Ergänzung 2026: Was ist aus der Reform der Vermögensabschöpfung geworden?

Die Reform der Vermögensabschöpfung trat am 1. Juli 2017 in Kraft. Der ursprüngliche Beitrag kritisierte vor allem drei Punkte: die weitreichende rückwirkende Anwendung, den Wegfall früherer Härtekorrekturen und die Ausweitung der selbstständigen Einziehung. Rückblickend zeigt sich: Die Vermögensabschöpfung hat sich tatsächlich zu einem eigenständigen Schwerpunkt vieler Wirtschaftsstrafverfahren entwickelt. Zugleich haben Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof inzwischen zahlreiche Grenzen und Verfahrensregeln konkretisiert. Für Beschuldigte bedeutet das: Einziehung darf weder als bloße Nebenfolge behandelt noch ungeprüft hingenommen werden.
Die damalige Kritik an der Rückwirkung – BVerfG bestätigt die Reform
Der ursprüngliche Beitrag stellte kritisch heraus, dass die neuen Einziehungsregelungen auch auf Taten angewendet werden können, die vor dem 1. Juli 2017 begangen wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Februar 2021 – 2 BvL 8/19 diese Rückwirkung selbst für Fälle gebilligt, in denen die zugrunde liegende Straftat bereits verjährt war. Nach Auffassung des BVerfG ist die Vermögensabschöpfung keine Strafe, sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter. Deshalb greift nicht das strenge strafrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG. Die echte Rückwirkung hielt das Gericht in dieser Konstellation ausnahmsweise für zulässig.
Die damalige verfassungsrechtliche Kritik hat sich damit jedenfalls in diesem Punkt nicht durchgesetzt.
Aktueller Fall 2026: Strafverfahren beendet – 40,7 Millionen Euro bleiben im Streit
Wie weit die Reform der Vermögensabschöpfung inzwischen reicht, zeigt BGH, Urteil vom 18. März 2026 – 1 StR 97/25. Das Strafverfahren gegen einen Angeklagten im Cum-Ex-Komplex musste wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit eingestellt werden. Eine strafrechtliche Verurteilung konnte deshalb nicht mehr erfolgen. Damit war die Sache jedoch nicht beendet. Die Staatsanwaltschaft wollte weiterhin über eine Einziehung von rund 40,7 Millionen Euro entscheiden lassen. Das Landgericht lehnte den Übergang in ein selbstständiges Einziehungsverfahren ab.
Der BGH hob diese Entscheidung auf.
Beantragt die Staatsanwaltschaft nach Eintritt eines dauerhaften Verfahrenshindernisses ordnungsgemäß die Überleitung in das sogenannte objektive Verfahren, muss das Gericht das selbstständige Einziehungsverfahren fortführen. Eine Verurteilung wegen der zugrunde liegenden Tat ist dafür nicht erforderlich.
Damit hat sich eine Befürchtung des ursprünglichen Beitrags bestätigt:
Strafverfahren und Vermögensabschöpfung können sich voneinander lösen.
Für den Betroffenen kann der wirtschaftliche Zugriff weitergehen, obwohl über Schuld und Strafe nicht mehr entschieden wird.
BGH 2025: Vermögen darf nicht zum Verhandlungsgegenstand werden
Die Rechtsprechung setzt allerdings auch Grenzen. Der BGH, Urteil vom 8. Oktober 2025 – 5 StR 235/25 hob Urteile auf, weil das Gericht eine Verständigung nach § 257c StPO davon abhängig gemacht hatte, dass Angeklagte auf die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte verzichten.
Der BGH stellte klar:
Ein solcher Verzicht darf nicht vereinbart werden, um die gesetzlich vorgesehene Einziehungsentscheidung zu ersetzen. Die §§ 73 ff. StGB verlangen eine eigenständige gerichtliche Prüfung. Vermögensabschöpfung kann deshalb nicht einfach gegen ein günstigeres Strafmaß „getauscht“ werden. Das stärkt die Position der Verteidigung.
Die Reform hat die Bedeutung der Verteidigung verändert
Die Kritik von 2018, die Vermögensabschöpfung könne den Beschuldigten wirtschaftlich stärker treffen als die eigentliche Strafe, hat sich in der Praxis als berechtigt erwiesen.
Heute geht es in Wirtschaftsstrafverfahren häufig gleichzeitig um:
- Vermögensarrest,
- eingefrorene Konten,
- Immobilien,
- Unternehmensvermögen,
- Fahrzeuge oder Kryptowährungen,
- Wertersatzeinziehung und
- selbstständige Einziehung nach Einstellung des Strafverfahrens.
Deshalb muss die Verteidigung frühzeitig prüfen, was tatsächlich durch oder für eine Straftat erlangt wurde, wem der Vermögenswert zuzurechnen ist und wie die Staatsanwaltschaft den Einziehungsbetrag berechnet.
Fazit: Kritik bleibt aktuell – aber die Rechtsprechung schafft Grenzen
Die Reform der Vermögensabschöpfung von 2017 hat den staatlichen Zugriff auf Vermögenswerte erheblich erleichtert. Das Bundesverfassungsgericht hat wesentliche Teile dieser Entwicklung bestätigt. Der aktuelle BGH-Fall 1 StR 97/25 zeigt außerdem, dass eine Einziehung sogar nach Einstellung des eigentlichen Strafverfahrens weiterverfolgt werden kann. Gleichzeitig verlangt der BGH ein förmliches und transparentes Verfahren. Die Entscheidung 5 StR 235/25 macht deutlich, dass der Staat auf Vermögen nur nach den gesetzlichen Einziehungsregeln zugreifen darf.
Die Vermögensabschöpfung ist deshalb längst keine Nebenfrage des Strafverfahrens mehr. Für Unternehmer und Beschuldigte kann sie wirtschaftlich sogar das eigentliche Zentrum der Verteidigung bilden.
Rechtlich geprüft und aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.