
Insolvenzverschleppung eines Unternehmens
Die Insolvenzverschleppung ist die Nichtantragstellung oder verspätete Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Seit dem 1.November 2008 ist diese für alle juristischen Personen in § 15a InsO (Insolvenzordnung) einheitlich geregelt. Danach ist der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung erfüllt, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist und nicht innerhalb von drei Wochen der Eröffnungsantrag gestellt wird. Der Antrag muss ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden. Zur rechtzeitigen Antragstellung sind die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens (z.B. bei einer GmbH die Geschäftsführer, bei einer Aktiengesellschaft die Vorstandsmitglieder) und mit Einschränkungen auch Abwickler und vertretungsberechtigte Gesellschafter des Unternehmens verpflichtet. Bei führungslosen Unternehmen unterliegt jeder Gesellschafter der Antragspflicht nach § 15a Abs.3 InsO.
Die “Täter” der Insolvenzverschleppung
Als Täter der Insolvenzverschleppung kommen die Inhaber und Gesellschafter eines Unternehmens in Betracht. Außerdem kommen die gesetzlichen Vertreter wie Geschäftsführer oder Vorstände eines Unternehmens als Täter Betracht.
Erstaunt sind manchmal unsere Mandanten über den Umstand, dass sich auch der sogenannte faktische Geschäftsführer eines Unternehmens strafrechtlich haften kann. Er ist zwar nicht im Handelsregister als gesetzlicher Vertreter des Unternehmens eingetragen. Da er jedoch tatsächlichen – faktischen – und maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens nimmt, trifft ihn daher die gleiche strafrechtliche Haftung wie den ordnungsgemäß bestellten Geschäftsführer.
Kompetente Strafverteidigung bei Vorwürfen der Insolvenzverschleppung
Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Rechtsanwälte im Wirtschaftsstrafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten aus dem Bereich der Wirtschaft. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Unternehmens und seiner leitenden Mitarbeiter zu erreichen.
Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder Freispruch bei Insolvenzverschleppung
Der Vorwurf der Insolvenzverschleppung kann für Geschäftsführer, Unternehmer und Verantwortliche erhebliche Folgen haben. Umso wichtiger ist eine frühzeitige und konsequente Verteidigung. Bestätigen sich die strafrechtlichen Vorwürfe nach sorgfältiger Prüfung der Akten und der wirtschaftlichen Situation nicht, setze ich mich mit Nachdruck für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder einen Freispruch vor Gericht ein.
Dabei prüfe ich insbesondere:
- Bestand tatsächlich Insolvenzreife?
- Lag Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor?
- Wurden Fristen korrekt bewertet?
- Wer war rechtlich verantwortlich?
- Besteht überhaupt ein strafbarer Pflichtverstoß?
- Sind Beweise verwertbar und tragfähig?
Gerade im Bereich der Insolvenzverschleppung bestehen häufig komplexe wirtschaftliche und rechtliche Bewertungsfragen. Nicht jede Unternehmenskrise führt automatisch zu strafbarer Verantwortung.
Diskrete Verfahrensbeendigung bei Insolvenzverschleppung
In geeigneten Fällen kann es sinnvoll sein, bereits im Ermittlungsverfahren auf eine diskrete und wirtschaftlich vernünftige Lösung hinzuwirken. Ziel kann eine Verfahrenseinstellung, eine einvernehmliche Lösung oder eine sonstige Verfahrensbeendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung sein.
Hierzu nutze ich die zulässigen strafprozessualen Möglichkeiten konsequent und strategisch. Dazu gehören unter anderem:
- fundierte Stellungnahmen zur Aktenlage
- Entkräftung des Tatverdachts
- Vorlage entlastender Unterlagen
- rechtliche Einwände gegen Ermittlungsmaßnahmen
- Gespräche mit Staatsanwaltschaft und Gericht
- Anregung einer Einstellung gegen Auflagen, soweit sinnvoll
Jedes Verfahren erfordert dabei eine individuelle Verteidigungsstrategie. Mein Ziel ist stets das bestmögliche Ergebnis für Mandanten – rechtlich, wirtschaftlich und persönlich.
Frühzeitige Verteidigung ist entscheidend
Gerade bei dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung werden die wichtigsten Weichen häufig bereits im Ermittlungsverfahren gestellt. Wer frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, verbessert regelmäßig seine Verteidigungsmöglichkeiten erheblich.
Strafverteidiger bei Insolvenzverschleppung in Berlin
Als erfahrener Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht in Berlin vertrete ich Geschäftsführer, Unternehmer und Verantwortliche bundesweit bei Ermittlungen wegen Insolvenzverschleppung und Insolvenzstraftaten.
Weitere Informationen
Einen einführenden Beitrag zum Thema Insolvenzstrafrecht sowie weiterführende Informationen zur Kenntnis von Insolvenzgründen finden Sie auf meinen weiteren Informationsseiten.