Insolvenzverschleppung Strafrecht Rechtsanwalt Berlin
Rechtsanwalt Marson

Insolvenzverschleppung eines Unternehmens

Die Insolvenzverschleppung ist die Nichtantragstellung oder verspätete Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Seit dem 1.November 2008 ist diese für alle juristischen Personen in § 15a InsO (Insolvenzordnung) einheitlich geregelt. Danach ist der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung erfüllt, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist und nicht innerhalb von drei Wochen der Eröffnungsantrag gestellt wird. Der Antrag muss ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden. Zur rechtzeitigen Antragstellung sind die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens (z.B. bei einer GmbH die Geschäftsführer, bei einer Aktiengesellschaft die Vorstandsmitglieder) und mit Einschränkungen auch Abwickler und vertretungsberechtigte Gesellschafter des Unternehmens verpflichtet. Bei führungslosen Unternehmen unterliegt jeder Gesellschafter der Antragspflicht nach § 15a Abs.3 InsO.

Die “Täter” der Insolvenzverschleppung

Als Täter der Insolvenzverschleppung kommen die Inhaber und Gesellschafter eines Unternehmens in Betracht. Außerdem kommen die gesetzlichen Vertreter wie Geschäftsführer oder Vorstände eines Unternehmens als Täter Betracht.

Erstaunt sind manchmal unsere Mandanten über den Umstand, dass sich auch der sogenannte faktische Geschäftsführer eines Unternehmens strafrechtlich haften kann. Er ist zwar nicht im Handelsregister als gesetzlicher Vertreter des Unternehmens eingetragen. Da er jedoch tatsächlichen – faktischen – und maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens nimmt, trifft ihn daher die gleiche strafrechtliche Haftung wie den ordnungsgemäß bestellten Geschäftsführer.

Kompetente Strafverteidigung bei Vorwürfen der Insolvenzverschleppung

Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Rechtsanwälte im Wirtschaftsstrafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten aus dem Bereich der Wirtschaft. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Unternehmens und seiner leitenden Mitarbeiter zu erreichen.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder Freispruch bei Insolvenzverschleppung

Sollten sich die Straftatvorwürfe nach unserer rechtlichen Würdigung nicht bestätigen, kämpfen wir mit allen und zur Verfügung stehenden Mitteln für die Einstellung des Strafverfahrens oder um den Freispruch vor Gericht.

Der Deal zur Verfahrensbeendigung bei  Insolvenzverschleppung

In anderen Fällen bedienen wir uns unseres Verhandlungsgeschicks, um über einen Deal und somit unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu einer Verfahrensbeendigung zu kommen. Dabei wenden wir mitunter auch prozessrechtliche Möglichkeiten zur “Verfahrensverschleppung” an, um die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrensabsprache zu “fördern” oder zu “erzwingen”.

Einen einführenden Artikel zum Thema Insolvenzverfahren im Strafrecht finden sie Hier. Weiterführende Informationen zu der Kenntnis von Insolvenzgründen finden Sie auf dieser Seite.