Kontakt: marson@anwaltmarson.de oder 030 720 22 970

Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht

  • Start
  • Erste Hilfe
    • Ihre Verhaltensregeln
      • Verteidigung sofort organisieren
      • Coronavirus und Fallbesprechung
      • Pflicht- oder Wahlverteidiger
      • Die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung
      • Schweigen ist Gold
      • Einleitung des Ermittlungsverfahrens
      • Lückenlose Strafverteidigung
      • Sockelverteidigung
      • Verteidigerteam
      • Arbeitsanforderungen
      • Ermittlungsverfahren
      • Manager und Strafjustiz
      • Akteneinsicht durch Unternehmen?
    • Was tun bei …….. ?
      • Hausdurchsuchung – Was Sie jetzt wissen müssen
      • Hausdurchsuchung im Unternehmen
      • rechtswidriger Hausdurchsuchung
      • Serverbeschlagnahme
      • Handybeschlagnahme
      • Beschlagnahme von Firmenunterlagen
      • Kontosperrung wegen Geldwäsche
      • Steuerhinterziehung und Steuerfahndung
      • Insolvenzverschleppung
      • Betrug
      • Untreue
      • Subventionsbetrug
      • Vermögensabschöpfung
      • Einziehung
      • Krypto und Geldwäsche
      • Verdachtsmeldung Geldwäsche
      • Geldwäscheverdacht durch Bank
      • Vermögensarrest
    • Was tun gegen Untersuchungshaft?
      • Vorläufige Festnahme
      • Untersuchungshaft
      • Haftprüfungstermin
      • Haftbeschwerde
      • Auslieferungsverfahren
      • Manager in der Auslieferungshaft
    • Geräuschlose Verfahrenserledigung?
      • Die Verhinderung eines Strafgerichtsverfahrens
      • Das Ziel des Verteidigers im Ermittlungsverfahren
      • Verfahrenseinstellung mangels Tatverdachts
      • Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld
      • Der Deal zur Verfahrensbeendigung
      • Rüge des Gerichtsstandes
      • Verfahrensverschleppung
    • Das Gerichtsverfahren
      • Die Rechte der Angeklagten
      • Die Teilnahme an der Hauptverhandlung
      • Ausbleiben von der Hauptverhandlung
      • Beweiserhebung und Grundsätze im Gerichtsverfahren
      • Beweismittel im Strafverfahren
      • Beweisverwertungsverbot
      • Das Fragerecht des Angeklagten
      • Aussage gegen Aussage
      • Die Verbote der Beweiserhebung
      • Der Verwertungswiderspruch
      • Die richterliche Befangenheit
  • Gut zu wissen!
    • Allgemeines
      • Warum ein Strafverteidiger für Wirtschaftsstrafrecht?
      • Die Wirtschaftsstrafkammern
      • Ermittlungen gegen Führungskräfte
      • Anwalt für Unternehmensstrafrecht
      • Anwalt bei Wirtschaftsstraftaten und Wirtschaftskriminalität
      • Kronzeugenregelung – Chancen und Risiken
    • Wer haftet im Unternehmen?
      • Vom Manager bis zum Mitarbeiter
      • Der Geschäftsführers einer GmbH
      • Die Mitglieder des Aufsichtsrats
      • Die Mitglieder des Vorstands
      • Unternehmensvertretung im Wirtschaftsstrafrecht
      • Selbstständige, Handwerker und Freiberufler
      • Faktischer Geschäftsführer
      • Firmenbestattung
    • Einziehung von Unternehmensvermögen?
      • Einziehung von Vermögen
      • Was ist Vermögensabschöpfung?
      • Vermögensabschöpfung bei Straftaten
      • Arrest gegen Geschäftskonten
      • Arrest und Pfändung gegen Unternehmen
      • Einziehung des Tatertrages
      • Einziehung nachträglich entdeckten Vermögens
      • Selbstständige Einziehung des Erlangten
      • Einziehung ohne Verurteilung
      • Erweiterte Einziehung
      • Verjährung der Einziehung
  • Vermögens­strafrecht
    • Betrug, Untreue & Co
      • Der Betrug in der Wirtschaft
      • Die Täuschung bei Betrug
      • Die Irrtumserregung
      • Täuschung und Irrtum
      • Die Vermögensverfügung
      • Der Vorsatz bei Betrug
      • Computerbetrug
      • unbefugte Datenverwendung
      • Phishing, Skimming & Co.
      • Untreue
      • Einverständnis bei Untreue
      • Geldwäsche und Verschleierung bei Korruption
      • Pflichten nach dem Geldwäschegesetz
      • Vorbeugung vor Geldwäsche
      • Geldwäscheprävention
      • Kapitalanlagebetrug
      • Kapitalmarktstraftaten
      • Abrechnungsbetrug
      • unerlaubte Glücksspiel
      • Sportwettbetrug
      • Erpressung
      • Raub
      • Abgrenzung Raub, Erpressung und räuberische Erpressung
    • Subventionsbetrug
      • Subventionsbetrug
      • Subventionsbetrug durch Unternehmen
      • Tathandlung bei Subventionsbetrug
      • Subventionserhebliche Tatsachen des Subventionsbetrugs
      • Leichtfertigkeit bei Subventionsbetrug
      • Vorsatz bei Subventionsbetrug
      • Verjährung Subventionsbetrug
    • Insolvenzstrafrecht
      • Insolvenzstrafrecht & Insolvenzverfahren
      • Die Insolvenzverschleppung
      • Die Kenntnis von den Insolvenzgründen
      • Der Insolvenzgrund
      • Bankrott
      • Verletzung der Buchführungspflicht
      • Gläubigerbegünstigung
      • Schuldnerbegünstigung
      • Verletzung von Informationspflichten
    • Arbeitsstrafrecht
      • Das weite Feld des Arbeitsstrafrechts
      • Die Behinderung des Betriebsrats
      • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
      • Rentenversicherung und Zoll
      • Schwarzarbeit
      • Schwarzarbeit – Strafverteidiger
      • Illegale Beschäftigung
      • Scheinselbstständigkeit
      • Scheinrechnungen
      • Mindestlohnverstoß
  • Korruption & Co
    • Korruptionsdelikte
      • Der Verdacht der Korruption
      • Bestechung und Bestechlichkeit
      • Bestechung von Amtsträgern
      • Bestechung von Angestellten
      • Die Bestechlichkeit im Amt
      • Die Vorteilsgewährung
      • Die Vorteilsannahme
      • Der Vorteil bei Bestechlichkeit
      • Die Unrechtsvereinbarung bei Bestechlichkeit
      • Was ist Sozialadäquanz?
      • Die Verfolgungsverjährung
    • Umweltstrafrecht
      • Umweltstrafrecht vereint Straftaten gegen die Umwelt
      • Gewässerverunreinigung
      • Unerlaubter Umgang mit Abfällen
      • Bodenverunreinigung
    • Weitere Straftaten
      • Lebensmittelstrafrecht
      • Der Schutz des geistigen Eigentums vor Diebstahl
      • Verrat von Betriebsgeheimnissen
      • Urheberrechtsschutz im Strafrecht
      • Kennzeichnungsverletzung im Strafrecht
      • Wirtschaftsspionage in Unternehmen
      • Außenwirtschaftsstraftaten
      • Embargoverstöße
      • Zollvergehen
      • Wettbewerbsbeschränkende Absprachen
      • Produktstrafrecht
      • Fahrlässige Tötung
      • Missbrauch von Titeln
      • Titelmissbrauch
      • Urkundenfälschung
    • Ordungswidrigkeiten
      • Ordnungswidrigkeitenrecht
      • Bußgeldverfahren
      • Bußgelder in der Lebenmittelindustrie
      • Abrechnungsbetrug
      • Bußgelder im Kartellverfahren
      • Bußgelder bei Mietpreisüberhöhung
      • Mietwucher
  • Steuer- & Medizinstrafrecht
    • Steuerstrafrecht
      • Steuerfahndung und Zoll
      • Durchsuchung wegen Steuerhinterziehung
      • Betriebsprüfung
      • Steuerhinterziehung
      • Rechtsfolgen der Steuerhinterziehung
      • Der besonders schwere Fall
      • Selbstanzeige
      • Steuerschaden
      • Einziehung in Steuerstrafverfahren
      • Kein kurzer Prozeß
      • Steuerberater als Täter
      • Strafverfolgungsverjährung
      • Verjährungsbeginn Umsatzsteuer
      • Schätzungen von Besteuerungsgrundlagen
      • Auslandskonten und Steuerhinterziehung
      • Umsatzsteuerhinterziehung – Umsatzsteuerkarussell
      • Schwarzlohn und Steuerstrafrecht
    • Medizinstrafrecht
      • Gegenstand des Medizin- und Arztstrafrechts
      • Anforderungen an den Strafverteidiger
      • Tötung auf Verlangen
      • Anstiftung und Beihilfe zum Suizid durch den Arzt
      • Strafverfahren gegen Arzt wegen Totschlags
      • Totschlag durch Unterlassen
      • Der „Ärztepfusch“ als fahrlässige Körperverletzung
      • Sexueller Missbrauch durch Arzt
      • Ärztlicher Sex strafbar
      • Entbindung von der Schweigepflicht
    • Korruption im Gesundheitswesen
      • Korruption im Gesundheitswesen
      • Korruptionsregelungen
      • Der Vorteil bei Bestechlichkeit
      • Bestechlichkeit der Ärzte
      • Abrechnungsbetrug und Korruption
    • Arzneimittelstrafrecht
      • Arzneimittelstrafrecht gegen Ärzte und Apotheker
      • Medikamentenfälschung
      • Schweigepflicht der Apotheke
  • Aktuelles
  • Kontakt
    • Kontakt Anwalt Marson
    • Lageplan & Anfahrt
    • Kontakt in Notfällen
    • Strafprozessvollmacht
  • Suche

Insolvenzverschleppung

Insolvenzverschleppung Anwalt Berlin

Insolvenzverschleppung Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Ein Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung trifft Geschäftsführer, Vorstände und faktische Unternehmensleiter oft in einer ohnehin angespannten wirtschaftlichen Lage. Die Staatsanwaltschaft prüft dann, ob ein Insolvenzantrag zu spät gestellt wurde, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits früher eingetreten war und wer im Unternehmen dafür verantwortlich war. Wer eine Vorladung, eine Durchsuchung oder ein Schreiben der Staatsanwaltschaft erhält, sollte deshalb nicht vorschnell Angaben machen, sondern zunächst die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen prüfen lassen.

Rechtsanwalt Oliver Marson verteidigt Geschäftsführer, Unternehmer und Verantwortliche in Berlin und bundesweit bei dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung und in weiteren Verfahren des Insolvenzstrafrechts.

Was ist Insolvenzverschleppung?

Insolvenzverschleppung bedeutet, dass ein gesetzlich verpflichteter Unternehmensvertreter den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig stellt. Die Pflicht betrifft insbesondere Geschäftsführer einer GmbH, Vorstände einer Aktiengesellschaft, Abwickler sowie in bestimmten Fällen auch Gesellschafter führungsloser Gesellschaften.

Entscheidend ist nicht allein, dass ein Unternehmen wirtschaftliche Schwierigkeiten hat. Strafrechtlich relevant wird der Vorwurf erst, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt und der Antrag dennoch nicht, nicht richtig oder zu spät gestellt wird. Deshalb steht in der Verteidigung regelmäßig die Frage im Mittelpunkt, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung tatsächlich bereits eingetreten war.

Wann muss ein Insolvenzantrag gestellt werden?

Nach § 15a InsO muss der Antrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden. Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die äußerste Frist grundsätzlich drei Wochen. Bei Überschuldung beträgt die äußerste Frist grundsätzlich sechs Wochen. Diese Fristen sind jedoch keine automatische Schonfrist. Sie dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn innerhalb dieser Zeit ernsthafte und aussichtsreiche Sanierungsbemühungen stattfinden.  Für die Verteidigung kommt es daher auf den genauen zeitlichen Ablauf an. Wann lagen welche Zahlen vor? Welche Liquiditätsplanung gab es? Welche Forderungen waren fällig? Welche Zahlungen konnten noch geleistet werden? Gab es belastbare Finanzierungszusagen? Wurde rechtzeitig steuerlicher oder insolvenzrechtlicher Rat eingeholt? Gerade diese Fragen entscheiden häufig darüber, ob ein strafbarer Pflichtverstoß nachweisbar ist.

Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Eine bloße Zahlungsstockung genügt dafür nicht ohne Weiteres. Deshalb müssen Liquiditätsstatus, Fälligkeitsstruktur, Zahlungseingänge, offene Verbindlichkeiten und kurzfristige Finanzierungsmöglichkeiten genau ausgewertet werden.

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht. Auch hier reicht eine oberflächliche Betrachtung der Bilanz häufig nicht aus. Vielmehr müssen Bewertungsfragen, stille Reserven, Fortführungsprognose, Gesellschafterdarlehen und Sanierungsaussichten sorgfältig geprüft werden.

Wer kann sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen?

Beschuldigte sind häufig Geschäftsführer, Vorstände oder andere Personen mit tatsächlichem Einfluss auf die Unternehmensleitung. In Betracht kommt außerdem eine strafrechtliche Verantwortung des faktischen Geschäftsführers. Ein faktischer Geschäftsführer steht zwar nicht zwingend im Handelsregister, bestimmt aber tatsächlich die Geschicke des Unternehmens. Deshalb prüft die Verteidigung nicht nur die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, sondern auch die interne Zuständigkeit. Wer hatte Zugriff auf die Buchhaltung? Wer führte Bankgespräche? Wer entschied über Zahlungen? Wer kannte die Liquiditätslage? Wer durfte den Insolvenzantrag vorbereiten oder veranlassen? Gerade bei mehreren Geschäftsführern, stillen Entscheidern oder Gesellschaftereinfluss entstehen oft erhebliche Verteidigungsansätze.

Mehr zum Thema finden Sie auch auf der Seite Faktischer Geschäftsführer.

Wie beginnen Ermittlungen wegen Insolvenzverschleppung?

Ermittlungen beginnen häufig nach einer Insolvenzantragstellung, nach der Ablehnung der Verfahrenseröffnung mangels Masse, durch Hinweise des Insolvenzverwalters oder durch Anzeigen von Gläubigern. Auch Krankenkassen, Finanzämter und Sozialversicherungsträger geben Vorgänge weiter, wenn Beiträge, Steuern oder Löhne nicht mehr gezahlt wurden. Die Staatsanwaltschaft fordert dann regelmäßig Geschäftsunterlagen, Kontoauszüge, Buchhaltungsdaten, Steuerunterlagen und Schriftverkehr mit Banken, Steuerberatern oder Gläubigern an. Außerdem werden Geschäftsführer, Mitarbeiter, Buchhalter oder Insolvenzverwalter als Zeugen vernommen. In einzelnen Fällen kommt es auch zu Durchsuchungen in Geschäftsräumen oder Wohnräumen.

Verteidigung bei Insolvenzverschleppung

Eine wirksame Verteidigung beginnt mit Akteneinsicht. Erst danach lässt sich beurteilen, welchen Zeitraum die Staatsanwaltschaft zugrunde legt, welche Unterlagen ausgewertet wurden und welche wirtschaftlichen Annahmen die Ermittlungsbehörden treffen. Ohne Akteneinsicht sollte der Beschuldigte keine inhaltliche Einlassung abgeben.

In der Verteidigung prüfe ich insbesondere:

  • ob tatsächlich Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorlag,
  • ab welchem Zeitpunkt ein Insolvenzgrund nachweisbar sein soll,
  • ob die gesetzliche Antragsfrist richtig berechnet wurde,
  • ob Sanierungsbemühungen die Fristausschöpfung rechtfertigen konnten,
  • ob der Mandant überhaupt antragspflichtig war,
  • ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachweisbar sind,
  • ob Buchhaltung, Kontoauszüge und Liquiditätsplanung vollständig ausgewertet wurden,
  • ob entlastende Unterlagen bisher unberücksichtigt geblieben sind.

Ziel der Verteidigung ist regelmäßig, den Tatverdacht frühzeitig zu entkräften, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden und eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu erreichen, soweit die Aktenlage dies zulässt.

Typische Verteidigungsansätze

Nicht jede Unternehmenskrise führt automatisch zu einer Strafbarkeit. Häufig beruhen Ermittlungen auf einer nachträglichen Betrachtung. Im Strafverfahren muss jedoch geprüft werden, welche Informationen dem Verantwortlichen im damaligen Zeitpunkt tatsächlich vorlagen und welche Schlüsse er daraus ziehen musste.

Verteidigungsansätze ergeben sich zum Beispiel, wenn die Zahlungsunfähigkeit nicht tragfähig festgestellt wurde, wenn nur eine kurzfristige Zahlungsstockung vorlag, wenn eine positive Fortführungsprognose bestand oder wenn Sanierungsgespräche mit Banken, Investoren oder Gesellschaftern konkret geführt wurden. Außerdem kann entscheidend sein, ob der Beschuldigte rechtzeitig fachkundigen Rat eingeholt und auf diesen Rat vertrauen durfte.

Insolvenzverschleppung und weitere Insolvenzstraftaten

Der Vorwurf der Insolvenzverschleppung steht selten allein. Häufig prüfen die Ermittlungsbehörden zugleich Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Vorenthalten von Arbeitsentgelt, Steuerhinterziehung, Gläubigerbegünstigung oder Betrug. Deshalb muss die Verteidigung den gesamten wirtschaftlichen Sachverhalt erfassen und nicht nur isoliert auf den Zeitpunkt des Insolvenzantrags schauen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Übersichtsseite Insolvenzstrafrecht.

Warum Rechtsanwalt Marson?

Im Wirtschaftsstrafrecht reicht eine rein formale Verteidigung nicht aus. Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung verlangen eine genaue Auswertung wirtschaftlicher Unterlagen, eine klare strafrechtliche Bewertung und eine Verteidigungsstrategie, die auch die persönlichen und geschäftlichen Folgen für den Mandanten berücksichtigt. Als Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich Beschuldigte in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren. Die Verteidigung erfolgt persönlich, diskret und mit dem Ziel, das Verfahren möglichst frühzeitig in die richtige Richtung zu lenken.

FAQ zur Insolvenzverschleppung

Wann beginnt die Frist für den Insolvenzantrag?

Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Insolvenzgrundes. Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die äußerste Frist grundsätzlich drei Wochen, bei Überschuldung grundsätzlich sechs Wochen. Entscheidend ist jedoch immer der konkrete Einzelfall.

Ist jede verspätete Antragstellung strafbar?

Nein. Strafbarkeit setzt voraus, dass eine antragspflichtige Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat. Deshalb müssen Insolvenzgrund, Kenntnisstand, Verantwortlichkeit und Fristberechnung genau geprüft werden.

Kann auch ein faktischer Geschäftsführer betroffen sein?

Ja. Wer tatsächlich die Geschäfte führt und maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensleitung nimmt, kann strafrechtlich wie ein formeller Geschäftsführer behandelt werden.

Sollte ich eine Aussage bei der Polizei machen?

Ohne vorherige Akteneinsicht sollte regelmäßig keine inhaltliche Aussage erfolgen. Zunächst muss geklärt werden, welche Vorwürfe konkret erhoben werden und auf welche Unterlagen sich die Staatsanwaltschaft stützt.

Kann ein Verfahren wegen Insolvenzverschleppung eingestellt werden?

Ja. Wenn der Tatverdacht nicht tragfähig ist oder sich der Vorwurf nach Akteneinsicht entkräften lässt, kommt eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Betracht. In geeigneten Fällen kann auch eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung erreicht werden.

Strafverteidiger bei Insolvenzverschleppung in Berlin

Sie haben eine Vorladung, eine Anfrage der Staatsanwaltschaft oder Post im Zusammenhang mit einer Unternehmensinsolvenz erhalten? Dann sollten Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und keine vorschnellen Angaben machen.

Rechtsanwalt Oliver Marson
Fachanwalt für Strafrecht
Kurfürstendamm 66
10707 Berlin

Telefon: 030 720 22 970
E-Mail: marson@anwaltmarson.de

Strafverteidiger-Notruf bei Festnahme, Durchsuchung oder Untersuchungshaft:
0171 65 43 669

  • E-Mail 
  • teilen 
  • teilen 
  • drucken 

Das interessiert Sie vielleicht auch:

Insolvenzverschleppung Berlin

Faktischer Geschäftsführer

Verletzung von Informationspflichten

Gläubigerbegünstigung

Strafverteidiger-Notruf (z. B. bei Festnahme oder Hausdurchsuchungen): 0171 65 43 669

Sie erreichen die Anwaltskanzlei an den Wochentagen über das Sekretariat.
Die Sekretärinnen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Erforderliche Erstinformationen können Sie ihnen anvertrauen.

Rechtsanwalt Oliver Marson

Adresse: Kurfürstendamm 66, 10707 Berlin
Telefon: +49 30 720 22 970
Fax +49 30 720 22 771
E-Mail: marson@anwaltmarson.de

Hilfe im Notfall

Sie können sich im Notfall rund um die Uhr an uns wenden. Bitte wählen Sie: 0171 65 43 669

Typische Notfälle sind: Festnahme, Anordnung der Untersuchungshaft oder Hausdurchsuchungen.

Impressum · Datenschutz · Youtube