Einverständnis bei Untreue, Untreue, Betrug
RA Marson

Untreue trotz Einverständnis?

Untreue schließt grundsätzlich das Einverständis des Vermögensinhabers aus.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt eine Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf auf, in der der Angeklagte unter anderem wegen Untreue in 33 Fällen verurteilt wurde. Der Angeklagte überwies verschiedene Geldbeträge vom Geschäftskonto der GmbH, für die er als faktischer Geschäftsführer tätig war, auf sein privates Konto, ohne dass die GmbH hierfür eine adäquate Gegenleistung erhalten hat.

Aufgehoben hat der BGH in seiner Entscheidung vom 30.08.2011 (BGH 3 StR 228/11) die Verurteilung wegen Untreue, weil das Landgericht keine Feststellungen zu einem möglichen Einverständnis des Vermögensinhabers in das Handeln des Angeklagten getroffen hat.

Nach § 266 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer die Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen missbraucht oder die Pflicht fremde Vermögensinteresse wahrzunehmen verletzt und
dadurch dem Berechtigten einen Vermögensnachteil zufügt.

Klassische Fälle der Untreue liegen beispielsweise vor, wenn ein Geschäftsführer einer GmbH Zahlungen der GmbH an sich oder Dritte bewirkt, ohne dass die Zahlungen mit einer entsprechenden Gegenleistung korrespondieren. Wenn ein Rechtsanwalt Treuhandgelder, die er zu verwalten nicht, oder nicht vollständig an die Berechtigten auszahlt, kann ebenfalls ein Fall der Untreue vorliegen. Auch ein Mitarbeiter in einem Ladengeschäft, der unbefugt in die Kasse greift, kann sich wegen einer Untreue strafbar machen.

Da die Pflichtwidrigkeit des Handelns ein Hauptmerkmal des Untreuetatbestandes ist, schließt das Einverständnis des Inhabers des zu betreuenden Vermögens die Tatbestandsmäßigkeit in aller Regel aus (BGH 3 StR 288/11, Rn. 12). Das heißt, die Strafbarkeit ist ausgeschlossen, wenn der Vermögensinhaber mit der Verwendung seines Vermögens einverstanden ist.

Von diesem Grundsatz gibt es gesellschaftsrechtliche Ausnahmen, beispielsweise wenn die Kapitalerhaltungsregeln der § 30 ff. GmbHG durch das Handeln der Beteiligten verletzt werden. In einem solchen Fall würde auch ein Einverständnis der Gesellschafter in das Handeln des Geschäftsführers die Tatbestandsmäßigkeit seines Handelns nach der Rechtsprechung des BGH nicht ausschließen. Die Details zu dieser Fallgestaltung sind jedoch höchst umstritten.  Der BGH musste sich nicht mit der Frage befassen, wie ein Fall zu beurteilen ist, in dem der Handelnde in dem Bewusstsein des Einverständnisses handelt, sich nachträglich aber herausstellt, dass der  Vermögensinhaber aufgrund einer unerkannten Geisteskrankheit nicht mehr einverständnisfähig war.

Einigkeit besteht darüber, dass das Einverständnis wirksam sein muss, um den Untreuetatbestand auszuschließen (vgl. MüKo § 266, Rn. 150). Wenn das Einverständnis auf Willensmängeln beruht oder erschlichen wurde, ist es rechtlich unerheblich. Jedoch dürfte in dieser Fallkonstellation ein Irrtum auf Seiten des Handelnden über die Pflichtwidrigkeit seines Handelns vorliegen, der als sogenannter Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB die vorsätzliche Tatbegehung und damit die Strafbarkeit nach § 266 Abs. 1 StGB ebenfalls ausschließt.