Der Identitätsdiebstahl ist im deutschen Strafrecht nicht als Tatbestand normiert.

Identitätsdiebstahl
Identitätsdiebstahl

Ein fremder Name, ein Ausweisfoto und wenige persönliche Daten können heute für zahlreiche Straftaten genügen. Täter eröffnen Konten, bestellen Waren oder richten Benutzerkonten unter fremdem Namen ein. Identitätsdiebstahl ist dennoch kein eigenständiger Straftatbestand des deutschen Strafrechts. Entscheidend ist vielmehr, was der Täter mit den fremden Daten macht. Besonders problematisch: Mitunter geraten zunächst die Opfer selbst in ein Ermittlungsverfahren.

Was versteht man unter Identitätsdiebstahl?

Beim Identitätsdiebstahl verwendet eine Person personenbezogene Daten eines anderen ohne dessen Zustimmung. Dazu können gehören:

  • Name und Geburtsdatum,
  • Anschrift,
  • Ausweis- oder Passdaten,
  • Bankverbindungen,
  • Zugangsdaten,
  • Fotos und Unterschriften,
  • E-Mail-Adressen oder Telefonnummern.

Kriminelle erhalten solche Informationen etwa durch Phishing, Datenlecks, gehackte Accounts oder manipulierte Stellenangebote. Die bloße Kenntnis fremder Daten erfüllt jedoch nicht automatisch einen Straftatbestand.

Welche Straftaten kommen in Betracht?

Die rechtliche Bewertung hängt von der konkreten Verwendung ab.

  • Bestellt jemand unter falschem Namen Waren, kann § 263 StGB einschlägig sein. Bei automatisierten Zahlungsvorgängen kommt § 263a StGB in Betracht.
  • Wer Zugangsdaten ausspäht, kann sich nach § 202a StGB strafbar machen. Auch Urkundenfälschung nach § 267 StGB kann hinzukommen.
  • Für digitale Identitätstäuschungen ist vor allem § 269 StGB wichtig. Die Vorschrift erfasst die Fälschung beweiserheblicher Daten.

BGH: Handeln unter fremdem Namen kann § 269 StGB erfüllen

Der BGH, Beschluss vom 14. März 2024 (2 StR 192/23), hat die Grenzen präzisiert. Der Angeklagte hatte Onlinekonten genutzt und unter fremden Namen Geschäfte abgewickelt. Der BGH unterschied genau: Die bloße unbefugte Anmeldung bei einem bestehenden Nutzerkonto erfüllt § 269 StGB nicht automatisch.

Anders kann es bei einem konkreten Verkaufsangebot unter fremdem Namen aussehen. Fehlt eine Vollmacht, kann darin eine falsche digitale Erklärung über die Identität des Vertragspartners liegen. Die Entscheidung zeigt: Nicht jeder Account-Missbrauch ist rechtlich gleich zu bewerten.

Falsche digitale Angaben können beweiserhebliche Daten sein

Auch BGH, Beschluss vom 22. Juli 2025 (6 StR 168/25), bestätigt die Bedeutung des § 269 StGB. Dort hatte ein Angeklagter in elektronischen Kontaktformularen falsche Erklärungen abgegeben. Der BGH wertete dies in mehreren Fällen als Fälschung beweiserheblicher Daten. Damit wird deutlich: Eine falsche Identität kann strafrechtlich relevant werden, sobald digitale Angaben im Rechtsverkehr Beweisfunktion erhalten.

Wenn das Opfer plötzlich Beschuldigter wird

Besonders belastend sind Fälle, in denen Täter fremde Personalien für Bankkonten oder Onlinegeschäfte verwenden. Die Ermittlungsbehörden finden dann zunächst den Namen des Opfers. Kontoeröffnungsunterlagen oder Nutzerprofile scheinen auf diese Person hinzuweisen. Das bedeutet aber noch nicht, dass sie das Konto tatsächlich eröffnet oder benutzt hat.

Die Verteidigung muss deshalb digitale und tatsächliche Spuren trennen. Wichtige Fragen lauten:

  • Von welchem Gerät erfolgte die Registrierung?
  • Welche IP-Adressen wurden verwendet?
  • Wohin flossen die Gelder?
  • Welche Telefonnummer gehörte zum Account?
  • Wer verfügte über Zugangsdaten?
  • Stimmen Unterschriften und Ident-Verfahren?
  • Gibt es weitere Konten nach demselben Muster?

Gerade Video-Ident-Verfahren und digitale Kontoeröffnungen sollten genau geprüft werden.

Identitätsdiebstahl und digitale Beweise

Ein Name in einer Datenbank beweist keine Täterschaft. Dasselbe gilt für ein Konto oder Benutzerprofil unter fremden Personalien. Ich prüfe deshalb, wie die Verbindung zwischen meinem Mandanten und der jeweiligen digitalen Handlung hergestellt wurde.

Bei umfangreichen technischen Daten kann die Analyse von IP-Adressen, Endgeräten, Login-Daten und Zahlungswegen entscheidend sein. Gegebenenfalls arbeite ich mit IT-forensischen Sachverständigen zusammen. Die Strafverteidigung muss zunächst aufzeigen, dass eine digitale Identität und die tatsächlich handelnde Person sind nicht zwingend identisch.

Rechtsanwalt Oliver Marson
Fachanwalt für Strafrecht in Berlin
Persönliche Strafverteidigung bei Identitätsmissbrauch und digitalen Ermittlungen