Scheinselbstständigkeit – Strafverteidigung
Was ist Scheinselbstständigkeit?

Der Vorwurf der Scheinselbstständigkeit führt häufig zu Ermittlungen durch Zoll, Rentenversicherung oder Staatsanwaltschaft. Betroffen sind dabei Auftraggeber, Geschäftsführer, Unternehmen und freie Mitarbeiter. Deshalb ist eine frühzeitige strafrechtliche Beratung sinnvoll.
Von Scheinselbstständigkeit spricht man, wenn eine Tätigkeit zwar formal als selbstständige Arbeit bezeichnet wird, tatsächlich jedoch Merkmale eines Arbeitsverhältnisses vorliegen. Maßgeblich sind dabei nicht allein Verträge oder Rechnungen, sondern die tatsächlichen Arbeitsabläufe im Unternehmen.
Geprüft werden unter anderem:
– Weisungsgebundenheit
– feste Arbeitszeiten
– Eingliederung in betriebliche Abläufe
– Tätigkeit überwiegend für einen Auftraggeber
– fehlendes eigenes Unternehmerrisiko
Die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Arbeitsverhältnis ist häufig schwierig. Deshalb kommt es stets auf die konkrete Gestaltung und Durchführung der Zusammenarbeit an.
Wie unterstützt der Strafverteidiger bei Ermittlungen wegen Scheinselbstständigkeit?
Im Mittelpunkt der Verteidigung steht zunächst die Analyse der tatsächlichen Arbeits- und Vertragsverhältnisse. Denn nicht jede freie Mitarbeit erfüllt automatisch die Voraussetzungen einer Scheinselbstständigkeit.
Ein Strafverteidiger prüft insbesondere:
– Vertragsgestaltung und tatsächliche Durchführung
– betriebliche Abläufe
– Kommunikations- und Abrechnungsstrukturen
– Feststellungen der Rentenversicherung
– Auswertungen des Zolls
– digitale Unterlagen und E-Mail-Kommunikation.
Außerdem kann der Strafverteidiger bereits während laufender Prüfungen tätig werden und den Kontakt zu Behörden übernehmen. Dadurch entsteht eine geordnete und kontrollierte Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden.
Frühzeitige Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren
Ermittlungen wegen Scheinselbstständigkeit beginnen häufig mit Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung oder Kontrollen des Zolls. Danach folgen oft Auskunftsverlangen, Vernehmungen oder Durchsuchungsmaßnahmen.
Gerade in dieser Phase sollten Betroffene keine unüberlegten Angaben machen. Stattdessen sollte zunächst die Ermittlungsakte geprüft werden. Ein Strafverteidiger beantragt Akteneinsicht, bewertet die Beweislage und entwickelt eine Verteidigungsstrategie.
Die Verteidigung kann dabei unter anderem darauf gerichtet sein:
– tatsächliche Selbstständigkeit nachzuweisen
– fehlerhafte Bewertungen anzugreifen
– Arbeitsabläufe nachvollziehbar darzustellen
– unzutreffende Schadensberechnungen zu überprüfen
– auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken.
Gerade umfangreiche Verfahren erfordern dabei häufig auch eine computergestützte Auswertung digitaler Daten und Geschäftsunterlagen.
Die Scheinselbstständigkeit und das StGB
In vielen Verfahren steht zusätzlich der Vorwurf des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 266a StGB im Raum. Deshalb erfordert die Verteidigung sowohl strafrechtliche Erfahrung als auch Verständnis wirtschaftlicher und organisatorischer Abläufe.
Eine präzise Analyse der tatsächlichen Beschäftigungsstruktur ist dabei regelmäßig entscheidend.
Ihr Strafverteidiger für Scheinselbstständigkeit in Berlin
Als Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht vertrete ich Mandanten bundesweit bei Ermittlungen wegen Scheinselbstständigkeit und Vorwürfen nach § 266a StGB. Die Verteidigung erfolgt frühzeitig, strukturiert und konsequent.
Kontaktieren Sie mich bei Prüfungen, Durchsuchungen oder Ermittlungen durch Zoll, Rentenversicherung oder Staatsanwaltschaft.