Das nachträglich entdeckte Vermögen unterliegt auch der Einziehung
Die alte Rechtslage
Auch das erst nachträglich entdeckte Vermögen kann nun eingezogen werden. Die frühere Vorschrift des § 73c Abs. i S.2 StGB a.F. regelte den Wegfall der Bereicherung. Wenn zum Zeitpunkt des Urteils aus der Tat keine Bereicherung mehr bestand, konnte nicht abgeschöpft werden. Da gerade dies schwer festzustellen ist, sind die meisten Gerichte in ihrer Abschöpfungsentscheidung darauf beschränkt gewesen, welche Vermögensgegenstände bereits sichergestellt waren. Der ursprünglich erlangte Tatertrag kann jedoch deutlich höher gewesen sein.
Die Reform über das nachträglich entdeckte Vermögen
Die Vorschrift wurde 2017 gestrichen. Die Tatrichter müssen sich nun nicht mehr mit der Frage beschäftigen, ob und wenn ja in welcher Höhe sich ein einmal erlangter Tatertrag noch in der Verfügungsgewalt des Angeklagten befindet. Die Abschöpfungsentscheidung darf sich nun ausschließlich an dem Wert des ursprünglich erlangten Tatertrags orientieren. Ob der Täter über diese noch verfügt, ist also jetzt nicht mehr von Belang.
Die Ausnahme von der Regel
Die einzige Ausnahme zu dieser Regel ist dann gegeben, wenn ein Dritter gutgläubig das Erlangte vom Täter erwirbt. Dann liegt tatsächlich eine Entreicherung vor, die auch das Gericht zu beachten hat, wie sich aus § 73e Abs.2 StGB ergibt. Denn selbst das Gericht darf dem gutgläubigen Dritten das Erworbene nicht mehr entziehen.
Gibt es überhaupt noch den Fall der Entreicherung?
Diese Frage wird nun in das Strafvollstreckungsverfahren verlagert. Geregelt ist dies in § 459 g Abs.5 StPO. D.h. selbst wenn der Tatrichter eine Entreicherung verneint und die Entziehung anordnet, kann im Vollstreckungsverfahren diese unterlassen werden, wenn die Entreicherung des Täters endgültig feststeht. Die Vorschrift des § 459 g Abs.3 StPO ermöglicht nun im Strafvollstreckungsverfahren Durchsuchungsmaßnahmen, die Ausschreibung der Einziehungsanordnung zur Vollstreckung sowie die Anwendbarkeit der vorläufigen Sicherungsinstrumente. Somit besteht auch die faktische Möglichkeit nach dem Hauptverfahren noch nachträglich Vermögenswerte aufzufinden. Diese dürfen dann im Vollstreckungsverfahren entzogen werden. Zeitlich begrenzt wird dies lediglich durch die Vorschrift des § 76 b StGB, der eine Verjährungsfrist von 30 Jahren festlegt.
Bitte verwechseln Sie nicht die Einziehung des nachträglichen Vermögens mit der selbstständigen Einziehung, zu der Sie auf dieser Seite Informationen finden.
Das nachträglich entdeckte Vermögen als schwierige Rechtsmaterie
Wie sie aus den Ausführungen entnehmen können, ist die Frage der Einziehung von nachträglich entdecktem Vermögen eine schwierige strafrechtliche Rechtsmaterie. Denjenigen Personen, die davon betroffen sind, empfehlen wird dringendst sich anwaltliche Hilfe zu suchen. Als auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisierte Rechtsanwälte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Hier finden Sie unsere Kontaktdaten.
Praktischer Fall der Verhinderung der Einziehung und Vermögensabschöpfung
Die Vermögensabschöpfung und Einziehung kann verhindert werden wie dieser Praxisfall zeigt.
Hinweise auf weitere Themen der Vermögenseinziehung
Sie finden auf anderen Seiten u.a. auch Informationen zu den folgenden neuen Regelungen:
- Die nachträgliche selbständige Vermögensabschöpfung;
- Die erweiterte Vermögensabschöpfung ohne Straftatkatalog;
- Vermögenseinziehung bei Drogendelikten (Betäubungsmittelstrafrecht)
Weitere Informationen
Weitere Informationen zu den Ermittlungen zu Unternehmensmitarbeitern und wer eigentlich im Unternehmen haftet finden Sie auf den folgenden Unterseiten. Auch dem Problem der Vermögensabschöpfung habe ich einige Seiten gewidmet. Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne kontaktieren.