Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Subventionsbetrug im Strafrecht

Bei Subventionsbetrug im Wirtschaftsstrafrecht droht der Gesetzgeber den Verantwortlichen von Unternehmen erhebliche Strafen an. So ist bei einer Straftat nach § 264 StGB im “Normalfall” schon eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe angedroht. In besonders schweren Fällen beträgt die Strafobergrenze sogar bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Die Gefahr der Entdeckung solcher Straftaten ist hoch. Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung haben ein wachsames Auge auf die zweckgebundene Verwendung gewährter Subventionen. Das auch deshalb, weil sie das Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG) verpflichtet, Tatsachen, die den Verdacht eines Subventionsbetrugs begründen, den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.

Was sind Subventionsleistungen?

Grundlage jeder Subvention ist stets eine Leistung aus öffentlichen Mitteln. Dazu gehören diejenigen Mittel, die dem Staat (Bund, Länder), einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Gemeinden, Gemeindeverbände), einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, einer öffentlich-rechtlichen Stiftung oder einer öffentlichen oder zwischenstaatlichen Einrichtung einschließlich deren Sondervermögen zur Verfügung stehen. Aber auch Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft  zählen zu Subventionen, so dass sie folgerichtig auch Gegenstand von Subventionsbetrug sein können.

Subvention ist mit einer marktmäßigen Gegenleistung nicht vereinbar. Sie wird wenigstens zum Teil – ganz oder teilweise – ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt.

Wer sind Empfänger von Subventionen?

Subventionen sind auf Betriebe oder Unternehmen beschränkt. Die Subvention muss also auch von der Art dazu bestimmt sein, ausschließlich und unmittelbar an solche vergeben zu werden.

Tathandlung – Subventionsbetrug im Wirtschaftsstrafrecht

In § 264 Abs. 1  StGB sind vier mögliche Tathandlungen benannt. Mehr gibt es nicht. Sie oder eine von ihnen müssen innerhalb eines Subventionsverfahrens oder im Zusammenhang damit begangen werden. Der Erfolg (z.B. das Hervorrufen eines Irrtums oder der Gewährung der nicht gerechtfertigten Subvention) muss nicht eintreten, um  sich einer Straftat wegen Subventionsbetrugs schuldig zu machen. Denn es handelt sich um ein sogenanntes “ abstraktes Gefährdungsdelikt“.

Rechtsanwälte können Straffreiheit bei Subventionsbetrug erreichen!

Lassen Sie sich von den hier angedeuteten Schwierigkeiten des rechtlichen Umgangs mit dem Rechtsgebilde nicht verwirren. Subventionsbetrug im Wirtschaftsstrafrecht ist eine Materie für Rechtsanwälte des Wirtschaftsstrafrecht.

Unter bestimmten gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen ist es möglich, trotz eines Subventionsbetruges von Strafe verschont zu bleiben.

Kompetente Strafverteidigung bei Vorwurf von Subventionsbetrug

Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Fachanwälte im Strafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten aus dem Bereich der Wirtschaft. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Unternehmens und seiner leitenden Mitarbeiter zu erreichen.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder Freispruch bei Vorwurf von Subventionsbetrug

Sollten sich die Straftatvorwürfe nach unserer rechtlichen Würdigung nicht bestätigen, kämpfen wir mit allen und zur Verfügung stehenden Mitteln für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder um den Freispruch vor Gericht.

Der Deal zur Verfahrensbeendigung als Weg zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens bei Vorwurf von Subventionsbetrug

In anderen Fällen bedienen wir uns unseres Verhandlungsgeschicks, um über einen Deal und somit unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu einer Verfahrensbeendigung zu kommen. Dabei wenden wir mitunter auch prozessrechtliche Möglichkeiten zur „Verfahrensverschleppung“ an, um die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrensabsprache zu „fördern“ oder zu „erzwingen“.

Weitergehende Informationen zum Subventionsbetrug

Auf den Unterseiten finden Sie Informationen zu den subventionserheblichen Tatsachen, zu den Tathandlungen, zum Vorsatz und zur Leichtfertigkeit.

Weiterführende Informationen zu verwandten Delikten finden Sie auf den folgenden Seiten über den Betrug hier und den Computerbetrug hier.