
Die Selbstanzeige bei der Steuerverkürzung
Gemäß § 371 AO hat der Täter oder Teilnehmer Steuerhinterziehung die Möglichkeit, durch eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung, wenn es eine vollendete Tat ist, Straffreiheit zu erlangen. Mit der Regelung der Selbstanzeige bei der Steuerhinterziehung sollen zum einen dem Fiskus bislang verheimlichte Steuerquellen erschlossen werden. Zum anderen wird dem Täter eine Rückkehr in die Legalität ermöglicht. Das Recht der Selbstanzeige ist in letzter Zeit durch den Gesetzgeber erheblich eingeschränkt worden. Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige setzt voraus, dass inhaltliche Anforderungen beachtet, keine Sperrgründe vorliegen und die auferlegten Zahlungspflichten fristgerecht erfüllt werden. Viele Einzelfragen sind allerdings ungeklärt.
Die inhaltlichen Anforderungen
Eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung kann unter bestimmten Voraussetzungen strafbefreiend wirken. Entscheidend ist jedoch, dass sie vollständig, rechtzeitig und inhaltlich korrekt erfolgt. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben können dazu führen, dass die gewünschte Wirkung nicht eintritt. Deshalb sollten die inhaltlichen Anforderungen an eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung sehr ernst genommen werden.
Grundsätzlich müssen alle bislang nicht erklärten steuerlich relevanten Sachverhalte vollständig offengelegt werden. Dazu gehören je nach Fall insbesondere:
- nicht erklärte Einnahmen
- Auslandskonten und Kapitalerträge
- fehlerhafte Umsatzsteuerangaben
- unrichtige Betriebsausgaben
- bisher verschwiegene Vermögenswerte
- betroffene Steuerarten und Zeiträume
Die Angaben müssen so vollständig sein, dass das Finanzamt die Steuern korrekt neu berechnen kann. Teilangaben oder lückenhafte Informationen reichen regelmäßig nicht aus.
Die Sperrgründe
Eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Straffreiheit führen. Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt. In vielen Fällen bestehen sogenannte Sperrgründe, die eine strafbefreiende Wirkung ausschließen können. Deshalb sollte vor jeder Erklärung sorgfältig geprüft werden, ob eine wirksame Selbstanzeige überhaupt noch möglich ist.
Typische Sperrgründe bei Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung sind:
- Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung zur Betriebsprüfung
- Erscheinen der Steuerfahndung zur Durchsuchung oder Prüfung
- Einleitung und Bekanntgabe eines Straf- oder Bußgeldverfahrens
- Entdeckung der Tat durch die Finanzbehörden, wenn dies erkennbar ist
- bereits vorliegende konkrete Ermittlungen gegen den Betroffenen
Liegt ein solcher Sperrgrund vor, kann die Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung verlieren. Dennoch kann eine Offenlegung im Einzelfall weiterhin strafmildernd wirken oder verfahrensstrategisch sinnvoll sein.
Betragsgrenze und besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung: Zuschläge
Ausgenommen von der Strafbefreiung sind ferner die in der Selbstanzeige enthaltenen (einzelnen) Fälle, in denen die verkürzte Steuer oder der erlangte Steuervorteil mehr als 25.000,00 € beträgt. Gleiches gilt für die besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2-6 AO). In diesen Varianten wird allerdings von der Strafverfolgung abgesehen, soweit die in § 398a AO geregelten Zuschläge in Höhe von 10-20% des Hinterziehungsbetrages fristgerecht zusätzlich gezahlt werden.
Die Nachentrichtung
Die durch die Steuerhinterziehung zu seinen Gunsten eingetretene Steuerverkürzung oder erlangten Steuervorteile hat der Anzeigende nebst festgesetzter Hinterziehungszinsen innerhalb der ihm gesetzten Frist zu zahlen, um Straffreiheit zu erlangen. War Nutznießer der Steuerhinterziehung ein Dritter, ist die Nachentrichtung durch den Anzeigenden zur Erlangung der Straffreiheit nicht erforderlich. Eine etwaige Haftung für den Steuerschaden nach § 71 AO bleibt hiervon unberührt.
Professionelle Beratung vor Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Die Selbstanzeige bei der Steuerhinterziehung ist risikoreich insbesondere dann, wenn die zur Berichtigung der Angaben erforderlichen Unterlagen nur unvollständig oder gar nicht vorliegen, trotzdem Eile geboten ist, da beispielsweise der nordrheinwestfäliche Fiskus gerade wieder Steuer-CDs mit Daten bestimmter weiterer Kreditinstitute anzukaufen angekündigt hat. Hier ist unbedingt professionelle Beratung und Vertretung angezeigt, denn eine misslungene Selbstanzeige führt nicht zur Straffreiheit, sondern nur zur Einleitung eines Strafverfahrens mit weitreichenden Rechtsfolgen. Nehmen Sie Kontakt auf.
Weitere Informationen
Einen einführenden Artikel zum Thema der Steuerhinterziehung im Steuerstrafrecht finden Sie hier. Weiterführende Informationen zum Straftatbestand, den Rechtsfolgen, dem besonders schweren Fall, dem Steuerschaden, der Einziehung und der Gefahr eines langen Strafprozesses finden Sie auf den folgenden Seiten.