Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Phishing, Skimming & Co. – der Betrug mit dem Computer

Phishing, Skimming und Co. sind Vorbereitungshandlungen, die für den Computerbetrug entscheidend sind. Hierbei handelt es sich um sogenannte Man-in-the-Middle-Angriffe (kurz MITM-Angriffe). Zwischen den zwei eigentlich kommunizierenden Personen steht eine dritte Person, die Daten abfängt und diese verwendet, um damit einen Computerbetrug zu begehen. Eine Übersicht über die verschiedenen Alternativen beim Computerbetrug haben wir Ihnen auf dieser Seite zusammengestellt. Die Alternative der unbefugten Datenverwendung erläutern wir Ihnen auf dieser Seite.

Phishing beim Computerbetrug

Beim Phishing werden Zugangsdaten zu Konten erschwindelt, indem vorgespiegelt wird, ein bekannter Absender zu sein. Häufig sind dies über E-Mail gesendete Aufforderungen, Zugangsdaten zu Online-Banking-Accounts herauszugeben. Diese Mails sind oft mit dem Logo der Bank versehen und können teilweise täuschend echt aussehen. Der unbedarfte Empfänger antwortet dann auf diese scheinbar offizielle Aufforderung und gibt seine Konto-Zugangsdaten heraus. So ist der Weg geebnet um in großem Stil Computerbetrug zu begehen. Denn die unbefugte Verwendung von Daten steht unter Strafe.

Skimming beim Computerbetrug

Auch die Methode des Skimming ist eine mittlerweile berühmt-berüchtigte Methode,  um im Rahmen des Computerbetrugs an fremde Daten zu gelangen  und so letztlich fremde Konten plündern zu können..

Hierbei wird – anders als beim Phishing – an Geldautomaten eine Vorrichtung angebracht, die die eingegebenen Daten, wie den PIN-Code und Daten vom Magnetstreifen der Karte ausliest und an Dritte weiterleitet, die diese wiederum zum Fälschen von Zahlungskarten verwenden.Auch bei Kreditkarten ist dieses Ausspähen möglich. Hierbei wird die Karte beim Bezahlen neben dem regulären Kartenlesegerät noch durch ein weiteres Gerät gezogen. Die Zahlen gehen zwar stark zurück, dennoch ist mit rund 190.000 betroffenen Personen im Jahr 2010 der Schaden von ca. 60 Mio. Euro erheblich (BKA, PKS 2010). Das Nutzen der Dubletten zur Abhebung von Geldbeträgen steht durch § 263a StGB unter Strafe.

Weitere Informationen zum (Computer-)Betrug

Wir haben für Sie einen einführenden Artikel zum Tatbestand des Betrugs und des Computerbetrugs erstellt, die einen Überblick über die Thematik geben. Auf den Unterseiten haben wir weitere Informationen zum Computerbetrug zusammengestellt, die sich u.a. mit der unbefugten Datenverwendung beschäftigen.

Wenn Sie mit dem Straftatvorwurf des Computerbetrugs konfrontiert werden, gibt es viele gute Möglichkeiten, sich dagegen zu verteidigen. Dazu ist es aber ratsam, einen Rechtsanwalt für Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht zu konsultieren. Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.