Gesundheitswesen Fachanwalt für Strafrecht, Warenkreditbetrug
Rechtsanwalt Oliver Marson

Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

Die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen gehört zum Medizinstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht. Ermittlungsverfahren richten sich häufig gegen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Physiotherapeuten oder andere Angehörige medizinischer Heilberufe. Im Mittelpunkt stehen regelmäßig Kooperationen zwischen medizinischen Einrichtungen, Pharmaunternehmen, Laboren oder Medizinprodukteherstellern.

Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

§ 299a StGB richtet sich an die Angehörigen eines Heilberufes als Täter und stellt die Bestechlichkeit unter Strafe. Zum Wortlaut des § 299a StGB:

„Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er

  • bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
  • bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
  • bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Wer als Täter in Betracht kommt und was relevante Tathendlungen sind, wird auf einer der folgenden Unterseiten erläutert.

Bestechung im Gesundheitswesen

§ 299b StGB richtet sich hingegen an diejenigen, die selbst nicht zwingend Angehörige eines Heilberufes sind, diese aber bestechen. Ergänzt werden die beiden Grundtatbestände durch einen Katalog von Regelbeispielen, der die besonders schweren Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung definiert (§ 300 StGB). Zum Wortlaut des § 299b StGB:

„Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er
1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder

3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial
ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

§ 299b  ist das Spiegelbild zu § 299a StGB.

Wer kann betroffen sein?

Die Ermittlungsbehörden prüfen regelmäßig nicht nur Ärzte oder Apotheker. Die Vorschriften gelten für sämtliche Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung. Dazu gehören unter anderem:

  • Ärzte
  • Zahnärzte
  • Apotheker
  • Physiotherapeuten
  • Pflegekräfte
  • Logopäden
  • Ergotherapeuten

Die Bestechlichkeit nach § 299a StGB richtet sich an Angehörige dieser Heilberufe. Die spiegelbildliche Vorschrift des § 299b StGB betrifft dagegen die aktive Bestechung durch Dritte, etwa Unternehmen oder Vermittler.

Typische Ermittlungen im Gesundheitswesen

Verfahren wegen Bestechlichkeit entstehen häufig nach:

  • Kooperationen mit Unternehmen
  • Besonders häufig prüfen Staatsanwaltschaften Zahlungen oder Vorteile im Zusammenhang mit Pharmaunternehmen oder Medizinprodukteherstellern.
  • Labor- und Überweiserstrukturen
  • Auch Zuführungen von Patienten oder Untersuchungsmaterial geraten regelmäßig in den Fokus der Ermittlungen.
  • Fortbildungen und Sponsoring

Darüber hinaus analysieren Ermittlungsbehörden Einladungen, Kongressreisen oder Honorare für Vorträge und Beratungsleistungen.

Durchsuchungen und Datensicherungen

Im Rahmen von Ermittlungen sichern Behörden regelmäßig E-Mails, Verträge, Rechnungen und elektronische Kommunikationsdaten.

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Ein Strafverteidiger im Medizinstrafrecht analysiert frühzeitig die wirtschaftlichen und medizinischen Hintergründe der Zusammenarbeit. Denn nicht jede Kooperation oder Vergütung erfüllt automatisch den Straftatbestand der Bestechlichkeit.

Der Verteidiger prüft insbesondere:

  • Kooperationsverträge
  • Abrechnungen und Honorare
  • tatsächliche Beratungsleistungen
  • medizinische Entscheidungsabläufe
  • Kommunikationsdaten
  • Zuständigkeiten innerhalb medizinischer Einrichtungen
  • wettbewerbsrechtliche Zusammenhänge

Darüber hinaus beantragt der Verteidiger Akteneinsicht und überprüft die rechtliche Bewertung der Ermittlungsbehörden.

Gerade im Gesundheitswesen hängen Ermittlungen häufig von komplexen Vertragsgestaltungen und medizinischen Abläufen ab. Viele Auslegungsfragen der §§ 299a, 299b StGB sind weiterhin nicht abschließend höchstrichterlich geklärt. Deshalb ist eine strukturierte Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren sinnvoll.

Strafverteidigung im Medizinstrafrecht in Berlin

Vorwürfe wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen betreffen häufig Ärzte, medizinische Einrichtungen und Unternehmen aus dem Gesundheitssektor. Eine frühe Verteidigung ermöglicht es, medizinische Kooperationen und wirtschaftliche Abläufe rechtlich einzuordnen.

Als Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht und Medizinstrafrecht vertreten wir Mandanten aus Berlin bundesweit bei Ermittlungsverfahren wegen Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen.

FAQ Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

Was ist Bestechlichkeit im Gesundheitswesen?

Dabei geht es um Vorteile im Zusammenhang mit medizinischen Entscheidungen oder der Zuführung von Patienten und Untersuchungsmaterial.

Welche Heilberufe können betroffen sein?

Betroffen sein können Ärzte, Apotheker, Therapeuten oder andere Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung.

Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?

Sobald Durchsuchungen, Vorladungen oder Anfragen der Ermittlungsbehörden erfolgen, sollte frühzeitig ein Strafverteidiger kontaktiert werden.