Fragerecht des Angeklagten in der Hauptverhandlung

Ein Belastungszeuge schildert den Tatablauf anders als in seiner ersten Vernehmung. Ein Sachverständiger stützt seine Bewertung auf Annahmen, die zweifelhaft erscheinen. Oder ein Zeuge behauptet, sich an Einzelheiten zu erinnern, die er früher nicht erwähnt hatte. In solchen Situationen kann das Fragerecht des Angeklagten für die Verteidigung entscheidend sein.
Denn eine Zeugenaussage muss nicht widerspruchslos hingenommen werden. Angeklagter und Strafverteidiger dürfen Zeugen und Sachverständige in der Hauptverhandlung befragen.
Was bedeutet das Fragerecht des Angeklagten?
Das Fragerecht des Angeklagten ist in § 240 Abs. 2 StPO geregelt. Danach muss der Vorsitzende dem Angeklagten und seinem Verteidiger gestatten, Fragen an Zeugen und Sachverständige zu stellen. Das Fragerecht dient nicht nur der Aufklärung des Sachverhalts. Es ist zugleich ein wesentliches Verteidigungsrecht. Bei Belastungszeugen kommt zusätzlich Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK hinzu. Danach muss ein Angeklagter grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen. Damit gehört die kritische Überprüfung belastender Aussagen zum Kern eines fairen Strafverfahrens.
Welche Fragen können gestellt werden?
Die Befragung kann sich beispielsweise darauf richten,
- was der Zeuge tatsächlich wahrgenommen hat,
- aus welcher Entfernung und unter welchen Bedingungen er etwas gesehen oder gehört haben will,
- wann er erstmals über den Sachverhalt gesprochen hat,
- ob seine heutige Aussage von früheren Angaben abweicht,
- ob Erinnerungslücken bestehen,
- welche Beziehung zum Angeklagten besteht,
- worauf ein Sachverständiger seine Schlussfolgerungen stützt.
Gerade Widersprüche zwischen polizeilicher Vernehmung, staatsanwaltschaftlicher Aussage und Hauptverhandlung können für die Beweiswürdigung erheblich sein.
Welche Grenzen hat das Fragerecht?
Das Fragerecht ist weitreichend, aber nicht unbegrenzt. Nach § 241 Abs. 2 StPO kann der Vorsitzende Fragen zurückweisen, die ungeeignet oder nicht zur Sache gehörend sind. Zusätzlich schützt § 68a StPO den persönlichen Lebensbereich eines Zeugen. Fragen, die einen Zeugen oder seine Angehörigen herabsetzen können oder tief in dessen Privatleben eingreifen, sollen nur gestellt werden, wenn sie unerlässlich sind.
Andererseits schreibt § 68a Abs. 2 StPO ausdrücklich vor, dass Fragen zur Glaubwürdigkeit gestellt werden müssen, soweit dies erforderlich ist. Dazu können auch Beziehungen zwischen Zeuge, Beschuldigtem und verletzter Person gehören. Es geht daher nicht darum, unangenehme Fragen generell zu vermeiden. Entscheidend ist, ob sie für die Sachaufklärung und Verteidigung erforderlich sind.
Darf das Gericht eine Frage verbieten?
Hält der Vorsitzende eine Frage für unzulässig, kann er sie nach § 241 StPO zurückweisen. Bestehen Zweifel über die Zulässigkeit, entscheidet nach § 242 StPO das Gericht.
Für die Verteidigung kann es wichtig sein, eine solche Entscheidung ausdrücklich herbeizuführen. Denn nur wenn dokumentiert ist, welche Frage gestellt und aus welchem Grund sie nicht zugelassen wurde, lässt sich später prüfen, ob das Fragerecht rechtsfehlerhaft beschränkt worden ist.
Fragerecht bei minderjährigen Zeugen
Für Zeugen unter 18 Jahren gelten Besonderheiten. Nach § 241a StPO führt grundsätzlich allein der Vorsitzende die Vernehmung. Angeklagter und Verteidiger können jedoch verlangen, dass der Vorsitzende weitere Fragen stellt. Eine unmittelbare Befragung kann der Vorsitzende zulassen, wenn dadurch kein Nachteil für das Wohl des minderjährigen Zeugen zu befürchten ist. Das Fragerecht entfällt also nicht, wird aber zum Schutz minderjähriger Zeugen anders ausgeübt.
Aktuelle BGH-Rechtsprechung: intensive Befragung ist Verteidigung
Wie weit das Fragerecht reichen kann, zeigt der BGH, Beschluss vom 22. Mai 2025 (2 StR 93/25). Das Landgericht hatte das Verhalten eines Angeklagten bei der Strafzumessung zu seinem Nachteil berücksichtigt, weil er sein Fragerecht nach Auffassung der Kammer häufig genutzt hatte, um Zeugen zu diskreditieren. Der BGH hob den Strafausspruch auf. Allein eine intensive, konfrontative Befragung von Belastungszeugen ist zulässiges Verteidigungsverhalten und darf einem Angeklagten grundsätzlich nicht strafschärfend angelastet werden. Die Grenze wird erst überschritten, wenn die Verteidigung etwa in Verleumdungen, Herabwürdigungen oder vergleichbar besonders verwerfliches Verhalten umschlägt.
Die Entscheidung unterstreicht den hohen Stellenwert des Fragerechts.
Fragen stellen – aber mit Strategie
Dass ein Angeklagter selbst Fragen stellen darf, bedeutet nicht, dass dies immer sinnvoll ist. Eine Zeugenbefragung erfordert Vorbereitung. Vorhalte aus früheren Aussagen müssen exakt vorbereitet sein. Außerdem kann eine unbedachte Frage eine belastende Antwort erst provozieren oder dem Zeugen Gelegenheit geben, Schwächen seiner bisherigen Aussage zu erklären.
Deshalb bespreche ich mit meinem Mandanten vor und während der Hauptverhandlung, welche Fragen gestellt werden sollen. Häufig ist es taktisch sinnvoll, dass ich die Befragung als Strafverteidiger übernehme.
Der Angeklagte verliert dadurch sein eigenes Fragerecht nicht.
Auch nach der Beweisaufnahme besteht ein Erklärungsrecht
Das Fragerecht wird durch § 257 StPO ergänzt. Nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte gefragt werden, ob er dazu etwas erklären möchte. Auch der Verteidiger kann verlangen, eine Erklärung abzugeben. Damit können Widersprüche, Fehler oder entlastende Gesichtspunkte unmittelbar nach einer Zeugenaussage oder einem Sachverständigengutachten aufgegriffen werden.
Wie kann der Strafverteidiger helfen?
Eine wirksame Befragung beginnt nicht erst im Gerichtssaal. Sie setzt die genaue Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Ich bereite insbesondere vor:
- frühere Aussagen des Zeugen,
- Widersprüche und Erinnerungslücken,
- mögliche Belastungsmotive,
- objektive Beweismittel,
- Vorhalte aus Akten und Dokumenten,
- Fragen an Sachverständige,
- und die Reihenfolge der Befragung.
Gerade im Wirtschaftsstrafverfahren können sich Zeugenvernehmungen über komplizierte Verträge, Unternehmensabläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge erstrecken. Dann entscheidet oft eine präzise Frage darüber, ob eine belastende Aussage tatsächlich trägt. Das Fragerecht des Angeklagten ist deshalb kein bloßes Formalrecht. Richtig eingesetzt ist es eines der wichtigsten Instrumente einer aktiven Strafverteidigung.
Rechtsanwalt Oliver Marson
Fachanwalt für Strafrecht in Berlin
Persönliche Strafverteidigung in der Hauptverhandlung