Umweltstrafrecht –  Umwelt und Strafrecht

Das Umweltstrafrecht vereint Straftaten gegen die Umwelt. Das bedeutet konkret den Schutz der Umweltmedien Wasser, Luft und Boden in ihren jeweiligen Erscheinungsformen und den Schutz der Pflanzen- und Tierwelt als Rechtsgüter.

Umweltmedien, Wasser, Luft, Boden, Pflanzen, Tierwelt, Strafverteidiger, Gewässerverschmutzung, Umweltschutz, Tierschutz, Luftverschmutzung, Abfall, Umweltstrafrecht, Compliance Programm, Ermittlungsverfahren, Ladung, Durchsuchung, Beschuldigtenvernehmung, Revision, Berlin
Rechtsanwalt Oliver Marson

Im 29. Abschnitt des StGB werden die Straftaten gegen die Umwelt unter Strafe gestellt. Zu den Umweltstraftaten gehören u.a. die rechtswidrige Verunreinigung der Gewässer (§ 324), des Bodens (§ 324a) und der Luft (§ 325). Darüber hinaus befinden sich eine Vielzahl weiterer Straftatbestände des Umweltstrafrechts in den Umweltfachgesetzen, in denen sich zusätzlich noch eine Reihe von Ordnungswidrigkeitstatbeständen zum Schutz der Umwelt finden (z.B. §§ 26 ff. Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen – ChemG). In dieser Vielfalt der gesetzlichen Strafvorschriften ist der Satz zu verstehen: Umweltstrafrecht vereint Straftaten gegen die Umwelt.

Da das deutsche Strafrecht keine Strafbarkeit des Unternehmens kennt, wird im deutschen Umweltstrafrecht grundsätzlich die Geschäftsführung des Unternehmens strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Diese strafrechtliche Verantwortlichkeit kann die Geschäftsführung auch nur bedingt und bei Beachtung entsprechender Kontrollpflichten nach unten delegieren (§ 14 StGB). Das Umweltstrafrecht §§ 324 ff. StGB enthält überwiegend abstrakte Gefährdungsdelikte, die einen „Erfolg“ in Form einer tatsächlichen Schädigung oder konkreter Gefährdung der Umwelt nicht erforderlich machen. Strafbar kann hier schon die Verletzung von verwaltungsrechtlichen Vorschriften sein ( z.B. § 325 Abs.2 StGB). So bedarf es in diesen Fällen auch keines Nachweises einer konkreten Gesundheitsgefährdung.

Auf unseren Unterseiten werden wir einige der wichtigen Straftatbestände zum Umweltstrafrecht konkret vorstellen und behandeln.

Compliance Programme als Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung im Umweltstrafrecht

Wir verstehen uns als Rechtsanwälte nicht nur als Ihre klassischen Strafverteidiger, wenn das „Kind in den Brunnen gefallen“ ist, also wenn bereits gegen Sie als verantwortliche Geschäftsführer und Organmitglieder des Unternehmens wegen angeblicher Umweltstraftaten ermittelt wird. Vielmehr sehen wir unsere Aufgabe gerade darin, Ihnen und Ihrem Unternehmen präventive Maßnahmen zu empfehlen und bei der Installation entsprechender Schutzprogramme behilflich zu sein. Die Rede ist hier von Compliance Programmen, die im Unternehmen installiert werden und sehr effizient vor der Begehung von Straftaten auch gegen das Umweltstrafrecht wirken.

So schützen diese auch vor zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen. Deshalb sind wir bemüht, zu den einzelnen Straftatbeständen des Umweltstrafrechts, die wir auf den Unterseiten behandeln, auch kurze Hinweise zu geben, dass und wie solche Compliance Programme schützen können. Wir wollen damit Denkanstöße auslösen, die zu einer noch höheren Sensibilität zur Errichtung weiterer Schutzmaßnahmen für Ihr Unternehmen beitragen können und sollen. Denn in der Praxis stellen wir immer wieder fest, dass Unternehmen erst sensibilisiert werden, wenn Strafverfahren eingeleitet sind. Diese Erfahrung können Sie sich ersparen. Sprechen Sie uns also nicht erst an, wenn gegen Sie ermittelt wird. Konsultieren Sie uns präventiv. Und vergessen Sie dabei nicht: Umweltstrafrecht vereint Straftaten gegen die Umwelt. Vereinen Sie sich zum Schutz vor Umweltstraftaten. Vorbeugen ist besser als nach hinten fallen.

Kompetente Strafverteidigung bei Vorwürfen aus dem Umweltstrafrecht

Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Rechtsanwälte im Wirtschaftsstrafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten aus dem Bereich der Wirtschaft. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Unternehmens und seiner leitenden Mitarbeiter zu erreichen.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder Freispruch

Sollten sich die Straftatvorwürfe nach unserer rechtlichen Würdigung nicht bestätigen, kämpfen wir mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder um den Freispruch vor Gericht.

In anderen Fällen bedienen wir uns unseres Verhandlungsgeschicks, um über einen Deal und somit unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu einer Verfahrensbeendigung zu kommen. Dabei wenden wir mitunter auch prozessrechtliche Möglichkeiten zur “Verfahrensverschleppung” an, um die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrensabsprache zu “fördern” oder zu “erzwingen”.

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf den Unterseiten zu den Themen der Gewässerverunreinigung, dem unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen und der Bodenverunreinigung.