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Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Selbstanzeige bei der Steuerverkürzung

Gemäß § 371 AO hat der Täter oder Teilnehmer Steuerhinterziehung die Möglichkeit, durch eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung, wenn es eine vollendete Tat ist,  Straffreiheit zu erlangen. Mit der Regelung der Selbstanzeige bei der Steuerhinterziehung sollen zum einen dem Fiskus bislang verheimlichte Steuerquellen erschlossen werden. Zum anderen wird dem Täter eine Rückkehr in die Legalität ermöglicht. Das Recht der Selbstanzeige ist in letzter Zeit durch den Gesetzgeber erheblich eingeschränkt worden. Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige setzt voraus, dass inhaltliche Anforderungen beachtet, keine Sperrgründe vorliegen und die auferlegten Zahlungspflichten fristgerecht erfüllt werden. Viele Einzelfragen sind allerdings ungeklärt.

Die inhaltlichen Anforderungen

Die Selbstanzeige ist grundsätzlich formfrei möglich. Die inhaltlichen Anforderungen sind dagegen immens. Zunächst muss der Anzeigende zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, zumindest zu denen der letzten 10 Kalenderjahre, in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigen, die unvollständigen Angaben ergänzen oder die unterlassenen Angaben nachholen. Es gelten die Gebote der Vollständigkeit und der Materiallieferung. Dies bedeutet, dass das Finanzamt durch die Selbstanzeige in die Lage versetzt sein muss, ohne langwierige Nachforschungen den richtigen Steuerbescheid fertigen zu können. Bereits irrtümliche Unvollständig- oder Ungenauigkeiten gehen zulasten des Anzeigenden mit der Folge, dass ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird, aber die Strafbefreiung versagt bleibt! Nur versehentliche Bagatellabweichungen (höchstens 5% der hinterzogenen Steuern) sollen nicht zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen.

Die Sperrgründe

Das Gesetz sieht in § 371 Abs. 2 AO eine Reihe von Sperrgünden vor, bei deren Vorliegen eine Selbstanzeige unwirksam ist. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Selbstanzeige freiwillig erfolgen muss. An dieser Freiwillikeit feht es nach Ansicht des Gesetzgebers allerdings dann, wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt ist oder kurz vor der Entdeckung steht, weil beispielsweise eine Außenprüfung angeordnet worden ist (§ 371 Abs. 2 Nr.1a AO) oder die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bereits bekanntgegeben worden ist (§ 371 Abs. 2 Nr.1b AO) oder die Steuerfahndung gerade das Büro durchsucht (§ 371 Abs. 2 Nr.1d AO).

Betragsgrenze und besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung: Zuschläge

Ausgenommen von der Strafbefreiung sind ferner die in der Selbstanzeige enthaltenen (einzelnen) Fälle, in denen die verkürzte Steuer oder der erlangte Steuervorteil mehr als 25.000,00 € beträgt. Gleiches gilt für die besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung  (§ 370 Abs. 3  Satz 2 Nr. 2-6 AO). In diesen Varianten wird allerdings von der Strafverfolgung abgesehen, soweit die in § 398a AO geregelten Zuschläge in Höhe von 10-20% des Hinterziehungsbetrages fristgerecht zusätzlich gezahlt werden.

Die Nachentrichtung

Die durch die Steuerhinterziehung zu seinen Gunsten eingetretene Steuerverkürzung oder erlangten Steuervorteile hat der Anzeigende nebst festgesetzter Hinterziehungszinsen innerhalb der ihm gesetzten Frist zu zahlen, um Straffreiheit zu erlangen. War Nutznießer der Steuerhinterziehung ein Dritter, ist die Nachentrichtung durch den Anzeigenden zur Erlangung der Straffreiheit nicht erforderlich. Eine etwaige Haftung für den Steuerschaden nach § 71 AO bleibt hiervon unberührt.

Professionelle Beratung vor Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Die Selbstanzeige bei der Steuerhinterziehung ist risikoreich insbesondere dann, wenn die zur Berichtigung der Angaben erforderlichen Unterlagen nur unvollständig oder gar nicht vorliegen, trotzdem Eile geboten ist, da beispielsweise der nordrheinwestfäliche Fiskus gerade wieder Steuer-CDs mit Daten bestimmter weiterer Kreditinstitute anzukaufen angekündigt hat. Hier ist unbedingt professionelle Beratung und Vertretung angezeigt, denn eine misslungene Selbstanzeige führt nicht zur Straffreiheit, sondern nur zur Einleitung eines Strafverfahrens mit weitreichenden Rechtsfolgen. Nehmen Sie Kontakt auf.

Weitere Informationen

Einen einführenden Artikel zum Thema der Steuerhinterziehung im Steuerstrafrecht finden Sie hier. Weiterführende Informationen zum Straftatbestand, den Rechtsfolgen, dem besonders schweren Fall, dem Steuerschaden, der Einziehung und der Gefahr eines langen Strafprozesses finden Sie auf den folgenden Seiten.