Fachanwalt für Strafrecht, Warenkreditbetrug
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die unterlassene Jahresumsatzsteuererklärung

Auch bei der Umsatzsteuerhinterziehung gelten für den Verjährungsbeginn grundsätzlich die strafrechtlichen Verjährungsvorschriften des StGB. Danach beginnt die Verfolgungsverjährung mit der Beendigung der Straftat. In der Praxis spielt die Verjährung eine erhebliche Rolle. Denn die Ermittlungen der Ermittlungsbehörden und Staatsanwaltschaften dauern oft mehrere Jahre an.

Und nach § 369 Abs. 2 AO  finden die allgemeinen Regelungen des Strafrechts Anwendung, soweit die Strafvorschriften des Steuergesetze nichts anderes bestimmen. §  369 Abs. 2 AO bestimmt, dass für das Steuerstrafrecht zunächst das jeweils geltende Steuerstrafgesetz, im Rang danach insbesondere die allgemeinen Regelungen des Strafgesetzbuches Anwendung finden. Folglich finden grundsätzlich die §§ 78 bis 78c StGB Anwendung. Gem. § 78a StGB beginnt die strafrechtliche Verjährung an dem Tag, der auf den Tag der Beendigung der Steuerstraftat fällt. Im Grundtatbestand des § 370 Abs. 1 AO beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ( § 78 Abs. 3 Nr. 3 und 4 StGB). Wegen der Sondervorschrift des § 367 Abs. 1 AO beträgt die Verfolgungsverjährung für besonders schwere Fälle im Sinne des § 370 Abs. 3 AO  zehn Jahre.

Besonderheit für Verjährungsbeginn im Umsatzsteuerstrafrecht

Wird eine unzutreffende oder sogar keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben, dann ist die Straftat zwar vollendet. Aber sie ist nicht beendet. Hinsichtlich der Beendigung wird auf die Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung abgestellt. Sie ist, wenn keine Fristverlängerung erfolgt, am 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Wenn diese Frist überschritten wird, ohne dass eine Erklärung abgegeben wird, ist die Tat beendet. Der BGH hat das in seinem Beschluss vom 31.05.2011 so klargestellt:

„Die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Tatbeendigung (§78a StGB) trat erst mit dem Ablauf, d.h. mit dem vollständigen Verstreichen, der Einreichungsfrist für die Umsatzsteuerjahreserklärung und nicht schon im Laufe des letzten Tages der Erklärungsfrist ein.“

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