insbesondere Geschäftsführergehälter, Auslagenersatz, Darlehensrückzahlungen, Gewinnausschüttungen oder vertraglich geschuldete Vergütungen. Die Verteidigung muss außerdem prüfen, ob die Staatsanwaltschaft lediglich aus der Kontovollmacht auf einen persönlichen Zufluss schließt. Eine solche Schlussfolgerung reicht nach der BGH-Rechtsprechung nicht aus.

Von zentraler Bedeutung sind daher unter anderem folgende Fragen:

  • Wer war unmittelbarer Empfänger des Vermögenswertes?
  • Auf welches Konto floss das Geld?
  • Wem gehörte das Konto rechtlich?
  • Wurde der Betrag tatsächlich an den Geschäftsführer weitergeleitet?
  • Bestand für eine Zahlung an den Geschäftsführer ein wirksamer Rechtsgrund?
  • Trennte der Geschäftsführer Privat- und Gesellschaftsvermögen?
  • Diente die GmbH tatsächlich nur als formaler Mantel?
  • Sind einzelne Zahlungen aus legalen und illegalen Quellen vermischt worden?
  • Gegen wen hätte sich eine Dritteinziehung richten müssen?
  • Ist ein Vermögensarrest gegen das Privatvermögen verhältnismäßig und ausreichend begründet?

Je früher die Verteidigung diese Fragen aufarbeitet, desto eher kann sie eine unzutreffende Zurechnung verhindern. Das gilt insbesondere dann, wenn bereits Konten gesperrt, Immobilien belastet oder andere Vermögenswerte sichergestellt wurden.

FAQ - Häufige Fragen zur Einziehung beim Geschäftsführer

Kann beim Geschäftsführer eingezogen werden, obwohl das Geld auf dem Firmenkonto einging?

Nicht ohne weitere Feststellungen. Geht das Geld auf einem Konto der GmbH ein, erlangt grundsätzlich die Gesellschaft den Vermögenswert. Für eine persönliche Einziehung muss das Gericht feststellen, dass der Geschäftsführer selbst wirtschaftlich bereichert wurde.

Reicht es aus, dass der Geschäftsführer allein über das Konto verfügen konnte?

Nein. Die bloße faktische Verfügungsgewalt reicht nach dem BGH nicht aus. Es muss vielmehr eine Veränderung der persönlichen Vermögensbilanz des Geschäftsführers hinzukommen.

Was ist ein indirekter Vermögenszufluss?

Ein indirekter Vermögenszufluss liegt vor, wenn die Gesellschaft den Tatertrag zunächst empfängt und ihn anschließend tatsächlich an den Geschäftsführer weiterleitet. Dabei muss jedoch geprüft werden, ob die Zahlung auf einem rechtlich anerkannten Grund beruhte.

Kann ein Geschäftsführergehalt eingezogen werden?

Ein ordnungsgemäß vereinbartes und nicht durch die Straftat bemakeltes Gehalt ist nicht automatisch ein Tatertrag. Anders kann es liegen, wenn die Gehaltszahlung nur zum Schein erfolgt oder gezielt dazu dient, Taterträge an den Geschäftsführer weiterzuleiten.

Kann stattdessen gegen die GmbH eingezogen werden?

Ja. Hat die GmbH durch die Tat einen Vermögensvorteil erlangt und handelte der Täter für sie, kann eine Dritteinziehung nach § 73b StGB in Betracht kommen.

Was kann ich gegen einen Vermögensarrest tun?

Die Verteidigung kann die Voraussetzungen, die Höhe und den Adressaten des Vermögensarrests überprüfen lassen. Dabei muss sie insbesondere darlegen, weshalb der mutmaßliche Tatertrag nicht dem Privatvermögen des Geschäftsführers zuzurechnen ist.

Ist die Einziehung Teil der Strafe?

Die Einziehung ist keine Strafe im engeren Sinne. Sie soll den durch die Straftat erlangten Vermögensvorteil abschöpfen. Dennoch kann sie den Betroffenen wirtschaftlich stärker belasten als eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Einziehung beim Geschäftsführer verlangt eine genaue Vermögenszuordnung

Der BGH-Beschluss 1 StR 502/25 setzt eine klare Grenze: Gesellschaftsvermögen wird nicht allein deshalb zu Privatvermögen, weil der Beschuldigte Geschäftsführer der GmbH ist und über deren Konten verfügen kann. Eine Einziehung beim Geschäftsführer setzt vielmehr voraus, dass er persönlich etwas erlangte. Deshalb muss das Gericht feststellen, ob die Taterträge tatsächlich an ihn weitergeleitet wurden, ob seine private Vermögensbilanz einen Vorteil aufweist oder ob die GmbH lediglich als formaler Mantel diente.

Fehlen solche Feststellungen, darf das Gericht den Geschäftsführer nicht persönlich mit einer Wertersatzeinziehung belasten. Gerade bei hohen Beträgen, einem Vermögensarrest oder bereits gesperrten Privatkonten kann diese Abgrenzung den wirtschaftlichen Ausgang des Strafverfahrens entscheidend beeinflussen.

Wer als Geschäftsführer mit einem Ermittlungsverfahren, einem Vermögensarrest oder einer Einziehungsforderung konfrontiert ist, sollte deshalb frühzeitig prüfen lassen, wem die angeblichen Taterträge rechtlich und wirtschaftlich zuzuordnen sind. Ich analysiere die Zahlungswege, die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse, mögliche Rechtsgründe für Übertragungen und die Voraussetzungen einer persönlichen Einziehung. Ziel ist es, eine unzulässige Inanspruchnahme des Privatvermögens so früh wie möglich abzuwehren.

 


Kronzeuge

Finanzagent und Geldwäsche

Finanzagent und Geldwäsche: Wann die Weiterleitung von Betrugsgeldern zusätzlich strafbar ist

BGH, Urteil vom 11. Februar 2026 – 5 StR 458/25

Finanzagent Geldwäsche Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Das Geld geht auf dem Konto ein, kurz darauf folgt die Weiterleitung und ein Teil des Betrags bleibt als Provision zurück. Was wie eine einfache Zahlungsabwicklung aussieht, kann strafrechtlich mehrere Vorwürfe auslösen. Denn wer sein Konto für fremde Geldtransfers zur Verfügung stellt, gerät schnell in den Verdacht, als Finanzagent an einem Betrug mitzuwirken oder Geldwäsche zu betreiben.

Besonders kompliziert wird der Fall, wenn dieselbe Person sowohl den vorausgegangenen Betrug unterstützt als auch das erlangte Geld weiterleitet. Darf das Gericht sie dann wegen Beihilfe zum Betrug und zusätzlich wegen Geldwäsche verurteilen?

Mit dieser Frage befasste sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Februar 2026. Die Entscheidung zeigt: Eine Beteiligung an der Vortat schließt die zusätzliche Strafbarkeit wegen Geldwäsche nicht immer aus. Allerdings genügt die bloße Weiterleitung des Geldes nicht ohne Weiteres. Vielmehr muss der Täter das Geld in den Verkehr bringen und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiern.

Für Beschuldigte ist diese Abgrenzung entscheidend. Denn beim Vorwurf Finanzagent Geldwäsche müssen Staatsanwaltschaft und Gericht jeden einzelnen Zahlungsvorgang, die Rolle des Kontoinhabers und den Zweck der Weiterleitung genau untersuchen.

Finanzagent Geldwäsche: Worum ging es in dem BGH-Verfahren?

Nach den Feststellungen des Landgerichts Dresden beschlossen der Angeklagte und eine gesondert verfolgte Geschäftspartnerin, gemeinsam als sogenannte Finanzagenten tätig zu werden. Sie stellten Straftätern Bankkonten zur Verfügung, damit diese betrügerisch erlangte Gelder empfangen und anschließend weiterleiten konnten.

Der Angeklagte hielt den Kontakt zu den Hintermännern. Seine Geschäftspartnerin stellte dagegen eigene Konten, von ihr verwaltete Konten sowie Konten einer Freundin und deren Mutter bereit. Sobald eine Überweisung bevorstand, informierte der Angeklagte sie und gab vor, wohin sie das Geld anschließend überweisen sollte.

Von den eingegangenen Beträgen behielten beide 20 Prozent als Provision ein und teilten diesen Anteil untereinander auf. In mehreren Fällen stellte der Angeklagte schon vor der Überweisung ein geeignetes Empfängerkonto zur Verfügung. Dadurch unterstützte er die jeweiligen Betrugstaten.

Das Landgericht verurteilte ihn unter anderem wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen, Geldwäsche in neun Fällen und versuchter Geldwäsche in zehn Fällen. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Der BGH beanstandete jedoch, dass das Landgericht in mehreren Fällen nur Beihilfe zum Betrug angenommen und eine zusätzliche Strafbarkeit wegen Selbstgeldwäsche vorschnell ausgeschlossen hatte.

Was ist ein Finanzagent?

Der Begriff „Finanzagent“ steht nicht als eigenständiger Straftatbestand im Strafgesetzbuch. Er beschreibt vielmehr eine Person, die ihr Konto oder ein von ihr kontrolliertes Konto für fremde Zahlungsvorgänge zur Verfügung stellt.

Dabei kann der Finanzagent verschiedene Aufgaben übernehmen. Er kann Geld empfangen, Bargeld abheben, Überweisungen ausführen, Kryptowährungen erwerben oder Beträge an weitere Konten transferieren. Strafrechtlich kommt es jedoch nicht auf die Bezeichnung an. Entscheidend ist vielmehr, was die Person wusste, was sie wollte und welchen konkreten Beitrag sie leistete.

Wer bereits vor der Tat ein Konto bereitstellt und weiß, dass ein Betrugsopfer Geld darauf überweisen soll, kann Beihilfe zum Betrug leisten. Wer dagegen erst nach Abschluss der Vortat mit dem Geld in Berührung kommt, kann sich wegen Geldwäsche strafbar machen.

Allerdings überschneiden sich beide Bereiche häufig. Deshalb muss die Verteidigung genau klären, wann der Beschuldigte erstmals von dem Geld wusste, welche Informationen er über dessen Herkunft hatte und ob seine Tätigkeit bereits den Betrug erleichterte.

Wann liegt Beihilfe zum Betrug vor?

Eine Beihilfe zum Betrug setzt voraus, dass ein anderer vorsätzlich einen Betrug begeht und der Finanzagent diese Tat bewusst unterstützt. Dafür muss sein Beitrag die Haupttat fördern oder erleichtern.

Stellt der Beschuldigte das Empfängerkonto bereits vor der Zahlung bereit, kann darin eine solche Unterstützung liegen. Denn ohne ein geeignetes Zielkonto könnten die Betrüger das Geld des Opfers möglicherweise nicht erlangen.

Allerdings reicht die bloße Kontoinhaberschaft nicht aus. Die Staatsanwaltschaft muss außerdem nachweisen, dass der Beschuldigte die wesentlichen Merkmale des betrügerischen Vorgehens kannte. Er muss nicht jeden einzelnen Gesprächsinhalt oder jedes Detail des Tatplans kennen. Dennoch muss sein Vorsatz zumindest erfassen, dass Dritte das Konto für eine rechtswidrige Vermögensverschiebung einsetzen.

Gerade hier liegt häufig ein zentraler Verteidigungsansatz. Denn eine auffällige Überweisung beweist noch nicht, dass der Kontoinhaber den vorausgegangenen Betrug kannte.

Wann liegt Geldwäsche vor?

§261 StGB erfasst verschiedene Handlungen mit Vermögensgegenständen, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren. Strafbar kann sich unter anderem machen, wer einen solchen Gegenstand verbirgt, in Vereitelungsabsicht überträgt, sich oder einem Dritten verschafft, verwahrt oder verwendet.

Außerdem genügt in bestimmten Fällen bereits leichtfertiges Handeln. Deshalb muss die Staatsanwaltschaft nicht immer nachweisen, dass der Beschuldigte die kriminelle Herkunft sicher kannte. Allerdings reicht gewöhnliche Fahrlässigkeit nicht aus. Vielmehr muss der Betroffene die Herkunft aufgrund besonderer Umstände geradezu außer Acht gelassen haben. § 261 StGB sieht für vorsätzliche Geldwäsche grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor; bei gewerbsmäßigem Handeln kann ein besonders schwerer Fall vorliegen.

Beim Vorwurf Finanzagent Geldwäsche muss die Verteidigung deshalb mehrere Fragen trennen:

  • Stammt das Geld überhaupt aus einer konkret feststellbaren rechtswidrigen Tat?
  • Wann erlangte der Beschuldigte Zugriff auf das Geld?
  • Was wusste er zu diesem Zeitpunkt?
  • Welche Handlung soll den Tatbestand der Geldwäsche erfüllen?
  • Unterstützte er zugleich die vorausgegangene Betrugstat?
  • Liegt lediglich eine Weiterleitung oder zusätzlich eine Verschleierung vor?
  • Was bedeutet Selbstgeldwäsche?

Von Selbstgeldwäsche spricht man, wenn ein Täter oder Teilnehmer der Vortat anschließend mit dem aus dieser Tat stammenden Vermögenswert umgeht. Grundsätzlich schützt § 261 Abs. 7 StGB den Vortäter vor einer zusätzlichen Bestrafung wegen Geldwäsche. Wer bereits wegen des Betrugs oder wegen Beihilfe zum Betrug strafbar ist, soll nicht für jede anschließende Verwendung der Beute ein zweites Mal bestraft werden. Dieser persönliche Strafausschließungsgrund gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine zusätzliche Verurteilung wegen Geldwäsche kommt in Betracht, wenn der Beteiligte den aus der Vortat stammenden Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Genau diese Ausnahme stand im Mittelpunkt des BGH-Urteils.

Wann wird Betrugsgeld „in den Verkehr gebracht“?

Nach der Rechtsprechung bringt ein Täter einen Vermögensgegenstand in den Verkehr, wenn er ihn aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die Verfügungsgewalt erlangt. Bei Buchgeld kann bereits eine Überweisung auf ein anderes Konto genügen. Dabei kommt es nicht zwingend darauf an, ob das Zielkonto einen anderen Inhaber hat. Auch eine Überweisung auf ein weiteres Konto derselben Person kann den erforderlichen Wechsel der tatsächlichen Verfügungsgewalt bewirken. Darüber hinaus können Bargeldeinzahlungen, Barabhebungen mit anschließender Weitergabe oder der Erwerb von Finanzinstrumenten ein Inverkehrbringen darstellen. Im entschiedenen Fall ließen der Angeklagte und seine Geschäftspartnerin die eingegangenen Betrugsgelder auf andere Konten weiterüberweisen. Deshalb bejahte der BGH das Inverkehrbringen. Damit stand jedoch noch nicht fest, dass zusätzlich eine strafbare Selbstgeldwäsche vorlag.

Warum reicht die bloße Weiterleitung nicht aus?

Neben dem Inverkehrbringen verlangt § 261 Abs. 7 StGB, dass der Täter die rechtswidrige Herkunft des Geldes verschleiert. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen. Das Verschleiern umfasst nach dem BGH zielgerichtete und irreführende Handlungen, die dem Geld den Anschein einer legalen Herkunft geben oder seine wahre Herkunft verbergen sollen. Als Beispiele nennt der BGH insbesondere Überweisungen mit einer erfundenen Erklärung, Überweisungen ohne Verwendungszweck oder Transaktionen über ein Konto, das unter falschen Personalien eröffnet wurde. Dagegen genügt nicht jede gewöhnliche Weiterleitung. Auch die schnelle Überweisung an einen Hintermann beweist für sich allein noch keine Verschleierung. Vielmehr muss das Gericht konkrete Umstände feststellen, aus denen sich die irreführende Gestaltung des Zahlungsvorgangs ergibt. Das Landgericht hatte dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es hatte eine zusätzliche Geldwäschestrafbarkeit bereits deshalb abgelehnt, weil der Angeklagte an den vorausgegangenen Betrugstaten beteiligt war. Der BGH hielt diesen Maßstab für zu eng. Deshalb muss das neue Tatgericht nun prüfen, ob das auf Verschleierung angelegte Geschäftsmodell auch in den einzelnen Fällen konkrete Verschleierungshandlungen umfasste.

Hat der BGH den Angeklagten zusätzlich wegen Selbstgeldwäsche verurteilt?

Nein. Der BGH hat nicht abschließend festgestellt, dass in den beanstandeten Fällen Selbstgeldwäsche vorlag. Vielmehr hob er die Entscheidung teilweise auf, weil das Landgericht die entscheidende Frage nicht geprüft hatte. Das neue Tatgericht muss deshalb ergänzende Feststellungen treffen. Es muss insbesondere untersuchen, wie die Überweisungen ausgestaltet waren, welche Verwendungszwecke angegeben wurden, auf welche Konten das Geld floss und ob die Transaktionen die Herkunft der Betrugserlöse gezielt verschleierten. Diese Differenzierung ist für die Verteidigung wichtig. Denn das Urteil enthält keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach jede Weiterleitung von Betrugsgeldern automatisch zu einer zusätzlichen Verurteilung wegen Geldwäsche führt.

Warum ist die Entscheidung für Beschuldigte wichtig?

Die Entscheidung erweitert nicht einfach die Strafbarkeit, sondern verlangt eine genaue Prüfung des Einzelfalls.

Einerseits darf ein Gericht die zusätzliche Geldwäsche nicht allein mit dem Hinweis ausschließen, der Beschuldigte sei bereits am Betrug beteiligt gewesen. Andererseits darf es die Verschleierung nicht pauschal aus der Weiterleitung ableiten.

Deshalb kommt es auf die konkrete Transaktion an. Eine Überweisung an einen offen benannten Empfänger kann anders zu bewerten sein als eine Kette von Zahlungen über Konten Dritter. Ebenso macht es einen Unterschied, ob der Verwendungszweck den tatsächlichen Hintergrund nennt, eine Scheinerklärung enthält oder vollständig fehlt.

Darüber hinaus muss das Gericht für jeden einzelnen Fall feststellen, ob das Geld aus einer rechtswidrigen Tat stammte. Ein ungewöhnlicher Zahlungsvorgang ersetzt diesen Nachweis nicht. Der BGH beanstandete in einem weiteren Teil der Entscheidung zugleich eine lückenhafte Beweiswürdigung des Landgerichts. Ob sich ein Überweisender selbst als Betrugsopfer empfindet, entscheidet nämlich nicht darüber, ob objektiv ein Betrug vorlag. Maßgeblich bleiben Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Schaden.

Droht bereits bei einer fehlgeschlagenen Überweisung eine Strafe?

Auch der Versuch der Geldwäsche ist strafbar. Deshalb kann ein Verfahren selbst dann drohen, wenn das angekündigte Geld das bereitgestellte Konto nicht erreicht oder die Bank die Transaktion rechtzeitig stoppt.

Allerdings muss der Beschuldigte bereits unmittelbar zur Tat angesetzt haben. Eine bloße Bereitschaft, irgendwann ein Konto zur Verfügung zu stellen, reicht nicht in jedem Fall. Deshalb müssen Ermittlungsbehörden und Gericht den Tatplan, die Absprachen und den Stand der Ausführung genau feststellen.

Gerade bei Chatnachrichten, Kontodaten und angekündigten Überweisungen entstehen häufig schwierige Abgrenzungsfragen zwischen einer straflosen Vorbereitung und einem strafbaren Versuch.

Wie kann ein Strafverteidiger beim Vorwurf Finanzagent Geldwäsche helfen?

Ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche beruht häufig auf Kontounterlagen, Chatverläufen, Mobiltelefondaten und Aussagen anderer Beteiligter. Deshalb sollten Beschuldigte nicht versuchen, die Zahlungen spontan gegenüber der Polizei, der Bank oder anderen Beteiligten zu erklären.

Als Strafverteidiger beantrage ich zunächst Akteneinsicht. Anschließend rekonstruiere ich die einzelnen Zahlungsvorgänge und prüfe, welchen konkreten Straftatbestand die Staatsanwaltschaft auf welchen Sachverhalt stützt.

Dabei kommt es insbesondere auf die zeitliche Reihenfolge an. Erfolgte die Kontobereitstellung vor oder nach dem Betrug? Kannte der Beschuldigte das angebliche Tatmodell? Wer verfügte tatsächlich über das Konto? Wer bestimmte den Empfänger der Weiterleitung? Welcher Verwendungszweck erschien in der Überweisung? Und erhielt der Beschuldigte tatsächlich eine Provision?

Außerdem prüfe ich, ob die Staatsanwaltschaft eine bestimmte Vortat nachweisen kann. Denn Geld auf einem Konto wird nicht allein deshalb zum Geldwäscheobjekt, weil die Transaktion ungewöhnlich erscheint. Vielmehr muss das Geld aus einer rechtswidrigen Tat herrühren.

Bei einer möglichen Selbstgeldwäsche steht dagegen § 261 Abs. 7 StGB im Mittelpunkt. Dann muss die Verteidigung zwischen der bloßen Weitergabe der Tatbeute und einer zusätzlichen Verschleierung unterscheiden. Fehlen konkrete irreführende Maßnahmen, kann eine weitere Verurteilung wegen Geldwäsche ausscheiden.

Darüber hinaus prüfe ich:

  • ob vorsätzliches oder lediglich leichtfertiges Handeln vorliegt,
  • ob Beihilfe oder Mittäterschaft in Betracht kommt,
  • ob eine vollendete Tat oder nur ein Versuch vorliegt,
  • wie viele rechtlich selbstständige Taten anzunehmen sind,
  • ob die Staatsanwaltschaft gewerbsmäßiges Handeln nachweisen kann,
  • ob der angenommene Strafrahmen zutrifft,
  • und ob Kontoguthaben oder andere Vermögenswerte eingezogen werden dürfen.

Auch die Strafzumessung verlangt eine genaue Prüfung. Im entschiedenen Fall beanstandete der BGH, dass das Landgericht beim besonders schweren Fall nicht ausreichend berücksichtigt hatte, ob gesetzliche Milderungsgründe die Regelwirkung entfallen lassen. Selbst wenn der Tatvorwurf nicht vollständig entfällt, können deshalb die richtige rechtliche Einordnung und die Wahl des Strafrahmens das Ergebnis erheblich verändern.

FAQ - Häufige Fragen zu Finanzagent und Geldwäsche

Ist es strafbar, das eigene Konto einer anderen Person zu überlassen?

Nicht jede Überlassung eines Bankkontos ist strafbar. Eine Strafbarkeit kommt jedoch in Betracht, wenn der Kontoinhaber weiß oder leichtfertig nicht erkennt, dass das Konto zur Abwicklung rechtswidrig erlangter Gelder dient. Außerdem kann Beihilfe zum Betrug vorliegen, wenn er das Konto bereits vor der Tat bewusst bereitstellt.

Bin ich automatisch wegen Geldwäsche strafbar, wenn ich Geld weiterüberweise?

Nein. Die Strafbarkeit hängt von der Herkunft des Geldes, Ihrem Wissen und der konkreten Tathandlung ab. Waren Sie zugleich am vorausgegangenen Betrug beteiligt, verlangt eine zusätzliche Bestrafung wegen Selbstgeldwäsche grundsätzlich ein verschleierndes Inverkehrbringen.

Reicht eine Provision als Beweis für meinen Vorsatz?

Eine Provision kann ein belastendes Indiz darstellen. Sie beweist den Vorsatz jedoch nicht automatisch. Das Gericht muss vielmehr sämtliche Umstände würdigen, etwa die Höhe der Vergütung, die Kommunikation, die Erklärung für die Zahlung und die konkrete Kenntnis des Beschuldigten.

Was bedeutet leichtfertige Geldwäsche?

Leichtfertigkeit liegt nicht bei jedem Fehler vor. Erforderlich ist vielmehr ein besonders schwerwiegendes Außerachtlassen naheliegender Hinweise auf die kriminelle Herkunft des Geldes. Ob solche Hinweise bestanden, muss das Gericht anhand des Einzelfalls feststellen.

Kann ich wegen Betrugs und Geldwäsche gleichzeitig verurteilt werden?

Ja, das ist möglich. Allerdings verlangt die zusätzliche Selbstgeldwäsche bei einem Beteiligten an der Vortat, dass er das Geld in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Die bloße Verwendung oder Weiterleitung der Beute genügt daher nicht immer.

Sollte ich auf eine polizeiliche Vorladung reagieren?

Ein Beschuldigter muss einer Vorladung der Polizei grundsätzlich nicht folgen und sollte vor Akteneinsicht keine Angaben zur Sache machen. Gerade bei mehreren Konten, Zahlungsvorgängen und Chatverläufen kann eine vorschnelle Erklärung die spätere Verteidigung erschweren.

Frühzeitige Verteidigung beim Vorwurf Finanzagent Geldwäsche

Das BGH-Urteil vom 11. Februar 2026 zeigt, wie schnell aus einer Kontobereitstellung mehrere strafrechtliche Vorwürfe entstehen können. Zugleich zeigt es jedoch, dass Gerichte die Voraussetzungen der zusätzlichen Geldwäsche nicht pauschal annehmen dürfen. Nicht jede Weiterleitung verschleiert die Herkunft des Geldes. Nicht jede auffällige Zahlung stammt nachweisbar aus einer Straftat. Und nicht jeder Kontoinhaber kennt das gesamte Vorgehen der Hintermänner.

Wer eine Vorladung, einen Durchsuchungsbeschluss oder eine Anklage wegen Finanzagent Geldwäsche, Beihilfe zum Betrug oder Selbstgeldwäsche erhalten hat, sollte deshalb frühzeitig eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln. Ich prüfe die Kontobewegungen, die Kommunikation, den Nachweis der Vortat, die Kenntnis des Beschuldigten sowie die Voraussetzungen des § 261 Abs. 7 StGB. Ziel ist es, den Tatvorwurf einzugrenzen, unzulässige Schlussfolgerungen offenzulegen und bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung hinzuwirken.


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Wann wird ein Rechtsgutachten Beihilfe zur Steuerhinterziehung?

Gefälligkeitsgutachten strafbar: BGH, Beschluss vom 7. Juli 2025 – 1 StR 484/24

Der BGH schützt die unabhängige Rechtsberatung ausdrücklich. Strafbar wird ein Gutachten nicht deshalb, weil es eine Mindermeinung vertritt oder dem Mandanten nützt. Die Grenze verläuft dort, wo der Gutachter den Sachverhalt bewusst verfälscht, entscheidende Gegenargumente verschweigt und dadurch eine Steuerhinterziehung gezielt absichert.

Gefälligkeitsgutachten strafbar Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Ein Unternehmen plant ein steuerlich anspruchsvolles Geschäftsmodell. Allerdings bestehen erhebliche rechtliche Zweifel. Deshalb beauftragt es einen Rechtsanwalt oder Steuerberater mit einem Gutachten. Der Berater bestätigt schließlich die steuerliche Zulässigkeit, und das Unternehmen setzt die Gestaltung um.

Schützt das Gutachten die Verantwortlichen vor dem Vorwurf der Steuerhinterziehung? Oder macht sich der Berater selbst wegen Beihilfe strafbar?

Mit dieser Frage befasste sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 7. Juli 2025. Der BGH bestätigte die Verurteilung eines Rechtsanwalts, der mehrere Gutachten zur angeblichen steuerrechtlichen Unbedenklichkeit von Cum-Ex-Geschäften erstellt hatte. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte ihn wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass ein Rechtsanwalt nur noch die herrschende Meinung vertreten darf. Ebenso wenig wird jedes für den Mandanten günstige Rechtsgutachten zum strafbaren Gefälligkeitsgutachten. Der BGH zieht die Grenze vielmehr dort, wo ein Berater bewusst von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, erhebliche Gegenargumente verschweigt und dadurch zu einem vorgegebenen Ergebnis gelangt.

Die Frage „Gefälligkeitsgutachten strafbar?“ entscheidet sich deshalb nicht allein nach dem Ergebnis des Gutachtens. Entscheidend sind die tatsächliche Grundlage, die fachliche Methode, die Vollständigkeit der rechtlichen Prüfung und der Vorsatz des Gutachters.

Der Fall: Rechtsgutachten sollten Cum-Ex-Geschäfte absichern

Der Angeklagte beriet eine Gesellschaft, die zwischen 2006 und 2009 sogenannte Cum-Ex-Geschäfte durchführte. Die Gesellschaft beantragte die Anrechnung beziehungsweise Erstattung von Kapitalertragsteuer, obwohl zuvor niemand die entsprechenden Steuerbeträge für ihre Rechnung einbehalten und an den Fiskus abgeführt hatte. Die Geschäfte beruhten auf Aktienkäufen rund um den Dividendenstichtag. Dabei stimmten die Beteiligten wesentliche Elemente der Transaktionen miteinander ab. Nach den Feststellungen legten sie unter anderem Aktiengattung, Gesamtvolumen und Handelspreise fest. Außerdem teilten sie die aus den Geschäften erzielten Vorteile über nicht marktgerecht bepreiste Optionsgeschäfte untereinander auf. Für diese Gestaltungen erstellte der angeklagte Rechtsanwalt mehrere Gutachten. Darin bestätigte er die steuerliche Unbedenklichkeit der Transaktionen.

Allerdings entsprachen die Sachverhaltsdarstellungen nach den Feststellungen des Landgerichts nicht den tatsächlichen Abläufen. So hieß es in einem Gutachten, die Leerverkäufe und Kauforders seien nicht aufeinander abgestimmt. Außerdem sollten die Beteiligten die Erträge aus den Geschäften angeblich nicht untereinander aufteilen. Tatsächlich hatten sie jedoch zentrale Handelsparameter abgesprochen. Zudem verteilten sie die Gewinne über nicht marktgerecht bepreiste Derivate. In späteren Gutachten stellte der Rechtsanwalt die Optionsgeschäfte dennoch als fremdüblich dar. Nachdem das Bundesfinanzministerium im Mai 2009 ein kritisches Schreiben veröffentlicht hatte, entfernte er nach den gerichtlichen Feststellungen sogar Hinweise auf die Leerverkäufe aus überarbeiteten Fassungen.

Drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe wegen Beihilfe

Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Rechtsanwalt wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in vier Fällen. Der BGH verwarf seine Revision. Nach § 27 Abs. 1 StGB macht sich wegen Beihilfe strafbar, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Die Haupttaten bestanden hier in Steuerhinterziehungen nach § 370 AO. Die Gutachten unterstützten die Verantwortlichen bei der Durchführung der Cum-Ex-Geschäfte. Sie lieferten ihnen eine vermeintliche rechtliche Absicherung und stärkten ihre Bereitschaft, die steuerlichen Anrechnungen zu beantragen. Allerdings beruhte die Strafbarkeit nicht allein darauf, dass sich die vom Rechtsanwalt vertretene Auffassung später als unzutreffend erwies. Vielmehr stellte das Landgericht fest, dass er entscheidende Tatsachen kannte und trotzdem bewusst unzutreffende beziehungsweise unvollständige Sachverhalte in seinen Gutachten verwendete.

Nach den Feststellungen wusste er insbesondere,

  • dass die Geschäfte auf Leerverkäufen rund um den Dividendenstichtag beruhten,
  • dass die Gesellschaft nur Dividendenkompensationszahlungen erhielt,
  • dass zuvor keine entsprechende Kapitalertragsteuer einbehalten worden war,
  • dass die Gesellschaft sich dennoch Steuerbescheinigungen ausstellte,
  • dass die Beteiligten den Gewinn über nicht marktgerecht bepreiste Derivate aufteilten,
  • und dass das Finanzamt die Steueranrechnung bei vollständiger Kenntnis der Abläufe sehr wahrscheinlich verweigert hätte.

Trotzdem rechnete der Rechtsanwalt damit, dass die Gesellschaft den vollständigen Hintergrund gegenüber dem Finanzamt nicht offenlegen würde, und fand sich damit ab.

Ist ein für den Mandanten günstiges Rechtsgutachten strafbar?

Nein. Ein Rechtsgutachten wird nicht bereits deshalb strafbar, weil es zu einem für den Mandanten günstigen Ergebnis gelangt. Rechtsanwälte sind nach § 3 Abs. 1 BRAO die berufenen unabhängigen Berater und Vertreter in Rechtsangelegenheiten. Gerade bei ungeklärten Rechtsfragen gehört es zu ihrer Aufgabe, rechtliche Handlungsmöglichkeiten zu prüfen und die Interessen ihrer Mandanten zu vertreten. Der BGH erkennt deshalb ausdrücklich an, dass ein Rechtsanwalt auch eine Auffassung vertreten darf, die von der herrschenden Meinung abweicht. Entscheidend ist lediglich, dass die Rechtsauffassung vertretbar bleibt und das Gutachten fachgerecht erstellt wurde. Eine Rechtsfrage besitzt häufig keine mathematisch eindeutige Lösung. Gesetze müssen ausgelegt werden, Gerichte können voneinander abweichen, und auch in der Fachliteratur bestehen unterschiedliche Auffassungen. Deshalb kann man eine juristische Bewertung nicht ohne Weiteres in „richtig“ und „falsch“ aufteilen. Bewegt sich der Berater mit einer nachvollziehbaren Begründung innerhalb des rechtlich Vertretbaren, handelt er grundsätzlich im erlaubten Bereich. Ein sorgfältig erstelltes Gutachten bleibt daher auch dann zulässig, wenn ein Gericht später einer anderen Auffassung folgt.

Wann ist ein Gefälligkeitsgutachten strafbar?

Ein strafbares Gefälligkeitsgutachten liegt nicht schon dann vor, wenn der Mandant ein positives Ergebnis erwartet oder der Gutachter eine für ihn günstige Auffassung entwickelt. Die Grenze kann jedoch überschritten sein, wenn das Gutachten nicht mehr ergebnisoffen prüft, sondern ein zuvor feststehendes Ergebnis nachträglich legitimieren soll.

Nach der Entscheidung des BGH kommen insbesondere zwei Fallgruppen in Betracht:

  1. Bewusst falscher oder unvollständiger Sachverhalt

Ein Rechtsgutachten kann nur so zuverlässig sein wie der Sachverhalt, auf dem es beruht. Deshalb muss der Gutachter die tatsächlichen Grundlagen vollständig und zutreffend erfassen. Strafrechtlich problematisch wird es, wenn er weiß, dass wesentliche Tatsachen anders liegen, diese Tatsachen jedoch bewusst ausblendet. Gleiches gilt, wenn er den Sachverhalt irreführend verkürzt oder hypothetische Voraussetzungen verwendet, obwohl er deren Unrichtigkeit kennt. Im Cum-Ex-Fall verschwieg der Gutachter nach den Feststellungen insbesondere die Absprachen zwischen den Beteiligten und die wirtschaftliche Aufteilung der Gewinne. Außerdem beschrieb er nicht marktgerecht bepreiste Optionsgeschäfte als fremdüblich. Damit veränderte er nicht lediglich die rechtliche Bewertung. Vielmehr stellte er bereits den zugrunde liegenden Sachverhalt so dar, dass das gewünschte Ergebnis wahrscheinlicher erschien.

  1. Bewusstes Verschweigen erheblicher Gegenargumente

Auch rechtliche Aussagen können nach dem BGH irreführend sein. Zwar darf ein Gutachter eine Mindermeinung vertreten. Allerdings muss er erkennen lassen, wenn eine erhebliche Gegenauffassung besteht oder gewichtige Argumente gegen sein Ergebnis sprechen. Ein Gutachten kann daher problematisch werden, wenn es den Eindruck einer eindeutigen Rechtslage vermittelt, obwohl der Gutachter weiß, dass namhafte Stimmen, Gerichte, Finanzbehörden oder andere Fachleute die Frage anders beurteilen. Der BGH unterscheidet insoweit zwischen der eigentlichen juristischen Wertung und beschreibenden Aussagen über die Rechtslage. Behauptet ein Gutachten beispielsweise, eine bestimmte Auslegung sei allgemein anerkannt, obwohl eine beachtliche Gegenauffassung besteht, kann diese Aussage objektiv unrichtig sein. Besonders kritisch wird es, wenn der Gutachter Gegenargumente gerade deshalb verschweigt, damit das Unternehmen, seine Organe oder eine finanzierende Bank die Gestaltung fortsetzen.

Wann bleibt eine abweichende Rechtsauffassung zulässig?

Ein Rechtsanwalt darf weiterhin kreativ argumentieren. Ebenso darf er eine neue Auslegung entwickeln oder eine Mindermeinung vertreten.

Dafür sollte das Gutachten jedoch nachvollziehbar darlegen,

  • von welchem Sachverhalt es ausgeht,
  • welche Tatsachen noch ungeklärt sind,
  • welche Normen und Verwaltungsanweisungen gelten,
  • welche Rechtsprechung bereits vorliegt,
  • welche Gegenauffassungen bestehen,
  • welche Argumente für und gegen das Ergebnis sprechen,
  • und welche rechtlichen Risiken verbleiben.

Je unsicherer die Rechtslage, desto weniger darf das Gutachten den Eindruck einer zweifelsfreien Zulässigkeit erzeugen. Ein Gutachten kann deshalb zu dem Ergebnis kommen, dass eine Gestaltung vertretbar erscheint. Allerdings sollte es dann offenlegen, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dieses Ergebnis gilt. Der BGH verlangt damit keine Anpassung an die herrschende Meinung. Er verlangt jedoch eine fachgerechte und redliche Prüfung.

Reicht ein Fehler im Gutachten für eine Strafbarkeit?

Nein. Ein fachlicher Fehler begründet noch keine Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Die Beihilfe setzt Vorsatz voraus. Der Gutachter muss daher zumindest erkennen und billigend in Kauf nehmen, dass sein Beitrag eine vorsätzliche Steuerhinterziehung fördert. Ein fahrlässig übersehener Gesichtspunkt, eine unzutreffende Prognose oder eine später widerlegte Rechtsauffassung reichen grundsätzlich nicht aus. Ebenso wenig genügt der Vorwurf, ein Berater hätte sorgfältiger arbeiten müssen. Die Staatsanwaltschaft muss vielmehr nachweisen, dass der Berater die für die Steuerhinterziehung wesentlichen Umstände kannte. Außerdem muss sie belegen, dass er sein Gutachten bewusst so gestaltete, dass es die Haupttat fördern konnte. Gerade dieser Vorsatznachweis bildet in vielen Verfahren den wichtigsten Verteidigungsansatz.

Welche Bedeutung hat der Auftrag des Mandanten?

Die Formulierung des Auftrags kann für die strafrechtliche Bewertung erheblich sein. Erhält ein Berater den Auftrag, eine Gestaltung umfassend und ergebnisoffen zu prüfen, spricht dies zunächst für eine normale Beratungstätigkeit. Anders kann es liegen, wenn der Mandant ausdrücklich nur eine positive Bestätigung verlangt oder bereits vor Beginn der Prüfung feststeht, welches Ergebnis das Gutachten liefern soll. Allerdings beweist auch ein enger Auftrag noch keine Strafbarkeit. Ein Mandant darf seinen Berater beispielsweise bitten, gezielt die Argumente für eine bestimmte Auffassung zusammenzustellen. Der Berater muss dann jedoch deutlich machen, dass es sich um eine einseitige Argumentationshilfe und nicht um ein abschließendes, unabhängiges Gutachten handelt. Problematisch wird es vor allem, wenn ein Papier nach außen als neutrale rechtliche Prüfung verwendet wird, obwohl beide Seiten wissen, dass es lediglich einen gewünschten „Legalitätsnachweis“ liefern soll.

Macht sich auch ein Steuerberater strafbar?

Die Grundsätze gelten nicht nur für Rechtsanwälte. Der BGH bezieht ausdrücklich auch Steuerberater ein. Steuerberater dürfen steuerliche Gestaltungen entwickeln, optimieren und gegenüber der Finanzverwaltung vertreten. Allerdings dürfen sie keine Steuererklärungen oder Gutachten erstellen, die bewusst auf falschen Tatsachen beruhen. Eine Beihilfe kann deshalb in Betracht kommen, wenn ein Steuerberater

  • wissentlich unrichtige Angaben übernimmt,
  • Scheingeschäfte als reale Geschäftsvorgänge darstellt,
  • entscheidende Nebenabreden verschweigt,
  • falsche Verträge oder Rechnungen in die Beurteilung einbezieht,
  • oder die Finanzbehörde bewusst über die tatsächlichen Abläufe im Unklaren lässt.

Dennoch muss die Staatsanwaltschaft auch hier den konkreten Vorsatz nachweisen. Die bloße Bearbeitung einer später beanstandeten Steuererklärung genügt nicht.

Ist ein Rechtsgutachten ein Schutz vor dem Vorwurf der Steuerhinterziehung?

Ein sorgfältiges Rechtsgutachten kann belegen, dass Verantwortliche eine steuerliche Frage ernsthaft geprüft haben. Deshalb kann es für den Vorsatz eine erhebliche Bedeutung besitzen. Allerdings wirkt ein Gutachten nicht automatisch als Freibrief. Ein Geschäftsführer oder Vorstand kann sich nicht ohne Weiteres auf ein Gutachten berufen, wenn er dem Berater wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Gleiches gilt, wenn das Gutachten erkennbare Lücken enthält, erhebliche Risiken ausblendet oder lediglich ein zuvor beschlossenes Vorgehen absichern soll.

Für einen entlastenden Vertrauensschutz kommt es deshalb unter anderem darauf an,

  • ob der Gutachter fachlich qualifiziert und unabhängig war,
  • ob er den vollständigen Sachverhalt kannte,
  • ob das Gutachten vor der Tat erstellt wurde,
  • ob es eine nachvollziehbare rechtliche Begründung enthält,
  • ob es Gegenauffassungen und Risiken behandelt,
  • und ob sich der Verantwortliche tatsächlich nach dem Gutachten richtete.

Wer ein Gutachten erst nachträglich anfordert, um eine bereits ausgeführte Gestaltung zu rechtfertigen, befindet sich daher in einer deutlich schwierigeren Lage.

Warum berufstypische Handlungen nicht automatisch neutral sind

Die Erstellung eines Rechtsgutachtens gehört zum Kern anwaltlicher und steuerberatender Tätigkeit. Trotzdem schließt der berufliche Charakter eine Beihilfe nicht aus. Der BGH betont, dass nahezu jede Alltagshandlung oder berufstypische Leistung in einen strafbaren Zusammenhang geraten kann. Allerdings darf das Gericht nicht allein auf die objektive Förderung der Tat abstellen. Vielmehr muss es den Einzelfall wertend betrachten. Denn ein Gutachten kann den Mandanten bestärken, obwohl der Berater lediglich pflichtgemäß beraten hat. Eine solche fachgerechte Beratung bleibt straflos.

Anders liegt es, wenn der Berater seine berufliche Leistung gezielt in den Dienst einer Straftat stellt. Genau deshalb prüft der BGH nicht nur das äußere Erscheinungsbild, sondern auch Inhalt, Zweck, Kenntnisstand und Entstehungsgeschichte des Gutachtens.

Die zentrale Schlussfolgerung aus dem BGH-Beschluss

Die wichtigste Schlussfolgerung lautet:

Nicht die günstige Rechtsauffassung macht ein Gutachten strafbar, sondern die bewusste Manipulation seiner tatsächlichen oder rechtlichen Grundlage.

Ein Rechtsanwalt darf eine Mindermeinung vertreten. Er darf neue Argumente entwickeln und auch gegen die Finanzverwaltung oder die herrschende Meinung Stellung beziehen. Allerdings muss er den Sachverhalt zutreffend erfassen. Außerdem darf er erhebliche Gegenargumente nicht bewusst verschweigen, wenn das Gutachten den Eindruck einer umfassenden und unabhängigen Prüfung vermittelt. Für Unternehmen folgt daraus ebenfalls eine klare Konsequenz: Ein Rechtsgutachten schützt nur dann, wenn der Berater vollständige Informationen erhält und die Prüfung tatsächlich ergebnisoffen erfolgt.

Wer dagegen lediglich eine positive Bescheinigung bestellt, obwohl die tatsächlichen Abläufe verschwiegen oder beschönigt werden, schafft keinen rechtlichen Schutz. Vielmehr kann ein solches Gutachten später selbst zu einem zentralen Beweismittel der Staatsanwaltschaft werden.

Welche Unterlagen prüfen Ermittlungsbehörden?

In Verfahren wegen eines angeblich strafbaren Gefälligkeitsgutachtens beschränkt sich die Staatsanwaltschaft nicht auf die Endfassung. Sie wertet regelmäßig auch folgende Unterlagen aus:

  • erste Entwürfe des Gutachtens,
  • Änderungsfassungen und Dateiversionen,
  • Kommentare und Korrekturvermerke,
  • E-Mails zwischen Mandant und Berater,
  • interne Kanzleivermerke,
  • Besprechungsnotizen,
  • Präsentationen und Entscheidungsvorlagen,
  • Abrechnungen und Honorarvereinbarungen,
  • Gutachten anderer Berater,
  • Hinweise von Banken oder Wirtschaftsprüfern,
  • Schreiben der Finanzverwaltung,
  • sowie Nachrichten zur geplanten Verwendung des Gutachtens.

Gerade Versionsvergleiche können eine erhebliche Rolle spielen. Entfernt ein Berater kritische Hinweise, Sachverhaltsangaben oder Risikowarnungen aus einer späteren Fassung, kann die Staatsanwaltschaft daraus belastende Schlüsse ziehen. Allerdings besitzt nicht jede Änderung einen strafbaren Hintergrund. Texte werden häufig gekürzt, sprachlich angepasst oder an einen geänderten Prüfungsauftrag angeglichen. Deshalb muss die Verteidigung die Entstehungsgeschichte vollständig rekonstruieren.

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Der Vorwurf, ein Gefälligkeitsgutachten sei strafbar, berührt nicht nur das Steuerstrafrecht. Er betrifft zugleich das anwaltliche oder steuerberatende Berufsrecht, die interne Mandatsbearbeitung, komplexe Steuerfragen und häufig große Datenmengen. Als Strafverteidiger beantrage ich zunächst Akteneinsicht. Danach prüfe ich, welche konkrete Steuerhinterziehung der Berater unterstützt haben soll und welchen Beitrag die Staatsanwaltschaft dem Gutachten beimisst. Dabei reicht die Feststellung nicht aus, dass der Mandant das Gutachten später verwendete. Vielmehr muss das Gutachten die Haupttat tatsächlich gefördert oder erleichtert haben. Außerdem muss der Berater einen entsprechenden Vorsatz besessen haben. Im Mittelpunkt der Verteidigung stehen daher insbesondere folgende Fragen:

  • Welche konkrete Haupttat soll vorgelegen haben?
  • War die steuerrechtliche Ausgangsfrage damals tatsächlich geklärt?
  • Welche Rechtsauffassungen bestanden zum Zeitpunkt der Beratung?
  • War die vertretene Ansicht juristisch vertretbar?
  • Welchen Sachverhalt teilte der Mandant dem Gutachter mit?
  • Kannte der Gutachter abweichende tatsächliche Abläufe?
  • Welche Unterlagen standen ihm zur Verfügung?
  • Hat der Mandant wichtige Informationen zurückgehalten?
  • Enthielt das Gutachten Hinweise auf Unsicherheiten und Gegenauffassungen?
  • Sollte es intern beraten oder gegenüber Dritten als Unbedenklichkeitsbescheinigung verwendet werden?
  • Kannte der Gutachter die beabsichtigte Verwendung?
  • Förderte das Gutachten die Steuerhinterziehung tatsächlich?
  • Wann entstand der Tatentschluss der Haupttäter?
  • Und kann die Staatsanwaltschaft einen vorsätzlichen Hilfeleistungsbeitrag nachweisen?

Verteidigung gegen den Vorwurf eines falschen Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft wird häufig behaupten, das Gutachten habe entscheidende Tatsachen verschwiegen. Dann muss die Verteidigung klären, ob der Gutachter diese Tatsachen überhaupt kannte. Möglicherweise erhielt er lediglich unvollständige Informationen. Vielleicht änderte der Mandant das Geschäftsmodell nach Abschluss der Prüfung. Ebenso kann es sein, dass andere Abteilungen, Banken oder Geschäftspartner zusätzliche Vereinbarungen trafen, ohne den Gutachter zu informieren. In solchen Fällen darf das spätere Wissen der Ermittlungsbehörden nicht rückwirkend dem Berater zugerechnet werden. Deshalb rekonstruiere ich anhand von E-Mails, Datenräumen, Gesprächsnotizen und Gutachtenaufträgen, welche Tatsachen zu welchem Zeitpunkt bekannt waren. Entscheidend ist nicht, was der Gutachter nachträglich hätte wissen können, sondern was er tatsächlich wusste und billigend in Kauf nahm.

Verteidigung bei umstrittener Rechtslage

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der damaligen Rechtslage. Gerade bei neuen Geschäftsmodellen bestehen häufig ungeklärte Auslegungsfragen. Eine spätere höchstrichterliche Entscheidung beweist nicht automatisch, dass eine zuvor vertretene Gegenauffassung unvertretbar war. Die Verteidigung muss deshalb die zeitgenössische Rechtsprechung, Verwaltungsauffassung und Fachliteratur auswerten. Außerdem muss sie prüfen, ob vergleichbare Gestaltungen damals von Finanzbehörden, Gerichten oder anerkannten Fachautoren unterschiedlich beurteilt wurden. Ein Gutachten darf sich gegen die herrschende Meinung stellen. Allerdings sollte seine Argumentation juristisch nachvollziehbar bleiben. Deshalb kann die fachliche Qualität der damaligen Begründung den Vorsatzvorwurf entscheidend entkräften.

Verteidigung gegen den Vorwurf des Verschweigens

Nicht jedes fehlende Gegenargument macht ein Gutachten strafbar. Ein Kurzgutachten, eine Stellungnahme zu einer Einzelfrage und eine umfassende Legal Opinion verfolgen unterschiedliche Zwecke. Deshalb hängt die erforderliche Darstellungstiefe auch vom konkreten Auftrag ab. Die Verteidigung muss daher klären, ob das Gutachten überhaupt den Anspruch erhob, sämtliche Auffassungen vollständig abzubilden. Ebenso muss sie prüfen, ob der Berater Gegenargumente an anderer Stelle, etwa in einer E-Mail, einer Präsentation oder einem persönlichen Gespräch, erläuterte. Entscheidend bleibt außerdem der Vorsatz. Eine unvollständige Darstellung aus Zeitdruck, Nachlässigkeit oder einer anderen fachlichen Gewichtung genügt für eine vorsätzliche Beihilfe nicht ohne Weiteres.

Verteidigung von Geschäftsführern und Vorständen

Die BGH-Entscheidung betrifft zwar die Verantwortung des Gutachters. Allerdings hat sie zugleich erhebliche Folgen für Organmitglieder, die sich auf rechtliche Beratung berufen. Ein Geschäftsführer kann durch ein externes Gutachten entlastet sein, wenn er den Berater vollständig informierte, eine unabhängige Prüfung beauftragte und sich anschließend an deren Ergebnis orientierte. Die Verteidigung sollte deshalb dokumentieren,

  • welche Informationen das Unternehmen bereitstellte,
  • wer den Prüfungsauftrag formulierte,
  • ob der Berater Zugang zu den maßgeblichen Unterlagen hatte,
  • welche Risiken intern diskutiert wurden,
  • und wie die Unternehmensleitung auf Vorbehalte reagierte.

Ein belastbares Gutachten kann gegen den Vorsatz sprechen. Ein erkennbar lückenhaftes Gefälligkeitsgutachten kann dagegen das Gegenteil bewirken.

Gefälligkeitsgutachten strafbar: Entscheidend bleiben Wahrheit, Transparenz und Vorsatz

Der BGH-Beschluss vom 7. Juli 2025 setzt keine Grenze für engagierte anwaltliche oder steuerliche Beratung. Er verbietet weder kreative Rechtsauffassungen noch eine konsequente Interessenvertretung. Allerdings darf ein Gutachter die tatsächlichen Abläufe nicht bewusst verändern oder entscheidende Risiken verschweigen, um eine bereits geplante Steuerverkürzung rechtlich abzusichern.  Die Antwort auf die Frage „Gefälligkeitsgutachten strafbar?“ hängt deshalb von einer Gesamtbetrachtung ab. Ein vertretbares, sorgfältig erstelltes Gutachten bleibt zulässig. Ein bewusst irreführendes Dokument kann dagegen eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung darstellen und zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe führen.

Wer als Rechtsanwalt, Steuerberater, Geschäftsführer oder Vorstand mit einem solchen Vorwurf konfrontiert ist, sollte frühzeitig eine spezialisierte Verteidigungsstrategie entwickeln. Ich prüfe die damalige Rechtslage, den Gutachtenauftrag, die übermittelten Tatsachen, sämtliche Fassungen des Dokuments, die interne Kommunikation und den behaupteten Vorsatz. Ziel ist es, fachliche Meinungsverschiedenheiten klar von einer strafbaren Unterstützungshandlung abzugrenzen und den Tatvorwurf bereits im Ermittlungsverfahren einzugrenzen.

 


Fachanwalt für Strafrecht

Kurzarbeitergeldbetrug ist kein Subventionsbetrug – BGH ordnet die Strafbarkeit neu ein

Kurzarbeitergeldbetrug: BGH verneint Subventionsbetrug

Kurzarbeitergeldbetrug ist kein Subventionsbetrug Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Eine falsche Einordnung kann ein Strafverfahren von Beginn an auf die falsche Spur setzen. Genau das zeigt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 2026. Der BGH hat entschieden: Kurzarbeitergeld ist keine Subvention im Sinne des § 264 StGB. Wer Kurzarbeitergeld durch falsche Angaben erlangt, begeht deshalb keinen Subventionsbetrug. Allerdings bedeutet das keineswegs, dass ein Kurzarbeitergeldbetrug straflos bleibt. Vielmehr kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs nach § 263 StGB in Betracht.

Die Unterscheidung ist für Beschuldigte dennoch entscheidend. Denn während § 264 StGB unter bestimmten Voraussetzungen bereits leichtfertiges Handeln erfasst, setzt der Betrug nach § 263 StGB Vorsatz voraus. Gerade bei fehlerhaften Arbeitszeitaufzeichnungen, unübersichtlichen Zuständigkeiten oder falschen Abrechnungen kann deshalb die Frage nach dem Wissen und Wollen des Beschuldigten über den Ausgang des Verfahrens entscheiden.

Der Fall: 60 Anträge und mehr als 1,5 Millionen Euro Kurzarbeitergeld

Dem Urteil des BGH lag ein umfangreicher Sachverhalt zugrunde. Der Angeklagte leitete als Geschäftsführer beziehungsweise faktischer Geschäftsführer mehrere Gesellschaften. Während der Corona-Pandemie ließ er in insgesamt 60 Fällen Kurzarbeitergeld beantragen.

Dabei enthielten die Abrechnungslisten nach den Feststellungen des Landgerichts teilweise Personen, die gar nicht als Arbeitnehmer existierten. Andere Beschäftigte arbeiteten dagegen unverändert weiter, obwohl die Anträge einen Arbeitsausfall auswiesen. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte insgesamt rund 1,54 Millionen Euro auf die Konten der Gesellschaften. Der Angeklagte soll auf diese Konten zugegriffen, das Geld abgehoben und für sich verwendet haben. An die angeblich von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer leitete er die Beträge nicht weiter.

Das Landgericht Osnabrück verurteilte ihn deshalb wegen Subventionsbetrugs in 60 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Außerdem ordnete es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 1,5 Millionen Euro an. Der BGH änderte jedoch den Schuldspruch: Aus dem Subventionsbetrug wurde Betrug. Die Freiheitsstrafe blieb dennoch bestehen.

Warum Kurzarbeitergeld keine Subvention ist

Der Begriff der Subvention ist in § 264 Abs. 8 StGB gesetzlich definiert. Danach muss es sich unter anderem um eine Leistung aus öffentlichen Mitteln an einen Betrieb oder ein Unternehmen handeln. Außerdem muss die Leistung zumindest teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen.

Zwar stabilisiert Kurzarbeitergeld mittelbar Unternehmen, weil es Entlassungen verhindern und die Beschäftigten im Betrieb halten kann. Dennoch reicht diese wirtschaftliche Wirkung nach Ansicht des BGH nicht aus.

Anspruchsinhaber sind die Arbeitnehmer

Entscheidend ist zunächst, wem das Kurzarbeitergeld rechtlich zusteht. Obwohl die Bundesagentur für Arbeit das Geld zunächst an den Arbeitgeber zahlt, bleibt dieser nicht der materielle Anspruchsinhaber. Vielmehr steht der Anspruch nach § 95 SGB III den Arbeitnehmern zu.

Der Arbeitgeber beantragt das Kurzarbeitergeld, berechnet die Beträge und zahlt sie an seine Beschäftigten aus. Er handelt dabei jedoch lediglich für die Arbeitnehmer. Deshalb betrachtet der BGH den Arbeitgeber nicht als eigentlichen Leistungsempfänger, sondern als Vermittler der Sozialleistung.

Allein der Umstand, dass das Geld zunächst auf einem Firmenkonto eingeht, macht das Kurzarbeitergeld folglich noch nicht zu einer Leistung an das Unternehmen. Außerdem müssen die Merkmale „Leistung an einen Betrieb oder ein Unternehmen“ und „Förderung der Wirtschaft“ getrennt geprüft werden. Eine nur mittelbare Unterstützung des Unternehmens genügt daher nicht.

Kurzarbeitergeld ist eine Versicherungsleistung

Darüber hinaus finanziert sich das Kurzarbeitergeld aus den Beiträgen zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen diese Beiträge grundsätzlich gemeinsam.

Nach Auffassung des BGH handelt es sich deshalb nicht um eine gegenleistungsfreie staatliche Zuwendung. Vielmehr fließen die innerhalb des Versicherungssystems erhobenen Beiträge im Versicherungsfall an die Versicherten zurück. Auch aus diesem Grund erfüllt Kurzarbeitergeld nicht die Voraussetzungen einer Subvention im Sinne des § 264 StGB.

Bedeutet das Urteil, dass Kurzarbeitergeldbetrug nicht mehr strafbar ist?

Nein. Der BGH hat lediglich klargestellt, dass § 264 StGB nicht anwendbar ist. Liegen jedoch die Voraussetzungen des allgemeinen Betrugs vor, kann eine Verurteilung nach § 263 StGB erfolgen.

Dafür muss die Staatsanwaltschaft insbesondere nachweisen, dass der Beschuldigte bewusst falsche Angaben machte oder machen ließ. Außerdem müssen diese Angaben bei Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit einen Irrtum ausgelöst haben. Aufgrund dieses Irrtums muss die Behörde Kurzarbeitergeld ausgezahlt und dadurch einen Vermögensschaden erlitten haben.

Im entschiedenen Fall sah der BGH diese Voraussetzungen als erfüllt an. Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen für jeden Abrechnungsmonat erneut die Antragstellung durch gutgläubige Mitarbeiter eines Steuerberaterbüros veranlasst. Deshalb änderte der BGH den Schuldspruch in 60 Fälle des Betrugs, ohne die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Warum das BGH-Urteil für die Verteidigung so wichtig ist

Auf den ersten Blick erscheint der Wechsel von § 264 StGB zu § 263 StGB lediglich als Austausch zweier Straftatbestände. Tatsächlich kann die neue Einordnung jedoch erhebliche Folgen haben.

Der Subventionsbetrug kennt in § 264 Abs. 5 StGB eine Strafbarkeit wegen Leichtfertigkeit. Deshalb konnte unter Umständen bereits ein besonders schwerwiegender Sorgfaltsverstoß ausreichen. Der Betrug nach § 263 StGB verlangt dagegen Vorsatz. Fahrlässiges oder lediglich leichtfertiges Verhalten genügt nicht.

Gerade beim Kurzarbeitergeldbetrug liegt hier häufig der zentrale Ansatz der Verteidigung. In vielen Unternehmen änderte sich die Auftragslage während der Pandemie kurzfristig. Beschäftigte wechselten zwischen Kurzarbeit, regulärer Arbeit, Urlaub, Krankheit und Homeoffice. Außerdem verteilten Unternehmen die Aufgaben oftmals auf Personalabteilung, Lohnbuchhaltung, Steuerberater und Geschäftsführung.

Fehlerhafte Angaben beweisen deshalb noch nicht, dass ein Geschäftsführer oder Personalverantwortlicher vorsätzlich täuschte. Vielmehr muss die Staatsanwaltschaft konkret feststellen, wer welche Angaben machte, welche Informationen zu diesem Zeitpunkt vorlagen und ob der Beschuldigte einen unberechtigten Leistungsbezug tatsächlich erkannte und wollte. Rein leichtfertiges Verhalten reicht nach der neuen BGH-Rechtsprechung nicht mehr aus.

Kein Freispruch allein wegen der falschen Anklage

Beschuldigte sollten das Urteil dennoch nicht als automatischen Weg zum Freispruch verstehen. Denn Gerichte dürfen den angeklagten Sachverhalt unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich anders bewerten. Deshalb kann aus dem Vorwurf des Subventionsbetrugs während des Verfahrens ein Betrugsvorwurf werden.

Allerdings muss die Beweisaufnahme dann sämtliche Merkmale des § 263 StGB tragen. Insbesondere darf das Gericht den für den Betrug notwendigen Vorsatz nicht lediglich aus der Unrichtigkeit der Anträge ableiten. Ebenso müssen Täuschung, Irrtum, Auszahlung und Schaden konkret miteinander verknüpft sein.

Außerdem können sich Unterschiede bei der Anzahl der Taten, beim Versuch, bei der Strafzumessung und bei der Einziehung ergeben. Deshalb muss die Verteidigung den gesamten Sachverhalt neu prüfen, anstatt lediglich die Bezeichnung des Straftatbestands auszutauschen.

Gilt das Urteil auch für Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen?

Das Urteil betrifft unmittelbar nur das Kurzarbeitergeld. Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen, Novemberhilfen oder Neustarthilfen können dagegen echte Subventionen sein, weil sie regelmäßig Unternehmen als Anspruchsinhabern zur Deckung betrieblicher Kosten zuflossen.

Deshalb lässt sich die Entscheidung nicht pauschal auf sämtliche Corona-Hilfen übertragen. Vielmehr kommt es darauf an, wem die konkrete Leistung materiell zustand, wofür sie bestimmt war und aus welchen Mitteln sie finanziert wurde. Auch Erstattungen von Sozialversicherungsbeiträgen müssen gegebenenfalls getrennt vom eigentlichen Kurzarbeitergeld geprüft werden.

Wie kann ein Strafverteidiger bei dem Vorwurf Kurzarbeitergeldbetrug helfen?

Ein Strafverfahren wegen Kurzarbeitergeldbetrug beginnt häufig mit einer Durchsuchung, einer polizeilichen Vorladung oder einem Schreiben der Bundesagentur für Arbeit. In dieser Situation sollten Beschuldigte keine vorschnelle Aussage abgeben. Denn bereits eine scheinbar harmlose Erklärung zu Arbeitszeiten, Zuständigkeiten oder internen Abläufen kann später gegen sie verwendet werden.

Als Strafverteidiger beantrage ich zunächst Akteneinsicht. Danach prüfe ich, welche Anträge und Abrechnungslisten den Tatvorwurf tragen und auf welche Beweismittel sich die Staatsanwaltschaft stützt. Außerdem werte ich Arbeitszeitnachweise, Lohnabrechnungen, E-Mails, interne Anweisungen sowie die Kommunikation mit Steuerberatern und der Bundesagentur für Arbeit aus.

Anschließend muss die Verteidigung die Verantwortungsbereiche klar voneinander trennen. Wer erfasste die Arbeitszeiten? Wer bereitete die Abrechnungen vor? Welche Informationen erhielt die Geschäftsführung? Gab es Korrekturen, Missverständnisse oder wechselnde Einsatzzeiten? Und vor allem: Kann die Staatsanwaltschaft tatsächlich vorsätzliches Handeln nachweisen?

Fehlt es am Vorsatz, kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs nicht in Betracht. Dann kann das Ziel der Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO sein. Liegt dagegen ein nachweisbarer Fehler vor, müssen Schadenshöhe, Zahl der Einzeltaten, persönliche Verantwortlichkeit und mögliche Einziehung genau geprüft werden.

Auch in einer bereits laufenden Hauptverhandlung oder Revision kann das Urteil des BGH neue Verteidigungsansätze eröffnen. Denn eine Verurteilung wegen Subventionsbetrugs darf bei Kurzarbeitergeld nicht mehr erfolgen. Ob stattdessen sämtliche Voraussetzungen eines Betrugs festgestellt sind, muss das Gericht jedoch eigenständig und rechtsfehlerfrei prüfen.

FAQ - Häufige Fragen zum Kurzarbeitergeldbetrug

Ist eine falsche Angabe im Antrag automatisch strafbar?

Nein. Eine objektiv falsche Angabe reicht für einen Betrug nicht aus. Die Staatsanwaltschaft muss zusätzlich vorsätzliches Handeln nachweisen. Irrtümer, Organisationsmängel oder fehlerhafte Arbeitszeiterfassungen können deshalb anders zu beurteilen sein als bewusst fingierte Angaben.

Kann auch ein Steuerberater wegen Kurzarbeitergeldbetrug verfolgt werden?

Das hängt von seinem Wissen und seinem Tatbeitrag ab. Reicht ein Steuerberater Anträge aufgrund falscher Informationen des Mandanten ein, ohne deren Unrichtigkeit zu kennen, fehlt regelmäßig der Vorsatz. Kennt er dagegen das Vorgehen und unterstützt es bewusst, können Beihilfe oder Mittäterschaft in Betracht kommen.

Hilft eine Rückzahlung des Kurzarbeitergeldes?

Eine Rückzahlung beseitigt einen bereits vollendeten Betrug grundsätzlich nicht automatisch. Sie kann jedoch bei der Schadensbewertung, der Strafzumessung und den Bemühungen um Schadenswiedergutmachung zugunsten des Beschuldigten wirken.

Was passiert mit bereits laufenden Verfahren wegen Subventionsbetrugs?

Nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren müssen die neue Rechtslage berücksichtigen. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht müssen deshalb prüfen, ob stattdessen ein vorsätzlicher Betrug nachweisbar ist. Fehlt es daran, kann eine Einstellung oder ein Freispruch in Betracht kommen.

Können rechtskräftige Urteile jetzt wieder aufgenommen werden?

Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eröffnet für sich genommen grundsätzlich keine Wiederaufnahme nach § 359 StPO. Bei noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen kann das Urteil dagegen unmittelbar berücksichtigt werden.

Frühzeitige Verteidigung kann den Tatvorwurf grundlegend verändern

Das Urteil des BGH zeigt, dass auch vermeintlich geklärte Verfahren rechtlich genau geprüft werden müssen. Kurzarbeitergeld ist keine Subvention, und deshalb darf die Strafjustiz nicht auf die erleichterten Voraussetzungen des § 264 StGB zurückgreifen. Stattdessen muss sie einen vorsätzlichen Betrug vollständig nachweisen.

Wer eine Vorladung, einen Durchsuchungsbeschluss oder eine Anklage wegen Kurzarbeitergeldbetrug erhalten hat, sollte deshalb frühzeitig einen im Wirtschaftsstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger einschalten. Ich prüfe den Tatvorwurf, die betrieblichen Zuständigkeiten, den Vorsatznachweis, die Schadensberechnung sowie mögliche Maßnahmen der Vermögensabschöpfung. Ziel ist es, den Vorwurf bereits im Ermittlungsverfahren einzugrenzen und eine belastbare Verteidigungsstrategie zu entwickeln.