Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Arrest in Strafsachen – die Vermögensabschöpfung im Unternehmen

Der Arrest in Strafsachen steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einziehung von Taterträgen (hier allgemeine Erläuterungen).  Sie ist für Unternehmen und Privatpersonen gleichermaßen existenzbedrohend. Stellt die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens bzw. Strafverfahrens fest, dass die Voraussetzungen des § 73 StGB gegeben sind, beantragt sie beim zuständigen Amtsgericht die Anordnung des Vermögensarrests. Ordnet der Ermittlungsrichter den Arrest an, erfolgt das mit Beschluss. Dieser Beschluss ist ein vorläufiger Vollstreckungstitel, mit dem Forderungen, etwa aus Bankguthaben, gepfändet werden.

Was bei einem Arrest in Strafsachen praktisch passiert 

Die Bankguthaben (um bei diesem Beispiel zu bleiben) werden mit dem Arrestbeschluss gepfändet. Praktisch bedeutet das aber nicht, dass der konkrete Geldbetrag von der Staatsanwaltschaft von Konten der Unternehmen oder Privatpersonen „abgehoben“ und bei der Justizkasse hinterlegt wird. Vielmehr wird die Bank aufgefordert, keine Auszahlungen von den Konten zu veranlassen. Das oder die Konten sind damit „eingefroren“ und stehen dem Kontoinhaber nicht mehr zur Verfügung. Daueraufträge werden nicht mehr ausgeführt, Einzugsermächtigungen „platzen“, Barabhebungen sind nicht möglich und auch Zahlungen über Kreditkarten oder EC-Karten sind unmöglich. Es sind selbst dann keine Auszahlungen mehr möglich, wenn der arrestierte Betrag niedriger ist als das Bankguthaben.

Einziehung in Strafsachen am praktischen Beispiel

In diesem Praxisfall erging ein Beschluss, mit dem der dingliche Arrest über 4.500.000,00 € angeordnet wurde. In dem Fall konnte durch Sicherheitsleistung eben in dieser Höhe erreicht werden, das der Arrest auf Antrag des Strafverteidigers wieder aufgehoben wurde.

Problematisch gestaltet sich der Arrest in Strafsachen dann, wenn der Betroffene den arrestierten Betrag zwar auf seinem Konto verfügbar hat, aber ihn nicht an die Justizkasse überweisen kann. Denn der Bank ist es wegen der Pfändung untersagt, Auszahlungen von seinem Konto vorzunehmen. Folglich muss das Unternehmen oder die Privatperson Geld aus anderen Quellen beschaffen, in Höhe der Arrestsumme an die Justizkasse überweisen, um dann endlich die Aufhebung des Arrests zu erreichen. Wenn die Zwischenfinanzierung sichergestellt ist, dann ist es nur eine Sache von wenigen Stunden oder Tagen, bis der Arrest aufgehoben ist und die Konten wieder freigegeben sind. Das wird auch mit diesem Beispiel exemplarisch belegt.

Maßnahmen der Abwehr und Verteidigung bei einer Einziehung in Strafsachen

Beauftragen Sie bei einer Arrestsache sofort einen Strafverteidiger. Es gibt Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den Arrest in Strafsachen. Zunächst werden wir im Falle unserer Beauftragung mit Ihnen oder Ihrem Unternehmen die Möglichkeiten erörtern, welcher Spielraum besteht. Dann werden wir zunächst persönlich den Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufnehmen. Ziel ist es, den Arrest zu verhindern, ihn zu beschränken oder aufheben zu lassen. Sollten Verhandlungsgespräche scheitern, was nach unseren Erfahrungen bei Unternehmen eher selten ist, werden gerichtliche Schritte erwogen und gegangen. Zunächst steht dafür die Beschwerde (§ 304 StPO) beim zuständigen Landgericht (LG) zur Verfügung. Eine weitere Beschwerde ist zum Oberlandesgericht (OLG) oder Kammergericht Berlin (KG) möglich, wenn der Arrest mindestens eine Höhe von 20.000 € erreicht.

Unser oberstes Ziel ist es, die Existenz Ihres Unternehmens zu sichern. Helfen Sie sich selbst, in dem Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen.

Kontrollen des Fiskus seit 2018 verschärft

In Berlin wurden die Kontrollen der Finanzämter in Unternehmen verschärft, die bargeldintensiven Zahlungsverkehr haben. Dazu gehören Gastronomen, Bäcker, Fleischer, Handwerker und andere. Hier geht es um die Beachtung der Registrierkassenpflicht. Näheres können Sie diesem Beitrag entnehmen.

Hinweise auf weitere Themen der Vermögenseinziehung

Sie finden auf anderen Seiten u.a. auch Informationen  zu den folgenden neuen Regelungen:

  1. Die Einziehung von nachträglich entdecktem Vermögen;
  2. Die nachträgliche selbständige Vermögensabschöpfung;
  3. Die erweiterte Vermögensabschöpfung ohne Straftatkatalog;
  4. Vermögenseinziehung bei Drogendelikten (Betäubungsmittelstrafrecht)

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu den Ermittlungen zu Unternehmensmitarbeitern und wer eigentlich im Unternehmen haftet finden Sie auf den folgenden Unterseiten. Auch dem Problem der Vermögensabschöpfung haben wir einige Seiten gewidmet. Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne kontaktieren.