Kapitalanlagebetrug – Strafverfahren wegen § 264a StGB

Kapitalanlagebetrug – Ein Vorwurf mit erheblichen Folgen

Kapitalanlagebetrug Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Ermittlungsverfahren wegen Kapitalanlagebetruges gehören zu den klassischen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts. Betroffen sind häufig Unternehmer, Geschäftsführer, Vorstände, Anlageberater, Initiatoren von Beteiligungsmodellen, Immobilienentwickler und Anbieter von Vermögensanlagen. Gleichzeitig geraten aber auch Selbstständige, Freiberufler und Verantwortliche kleiner Unternehmen in den Fokus der Ermittlungsbehörden, wenn Kapitalanlagen beworben oder Anlegergelder eingeworben werden. Der Vorwurf des Kapitalanlagebetruges entsteht häufig lange bevor Anleger tatsächlich einen finanziellen Schaden erleiden. Gerade hierin liegt eine Besonderheit dieses Straftatbestandes. Wer wegen Kapitalanlagebetruges beschuldigt wird, sollte die Vorwürfe deshalb frühzeitig prüfen lassen und nicht davon ausgehen, dass lediglich ein zivilrechtlicher Streit über eine Geldanlage vorliegt.

Was ist Kapitalanlagebetrug?

Die Rechtsgrundlage findet sich in § 264a StGB. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift Anleger bereits im Vorfeld eines möglichen Vermögensschadens schützen. Deshalb handelt es sich nicht um einen klassischen Betrugstatbestand, sondern um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt. Strafbar macht sich insbesondere, wer im Zusammenhang mit Wertpapieren, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Kapitalanlagen gegenüber einem größeren Personenkreis unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können.

Deshalb wird § 264a StGB in der Praxis häufig auch als „Prospektbetrug“ bezeichnet.

Worin liegt der Unterschied zum Betrug nach § 263 StGB?

Gerade diese Frage spielt in Ermittlungsverfahren eine zentrale Rolle. Beim klassischen Betrug nach § 263 StGB müssen unter anderem folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Täuschung,
  • Irrtum,
  • Vermögensverfügung,
  • Vermögensschaden.

Beim Kapitalanlagebetrug gelten dagegen niedrigere Anforderungen. Ein tatsächlicher Vermögensschaden muss nicht eingetreten sein. Ebenso wenig ist erforderlich, dass ein Anleger bereits investiert hat oder tatsächlich getäuscht wurde. Es genügt regelmäßig, dass unrichtige Angaben gemacht oder wesentliche negative Umstände verschwiegen werden und diese Informationen geeignet sind, die Anlageentscheidung eines durchschnittlichen Anlegers zu beeinflussen. Gerade deshalb beginnen viele Ermittlungsverfahren bereits in einer sehr frühen Phase eines Anlageprojektes.

Welche Angaben sind besonders gefährlich?

In der Praxis betreffen die Vorwürfe häufig:

  • unzutreffende Renditeprognosen,
  • falsche Angaben zur wirtschaftlichen Lage,
  • verschleierte Risiken,
  • fehlerhafte Prospektangaben,
  • unzutreffende Finanzkennzahlen,
  • unvollständige Informationen über Verbindlichkeiten,
  • unrealistische Zukunftsprognosen.

Dabei kommt es nicht nur auf objektiv falsche Angaben an. Auch das Verschweigen wesentlicher Risiken kann strafrechtliche Folgen haben.

Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

Der Bundesgerichtshof hat sich in den vergangenen Jahren mehrfach mit § 264a StGB befasst. Besondere Aufmerksamkeit fand die Entscheidung des BGH vom 27. Juni 2024 (6 StR 16/24). Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass für den Kapitalanlagebetrug eigenständige Verjährungsregeln gelten und die Verjährung mit der Zugänglichmachung des Prospekts für Anleger beginnt. Im konkreten Fall führte dies dazu, dass eine Verurteilung wegen Kapitalanlagebetruges wegen eingetretener Verjährung aufgehoben wurde. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof bereits früher hervorgehoben, dass § 264a StGB dem Schutz sämtlicher potenzieller Anleger dient. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Kapitalanlage unmittelbar vom Emittenten oder über andere Marktteilnehmer erworben wird.  Die Rechtsprechung misst deshalb der Vollständigkeit und Richtigkeit von Prospektangaben erhebliche Bedeutung bei.

Praxisbeispiel: Immobilienprojekt mit Anlegergeldern

Ein Projektentwickler wirbt Kapital für die Finanzierung eines größeren Immobilienvorhabens ein. Im Verkaufsprospekt werden hohe Renditen und kurze Laufzeiten dargestellt. Gleichzeitig bestehen jedoch erhebliche wirtschaftliche Risiken, die nur unzureichend beschrieben werden. Nach einer Anzeige von Anlegern leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Kapitalanlagebetruges ein. Im Mittelpunkt steht nun die Frage, ob die veröffentlichten Informationen vollständig und zutreffend waren oder ob wesentliche Umstände verschwiegen wurden. Der Fall zeigt, dass bereits die Gestaltung von Prospekten und Werbeunterlagen strafrechtliche Relevanz erlangen kann.

Wie hilft der Strafverteidiger?

Bei Vorwürfen des Kapitalanlagebetruges müssen regelmäßig umfangreiche Unterlagen ausgewertet werden:

  • Verkaufsprospekte,
  • Beteiligungsverträge,
  • Werbematerialien,
  • E-Mails,
  • Finanzunterlagen,
  • Gutachten,
  • interne Unternehmensunterlagen.

Darüber hinaus ist zu prüfen,

  • welche Informationen tatsächlich vorlagen,
  • wer für die Inhalte verantwortlich war,
  • welche Risiken bekannt waren,
  • ob ein Vorsatz nachweisbar ist,
  • ob Verjährung eingetreten sein könnte.

Gerade bei umfangreichen Anlageprojekten entstehen hier häufig erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.

Häufig gestellte Fragen

Muss ein Anleger bereits Geld verloren haben?

Nein. § 264a StGB schützt Anleger bereits im Vorfeld eines möglichen Schadens.

Reichen unrichtige Prospektangaben aus?

Ja. Bereits unrichtige oder unvollständige Angaben können eine Strafbarkeit begründen.

Ist Kapitalanlagebetrug dasselbe wie Betrug?

Nein. Beim Kapitalanlagebetrug ist kein tatsächlicher Vermögensschaden erforderlich.

Spielt Verjährung eine Rolle?

Ja. Gerade bei älteren Anlageprojekten kann die Verjährung erhebliche Bedeutung gewinnen.

Frühzeitig handeln

Ein Ermittlungsverfahren wegen Kapitalanlagebetruges kann erhebliche wirtschaftliche und persönliche Folgen haben. Deshalb empfiehlt sich eine frühzeitige Verteidigung. Je früher Prospekte, Verträge und die tatsächlichen Entscheidungsabläufe geprüft werden, desto besser lassen sich die Interessen von Unternehmern, Selbstständigen und Unternehmen schützen.

Warum persönliche Betreuung durch Rechtsanwalt Marson?

Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Geschäftsführer, Vorstände und Führungskräfte in Wirtschaftsstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Darüber hinaus arbeite ich bei Bedarf mit Analysten, Wirtschaftsprüfern und weiteren Spezialisten zusammen, wenn komplexe Kapitalanlagen, Prospekte oder umfangreiche Finanzunterlagen ausgewertet werden müssen.