selbstständige Einziehung Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die nachträgliche und selbständige Einziehung

Was bedeutet eigentlich die nachträgliche und selbstständige Einziehung? Die nachfolgenden Ausführungen sollen den von solchen Maßnahmen betroffenen Personen die komplizierte strafrechtliche Materie verständlich machen. Einziehung bedeutet zunächst einmal, dass ein Strafgericht Gegenstände, etwa Geld und sonstiges Vermögen, „einziehen“, also dem „Besitzer“ oder „Eigentümer“ „wegnehmen“ kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese „Taterträge“ aus einer Straftat, also aus einer rechtswidrigen Tat, erlangt worden sind. Dann wird durch den Richter die Einziehung angeordnet. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird auch von der Vermögensabschöpfung gesprochen. Allgemeine Ausführungen finden Sie hier und auch auf dieser Seite.

Die selbstständige Einziehung erfolgt losgelöst von einem Strafverfahren

§ 76a Abs. 4 StGB benennt konkrete Straftaten, die deshalb auch als „Katalogtaten“ bezeichnet werden. Wird eine der in diesem Katalog bezeichneten Straftaten begangen, ist die selbstständige Einziehung auch dann möglich, wenn der Betroffene nicht strafrechtlich verfolgt oder verurteilt werden kann. Das kann an einem Verfahrenshindernis liegen. Das liegt z.B. dann vor, wenn ein Angeschuldigter auf der Flucht ist. Oder auch dann, wenn ein Angeklagter wegen einer schweren Erkrankung verhandlungsunfähig ist und das Strafverfahren gem. §§ 205 oder 206 a StPO vorläufig eingestellt werden muss. Auch in diesen Fällen kann das aus der Tat Erlangte und Sichergestellte eingezogen werden. Deshalb wird das dann als selbstständige Einziehung bezeichnet, die also unabhängig von einem Strafverfahren erfolgt.

Umsetzung europarechtlicher Anforderungen

Bereits die alte Vorschrift des § 76a StGB eröffnete die Möglichkeit einer selbständigen Anordnung von vermögensabschöpfenden Maßnahmen. Dabei ist zwischen Maßnahmen ohne Sicherheitscharakter (insbesondere Verfall bzw. erweiterter Verfall) und Maßnahmen mit Sicherheitscharakter (Einziehung von gefährlichen Tatmitteln) unterschieden worden. Aber die Anordnung des erweiterten Verfalls war früher ausgeschlossen, wenn ausschließlich rechtliche Gründe der Durchführung des Strafverfahrens entgegenstanden. Dann kamen europarechtliche Anforderungen, die nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/42/EU zu realisieren waren. Das verlangte eine Gesetzesregelung, die eine selbständige Einziehung von Taterträgen auch dann ermöglicht, wenn ein Strafverfahren wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten endgültig eingestellt wird.

Fazit

Die Neuregelung des § 76a StGB hat die bisherige Differenzierung zwischen Maßnahmen mit und ohne Sicherheitscharakter aufgehoben. Die Anordnung der selbstständigen Einziehung kommt seit der Gesetzesreform 2017 gem. § 76a Abs. 1 StGB auch dann in Betracht, wenn der Durchführung eines Verfahrens gegen eine bestimmte Person Rechtsgründe entgegenstehen, dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit vorliegt oder auch Strafklageverbrauch eingetreten ist.  § 76a Abs. 2 StPO regelt, dass eine solche selbständige Einziehung nicht an die Strafverfolgungsverjährung gebunden ist. Zur Einziehungsverjährung finden Sie auf dieser Seite weitergehende Informationen. Und bitte: Verwechseln Sie nicht die nachträgliche Einziehung mit der Einziehung des nachträglich entdeckten Vermögens.

Praktischer Fall der Verhinderung der Einziehung und Vermögensabschöpfung

Die Vermögensabschöpfung und Einziehung kann verhindert werden wie dieser Praxisfall zeigt.

Hinweise auf weitere Themen der Vermögenseinziehung

Sie finden auf anderen Seiten u.a. auch Informationen  zu den folgenden neuen Regelungen:

  1. Die Einziehung von nachträglich entdecktem Vermögen;
  2. Die erweiterte Vermögensabschöpfung ohne Straftatkatalog;
  3. Vermögenseinziehung bei Drogendelikten (Betäubungsmittelstrafrecht)

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu den Ermittlungen zu Unternehmensmitarbeitern und wer eigentlich im Unternehmen haftet finden Sie auf den folgenden Unterseiten. Auch dem Problem der Vermögensabschöpfung haben ich einige Seiten gewidmet. Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne kontaktieren.