Der Verrat von Betriebsgeheimnissen im Strafrecht
Der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
Der Verrat von Betriebsgeheimnissen bzw. Geschäftsgeheimnissen wird seit dem 26.04.2019 im Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (§ 23 GeschGehG) geregelt. Er soll den Betriebsinhaber vor einer Verletzung seiner Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bewahren.
Der „Täter“ bei Verrat von Betriebsgeheimnissen
Als Täter kommen vornehmlich die im Unternehmen Beschäftigten in Betracht, wozu auch freie Mitarbeiter und für das Unternehmen arbeitende Freiberufler gehören. So darf beispielsweise ein Handelsvertreter Kundendaten, die ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Dienstherren darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages nicht deshalb für eigene Zwecke verwenden, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertretervertrages selbst geworben hat (BGH, I ZR 28/06).
Der Whistelblower bei Verrat von Betriebsgeheimnissen?
Das Wort „Whistleblowing“ oder „Whistelblower“ ist zur Zeit in aller Munde, steht es doch für das Offenbaren von Missbrauchszuständen in Unternehmen und Behörden durch Insider. Hierbei wird oft schnell übersehen, dass der „Whistleblower“ durch die Veröffentlichung von Korruption, Datenmissbrauch oder Insiderhandel in Wirtschaftsunternehmen und Behörden einen Geheimnisverrat begeht und sich strafrechtlicher Verfolgung aussetzt. Die veröffentlichten Informationen sind häufig geeignet, den Ruf und das Ansehen von Personen oder Institutionen zu schädigen. Auf der anderen Seite ist das Geben von Hinweisen zu Missständen an die Ermittlungsbehörden oder Aufsichtsbehörden in Unternehmen und Behörden gesellschaftlich gewollt. In dem im Jahre 2009 in Kraft getretenen Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ist beispielsweise der Verschwiegenheitsgrundsatz für schwerwiegende Straftaten (Katalogstraftaten § 138 StGB) und weitere Straftatbestände, wie Korruptionsstraftaten durchbrochen (§ 37 BeamtStG). Auch die Veröffentlichung von Missständen beim Arbeitgeber durch einen Arbeitnehmer kann von der garantierten Freiheit der Meinungsäußerung gedeckt sein und keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen (EMRG, Urteil vom 21.7.2011, NJW 2011,3501). Bisherige Gesetzesinitiativen den § 612 a BGB zu einem Whistleblowerschutz für Arbeitnehmer zu erweitern, scheiterten bisher. Mit dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgemeinissen (GeschGehG) wurde nunmehr im § 5 Nr.2 eine Regelung geschaffen, die den Whistleblower schützen soll.
Bestimmte Berufsgruppen, wie z.B. Ärzte oder Sozialarbeiter unterliegen einer besonderen Berufsverschwiegenheit, die es zu wahren gilt. Verletzungen hiergegen können eine Verletzung von Privatgeheimnissen darstellen und stehen gem. § 203 StGB unter Strafe. Ebenso wird bestraft, wer solche Geheimnisse verwertet (§ 204 StGB). Einen besonderen Straftatbestand finden wir in § 333 Handelsgesetzbuch (HGB). Wer als Abschlussprüfer oder Gehilfe eines Abschlussprüfers bei der Prüfung von Jahres- oder Einzelabschlüssen von Unternehmen ihm bekannt gewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unbefugt offenbart, dem droht eine Freiheits- oder Geldstrafe.
Anhand dieser Beispiele können Sie ersehen, dass die Regelungen zum Schutz vor Verrat von Betriebsgeheimnissen in einer Vielzahl von Gesetzen geregelt ist, die Rechtslage zum Teil unübersichtlich und nicht statisch ist. Auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisierte Anwälte können Ihnen helfen auf diesem Gebiet den Überblick zu behalten.
Kompetente Strafverteidigung bei Verrat von Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen
Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Rechtsanwälte im Wirtschaftsstrafrecht eine kompetente Strafverteidigung beim Vorwurf von Verrat von Betriebsgeheimnissen zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten aus dem Bereich der Wirtschaft. Zielsetzung ist in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Unternehmens und seiner leitenden Mitarbeiter zu erreichen.
Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder Freispruch oder Deal
Sollten sich die Straftatvorwürfe nach unserer rechtlichen Würdigung nicht bestätigen, kämpfen wir mit allen und zur Verfügung stehenden Mitteln für die Einstellung des Strafverfahrens oder um den Freispruch vor Gericht.
In anderen Fällen bedienen wir uns unseres Verhandlungsgeschicks, um über einen Deal und somit unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu einer Verfahrensbeendigung zu kommen. Dabei wenden wir mitunter auch prozessrechtliche Möglichkeiten zur “Verfahrensverschleppung” an, um die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrensabsprache zu “fördern” oder zu “erzwingen”.
Einen einführenden Artikel zum Thema des Schutzes des geistigen Eigentums finden Sie hier. In den folgenden Artikeln werden wir einige Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände, die den Schutz des geistigen Eigentums betreffen, vorstellen. Mehr Informationen zur Unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke und zur Kennzeichnungsverletzung finden Sie auf den folgenden Seiten.