Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte – BGH setzt Verständigung klare Grenzen
Darf ein Angeklagter im Rahmen einer Verständigung auf sein Vermögen verzichten?

In Strafverfahren stellt sich häufig nicht nur die Frage nach einer Geld- oder Freiheitsstrafe. Vielmehr geht es zugleich um Bargeld, Bankguthaben, Fahrzeuge, Schmuck, Kryptowährungen oder andere Gegenstände, welche die Ermittlungsbehörden zuvor sichergestellt haben. Deshalb besitzt die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte für viele Beschuldigte erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Oktober 2025 – 5 StR 235/25 – die Rechte von Angeklagten gestärkt. Danach darf ein Gericht eine Verständigung nach § 257c StPO nicht davon abhängig machen, dass der Angeklagte auf die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte verzichtet, wenn dieser Verzicht eine förmliche Einziehungsentscheidung ersetzen soll. Die Entscheidung betrifft damit nicht nur das Einziehungsrecht. Sie setzt zugleich wichtige Grenzen für Absprachen im Strafprozess.
Der zugrunde liegende Fall
Das Landgericht hatte zwei Angeklagte unter anderem wegen mehrerer Fälle des Banden- und schweren Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt. Außerdem standen sichergestelltes Geld und weitere Gegenstände im Raum. Während der Hauptverhandlung führte das Gericht Gespräche über eine Verständigung. Es stellte den Angeklagten bestimmte Strafober- und Strafuntergrenzen sowie eine Verschonung vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft ab der Urteilsverkündung in Aussicht. Im Gegenzug sollten die Angeklagten Geständnisse ablegen. Außerdem sollten sie auf die Herausgabe der im Verfahren sichergestellten Gegenstände verzichten. Beide Angeklagte ließen sich darauf ein. Dennoch griffen sie die Urteile später mit ihren Revisionen an. Dabei rügten sie insbesondere, dass der Verzicht auf die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte kein zulässiger Gegenstand einer Verständigung gewesen sei. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation.
Welche Rechtsgrundlage gilt für eine Verständigung?
Die Voraussetzungen einer Verständigung im Strafverfahren regelt § 257c StPO. Danach dürfen Gericht, Staatsanwaltschaft und Angeklagter in geeigneten Fällen über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verhandeln. Allerdings erlaubt das Gesetz keine freie Vereinbarung über sämtliche Folgen eines Strafverfahrens. Gegenstand einer Verständigung dürfen vielmehr nur sein:
- Rechtsfolgen, die Inhalt des Urteils oder eines dazugehörigen Beschlusses sein können,
- sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen,
- das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten.
Der Schuldspruch darf dagegen nicht ausgehandelt werden. Ebenso wenig dürfen die Beteiligten zwingende gesetzliche Entscheidungen durch eine informelle Absprache umgehen. Gerade an dieser Grenze setzt das Urteil des BGH an.
Warum ist der Verzicht auf die Herausgabe unzulässig?
Der BGH stellt zunächst klar, dass ein Herausgabeverzicht keine Rechtsfolge darstellt, die selbst Inhalt des Strafurteils sein kann. Außerdem handelt es sich nicht um eine bloße verfahrensbezogene Maßnahme. Zwar könnte man den Verzicht als Prozessverhalten des Angeklagten ansehen, weil er ihn während der Hauptverhandlung erklärt. Dennoch darf ein solcher Verzicht nicht Gegenstand der Verständigung sein, wenn er die Einziehung von Vermögenswerten ersetzen soll. Denn dadurch würden die Beteiligten die gesetzlichen Regelungen über die Einziehung umgehen. Hat ein Täter oder Teilnehmer durch eine Straftat etwas erlangt, ordnet das Gericht nach § 73 StGB grundsätzlich die Einziehung dieses Tatertrages an. Ist der konkrete Gegenstand nicht mehr vorhanden, kommt gemäß § 73c StGB die Einziehung des entsprechenden Wertes in Betracht. Diese Entscheidungen stehen nicht zur freien Verfügung des Gerichts. Vielmehr muss das Gericht die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen und anschließend eine nachvollziehbare Entscheidung treffen. Eine Verständigung darf das Gericht deshalb nicht von dieser Prüfung entbinden.
Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte und zwingende Einziehung
Ein Verzicht kann dazu führen, dass eine förmliche Einziehungsentscheidung scheinbar nicht mehr erforderlich ist. Der Staat behält den sichergestellten Gegenstand, während der Angeklagte seinen Herausgabeanspruch aufgibt. Damit entsteht jedoch genau das Ergebnis, das eine Einziehungsanordnung bewirken soll, ohne dass das Gericht die Einziehungsvoraussetzungen vollständig prüft und im Urteil feststellt.
Das betrifft insbesondere folgende Fragen:
- Stammt der Vermögenswert tatsächlich aus einer Straftat?
- Hat gerade der Angeklagte ihn erlangt?
- Bestehen Rechte anderer Personen?
- Ist der Gegenstand noch vorhanden?
- Welchen Wert besitzt der Vermögensgegenstand?
- Kommt lediglich eine Wertersatzeinziehung in Betracht?
- Ist eine Einziehung ausgeschlossen oder zu beschränken?
Deshalb schützt das Urteil nicht nur formale Regeln. Vielmehr verhindert es, dass Eigentumspositionen ohne eine vollständige gerichtliche Prüfung verloren gehen.
Schutz vor sachwidrigem Druck
Der BGH berücksichtigt außerdem die besondere Drucksituation des Angeklagten. Wer sich in Untersuchungshaft befindet oder mit einer hohen Freiheitsstrafe rechnen muss, kann sich leicht dazu gedrängt fühlen, erhebliche Vermögenswerte aufzugeben. Verspricht das Gericht zugleich eine Strafobergrenze oder die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls, entsteht ein erheblicher Anreiz zum Verzicht. Der Angeklagte entscheidet dann möglicherweise nicht deshalb gegen die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte, weil die Einziehung rechtlich begründet ist. Vielmehr gibt er sein Vermögen auf, um eine günstigere strafrechtliche Behandlung zu erreichen. Eine solche Verbindung gefährdet die Freiwilligkeit und die Transparenz des Verfahrens. Außerdem kann ein Herausgabeverzicht faktisch wie ein Geständnis hinsichtlich der Herkunft des Vermögens wirken. Deshalb müssen Strafhöhe und Vermögensabschöpfung rechtlich getrennt geprüft werden.
Was bedeutet das Urteil für laufende Strafverfahren?
Die Entscheidung ist besonders wichtig, wenn Staatsanwaltschaft und Gericht eine Verständigung anbieten und zugleich einen Vermögensverzicht verlangen. In einem solchen Fall sollte die Verteidigung genau prüfen:
- Welche Gegenstände wurden sichergestellt?
- Auf welcher Grundlage erfolgte die Sicherstellung?
- Wer ist Eigentümer der Gegenstände?
- Besteht ein Zusammenhang mit den angeklagten Taten?
- Soll der Verzicht eine Einziehungsentscheidung ersetzen?
- Wurde der Wert der Gegenstände zutreffend ermittelt?
- Welche Folgen hat der Verzicht für weitere Ansprüche?
- Ist die Verständigung ausreichend dokumentiert worden?
Ein Verzicht sollte deshalb niemals vorschnell erklärt werden. Das gilt insbesondere bei Bargeld, Fahrzeugen, Immobilien, Unternehmensvermögen oder hochwertigen Gegenständen.
Darf das Gericht von einer Einziehung absehen?
Das Urteil bedeutet nicht, dass jede denkbare Einziehungsfrage zwingend bis zum Ende aufgeklärt werden muss. § 421 StPO erlaubt dem Gericht unter bestimmten Voraussetzungen, von einer Einziehung abzusehen oder das Verfahren insoweit zu beschränken. Allerdings muss das Gericht diese Entscheidung auf die gesetzliche Grundlage stützen. Außerdem müssen die Voraussetzungen transparent geprüft werden. Der Unterschied ist entscheidend: Das Gericht darf im Rahmen des Gesetzes von einer Einziehung absehen. Es darf jedoch nicht eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung dadurch umgehen, dass der Angeklagte als Bestandteil eines sogenannten Deals sein Vermögen aufgibt.
Bewertung der BGH-Entscheidung
Die Entscheidung verdient Zustimmung. Eine Verständigung dient der Verfahrensvereinfachung, dennoch darf sie keine rechtsfreien Räume schaffen. Insbesondere bei der Vermögensabschöpfung geht es häufig um hohe Beträge. Außerdem greifen Einziehung und Verzicht unmittelbar in das Eigentum des Angeklagten oder eines Dritten ein. Deshalb muss das Gericht die Herkunft, die Zuordnung und den Wert der Vermögensgegenstände sorgfältig feststellen. Ebenso muss es prüfen, ob die Voraussetzungen einer gegenständlichen Einziehung oder einer Wertersatzeinziehung tatsächlich vorliegen. Der Angeklagte darf nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder sein Vermögen aufzugeben oder eine günstigere Strafobergrenze zu verlieren. Zugleich zeigt das Urteil, dass selbst eine von allen Verfahrensbeteiligten akzeptierte Verständigung rechtswidrig sein kann. Die Zustimmung des Angeklagten heilt den Verstoß nicht automatisch.
Wie hilft der Strafverteidiger?
Bei der Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte muss die Verteidigung frühzeitig zwischen der vorläufigen Sicherung und der endgültigen Einziehung unterscheiden. Zunächst ist zu prüfen, ob die Ermittlungsbehörden die Gegenstände überhaupt rechtmäßig sichergestellt oder beschlagnahmt haben. Anschließend muss geklärt werden, ob ein Herausgabeanspruch besteht und ob die Staatsanwaltschaft weiterhin einen rechtlichen Grund für die Sicherung besitzt.
Kommt es zu einer Verständigung, sollte der Verteidiger außerdem darauf achten, dass:
- die Vermögensfrage nicht unzulässig mit der Strafhöhe verbunden wird,
- keine zwingenden Einziehungsvorschriften umgangen werden,
- sämtliche Gespräche ordnungsgemäß offengelegt und protokolliert werden,
- der Angeklagte die wirtschaftlichen Folgen vollständig versteht,
- Rechte von Angehörigen, Unternehmen oder anderen Dritten gewahrt bleiben.
Gerade bei umfangreichen Vermögenswerten kann außerdem eine gesonderte wirtschaftliche Analyse erforderlich sein.
Persönliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson
Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich Beschuldigte in Wirtschaftsstrafsachen, Einziehungsverfahren und Verfahren der Vermögensabschöpfung. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Dabei prüfe ich nicht nur den strafrechtlichen Tatvorwurf, sondern zugleich den Vermögensarrest, die Sicherstellung, die Beschlagnahme sowie mögliche Einziehungsentscheidungen. Bei komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten arbeite ich bei Bedarf mit Analysten, Steuerberatern und weiteren Spezialisten zusammen. Dadurch lassen sich Zahlungsströme, Eigentumsverhältnisse und Vermögenszuordnungen gezielt nachvollziehen.
Das Urteil des BGH vom 8. Oktober 2025 zeigt, dass ein Angeklagter seine Vermögensrechte nicht als Preis für eine günstigere Strafe aufgeben muss. Eine Verständigung darf die gesetzlichen Einziehungsvorschriften weder ersetzen noch umgehen. Wer im Strafverfahren zur Abgabe eines Verzichts aufgefordert wird, sollte deshalb vor jeder Erklärung anwaltlichen Rat einholen. Je früher die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte, die Eigentumsverhältnisse und die Einziehungsvoraussetzungen geprüft werden, desto besser lassen sich wirtschaftliche Nachteile und irreversible Rechtsverluste vermeiden. Ergänzend bestätigt die Entscheidung die bereits zuvor vertretene Linie des 5. Strafsenats: Über eine zwingend vorgeschriebene Einziehung darf nicht verhandelt werden. Ein Herausgabeverzicht darf dieses Verbot auch nicht mittelbar umgehen. Die Möglichkeit, nach § 421 StPO unter gesetzlichen Voraussetzungen von einer Einziehung abzusehen, bleibt davon getrennt.