Bürogemeinschaft ,Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt,
RA Oliver Marson

Organisation der Anwaltskanzlei

Die Kanzlei ist als Kooperation organisiert. Sie besteht ausschließlich aus dem Fachanwalt für Strafrecht Oliver Marson. Mandatsverhältnisse kommen ausschließlich mit dem Anwalt zustande, der gewählt oder bestellt wurde. Wenn Sie also mit Rechtsanwalt Marson ein Mandatsverhältnis begründen, begründen Sie nicht auch mit Rechtsanwalt Dr. Uwe Ewald ein Mandatsverhältnis. Umgekehrt gilt nichts anderes. Dementsprechend ist für die Mandatserfüllung auch nur der jeweils von Ihnen ausgewählte Anwalt verantwortlich und haftbar. Dies ist der Unterschied zur Anwaltssozietät. Dort wird der Mandatsvertrag mit der gesamten Sozietät begründet.

Dr. Uwe Ewald als Kooperationspartner

Bürogemeinschaft ,Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Kriminologe, Analyst
Rechtsanwalt Dr. Uwe Ewald

Dr. Uwe Ewald ist Kooperationspartner. Er arbeitet ausschließlich als Analyst.  Auftraggeber für seine computergestütze Analysetätigkeit sind Betroffene von Strafverfahren. Die Verträge kommen zwischen dem Betroffenen und dem Analysten und nicht mit RA Marson zustande. Deshalb ist für die Auftragserfüllung aus dem Analyseauftrag auch nur Dr. Uwe Ewald als Analyst und Auftragnehmer, nicht aber RA Marson verantwortlich und haftbar Die Auftragserteilung an Dr. Uwe Ewald ist nicht an die Mandatserteilung zur Strafverteidigung geknüpft.

Ziel der Kooperation

Die Kooperation wurde von zwei erfahrenen Strafverteidigern mit dem Ziel gegründet, den Aufrüstungen der Kriminalpolitik mit gebündelter Kompetenz und gemeinsamem Engagement zu begegnen. Gerade deshalb sind wir zur investigativen Strafverteidigung übergegangen und setzen über Dr. Uwe Ewald computergestützte Analysesoftware zur Verteidigung ein, wenn die Mandaten sich dazu entschließen, den Analysten zu beauftragen.

Wir sind der Überzeugung, dass durch eine Ausweitung und Verschärfung des Strafrechts weder mehr Sicherheit gewonnen wird noch gesellschaftliche Probleme gelöst werden. Starke Rechte des Beschuldigten und der Verteidigung im Strafverfahren sind für nationale und internationale Rechtssysteme, die rechtsstaatlichen Maßstäben genügen sollen, unverzichtbar.

In besonderem Maße wir unser Wissen, unsere Fähigkeiten und unser Engagement gerade auch dort anzubieten und einzusetzen, wo wir gesellschaftlichen Handlungsbedarf sehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn Einzelne sich übermächtigen staatlichen Behörden oder privaten Organisationen gegenüber sehen, wenn Diskriminierungen erkennbar werden, wenn staatliche Organe das Recht verletzen und deshalb Übergriffe zurückzuweisen sind.