Kenntnis der Insolvenzgründe bei der Insolvenzverschleppung

Insolvenzgründe, Insolvenzverschleppung
RA Oliver Marson

Wir beschäftigen uns hier mit der Frage, wann ein Geschäftsführer eines Unternehmens Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens hat. Das zu wissen ist wichtig, um

strafrechtlichen Folgen vorzubeugen.

Strafbarkeit der verschleppten Insolvenzanmeldung

Insolvenzverschleppung im strafrechtlichen Sinne liegt vor, wenn der Verantwortliche des Unternehmens Kenntnis von den Insolvenzgründen (Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) hatte und nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag stellt.

In vielen Ermittlungsverfahren stellt sich nicht selten heraus, dass Insolvenzreife beim Unternehmen schon viel früher vorlag als der Mandant annahm.

Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

Fachleute wie Insolvenzverwalter, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können im Nachgang an Hand beschlagnahmter Geschäftsunterlagen meist überprüfen und akribisch genau feststellen, wann Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung bei dem betreffenden Unternehmen vorlag. Aus diesen Feststellungen können dann wieder Rückschlüsse gezogen werden, wann der Geschäftsführer oder ein anderer Verantwortlicher des Unternehmens Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hatte oder hätte haben können.

In der Praxis ist es jedoch für den Geschäftsführer oder das Vorstandsmitglied eines Unternehmens nicht so einfach, zeitnah entsprechende Feststellung zu treffen. Je größer das Unternehmen, je schwieriger ist es selbst für Fachleute hier kurzfristig eine exakte und sichere Aussage zu treffen.

Daher kommt es im Rahmen eines Strafverfahrens nicht allein darauf an festzustellen, zu welchem Zeitpunkt Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung vorlag, sondern zu welchem Zeitpunkt das jeweilige Vertretungsorgan (Geschäftsführer, Vorstand) Kenntnis von dem Umstand der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung hatte.

Erst dann ist die Geschäftsleitung zum Handeln aufgefordert.

Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung

Reagiert die Geschäftsführung nicht bzw. nicht rechtzeitig und ignoriert den ihr bekannten Umstand, kann der Straftatbestand des § 15a InsO erfüllt sein.

Was heißt Kenntnis in diesem Fall?

Bei den jeweiligen Or­gan­ver­tre­tern kommt es auf die positive Kenntnis der Insolvenzgründe an. Bei die­ser Kenntnis kommt es nicht auf die spätere Kenntnis oder Vermutungen konsultierter Fachleute wie beispielsweise Insolvenzverwalter oder Wirtschaftsreferenten an. Unter Kenntnis ist das Wissen von Tatsachen zu verstehen. Es ist die Übereinstimmung der subjektiven Vorstellung mit dem objektiv Gegebenen, die dem Organvertreter die Möglichkeit einräumt, aus diesen Gegebenheiten die entsprechenden Schluss­fol­ge­run­gen ziehen zu können (positive Kenntnis rechtlich relevanten Wissens im Sinne von § 15 a InsO).

Frist für den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Zeit

Ab der positiven Kenntnis über das Vorhandensein der Insolvenzgründe tickt die Uhr.

Grundsätzlich hat die Geschäftsführung den Insolvenzantrag unverzüglich zu stellen. D.h. eine sofortige Antragstellung beim zuständigen Insolvenzgericht ohne eigenes schuldhaftes Verzögern.

Die 3-Wochen-Frist als Ausnahme

Wenn noch die realistische Chance auf eine Sanierung des Unternehmens und damit der Abwendung der Insolenz besteht, kann der Insolvenzantrag innerhalb einer Frist von 3 Wochen gestellt werden. Aber auch nur dann! Ansonsten ist der Antrag unverzüglich und somit vor Ablauf der 3 Wochen zu stellen. Die Verpflichtung zur Antragstellung besteht also jederzeit, soweit feststeht, dass keine Chance zur Abwendung der Insolvenz besteht.

Was tun bei drohender Zahlungsunfähigkeit?

In dieser Zeit, in der sich eine mögliche Insolvenz abzeichnet, jedoch noch reale Chancen auf eine Sanierung bestehen, sollten schon frühzeitig entsprechende Fachleute zur Vermeidung späterer möglicher Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Insolvenzverschleppung und möglicher Regressforderungen Dritter zu Rate gezogen werden.

Einen einführenden Artikel zum Thema Insolvenzverfahren im Strafrecht finden sie Hier. Weiterführende Informationen zur Insolvenzverschleppung finden Sie auf dieser Seite.